Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.04.2026 – 1 A 1157/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0430.1A1157.26A.00

G r ü n d e

I. Der Antrag der Kläger, ihnen unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. aus I. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Die Berufung kann nicht wegen der von den Klägern allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen werden.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3 f., mit umfangreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung und zur Literatur.

Gemessen an diesen Vorgaben kann der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG insoweit maßgeblichen Zulassungsbegründung nicht entnommen werden, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Kläger wenden sich mit ihrem Zulassungsvortrag allein gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG, 51 Abs. 1 VwVfG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in dem Bescheid vom 16. April 2024. Hierauf bezogen werfen sie als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

„in wie weit eine - hier ablehnende - Entscheidung eines anderen EU-Landes Rechnung getragen werden kann, ohne die Anhörung und die Entscheidung des ersten Mitgliedstaates berücksichtigt zu haben und den Asylantrag als Zweitantrag zu werten.“

Der Senat versteht diese unklare Formulierung angesichts der dem Begehren beigegebenen Begründung als die Frage,

ob die Bewertung eines Asylantrags als Zweitantrag schon wegen des bloßen Vorliegens einer ablehnenden Entscheidung eines anderen EU-Landes erfolgen darf oder ob eine solche Bewertung zusätzlich die Berücksichtigung der Anhörung und der Entscheidung des ersten Mitgliedstaates verlangt.

Zur Begründung machen die Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung, die Klage insoweit abzuweisen, fehlerhaft nur auf die Erwägung gestützt, dass das Asylverfahren der Kläger in Österreich erfolglos abgeschlossen sei und die Kläger zur Begründung ihrer (danach) in Deutschland gestellten Asylanträge die gleichen Asylgründe wie in Österreich vorgetragen hätten. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts (und auch schon der Beklagten), nur global auf das österreichische Verfahren Bezug zu nehmen, statt „die Anhörung der Kläger in Österreich bzw. die Entscheidungsgründe Österreichs als erstem Mitgliedstaat“ (Begründungsschrift S. 3 unten; ähnlich auch schon auf S. 2 Mitte) in seine Entscheidungsgründe einzubeziehen bzw. zu überprüfen, verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Die Befugnis nach „Art. 33 Abs. 2 Buchst. a“ der Richtlinie 2013/32/EU sei zwar eine Ausprägung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten darin, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragten, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta stehe. Art. 78 Abs. 2 lit. a AEUV sehe aber vor, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem erließen, das einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige umfasse. Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU jeden Antrag auf internationalen Schutz individuell prüfen, und zwar nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift. Da sich aus Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU im Wesentlichen ergebe, dass Anträge auf internationalen Schutz einzeln, objektiv und unparteiisch anhand genauer und aktueller Informationen geprüft werden müssten, müsse die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn es ihr nicht möglich sein sollte, den bei ihr gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß „Art. 33 Abs. 2 Buchst. a“ der Richtlinie 2013/32/EU für unzulässig zu erklären, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vornehmen. Zudem verwehre das Unionsrecht der Beklagten und dem Verwaltungsgericht nicht, eine eigenständige neue Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen und die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene, nicht bindende Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuändern.

1. Dieses Vorbingen zeigt schon nicht auf, dass die Beantwortung der (sinngemäß, s. o.) aufgeworfenen Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und daher im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist.

Entgegen dem Zulassungsvortrag hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die Bewertung der Beklagten, die Asylanträge der Kläger seien unzulässig, weil ein nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führender Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliege, nicht zu beanstanden, unter Berücksichtigung der Anhörung und der Entscheidung des ersten Mitgliedstaates getroffen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es noch vor seinen von den Klägern gerügten Ausführungen dazu, dass der Ablehnung als unzulässig insbesondere Unionsrecht nicht entgegenstehe, zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen und ist dieser ausdrücklich gefolgt (UA S. 4 oben). Im Rahmen der damit zum Inhalt des angefochtenen Urteils gemachten Begründung des Bescheides hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt,

dass am 10. April 2024 Anhörungsprotokolle und der Bescheid aus Österreich übermittelt worden seien,

dass die Kläger „ihre gesamten Gründe“ nach „eigenen Angaben und den vorliegenden Dokumenten (Bescheid und Anhörungsprotokolle) aus Österreich dort bereits geltend gemacht“ (Hervorhebung nur hier) hätten,

dass diese Gründe in Österreich auch „hinreichend gewürdigt“ (Hervorhebung nur hier) worden seien und

dass neue Gründe, die über diese in Österreich geltend gemachten und gewürdigten Gründe hinausgehen würden, sich dem Vorbringen (vor dem BAMF) nicht entnehmen ließen.

