Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 06.05.2026 – 4 A 3451/25

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.4A3451.25.00

Tatbestand

Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Interessenverband deutscher Online-Unternehmen. Er begehrt die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG.

Der Kläger ist […] in das Vereinsregister des AG Köln eingetragen. Nach § 2 der Satzung verfolgt er mit seiner Tätigkeit den folgenden Vereinszweck:

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein selbst führt keine Rechtsdienstleistungen aus, die über den nach § 7 RDG, dem UWG und dem UKlaG erlaubten Umfang hinausgehen.

(2) Vereinszweck ist die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler. Dies geschieht im wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bereich u. a. durch Aufklärung und die Bereitstellung sowie Vermittlung von Know-How zum Schutz gegen Forderungsausfälle, zum Aufbau eines effektiven Forderungsmanagements, zur Erstellung eines rechtssicheren Online-Auftritts und durch die gezielte Suche und Auswahl geeigneter Kooperationspartner, mit denen die Förderungszwecke optimal erreichbar sind. Bei der Förderung rechtlicher Interessen geht es insbesondere um die Förderung dieser Interessen in den Rechtsbereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der Informations- und Kennzeichnungspflichten für definierte Waren und Dienstleistungen, des Urheberrechts, des Datenschutzrechts sowie des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einschluss der für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzvorschriften. Ferner sind bezweckt die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs unter den Mitgliedern, die Einhaltung eines fairen Wettbewerbs, die Pflege von nationalen und internationalen Kontakten, die Lobbyarbeit sowie Vermittlung und Unterstützung bei Fragen zu den vorgenannten Rechtsbereichen und Interessenverletzungen in diesen Rechtsbereichen.

(3) Der Verein informiert seine Mitglieder hierbei allgemein und berät diese im konkreten Einzelfall in erster Linie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs, des Fernabsatzrechts, der Rechtsvorschriften im elek­tronischen Geschäftsverkehr, der Vorgaben des Marken-, Design- und Urheberrechts sowie aller weiteren Thematiken, die für ein rechtskonformes Verhalten bei Online-Geschäftstätigkeiten relevant sind. Zu den Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern gehören insbesondere Rechtstexte- und Formular-Service einschließlich update-Service, Web-Check, Informationsdienst per E-Mail, Online-Magazin, technischer Support. Zum Teil setzt der Verein hierfür Dienstleister ein; die Einzelheiten regelt die Leistungsordnung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung.

(4) In streitigen Fällen werden die Satzungszwecke insbesondere verwirklicht durch den Versuch der Herbeiführung einer Erledigung, beispielsweise durch Erstellung und Versendungen von Abmahnungen auf der Grundlage der Aktivlegitimation des Vereins nach dem UWG oder dem UKlaG sowie sonstiger die Aktivlegitimation regelnden Bestimmungen in wettbewerbsbezogenen Gesetzen oder durch die Teilnahme vor Stellen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Ungeachtet dessen kann der Verein - sofern der vorgenannte Versuch einer außergerichtlichen Erledigung erfolglos geblieben ist oder Sanktionen wegen erneuter bzw. weiterer Verstöße durchzusetzen sind - Gerichtsverfahren führen oder sonstige Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverstößen ergreifen.“

Zum Vertrieb der Rechtsgrundlagen und Informationen an die Mitglieder hatte der Kläger im Jahr 2016 eine […] GmbH gegründet, deren Geschäftsführer zwei Vorstandsmitglieder des Klägers gewesen waren, die Anfang 2022 jedoch wieder aufgelöst worden war.

Bis zum 1.9.2021 nahm der Kläger die Mitbewerber seiner Mitglieder nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch. Hierzu versandte er wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und führte Unterlassungsverfahren in Form von Klagen und einstweiligen Verfügungsverfahren. Er wurde in verschiedenen Verfahren von den Wettbewerbsgerichten als aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. angesehen.

Aufgrund der Neufassung des UWG stellte der Kläger am 13.4.2021 beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Laut Antragsunterlagen erzielte er im Jahr 2020 Einnahmen in Höhe von insgesamt 3.225.880,32 Euro, wovon nach seinen Angaben 552.708,63 Euro auf Mitgliedsbeiträge, 355.368,34 Euro auf Aufwendungsersatz aus Abmahnungen, 2.015.183,66 Euro auf Vertragsstrafen, 297.063,69 Euro auf Anwalts- und Gerichtskostenerstattungen aus dem Prozessbetrieb und 5.556,00 Euro auf Sonstiges entfielen. Die Ausgaben für die Informations- und Beratungstätigkeit zur Förderung des lauteren Wettbewerbs bezifferte der Kläger mit 60 % der allgemeinen Kosten (Gehälter inklusive Sozialaufwendungen, Miete und Mietnebenkosten, Versicherungen, Kfz-Kosten und Tiefgaragenmiete), konkret mit 353.766,94 Euro, für den Abmahnbetrieb mit 40 % der allgemeinen Kosten, also mit 235.844,63 Euro und für den Prozessbetrieb (Anwaltskosten, Gerichtskosten u. a.) mit 981.589,83 Euro.

