Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.04.2026 – 1 A 1618/25.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0430.1A1618.25A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund der - allein geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen.
I. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
II. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 12. Juni 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.
1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zur Flucht mit gefesselten Händen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.
Dass diese Behauptung nicht zutrifft ist und das Gericht diesen Vortrag sehr wohl zur Kenntnis genommen sowie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen (UA, S. 5); dort heißt es: „Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar, wie es ihm gelungen sein will, an den Händen gefesselt nachts durch einen Wald den Polizisten wegzulaufen.“
Soweit sich der Kläger sich, wie die weitere Argumentation in der Zulassungsbegründungsschrift vom 12. Juni 2025 unter Ordnungsziffer I. bestätigt, gegen die Würdigung dieses Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet, ist dieser Vortrag offensichtlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Damit wendet sich der Kläger in der Sache gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Der Kläger hat die Behauptung, die angegriffene Entscheidung verstoße gegen das Willkürverbot und verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes, nicht begründet. Ausführungen dazu, dass etwa Personen in akuten Stress- oder Gefahrensituationen außergewöhnliche körperliche Leistungen erbringen könnten, oder dazu, dass eine Flucht mit gefesselten Händen durch ein Fenster und ein Waldstück durch keinen allgemeinen Erfahrungssatz ausgeschlossen seien, hat der Kläger auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht gemacht.
2. Der Kläger dringt ferner nicht mit der Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sein Sachvortrag in sich stimmig, in zentralen Punkten konsistent und nachvollziehbar gewesen sei, weshalb pauschale Zweifel aufgrund fehlender Detailtiefe oder betreffend seine Ausreise der Annahme einer politischen Verfolgung nicht entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich zu diesen Fragen verhalten, indem es festgestellt hat (UA, S. 5): „Die Angaben des Klägers zu einer ihm drohenden Verfolgung sind zur freien Überzeugung des Gerichts unter Würdigung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft.“
Mit seinem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger dieser Würdigung des Gerichts wiederum lediglich seine eigene - abweichende - Bewertung entgegen, ohne eine Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen. Er macht daher (erneut) - keinen Zulassungsgrund darstellende - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls bestehen auch hier nicht.
3. Schließlich begründet auch die Behauptung, das Gerichte verkenne die (aktuelle) Situation in Angola, keine Versagung des rechtlichen Gehörs.
Soweit damit die Würdigung der Auskunftslage durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Eine eventuelle, hier ohnehin nicht hinreichend dargelegte Fehlerhaftigkeit der Auskunftslage stellt keinen rügefähigen Verfahrensfehler dar.
Falls der Kläger mit seinem Vortrag (sinngemäß) rügen möchte, dass das Verwaltungsgericht die Erkenntnislage betreffend Angola nicht hinreichend aufgeklärt habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
Ein Aufklärungsmangel würde auch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß begründen. Es wäre insoweit Sache des bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, zu einer - aus seiner Sicht möglicherweise erforderlichen - weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren (hinreichend konkretisierten) Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren oder durch das Stellen eines Beweisantrags. Der Prozessbevollmächtigte, der ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 5. Mai 2025 in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts anwesend war, hat jedoch weder dazu vorgetragen noch einen Beweisantrag gestellt.
Der Kläger legt in der Zulassungsbegründung schließlich auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Zulassungsbegründung enthält zwar abstrakte Ausführungen zu der Lage in Angola, nimmt zu dessen Beleg aber lediglich pauschal auf „Videos des Fernsehsenders U.“ Bezug, die der Kläger angeblich in Besitz habe. Konkrete Angaben, welche möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, werden ebenso wenig wie spezifische Erkenntnismittel benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).