Diese Begründung lässt klar hervortreten, dass das Bundesamt und - wegen der erfolgten Bezugnahme im Urteil - auch das Verwaltungsgericht bei der jeweiligen Entscheidung den Inhalt der ihnen mit dem Verwaltungsvorgang vorliegenden Dokumente prüfend berücksichtigt haben. Im Einzelnen sind dies das zu der Klägerin zu 2. vorliegende österreichische Anhörungsprotokoll vom 3. Juli 2023 (Beiakte 001 Bl. 309 ff.), der bestandskräftige, die Klägerin zu 2. betreffende Asylbescheid vom 4. September 2023 (Beiakte 001 Bl. 206 ff., vgl. dort insbesondere Bl. 219 oben, Bl. 251, drittletzter und vorletzter Absatz) sowie die (an der zitierten Stelle nicht ausdrücklich genannte, aber ausweislich des angefochtenen Bescheids, S. 2, zweiter Absatz der Begründung, und des angefochtenen Urteils, UA S. 2, zweiter Absatz des Tatbestands von Behörde und Gericht zur Kenntnis genommene) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Republik Österreich vom 6. Oktober 2023, mit der dieses Gericht die dortigen Beschwerden aller Kläger zurückgewiesen hat (Beiakte 001, Bl. 271 ff., vgl. dort insbesondere: Wiedergabe des Vortrags des Klägers zu 1. auf Bl. 273 f., Darstellung des „Dekrets 54“ auf Bl. 281 f., Ausführungen zum Fluchtvorbringen auf Bl. 290 bis 293, Beweiswürdigung des Fluchtvorbringens auf Bl. 293 bis 296 sowie rechtliche Beurteilung auf Bl. 296 ff.).

2. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, weshalb die aufgeworfene Frage in der hier gegebenen Konstellation, in der der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i. S. d. § 71a Abs. 1 AsylG (hier: Österreich) im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt und hierbei selbst angibt, sich exakt auf dieselben Gründe zu berufen wie in dem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren, klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren sein sollte.

Die aufgeworfene Frage kann jedenfalls insoweit vielmehr ohne weiteres anhand der einschlägigen Vorschriften beantwortet werden.

a) Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, S. 60 („Asylverfahrensrichtlinie“; im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, S. 9; „Qualifikationsrichtlinie“; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. Nach der insoweit hier einschlägigen Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. d - nicht, wie indes vorgetragen, lit. a - der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag (vgl. insoweit die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU) handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. (U. a.) in diesem Fall wird vermutet, dass es einer gesonderten inhaltlichen Überprüfung des Antrags nicht bedarf, weil dieser bereits in einem früheren Verfahren geprüft wurde.

Vgl. Vedsted-Hansen, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, RL 2013/32/EU Art. 33 Rn. 4: „In the cases mentioned in Article 33(2)(d) and (e) it is presumed that there is no need for a separate examination in substance of the application because it has already been examined in a previous procedure“.

Diese Vorschrift dient erkennbar dem in den Erwägungsgründen (13) und (36) der Richtlinie 2013/32/EU formulierten Zwecken, die „Sekundärmigration“ einzudämmen und die als unverhältnismäßig bewertete Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu verhindern, in dem Fall, in dem der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, trotz vorliegender „res iudicata“ erneut das gesamte Prüfungsverfahren durchzuführen. Das sind auch die Ziele der Regelungen des § 71a AsylG (zu den Voraussetzungen, unter denen im Falle eines Zweitantrags im Sinne dieser Vorschrift ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist) und des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Fall 2 AsylG (zu der Unzulässigkeit eines Asylantrags, wenn im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist),

vgl. zu § 71a AsylG Dickten/Rosarius, in: Kluth/ Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 71a Rn. 1a, m. w. N.,

mit denen der nationale Gesetzgeber von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU eröffneten Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist in dem Fall, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen - was ersichtlich nicht der Fall sein kann, wenn der Ausländer, wie hier die Kläger, bekundet, seinen Zweitantrag exakt auf die Gründe zu stützen, die er in dem früheren, bereits erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat.

Auf der Grundlage des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, das seinen Ausdruck (u. a.) in Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU gefunden hat, dürfen die Beklagte und die Verwaltungsgerichte grundsätzlich ohne entsprechende eigene Prüfung annehmen, dass der Mitgliedstaat, in dem das frühere Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden ist, die Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, namentlich die Gewährleistungen der Richtlinien 2013/32/EU und 2011/95/EU, beachtet hat.

Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 71a Rn. 5, m. w. N.

Dies erscheint jedenfalls bei Entscheidungen der Republik Österreich, wie sie hier vorliegen, ersichtlich gerechtfertigt.

b) Das vorstehend dargelegte, sich aus den einschlägigen Regelungen eindeutig ergebende Normverständnis wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