Mit Bescheid vom 29.11.2021 lehnte das Bundesamt für Justiz den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser habe die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sei nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass der Kläger gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG seine Ansprüche in Zukunft nicht vorwiegend geltend machen werde, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Gesamtbetrachtung habe er trotz mehrerer Nachfragen nicht zur Überzeugung des Bundesamts nachweisen können, dass er seine Tätigkeit vorwiegend mit dem Ziel der Förderung und Verfolgung gewerblicher und beruflicher Interessen im Sinne eines lauteren Wettbewerbs ausübe. Nach dem Ergebnis der Prüfung sei die Tätigkeit des Klägers insbesondere darauf ausgerichtet, Gewinne zu erzielen, seinen Organen und Mitarbeitern hohe Vergütungen zu zahlen und anderweitige Begünstigungen zu gewähren. Art und Umfang der Einnahmen und Ausgaben sprächen dafür, dass der Kläger seine Ansprüche vorwiegend geltend mache, um Gewinne aus seiner Abmahntätigkeit zu erzielen. Der Verband finanziere durch seine Einnahmen aus der Abmahn- und Prozesstätigkeit in erheblichem Maße andere Tätigkeiten, die nicht hiermit in Verbindung stünden, unter anderem zu Gunsten der D. GmbH sowie für Schulungen. Die Mitgliederstruktur des Klägers liefere weitere Anhaltspunkte dafür, dass bei der Geltendmachung von Abmahnansprüchen sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten. Entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers führe die Mitgliederstruktur des Klägers, bestehend aus wenigen Aktiv- und weit über 2.000 Passivmitgliedern, dazu, dass allein die Organe, Mitarbeiter und ihre Verwandten sowie weitere mit dem Verband verflochtene Personen die Kontroll- und Mitbestimmungsrechte in der Mitgliederversammlung ausübten. Hinzu komme, dass die Organe und Mitarbeiter mehrheitlich genau jene seien, die von den unangemessen hohen Vergütungen und den unzulässigen Begünstigungen profitierten. Die Kontroll- und Mitbestimmungsrechte bewirkten somit in der Praxis, dass den Organen und Mitarbeitern finanzielle Vorteile zukämen. Die aktiven Mitglieder, unter denen sich mindestens 17 Inkassounternehmen, 15 Rechtsanwälte und zwei Detekteien befänden, bildeten zudem jedenfalls keinen Querschnitt der über 2.000 passiven Mitgliedsunternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass der Verband die Interessen seiner Mitglieder ausgewogen vertrete. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine eigennützige Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG sei gegeben, wenn ein Wirtschaftsverband keine Ordnungsgeldanträge zugunsten der Staatskasse stelle. Hierzu habe der Kläger mitgeteilt, dass er 18 Ordnungsmittelverfahren im Jahr 2020 geführt habe, durch welche der Staatskasse Einnahmen in Höhe von 27.900,00 Euro entstanden seien. Diese Tätigkeit nehme aber im Vergleich zu seiner Abmahntätigkeit einen sehr geringen Umfang ein. Für eine rechtsmissbräuchliche Durchsetzung von Ansprüchen aus Abmahnungen spreche es, wenn ein Wirtschaftsverband nicht versuche, höchstrichterliche Entscheidungen bezüglich wettbewerbsrechtlicher Rechtsfragen herbeizuführen und seine Mitglieder über diese informiere. Im Vergleich zu den 3.520 Abmahnungen, die der Verband im Jahr 2020 ausgesprochen habe, werde die Anzahl von 69 einstweiligen Verfügungen und 31 Klagen in Hauptsacheverfahren als gering bewertet. In 175 Fällen sei es zu Verfahren zur Durchsetzung von Vertragsstrafen gekommen. Die zuletzt genannten Verfahren seien jedoch in der Regel nicht zur Klärung von Rechtsfragen des Wettbewerbsrechts geeignet. Zudem bestehe der Eindruck, dass die von dem Kläger abgemahnten Wettbewerbsverstöße in vielen Fällen gleichgelagert und von einfachem rechtlichem Schwierigkeitsgrad seien. In einer Vielzahl von Verfahren sei festgestellt worden, dass der Verband rechtsmissbräuchlich einen zu hohen Streitwert angesetzt habe. In mehreren Gerichtsverfahren sei es der Gegenpartei gelungen, dem Verband nachzuweisen, dass er systematisch nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgegangen sei. Schließlich werde die Vergütung einiger Organe und Mitarbeiter des Verbands als unangemessen hoch bewertet. Die gezahlten Löhne und Gehälter lägen mehr als doppelt so hoch wie die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen. Damit bestünden erhebliche Anreize, die hohen Gehälter durch Abmahnungen zu generieren.

Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid führte der Kläger unter anderem aus, die Prognoseentscheidung nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG falle aufgrund der bisherigen Tätigkeit zugunsten des Verbands aus. Seine Gesetzeskonformität sei in der Praxis seit Jahren von den Gerichten bestätigt worden. Insoweit gelte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vermutung der Kontinuität. Das Bundesamt für Justiz könne dem Verband nicht substantiiert entgegenhalten, dass er seine Ansprüche überwiegend geltend mache, um Gewinne aus seiner Abmahntätigkeit zu generieren. Um die Bedenken des Bundesamts wegen seiner Mitgliederstruktur auszuräumen, habe der Verband im Dezember 2021 unter Mühen weitere Online-Unternehmen zu einem Wechsel in die aktive Mitgliedschaft bewegen können, ihm vorgehaltene Verflechtungen bestünden nach Austritten einzelner Mitglieder nicht mehr und er sei zu weiteren etwa gewünschten Änderungen der Mitgliederstruktur bereit. Die neuen Mitgliedsunternehmen fungierten als Branchenvertreter, um den gesetzeswidrig geforderten "Querschnitt" abzubilden. Wer einen berechtigten Anspruch geltend mache, handele nicht rechtsmissbräuchlich. Erzielte Einnahmen dienten der Sicherstellung der vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben. Unternehmerverbände seien darauf angewiesen, sich durch Einnahmen aus Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen zu finanzieren und ihre Wahrnehmung der Aktivlegitimation zu sichern. Auch er verwende die vorwiegend aus Vertragsstrafen vereinnahmten Beträge, die im Jahr 2020 über 2.000.000,00 Euro betragen hätten, im Sinne seiner Mitglieder für den umfangreichen Beratungsbetrieb und die Leistungsmerkmale gemäß der Leistungsordnung. Anders als Verbrauchereinrichtungen erhielten Unternehmerverbände keine staatlichen Zuschüsse dafür, die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Selbstbereinigung im Wettbewerb zu leisten. Entgegen nicht nachvollziehbarer Berechnungen des Bundesamts habe sich 2020 bei gut 980.000,00 Euro Kosten im Prozesskostenbetrieb in diesem Bereich ein Defizit in Höhe von fast 680.000,00 Euro ergeben. Im Übrigen müsse bei mehr als 2.700 unmittelbaren und einer Vielzahl von mittelbaren Mitgliedern ein umfangreicher Beratungsbetrieb organisiert und durchgeführt werden, der in Zukunft noch intensiviert werden müsse. Ihm könne nicht vorgehalten werden, er beschränke sich auf ein Vorgehen gegen einfache und gleichgelagerte Verstöße. Er habe auch diverse Verfahren vor dem BGH geführt und beanstande nach vollständiger Analyse der geprüften Online-Shops stets alle aufgefundenen Verstöße. Zudem sei unerheblich, ob Wettbewerbsverstöße unter rechtlichen Schwierigkeiten abgemahnt würden. Auch stelle er regelmäßig Ordnungsgeldanträge zugunsten der Staatskasse. Die Rügen des Bundesamts gegen seine Streitwertanregungen und die Kritik an der Vergütung seiner Organe und Mitarbeiter sowie der Vorhalt, er verschone seine Mitglieder, seien nicht haltbar. Er werde ab 2022 durch verschiedene Gehaltsreduzierungen und den Wegfall von Vergütungen ausgeschiedener Mitglieder Kosten einsparen und die Einnahmen aus Vertragsstrafen überwiegend einem Prozesskostenfonds zuführen, dort einsetzen oder ansparen. Auf die Bedenken des Bundesamts sei die D. GmbH freiwillig aufgelöst und ihr Dienstleistungsvertrag mit dem Verband zum Jahresende 2021 aufgehoben worden. Die bisherige Tätigkeit der GmbH, durch Lieferung aktueller Rechtstexte und einen update-Service für das rechtssichere Handeln der Verbandsmitglieder zu sorgen, sei nunmehr Aufgabe des Verbands, die dem Abmahnbetrieb zuzurechnen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2022 wies das Bundesamt für Justiz den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger erfülle weiterhin nicht die Eintragungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG. Vielmehr bestätige er mit seiner Widerspruchsbegründung, dass die Einnahmen aus Vertragsstrafen und Abmahngebühren auch für die Finanzierung anderer Teile der Vereinstätigkeit verwendet würden, und verkenne, dass der Beratungsbetrieb nicht durch entsprechende Einnahmen finanziert werden dürfe.

