Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.05.2026 – 31 B 274/26.O

31. Senat (Disziplinarsenat) · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0505.31B274.26O.00

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das vom Antragsgegner innerhalb der Monats­frist gemäß § 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend ge­mach­te Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die Richtigkeit der angefochte­nen Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsgegner hat keine Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die vorläufige Dienst­ent­hebung des Antragstellers durch Verfügung des Polizeipräsidiums O. vom 1. Februar 2023 ausgesetzt worden ist, abzuändern ist.

Nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Ein­lei­tung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes ent­he­ben, wenn im Diszi­pli­nar­verfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Be­amten­verhältnis (§ 10 LDG NRW) erkannt werden wird. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die vorläufige Dienstent­hebung vom Gericht auszusetzen, wenn ernst­liche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

I. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon aus­gegangen, dass nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bei summarischer Prüfung solche ernstlichen Zweifel an der Recht­mäßig­keit der vorläufigen Enthebung des An­tragstellers vom Dienst bestünden. Der Antragsteller habe den Sachverhalt, der ihm im Disziplinarverfahren noch vorge­wor­fen werde, nachdem er im Strafver­fahren vor dem Amtsgericht Köln - Jugend­schöffengericht - durch Urteil vom 5. Juli 2025 - Az. 646 Ls 391/23 - 251 Js 17/23 - von dem ihm dort vorgeworfenen sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen rechts­kräftig freige­spro­chen worden sei, im Wesentlichen eingeräumt. Dieser stelle voraussichtlich einen zumindest fahrläs­si­gen innerdienstlichen Verstoß gegen seine beamten­rechtlichen Pflichten zur unpar­teiischen Amtsführung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und zu achtungs- und vertrauens­würdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Es bestehe aber keine überwiegende Wahrschein­lich­keit dafür, dass das dem Antragsteller insgesamt vorgeworfene Fehlverhalten im Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 LDG NRW führen werde, weil er das Ver­trauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe und als Beamter nicht mehr tragbar sei. Zwar sei erschwerend zu berück­sichtigen, dass der Zeuge, zu dem der Antragsteller privaten Kontakt aufgenommen habe, minderjährig gewesen und von einer Inobhutnahmeeinrichtung betreut worden sei und der Antragsteller diese von der Kontaktaufnahme und seinem Bemühen um private Hilfeleistung an den Zeugen nicht informiert habe und entlaste es den Antragsteller nicht durchgreifend, dass nach seinem Vorbringen die Kontakt­auf­nahme auch dienstliche Gründe gehabt und er aus Mitleid gehandelt habe. Diese Umstände rechtfertigten jedoch bei dem hier vorgeworfenen einmaligen derartigen Geschehen auch dann nicht den Schluss auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Vertrauensverlusts, wenn die Kontaktaufnahme über das private Mobil­telefon des Antragstellers weder zur Beweissicherung noch aus sonstigen Gründen erfor­derlich oder zulässig gewesen sei, sodass er auch gegen die Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Auch die vom Antragsgegner aufgeführten erst-, zweit- und drittinstanzlichen disziplinargerichtli­chen Entschei­dungen rechtfertigten keine abweichende Würdigung. Sie beträfen Sach­verhalte, die mit dem hier vorgeworfenen Fehlverhalten nicht vergleichbar seien.

II. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg. Bei einer zusammen­fas­sen­den Gesamtschau aller Gesichtspunkte des Streitfalls im Lichte des Vorbringens des Antrags­geg­ners im Beschwer­deverfahren besteht auch nach Einschätzung des beschließenden Senats keine überwiegende Wahr­scheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren aus dem Beamten­ver­hält­nis entfernt werden wird. Zur Vermeidung von Wiederholun­gen nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abwei­chende Beurteilung.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass die Schwere des Dienstvergehens des Antragstellers nicht die Prognose rechtfertigt, dass dieser das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit unwiderruflich verloren hat. Dabei hat es zutreffend ausgeführt, dass und inwiefern das vom Antragsteller im Wesentlichen eingeräumte Verhalten, das ihm im Disziplinarverfahren nach seinem Freispruch im Strafverfahren noch zur Last gelegt wird, gegen seine Dienstpflichten zu unparteiischer Amtsausübung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß §§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die - auch - durch private Interessen des Antragstellers motivierte Kontaktaufnahme mit dem geschä­dig­ten Tatzeugen in einem laufenden Strafverfahren über nicht dienstliche Kommuni­kationswege ohne Benachrichtigung der Betreuer, das anschließende Treffen im privaten Umfeld und die Übergabe eines Geldbetrages von 20,-- EUR an den Zeugen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Neutralität seiner polizeilichen Ermittlungen beeinträchtigt und die Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit der Zeugenaussage gefährden und damit das Ermittlungsergebnis beeinträchtigen kann. Ein solches Verhalten eines Polizeivoll­zugsbeamten beeinträchtigt ohne Wei­teres das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflicht­gemäße Aufgabenerfüllung. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht - mit dem Antrags­gegner - auch darin bei, dass das Fehlverhalten des Antragstellers dadurch gestei­ger­tes Gewicht erhält, dass der Zeuge - was dem Antragsteller bekannt war - minder­jährig sowie leicht intelligenz­gemindert war und unter Betreuung durch die Inob­hut­nahmestelle „P.“ stand und er gleichwohl ohne Kenntnis der Betreu­ungs­einrichtung handelte. Schon allein diese Gesichtspunkte begründeten ein gestei­gertes Schutzbedürfnis des Zeugen, dem der Antragsteller hätte Rechnung tragen müssen. Das vom Zeugen erlittene Schicksal in seinem Herkunfts­staat vor seiner Anfang 2021 erfolgten Ausreise, auf das der Antragsgegner hinweist, steigert dieses Schutzbedürfnis allerdings nicht in einer solchen Weise, dass das Fehlver­halten grundlegend schwerer zu gewichten wäre. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Antragsgegners zu einer aus der Sicht des geschädigten Zeugen bestehenden besonderen Autorität des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter, die dieser bei der Kontaktaufnahme in Anspruch genommen und ausgenutzt habe. Dem bei den Akten befindlichen Chatverlauf sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entneh­men, dass dieser Gesichtspunkt für den Antragsteller oder den Zeugen von aus­schlaggebender Bedeutung gewesen sein könnte, wenngleich die Inhalte der ausge­tauschten Sprachnachrichten nicht dokumentiert sind. Hiergegen spricht auch, dass der Zeuge auf die nach den Angaben des Antragsgegners erfolgte erneute Anspra­che des Antragstellers über WhatsApp am Tag nach dem persönli­chen Zusammen­treffen nicht reagiert hat.

Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass das vom Antragsteller unwiderlegt geltend gemachte Motiv seines Handelns, Mitleid mit dem geschädigten Tatzeugen verspürt zu haben, sein Handeln nicht zu rechtfertigen zu vermag. Anderer­seits bleibt festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Schwere des Dienst­ver­gehens neben dem objektiven Geschehen, zu dem etwa auch negative Folgen des Fehlverhaltens zählen, auch die Beweggründe des Beamten in den Blick zu neh­men sind. Insofern erfährt das Gewicht der Dienstpflichtverletzung des Antragstellers durch die von diesem verfolgten Ziele jedenfalls keine - weitere - Steigerung.

Der Senat teilt zudem entgegen der Kritik des Antragsgegners die Einstufung der Fehlverhaltens des Antragstellers als „einmalige[s] … Geschehen“, die die Pflicht­ver­letzung in milderem Licht erscheinen lässt. Die Kommunikation des Antragstellers mit dem Zeugen über den Messengerdienst Whatsapp war von Anfang an durch Pausen gekennzeichnet. Die vom Antragsgegner hervorgehobene „Phase der Inaktivität“ vor der Nachricht des Antragstellers führt daher für sich genommen nicht zu der Bewer­tung, hiermit sei eine „Reaktivierung“ einer Beziehung - und nicht lediglich eine Fortsetzung der angefangenen Kommunikation - beabsichtigt gewe­sen. Da der Zeuge auf diese Nachricht nicht reagierte, fehlt es auch an einem Kommunika­tions­inhalt, der die Darstellung des Beschwerdegegners stützte.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner angeführten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entschei­dungen, die er zum Teil auch in der Beschwerdebegründung anführt, nicht zu der Bewertung führen, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird, weil die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen, namentlich die Pflichten­stel­lung von Lehrern gegenüber Schülern, mit der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht vergleichbar sind. Insofern wird zur Vermeidung von Wieder­holungen auf die Argumentation im angegriffenen Beschluss verwiesen, der sich der beschließende Senat anschließt.

Alles in allem sind bei dem vorliegenden Erkenntnisstand auch für den Senat keine Gesichtspunkte ersichtlich, die vor der gebotenen umfassenden und abschließenden Bewertung im Hauptsacheverfahren schon jetzt eine überwiegende Wahrschein­lich­keit für die Schlussfolgerung begründeten, dass der Antragsteller durch sein streit­gegen­ständ­liches Fehlverhalten das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).