Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.05.2026 – 31 B 274/26.O
31. Senat (Disziplinarsenat) · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0505.31B274.26O.00
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das vom Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsgegner hat keine Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers durch Verfügung des Polizeipräsidiums O. vom 1. Februar 2023 ausgesetzt worden ist, abzuändern ist.
Nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW) erkannt werden wird. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die vorläufige Dienstenthebung vom Gericht auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
I. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bei summarischer Prüfung solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Enthebung des Antragstellers vom Dienst bestünden. Der Antragsteller habe den Sachverhalt, der ihm im Disziplinarverfahren noch vorgeworfen werde, nachdem er im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Köln - Jugendschöffengericht - durch Urteil vom 5. Juli 2025 - Az. 646 Ls 391/23 - 251 Js 17/23 - von dem ihm dort vorgeworfenen sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen rechtskräftig freigesprochen worden sei, im Wesentlichen eingeräumt. Dieser stelle voraussichtlich einen zumindest fahrlässigen innerdienstlichen Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zur unparteiischen Amtsführung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Es bestehe aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das dem Antragsteller insgesamt vorgeworfene Fehlverhalten im Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 LDG NRW führen werde, weil er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe und als Beamter nicht mehr tragbar sei. Zwar sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Zeuge, zu dem der Antragsteller privaten Kontakt aufgenommen habe, minderjährig gewesen und von einer Inobhutnahmeeinrichtung betreut worden sei und der Antragsteller diese von der Kontaktaufnahme und seinem Bemühen um private Hilfeleistung an den Zeugen nicht informiert habe und entlaste es den Antragsteller nicht durchgreifend, dass nach seinem Vorbringen die Kontaktaufnahme auch dienstliche Gründe gehabt und er aus Mitleid gehandelt habe. Diese Umstände rechtfertigten jedoch bei dem hier vorgeworfenen einmaligen derartigen Geschehen auch dann nicht den Schluss auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Vertrauensverlusts, wenn die Kontaktaufnahme über das private Mobiltelefon des Antragstellers weder zur Beweissicherung noch aus sonstigen Gründen erforderlich oder zulässig gewesen sei, sodass er auch gegen die Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Auch die vom Antragsgegner aufgeführten erst-, zweit- und drittinstanzlichen disziplinargerichtlichen Entscheidungen rechtfertigten keine abweichende Würdigung. Sie beträfen Sachverhalte, die mit dem hier vorgeworfenen Fehlverhalten nicht vergleichbar seien.
II. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg. Bei einer zusammenfassenden Gesamtschau aller Gesichtspunkte des Streitfalls im Lichte des Vorbringens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren besteht auch nach Einschätzung des beschließenden Senats keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass die Schwere des Dienstvergehens des Antragstellers nicht die Prognose rechtfertigt, dass dieser das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit unwiderruflich verloren hat. Dabei hat es zutreffend ausgeführt, dass und inwiefern das vom Antragsteller im Wesentlichen eingeräumte Verhalten, das ihm im Disziplinarverfahren nach seinem Freispruch im Strafverfahren noch zur Last gelegt wird, gegen seine Dienstpflichten zu unparteiischer Amtsausübung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß §§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die - auch - durch private Interessen des Antragstellers motivierte Kontaktaufnahme mit dem geschädigten Tatzeugen in einem laufenden Strafverfahren über nicht dienstliche Kommunikationswege ohne Benachrichtigung der Betreuer, das anschließende Treffen im privaten Umfeld und die Übergabe eines Geldbetrages von 20,-- EUR an den Zeugen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Neutralität seiner polizeilichen Ermittlungen beeinträchtigt und die Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit der Zeugenaussage gefährden und damit das Ermittlungsergebnis beeinträchtigen kann. Ein solches Verhalten eines Polizeivollzugsbeamten beeinträchtigt ohne Weiteres das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht - mit dem Antragsgegner - auch darin bei, dass das Fehlverhalten des Antragstellers dadurch gesteigertes Gewicht erhält, dass der Zeuge - was dem Antragsteller bekannt war - minderjährig sowie leicht intelligenzgemindert war und unter Betreuung durch die Inobhutnahmestelle „P.“ stand und er gleichwohl ohne Kenntnis der Betreuungseinrichtung handelte. Schon allein diese Gesichtspunkte begründeten ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Zeugen, dem der Antragsteller hätte Rechnung tragen müssen. Das vom Zeugen erlittene Schicksal in seinem Herkunftsstaat vor seiner Anfang 2021 erfolgten Ausreise, auf das der Antragsgegner hinweist, steigert dieses Schutzbedürfnis allerdings nicht in einer solchen Weise, dass das Fehlverhalten grundlegend schwerer zu gewichten wäre. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Antragsgegners zu einer aus der Sicht des geschädigten Zeugen bestehenden besonderen Autorität des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter, die dieser bei der Kontaktaufnahme in Anspruch genommen und ausgenutzt habe. Dem bei den Akten befindlichen Chatverlauf sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dieser Gesichtspunkt für den Antragsteller oder den Zeugen von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein könnte, wenngleich die Inhalte der ausgetauschten Sprachnachrichten nicht dokumentiert sind. Hiergegen spricht auch, dass der Zeuge auf die nach den Angaben des Antragsgegners erfolgte erneute Ansprache des Antragstellers über WhatsApp am Tag nach dem persönlichen Zusammentreffen nicht reagiert hat.
Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass das vom Antragsteller unwiderlegt geltend gemachte Motiv seines Handelns, Mitleid mit dem geschädigten Tatzeugen verspürt zu haben, sein Handeln nicht zu rechtfertigen zu vermag. Andererseits bleibt festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens neben dem objektiven Geschehen, zu dem etwa auch negative Folgen des Fehlverhaltens zählen, auch die Beweggründe des Beamten in den Blick zu nehmen sind. Insofern erfährt das Gewicht der Dienstpflichtverletzung des Antragstellers durch die von diesem verfolgten Ziele jedenfalls keine - weitere - Steigerung.
Der Senat teilt zudem entgegen der Kritik des Antragsgegners die Einstufung der Fehlverhaltens des Antragstellers als „einmalige[s] … Geschehen“, die die Pflichtverletzung in milderem Licht erscheinen lässt. Die Kommunikation des Antragstellers mit dem Zeugen über den Messengerdienst Whatsapp war von Anfang an durch Pausen gekennzeichnet. Die vom Antragsgegner hervorgehobene „Phase der Inaktivität“ vor der Nachricht des Antragstellers führt daher für sich genommen nicht zu der Bewertung, hiermit sei eine „Reaktivierung“ einer Beziehung - und nicht lediglich eine Fortsetzung der angefangenen Kommunikation - beabsichtigt gewesen. Da der Zeuge auf diese Nachricht nicht reagierte, fehlt es auch an einem Kommunikationsinhalt, der die Darstellung des Beschwerdegegners stützte.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner angeführten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen, die er zum Teil auch in der Beschwerdebegründung anführt, nicht zu der Bewertung führen, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird, weil die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen, namentlich die Pflichtenstellung von Lehrern gegenüber Schülern, mit der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht vergleichbar sind. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Argumentation im angegriffenen Beschluss verwiesen, der sich der beschließende Senat anschließt.
Alles in allem sind bei dem vorliegenden Erkenntnisstand auch für den Senat keine Gesichtspunkte ersichtlich, die vor der gebotenen umfassenden und abschließenden Bewertung im Hauptsacheverfahren schon jetzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Schlussfolgerung begründeten, dass der Antragsteller durch sein streitgegenständliches Fehlverhalten das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).