Mit seiner Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, er könne sich trotz der gesetzlichen Änderung des § 8b UWG zur Begründung seiner Legitimation angesichts seiner seit vielen Jahren praktizierten und von den unterschiedlichsten Gerichten als rechtmäßig beurteilten Verbandstätigkeit im Wettbewerbsrecht auf die Vermutung der Kontinuität berufen. Allein der Übergang der Prüfungskompetenz auf das Bundesamt reiche nicht aus, um diese Vermutung zu entkräften. Auch der BGH habe im Freibeweisverfahren seine Aktivlegitimation überprüft und bejaht. In der Systematik des UWG sei vom Gesetzgeber vorgesehen, dass einem aktivlegitimierten Verband Ansprüche auf Zahlung von Pauschalbeträgen für berechtigte Abmahnungen und auf Vertragsstrafen zustünden. Erzielte Einnahmen dienten der Sicherstellung der vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben. Der Kläger unterscheide sich von anderen Wettbewerbsverbänden dadurch, dass er nicht lediglich für seine eigenen Entscheidungen einen Informationsdienst herausgebe oder eine Geschäftsstelle unterhalte. Er unterhalte ein komplexes Beratungssystem, um die Mitglieder bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen bei Online-Geschäften abzusichern. Ferner entwickele er zugunsten der Mitgliederschaft Beratungssysteme. Unter anderem habe er in den letzten Jahren Projekte im Datenschutz (z. B. Datenschutzplattform) entwickelt und gefördert. Alle diese Leistungen kämen potentiell allen Mitgliedern zugute. Ihm, dem Kläger, könne nicht abverlangt werden, seinen Beratungsbereich auf ein Minimum zu beschränken. Das sei eine der Vereinsautonomie unterliegende Organisationsentscheidung. Die Auffassung der Beklagten, es müsse ein Modell mit minimalem Beratungsaufkommen, wenig Kosten und einem Ansparen von Einnahmen in einem Prozesskostenfonds vorhanden sein, sei wirtschaftlich betrachtet irreal und am Maßstab des § 8b UWG sowie des Art. 9 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Ihm, dem Kläger, stehe es frei, seinen Mitgliedern, die sich an die gesetzlichen Be­stimmungen hielten und durch Mitbewerber, die dies nicht täten und sich dadurch unlautere Vorteile verschafften, benachteiligt würden, eine Kompensation in Form von Informationsleistungen im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft zukommen zu lassen und diese jedenfalls zu einem Teil damit zu deren Gunsten zu finanzieren. Dies habe nichts mit der Gewährung von missbräuchlichen finanziellen Vorteilen zu tun, sondern sei in der Funktion des pauschalen Schadensersatzes systemimmanent enthalten. Er habe in den Jahren 2020, 2021 und auch davor alle Ordnungsmittelverfahren, die hätten eingeleitet werden können, eingeleitet. Die Vollstreckungstitel betrügen im Vergleich zu Unterlassungsverträgen nur einen Bruchteil. Dies wirke sich im Verhältnis auch bei der Anzahl von Verstößen aus, auf die gerichtliche Titel entfielen. Er habe nachgewiesen, dass er die gesamte Bandbreite der im Onlinehandel und Fernabsatz vorhandenen Verstöße beanstande. Es handele sich durchgehend um Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben, die grundsätzlich nicht als „einfach“ zu beurteilen seien. Im Übrigen stehe dieses Merkmal weder im UWG noch in der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV). Dort finde sich lediglich die sog. „Spürbarkeitsgrenze“ sowie der Begriff der „wesentlichen Informationen“. Dass in einer Situation, in der viele Händler gleichartige Verstöße begingen, nur einer verfolgt werden dürfe, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Diese Auffassung laufe dem Gesetzeszweck zuwider, weil die Internetverstöße, die weitgehend von Mitbewerbern nicht mehr abgemahnt werden könnten, nun durch die Verbände verfolgt werden sollten. Sie sei überdies unvereinbar mit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. a) der UGP-Richtlinie 2005/29/EG. Wenn der Verein seinen Kernbereich der sonstigen Vereinsaufgaben überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, sei das Missbrauchskriterium des § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG auf jeden Fall widerlegt. Dass ein Wettbewerbsverband seinen Abmahnbetrieb und nachgelagerten Prozessbetrieb mit Mitteln ausweite, die aus den Einnahmen von Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen resultierten, sei unbedenklich. Die Finanzierung des Abmahnbetriebs durch aus diesem erwirtschaftete Mittel sei vom Gesetzgeber gewollt. Die Beklagte habe sich mit der finanziellen Struktur des Klägers nicht hinreichend befasst und ersichtlich auch keine Maßstäbe erarbeitet, um die Anforderungen nach neuem Recht definieren zu können. Nach der Rechtsprechung sei es ausreichend, wenn sich der Kläger zu einem erheblichen Teil von einem Viertel aus Mitgliedsbeiträgen finanziere. Tatsächlich finanziere er sich in seinem Kernbereich ganz aus den Mitgliedsbeiträgen. Dass er, der Kläger, durch die Einnahmen „ein effektives und hochwertiges Beratungssystem“ vorhalte und ausbaue, bedeute nicht, dass er dies nur aus anderen Einnahmen als aus den Mitgliedsbeiträgen finanziere. Die Einnahmen aus Vertragsstrafen seien im Jahr 2020 im Grunde überhaupt nicht in den „Kernbereich“ der „sonstigen Tätigkeiten“ geflossen, sondern in den Abmahn- und Prozessbetrieb sowie zum Teil in den Ausbau des Beratungssystems, insbesondere in Projekte wie die Datenschutzplattform. Der Kern des Beratungssystems sei aber nicht von Einnahmen aus dem Abmahnbetrieb abhängig gewesen. Er, der Kläger, unterhalte sehr wohl einen Prozesskostenfonds. Er habe zwei Bankkonten, von denen eines stets einen sechsstelligen Guthabenbetrag aufweise. Er könne hiervon alle Verbindlichkeiten problemlos bezahlen. Im Jahr 2020 habe sich der Kontostand durchgehend zwischen ca. 100.000,00 und 160.000,00 Euro bewegt. Von den im Jahre 2020 angefallenen Kosten der Angestellten, den Vergütungen für Vorstände und freie Mitarbeiter und der D. GmbH entfalle ein Anteil von mindestens 50 % auf den Abmahnbetrieb einschließlich der Zu- und Mitarbeit für die Prozessanwälte. Der Auf- und Ausbau des Beratungsbereichs sei eine Aufgabe, die das UWG und die QEWV für die aktivlegitimierten Verbände nunmehr vorsehe. Insofern könne die Verwendung freier Mittel auch vor dem Hintergrund der Vereinsautonomie hierfür kein Rechtsmissbrauchs-Kriterium sein.