aa) Es verstößt entgegen dem Zulassungsvortrag zunächst - offensichtlich - nicht gegen Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Diese Regelung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft, und legt unter lit. a bis d fest, was im Einzelnen die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck sicherzustellen haben (einzelne, objektive und unparteiische Prüfung der und Entscheidung über die Anträge; Einholung geeigneter Erkenntnismittel und Zurverfügungstellung an die Entscheider; Kenntnis der anzuwendenden Standards im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht durch die Entscheider; Möglichkeit der Entscheider, in bestimmten Fragen erforderlichen Rat von Sachverständigen einzuholen). Diese Regelung ist nach der Systematik der Richtlinie 2013/32/EU hier nämlich nicht einschlägig. Das Kapitel III, das ausweislich seiner Überschrift erstinstanzliche Verfahren betrifft, ist in mehrere Abschnitte (I bis V) gegliedert. Während die in Abschnitt I befindliche Regelung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II bearbeiten, und damit u. a. auch auf Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU verweist, ergibt sich für die Fälle des Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU ein klar abweichender Befund. Diese Vorschrift befindet sich nämlich in Abschnitt II, der allein die Voraussetzungen für die Annahme der Unzulässigkeit von Anträgen und die in diesem Zusammenhang grundsätzlich gebotene Anhörung betrifft. Sie trifft gerade nicht die Regelung, dass die Mitgliedstaaten bei der Antragsbearbeitung die Grundsätze und Garantien in Kapitel II zu beachten haben. Die Annahme, der Mitgliedstaat müsse einer ihm nach Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU erlaubten Unzulässigkeitsentscheidung z. B. die nach Art. 10 Abs. 3 lit. b und d der Richtlinie 2013/32/EU ggf. heranzuziehenden Erkenntnismittel oder sachverständigen Äußerungen zugrunde legen, würde zudem den Sinn und Zweck (schon) des Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU verfehlen. Dieser liegt - wie bereits ausgeführt - gerade darin, die als unverhältnismäßig bewertete Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu verhindern, bei einem Folgeantrag ohne neue Beweise oder Argumente trotz vorliegender „res iudicata“ erneut das gesamte Prüfungsverfahren durchführen zu müssen.

bb) Es ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb Art. 78 Abs. 2 lit. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 (konsolidierte Fassung; im Folgenden: AEUV) dem hiesigen Normverständnis entgegenstehen soll. Nach dieser Vorschrift, die sich im Kapitel 2 („Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung“) des Titels V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils („Die internen Politiken und Maßnahmen der Union“) findet, erlassen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige umfasst. Der in Bezug genommene Absatz 1 bestimmt mit seinem Satz 1, dass die Union eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz entwickelt, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Sein Satz 2 gibt vor, dass diese Politik mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen muss. Bei Art. 78 Abs. 1 AEUV handelt es sich um eine primärrechtliche, in erster Linie programmatische Zielvorgabe im Sinne eines Handlungsauftrags für die von ihr angesprochene Gesetzgebung, die auf eine Harmonisierung des Asylsystems zielt. Art. 78 Abs. 2 AEUV bestimmt zu diesem Zweck als organisationsrechtliche Norm die (nicht grenzenlosen, aber ausgeweiteten) generellen Kompetenzen der Europäischen Union und die Verfahrensvorgaben.

Vgl. Weiß, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 78 Rn. 1 bis 3, 5 ff., 9 f. und 11 bis 16, Rossi, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 78 Rn. 2 f., Rn. 3 bis 11 (Aufgabe), Rn. 12 bis 14 (Kompetenznorm) und Rn. 15 bis 18 (Kompetenz für das materielle Asyl- und Flüchtlingsrecht) sowie Thym, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 86. EL, September 2025, Art. 78 AEUV Rn. 15 und 21.

Dabei liegt auf der Hand, dass eine gemeinsame Asylpolitik u. a. auch eine sekundärrechtliche Abstimmung über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur Prüfung von Asylanträgen erfordert, auch um Mehrfachanträge zu verhindern.

Vgl. Weiß, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 78 Rn. 9.

Dass Art. 78 Abs. 2 lit. a AEUV vor diesem Hintergrund Einfluss auf das Verständnis der sekundärrechtlichen, nämlich in einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates normierten Vorschrift des Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU haben soll, erschließt sich nicht im Ansatz.

cc) Entsprechendes gilt für die von den Klägern ansonsten nur noch angeführte Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU, nach der die Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen sind, wobei u. a. (lit. a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, wie sie angewandt werden, zu berücksichtigen sind. Diese Norm, die sich in Kapitel II der Richtlinie befindet und allgemeine Regeln für die inhaltliche Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz aufstellt,

vgl. Dörig, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, RL 2011/95/EU Art. 1 Rn. 12: „Chapter II (Articles 4-8) states common rules applicable to refugees and to beneficiaries of subsidiary protection. They concern the assessment of facts and circumstances, the arising protection needed after having left the home country, relevant actors of persecution or serious harm, relevant actors of protection and the concept of internal protection“,

müssen die Mitgliedstaaten nämlich nicht anwenden, wenn die Voraussetzungen des Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU erfüllt sind. Das ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU Dieser bestimmt nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm nicht prüfen müssen, ob dem Antragssteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, und dispensiert damit gerade auch von der Beachtung des Prüfvorgaben des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU. Allein diese Anordnung entspricht auch dem bereits dargelegten Sinn und Zweck der speziellen Vorschrift des Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die es den Mitgliedstaaten unter den von ihr normierten Voraussetzungen gerade ermöglichen will, eine Wiederholung des gesamten, bereits durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungsverfahrens durch den mit dem Zweitantrag befassten Mitgliedstaat zu verhindern.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).