Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.05.2026 – 1 A 3566/25.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0505.1A3566.25A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist insbesondere nicht wegen der - allein geltend gemachten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3.
2. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage
„Ist eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben, wenn eine Frau im Herkunftsland aufgrund politischer Zuschreibungen, struktureller Gewalt und fehlender staatlicher Schutzmechanismen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist?“
die Zulassung der Berufung nicht.
Soweit die allgemeinen Anforderungen an eine Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommen sind, ist diese Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig (dazu a)). Darüber hinaus ist sie im konkreten Fall weder entscheidungserheblich (dazu b)) noch klärungsfähig (dazu c)).
a) Die allgemeinen Anforderungen an eine Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind hinreichend geklärt.
§ 3a Abs. 1 AsylG setzt Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) um und definiert, welche Handlungen als Verfolgung gelten. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen eine Verfolgung dar, wenn eine Person davon in ähnlicher Weise wie in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschrieben betroffen ist. Während Nr. 1 eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraussetzt, ermöglicht die Tatbestandsalternative in Nr. 2 in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 Abschnitt A des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskonvention“). In die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Gesamtbetrachtung können neben Menschenrechtsverletzungen auch Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 34 und 36.
Maßgeblich ist, ob die Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Zu den grundlegenden Menschenrechten gehören insbesondere die in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten notstandsfesten Rechte, namentlich das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) und der Schutz vor Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK).
Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, nach Nr. 6 darüber hinaus jede Handlung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpft. Die Verweigerung des Schutzes gegen solche (sexuelle) Gewalt kann selbst als Verfolgungshandlung qualifiziert werden.
Auch der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die dem § 3a AsylG zugrunde liegende Qualifikationsrichtlinie unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 („Istanbul-Konvention“) auszulegen ist. Nach dessen Art. 60 Abs. 1 ist Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen. Art. 60 Abs. 2 des Übereinkommens verlangt von den Vertragsparteien, sicherzustellen, dass alle in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe geschlechtersensibel ausgelegt werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 48 ff.
b) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Frage ist im konkreten Fall auch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes und mit kurzer ergänzender Begründung - selbstständig tragend auch deshalb abgewiesen, weil die Angaben der Klägerin unglaubhaft seien (UA, S. 3). Die Klägerin beschränkt sich im Zulassungsverfahren darauf, die von ihr bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen erneut aufzulisten, ohne substantiiert darzulegen, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben unzutreffend sind.
c) Darüber hinaus ist die Frage, ob eine Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegt, keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Klärung zugänglich. Sie hängt vielmehr von zahlreichen individuellen Faktoren ab (z. B. Glaubhaftigkeit der Angaben, Intensität der Maßnahmen, Kumulation verschiedener Handlungen, ihre Wiederholung und die Auswirkungen auf die betroffene Person).
In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
II. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihre Glaubwürdigkeit falsch eingeschätzt und die Gefährdungslage in Angola unzutreffend bewertet, ist begründet dies - ungeachtet dessen, dass ein Zulassungsgrund insoweit nicht benannt wird - keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Mögliche Fehler in der Würdigung durch das Gericht gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Sie können allenfalls dann relevant sein, wenn sie zugleich einen Tatbestand des § 138 VwGO erfüllen, insbesondere einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG). Dies ist vorliegend weder dargelegt noch erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung konkret befragt und ihre Angaben gewürdigt (UA, S. 3 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).