Am 28.2.2023 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gestellt. Seine Einnahmen für das Jahr 2022 hat er dem Bundesamt für Justiz im Antragsverfahren wie folgt mitgeteilt:

Seine Ausgaben für das Jahr 2022 hat der Kläger im Antragsverfahren mit insgesamt 968.535,30 Euro beziffert. Das Verhältnis der Ausgaben für die Informations- und Beratungstätigkeit zu anderen Tätigkeiten hat er mit 60 % zu 40 % angegeben.

Mit Bescheid vom 18.4.2024 hat das Bundesamt für Justiz den neuerlichen Antrag des Klägers abgelehnt. Aufgrund der weiteren Angaben könne eine finanzielle Ausstattung, die den Anforderungen des § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG entspreche, nicht festgestellt werden. Diesen zufolge überstiegen die Einnahmen aus Vertragsstrafen die Ausgaben für den Bereich „andere Tätigkeiten“ deutlich. Im Übrigen deckten die Einnahmen des Klägers durch Mitgliedsbeiträge in Höhe von 220.870,73 Euro nicht die Ausgaben für den Bereich „Information und Beratung“ in Höhe von 344.922,62 Euro. Einnahmen aus der Erstattung von Gerichts- und Verfahrenskosten könnten ebenso wenig berücksichtigt werden, weil diese dem Prozessbetrieb zuzuordnen seien. Selbst bei Berücksichtigung diverser Kostenpositionen in Höhe von insgesamt 44.629,23 Euro entsprechend dem Vortrag des Klägers verbleibe ein „Querfinanzierungsbetrag“ in Höhe von 79.422,66 Euro. Auch der Wert des „GmbH-Mantels“ der stillgelegten D. GmbH in Höhe von ca. 30.000,00 Euro decke diese Differenz nicht ab. Dies gelte ebenso für die Mehrwertsteuererstattungen und fiktiven Einnahmen. Deren Zuordnung sei aufgrund des geringen Gesamtbetrags in Höhe von 6.307,44 Euro im Ergebnis nicht relevant.

Mit seinem Widerspruch hat der Kläger unter Bezugnahme auf den inzwischen vorliegenden Jahresabschluss 2022 geltend gemacht, für das Jahr 2022 habe sich aufgrund einer erneuten Analyse des Personal- und Kostenaufwands in Abweichung von der ursprünglichen Annahme eine Verteilung der Kosten in Höhe von 40 % für den Bereich der Mitgliederbetreuung und 60 % für den Abmahnbetrieb ergeben. Die danach mitgeteilten Einnahmen stellten sich wie folgt dar:

Die Ausgabensituation stelle sich nunmehr anders dar als im Antragsverfahren. Die im Jahresabschluss enthaltene Gewinn- und Verlustrechnung weise Ausgaben in folgender Höhe aus:

