Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.05.2026 – 15 A 1362/23
15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0505.15A1362.23.00
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
Das ist unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht der Fall. Anders als der Kläger allein geltend macht, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein taugliches Bauprogramm in Gestalt einer Entscheidung des gemeindeintern zuständigen Rates der Beklagten vorliegt.
Das Bauprogramm entscheidet darüber, wo, was und wie ausgebaut werden soll. Auf diese Weise hat es ausschlaggebende Bedeutung für den Umfang des beitragsfähigen Aufwands und ermöglicht die Feststellung, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Ferner bestimmt es unter Geltung des weiten Anlagenbegriffs - wie hier - die räumliche Ausdehnung der Anlage.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 11, vom 23. Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris Rn. 7, vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 47, und vom 10. April 2008 - 15 A 355/08 -, juris Rn. 2.
Beitragsfähig ist dann der Aufwand, der durch eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW beitragsfähige Maßnahme verursacht wurde. Ursächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit entstanden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris Rn. 42, vom 29. November 2016 - 15 A 2693/15 -, juris Rn. 25, und vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, juris Rn. 4.
Dabei steht es im Ermessen der Gemeinde, wer in welcher Form das Bauprogramm aufstellt. Ein Bauprogramm kann entsprechend der Zuständigkeitsregelung der Gemeindeordnung in Form einer Satzung oder formlos durch einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss des zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder durch Entscheidung der Verwaltung festgelegt werden.
St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 15 A 1619/17 -, juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf Urteile vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 8, und vom 11. Mai 1987 - 2 A 2353/84 -, juris Rn. 43 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 317.
Gemessen daran ergibt sich das Bauprogramm - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - (mittelbar) aus dem im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung des Rates der Beklagten am 9. Dezember 2015 getroffenen Beschluss, den Auftrag zur Durchführung der Straßen- und Tiefbauarbeiten „Erneuerung C.-straße / B.-straße“ an die X. GmbH zu vergeben. In Gestalt dieser Vergabeentscheidung hat der Rat zugleich die vorangegangene Planung der Verwaltung gebilligt und damit in der Sache als Ausbauprogramm beschlossen. Denn ausweislich der Sitzungsvorlage ist Grundlage des Angebots der X. GmbH die am 22. Oktober 2015 erfolgte öffentliche Ausschreibung der Straßen- und Tiefbauarbeiten, die ihrerseits auf der durch die Verwaltung erstellten Ausbauplanung basiert, wie sie dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in dessen Sitzung am 23. September 2015 vorgestellt worden ist. Die verwaltungsseitige Planung wiederum erfüllt - was auch die Zulassungsbegründung nicht in Frage stellt - die inhaltlichen Anforderungen an einen Ausbauplan.
Soweit der Kläger demgegenüber meint, sofern wie hier aufgrund gemeindeinterner Bestimmungen die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung über das Bauprogramm gegeben sei, müsse der Rat über das Bauprogramm zwingend in öffentlicher Sitzung beschließen, ist dem nicht zu folgen. Wie ausgeführt, enthält das KAG NRW keine Formvorgaben für die Aufstellung des Bauprogramms. Insbesondere bedarf es danach keiner förmlichen Ausbauplanung und -entscheidung der Gemeindevertretung. Auch kommunalverfassungsrechtlich gilt vorliegend unabhängig davon, was beitragsrechtlich aus einem Verstoß gegen die Sitzungsöffentlichkeit folgte, nichts anderes. Zwar sind die Sitzungen des Rates gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW grundsätzlich öffentlich. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO NRW kann aber für Angelegenheiten einer bestimmten Art durch die Geschäftsordnung oder im Einzelfall auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitglieds die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist zulässig bei der Beratung über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Dies sind insbesondere solche, deren Bekanntwerden in der Öffentlichkeit dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen einzelner Personen zuwiderliefe. Zu den Angelegenheiten, die danach einen Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigen können, gehören unter anderem Auftragsvergaben.
Vgl. Rohde, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 34. Edition, Stand: 15. Januar 2026, § 48 GO Rn. 25 f.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 386/20 -, juris Rn. 31.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Kläger als offen bezeichnete Rechtsfrage, ob ein Bauprogramm nach der technischen Herstellung der Anlage überhaupt noch aufgestellt werden kann,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2022 - 15 A 274/21 -, juris Rn. 21 und 24,
stellt sich hier mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. schon nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).