Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 04.05.2026 – 10 A 1567/24
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0504.10A1567.24.00
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine Wohneinheit auf dem Grundstück I.-straße 0 in Y. (Gemarkung Y., Flur 00, Flurstück 755; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, konkret wegen der Geschosszahl, nicht in die nähere Umgebung ein.
Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Das gilt zunächst für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die maßgebliche nähere Umgebung bestimme sich durch das Straßengeviert, welches von der B. Straße, der C.-straße, der I.-straße und der L.-straße begrenzt werde. Die Bebauung westlich der L.-straße sei nicht mit in die nähere Umgebung einzubeziehen. Dies gelte insbesondere für das Vorhaben auf dem Grundstück L.-straße 20/22. Eine gegenseitige prägende Wirkung liege nicht vor. Aufgrund der Entfernung bestehe weder eine Sichtmöglichkeit noch eine räumlich-funktionale Nähebeziehung.
Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass dies unzutreffend sein könnte.
Die Auffassung der Klägerin, bei der Abgrenzung der Reichweite der näheren Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB komme eine Beschränkung auf ein Straßengeviert oder auf einen Baublock nur dann in Betracht, wenn dieser einheitlich strukturiert sei und sich deutlich von der räumlich oft näherliegenden Bebauung unterscheide, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung „in der Regel" enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 7 A 1989/23 -, juris Rn. 39.
Im Übrigen kommt es maßgeblich auf die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 9.
Vor diesem Hintergrund genügt überdies das Vorbringen der Klägerin, die abgedruckten Luftaufnahmen belegten, dass die I.-straße, die C.-straße und die L.-straße keine trennende Wirkung hätten und somit jedenfalls die äußere Straßenrandbebauung dieser Straßen - insbesondere die Bebauung auf den Grundstücken L.-straße 20/22, B. Straße 149/151 und I.-straße 19 - zur näheren Umgebung zähle, nicht den Darlegungsanforderungen.
b. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, in der maßgeblichen näheren Umgebung fehle es an prägenden Vorbildern für das Vorhaben.
Dieses hat ausgeführt, die nähere Umgebung sei geprägt von zweigeschossigen Wohnhäusern mit ausgebauten Dachgeschossen mit Gauben. In diese Umgebung füge sich das Vorhaben nicht ein, da mit der Errichtung der geplanten weiteren Wohnung im 2. OG des genehmigten Mehrfamilienhauses nach der äußeren Wahrnehmung ein weiteres und damit ein drittes Vollgeschoss entstehen würde.
Das stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.
Der Hinweis auf das auch vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. November 2010 - 7 A 853/09 -, juris Rn. 34 ff., dem die Klägerin einen Rechtssatz zu „vollausgebauten“ Dachgeschossen entnimmt, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat schon nicht festgestellt, dass es in der maßgeblichen näheren Umgebung überhaupt „vollausgebaute“ Dachgeschosse gibt. Der von der Klägerin ferner benannte - ebenfalls vom Verwaltungsgericht aufgeführte - Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2023 - 2 ZB 21.2361 -, juris Rn. 6, führt schon deshalb nicht weiter, weil die entsprechende Passage allein die Besonderheiten des dortigen Einzelfalles betrifft. Warum es schließlich im Streitfall bei der Beurteilung der näheren Umgebung auf Staffelgeschosse ankommen soll, erschließt sich dem Senat mangels näherer Darlegungen nicht.
Der Vortrag der Klägerin, mehrere im Einzelnen aufgeführte Gebäude in der Umgebung einschließlich des Bestandsgebäudes wiesen jeweils eine „Wohnnutzung im 2. OG“ auf und seien deshalb dreigeschossig, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es maßgeblich auf das von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild des Gebäudes an. Das Gebäude B. Straße 149-151 befindet sich zudem schon nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung.
c. Die Ausführungen der Klägerin zur Unzulässigkeit der Anknüpfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit an Dachformen gehen an der angefochtenen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügt, nicht auf eine bestimmte Dachform abgestellt. Vielmehr hat es lediglich im Zusammenhang mit der Beschreibung der Gebäude in der näheren Umgebung Sattel- und Walmdächer erwähnt.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).