Insoweit habe er einen Anteil an den allgemeinen Kosten von 60 % für den Abmahn- und Prozessbetrieb und von 40 % für den Bereich der Mitgliederberatung zugrunde gelegt. Zudem habe er nunmehr eine Aufteilung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen nicht allein anhand des genannten prozentualen Anteils, sondern aufgrund des im Jahresabschluss enthaltenen Kontennachweises vorgenommen. Der Steuerberater habe darauf hingewiesen, die Verteilung der Einnahmen (Vertragsstrafen etwa drei Mal höher als Mitgliedsbeiträge) deute schon vom ersten Anschein her darauf hin, dass auch ein entsprechend zu verteilender Kostenansatz und eine entsprechend quotale Verteilung des Aufwands der beiden Bereiche Mitgliederberatung und Abmahn-/Prozessbetrieb vorzunehmen sei. Auch habe sich der Aufwand für die Wahrnehmung der sonstigen satzungsmäßigen Tätigkeiten tatsächlich verringert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.9.2024 hat die Beklagte den zweiten Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung stehe im Widerspruch zu den im Antragsverfahren gemachten Angaben und sei nicht nachvollziehbar. Die Annahme, eine Verringerung des Aufwands anhand des Verhältnisses der Mitgliedsbeiträge zu den Einnahmen aus Vertragsstrafen berechnen zu können, sei abwegig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags werde durch den Kläger selbst bestimmt. Die Beitragshöhe und deren Verhältnis zu Einnahmen aus Vertragsstrafen könne mithin kein Kriterium für die Verteilung der Ausgaben sein. Im Übrigen entspreche die vom Kläger nunmehr geltend gemachte Verteilung nicht der Quote, die sich rechnerisch aus seinem eigenen Vorbringen ergebe. Die Einnahmen aus Vertragsstrafen im Jahr 2022 lägen nach seinen Angaben etwa dreimal so hoch wie die Einnahmen aus Mitgliedsgebühren. Dies entspreche einem Verhältnis von ca. 75 % zu 25 % und nicht von 60 % zu 40 %. Auch die vom Kläger vorgenommene Aufteilung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und die Zuordnung der „Wartungskosten für Hard- und Software“ ausschließlich zum Abmahn-/Prozessbetrieb seien nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich des zum Gegenstand der Klage gemachten zweiten Antragsverfahrens hat der Kläger ausgeführt: Die Beklagte verletze das rechtliche Gehör, indem sie den Sachvortrag im Widerspruchsverfahren ignoriere und als „nicht nachvollziehbar“ bezeichne. Es gebe mehrere Indikatoren, welche die nach Analyse des Jahresabschlusses 2022 angepasste Verteilung der Bereiche „Mitgliederbetreuung“ und „Abmahnbetrieb“ bestätigten und deren Richtigkeit indizierten. Dies seien das Verhältnis der Einnahmen aus beiden Bereichen, das Verhältnis der Kosten aus beiden Bereichen und der Vergleich zwischen den Berichtsjahren 2020 und 2022. Einem Ertrag seien regelmäßig auch ein entsprechender Aufwand sowie entsprechende Kosten entgegenzuhalten. Das Verhältnis der Einnahmen aus dem Abmahnbetrieb liege bei 75 % und aus der Mitgliederbetreuung bei 25 %. Der Abmahnbetrieb sei mindestens so arbeitsintensiv wie die Mitgliederbetreuung. Infolgedessen leuchte es ohne Weiteres ein, dass der Aufwand bzw. die Kosten für den Abmahnbetrieb nicht bei 40 % liegen könnten, wovon er, der Kläger, zunächst fälschlich aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2020 ausgegangen sei, sondern tatsächlich höher lägen. Eine Analyse des Personaleinsatzes habe ergeben, dass die mit der Widerspruchsbegründung vorgetragene Aufteilung der beiden Bereiche zutreffend sei. Hiernach entfielen im Bereich der Buchhaltung 80 % der Bearbeitungsvorgänge auf den Abmahn- bzw. Prozessbetrieb. Die im Vereinsregister eingetragene Geschäftsführerin für den Bereich Recht sei überwiegend im Abmahn-/Prozessbetrieb tätig. Hinzu komme, dass seit dem Ausscheiden der beiden Vorstände der Beratungsbereich auch in personeller Hinsicht reduziert sei, also insbesondere keine neuen Projekte zugunsten der Mitglieder mehr initiiert worden seien. Der Kläger habe sich auf die den Mitgliedern nach seiner Leistungsordnung geschuldeten satzungsmäßigen Aufgaben begrenzt. Überdies seien die Anfragen von Mitgliedern seit dem ersten Registrierungsantrag zurückgegangen. Die Arbeitsplatzüberprüfung habe eine Quote von ca. 25 % für den Bereich der Mitgliederberatung und -information und ca. 75 % für den Abmahn-/Prozessbetrieb ergeben. Die Zuordnung der „Wartungskosten für Hard- und Software“ zum Abmahn-/Prozessbetrieb sei zutreffend und nachvollziehbar. Die Kommunikation mit den Mitgliedern erfordere lediglich einen Internetanschluss und ein E-Mail-Programm, so dass die hierfür anfallenden Kosten relativ gesehen minimal seien. Ein generelles Querfinanzierungsverbot sei weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung abzuleiten. Der BGH habe die Verwendung von Überschüssen aus der Marktüberwachungstätigkeit für andere Bereiche ausdrücklich für zulässig erklärt. Die von diesem aufgestellten Anforderungen erfülle er, der Kläger, vollumfänglich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung zur Verwendung solcher Überschüsse nur Verbraucherschutzverbänden zugutekommen dürfe. Es stelle ersichtlich einen rechtswidrigen Eingriff in die Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) und in die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) sowie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) dar, wenn qualifizierte Wirtschaftsverbände mit ihren Überschüssen keine sinnvollen Verwendungen, insbesondere zugunsten ihrer Mitglieder, vornehmen könnten. Laut Gesetzesbegründung komme es nur darauf an, ob der Verein Ordnungsmittelanträge stelle und nicht darauf, wie viele Ordnungsgelder zugunsten der Staatskasse beigetrieben würden. Allerdings habe er, der Kläger, stets eine höhere Anzahl von Ordnungsmittelverfahren jährlich betrieben. Soweit sich überhaupt Überschüsse aus der Marktüberwachungstätigkeit ergeben haben sollten, seien diese lediglich für die satzungsgemäßen Zwecke im Bereich der Beratung und Information der Mitglieder eingesetzt worden. Nach der letzten UWG-Novelle seien ihm im Bereich der Marktüberwachung nur noch die Einleitung und das Führen von Ordnungsmittelverfahren, die Geltendmachung von verwirkten Vertragsstrafen und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich gewesen. Die Rücklagen hätten sich im August 2025 auf 121.455,14 Euro belaufen. Den Bereich der Mitgliederberatung könne er nach wie vor aus den Mitgliedsbeiträgen abdecken.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.4.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG aufzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Hintergrund der gesetzlichen Anpassung sei ausweislich der Gesetzesbegründung gewesen, dass trotz bestehender Regelungen weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen worden seien. Die Gesetzesänderung ziele folglich auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch ab, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Darüber hinaus hätten höhere Anforderungen an potentielle Anspruchsberechtigte gestellt werden sollen, um die Gefahr zu verringern, dass Abmahnungen primär aus finanziellen Interessen ausgesprochen würden. Hieraus ergebe sich offenkundig, dass nicht alle nach alter Rechtslage aktivlegitimierten Verbände weiterhin aktivlegitimiert seien und die Eintragungsvoraussetzungen verglichen mit der alten Rechtslage strenger seien. In der Klagebegründung bestätige der Kläger, dass die Einnahmen aus Vertragsstrafen und Abmahngebühren auch für die Finanzierung anderer Teile der Vereinstätigkeit genutzt würden. Bei § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG handele es sich um eine Restriktion für die Einnahmenseite. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger befürchte, daran gehindert zu sein, etwaige Titel durchzusetzen. Ein Verband könne die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durchaus in gewissem Umfang anders als durch kostendeckende Mitgliedsbeiträge finanzieren. Das vom Kläger wiederholt zitierte Urteil „Umwelthilfe“ des BGH sei nicht zu einem Wirtschaftsverband, sondern zu einem Verbraucherschutzverein ergangen. Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung eines Wirtschaftsverbands in die Liste nach § 8b UWG sei nicht identisch mit der Eintragung eines Verbraucherschutzvereins in die Liste nach § 4 UKlaG. Es handele sich um zwei unterschiedliche Listen mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen, weshalb auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen könne. Sie, die Beklagte, stelle nicht in Frage, dass die im Jahresabschluss genannten Zahlen zutreffend seien. Der Jahresabschluss selbst enthalte jedoch gerade keine Angaben zur Verteilung der Ausgaben auf die Tätigkeitsbereiche des Klägers. Wie der Kläger ein E-Mail-Programm nutze, ohne entsprechende Hardware vorzuhalten, ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie weitere Informationstätigkeiten wie Aktualisierungen der Website oder Erstellung und Versand von Newslettern erbracht würden, ohne dass hierfür Hard-/Softwarekosten anfielen. Hinsichtlich der von dem Kläger angeführten Ordnungsmittelverfahren ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass es sich hierbei nur um einen „weiteren“ Anhaltspunkt für eine vorwiegende Geltendmachung der Abmahnbefugnis zur Erzielung von Einnahmen und Vertragsstrafen handele. Das Fehlen derartiger Anträge sei ohnehin nur im Hinblick auf die Eintragungsvoraussetzung des § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG, nicht aber im Hinblick auf lit. a) der genannten Vorschrift relevant. Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Ausstattung, die aufgrund der unzulässigen Querfinanzierung nicht vorliege, erstrecke sich sowohl auf lit. a) als auch auf lit. b). Insoweit könne auf sich beruhen, ob der vom Kläger angenommene Umkehrschluss überhaupt zulässig sei, wonach das Stellen von Ordnungsgeldanträgen zu seinen Gunsten zu werten sei, obwohl die Gesetzesbegründung lediglich das Nichtstellen als zulasten des Antragstellers zu wertenden Anhaltspunkt nenne.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid der Beklagten vom 18.4.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2024 sei in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig. Auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Klägers sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung erscheine nicht gesichert, dass er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen werde, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Dabei komme es weniger auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der Querfinanzierung an. Die Finanzierung des Vereins basiere entgegen § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG jedenfalls dann vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen, wenn die Einnahmen des Vereins aus dieser Tätigkeit mehr als 50 % der Gesamteinnahmen ausmachten. Bei der Beurteilung dessen liege in Orientierung an den nach der QEWV anzugebenden Zeiträumen die periodische Betrachtung der Gesamteinnahmen des Jahres nahe. Dies zugrunde gelegt, erfülle der Kläger die Voraussetzung des § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG nicht. Denn schon nach seinem eigenen Vortrag machten die Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen 66,8 % seiner Gesamteinnahmen aus. Diese Auslegung sei mit Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG vereinbar. Zwar schränke die nach dem Verständnis der Kammer durch § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung der Einnahmenseite von Wirtschaftsverbänden das Ausmaß der Tätigkeit einzelner Verbände in der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken von Mitbewerbern ein. Dies ändere aber nichts daran, dass dem Grunde nach geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden seien. Diese Beschränkung sei auch sachgemäß. Der Gesetzgeber habe durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 1.12.2020 die Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1.10.2013 ausdrücklich für noch nicht ausreichend befunden und insofern weitergehende Maßnahmen ergreifen wollen. Dass diese weitergehenden Maßnahmen mit einer Einschränkung der Tätigkeit eines Wirtschaftsverbands im Bereich der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen einhergingen, sei letztlich eine konsequente Fortentwicklung der Rechtsprechung des BGH zur alten Gesetzeslage. Durch diese Auslegung werde nicht in die Vereinsautonomie des Klägers eingegriffen. Werde ein Verein wie jedermann im Rechtsverkehr tätig, so sei für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art. 9 Abs. 1 GG maßgebend; die Vereinigung und ihre Tätigkeit bedürften insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes. Dieser richte sich vielmehr nach den materiellen (Individual-)Grundrechten. Vorliegend könne sich der Kläger als Idealverein allein auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berufen und nicht auf die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG. Danach sei die Einschränkung verhältnismäßig. Insbesondere diene sie einem legitimen Zweck, nämlich die Zahl an missbräuchlichen Abmahnungen zu verringern und damit die Fairness im Wettbewerb zu stärken. Soweit der Kläger befürchte, die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände sei infolge dieser Auslegung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4c Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ohne Weiteres aufzuheben, sobald der Wirtschaftsverband in einem Jahr auch nur zu einem minimalen Anteil überwiegend aus den Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen finanziert sei, entspreche dies nicht der Rechtslage. Denn bei der Frage der vorwiegenden Finanzierung nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG handele es sich um eine von der Beklagten zu treffende Prognoseentscheidung. Sei der Wirtschaftsverband nicht darauf angelegt, vorwiegend aus den Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen finanziert zu werden, müsse eine ausnahmsweise und nicht erhebliche Überschreitung der Einnahmen hieraus gegenüber den sonstigen Einnahmen in einem Betrachtungszeitraum in einer Abwägung aller Umstände die insoweit zu treffende Prognose nicht zwingend ins Negative kehren. Derartige Gründe seien im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere die Betonung des Klägers, er könne ohne Eintragung seinen satzungsmäßigen Aufgaben nicht nachkommen, verdeutliche, dass er seinen wesentlichen Vereinszweck in der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen sehe. Soweit der Kläger eine faktische Immunität von Marktakteuren nach Erreichen der Summe seiner jährlichen Einnahmen aus anderen Quellen als dem Abmahnbetrieb befürchte, so übersehe er, dass neben ihm auch andere Wirtschaftsverbände, Verbrauchervereine und die Marktteilnehmer selbst zur Verfolgung von Lauterkeitsverstößen befugt seien. Auch wenn er richtigerweise ausführe, dass die Verwirkung von Vertragsstrafen durch Marktakteure vom den Unterlassungstitel haltenden Wirtschaftsverband nicht beeinflusst werden könne, so könne der Wirtschaftsverband doch sein Verhalten dergestalt an der neuen Gesetzeslage orientieren, dass er nicht derart viele Unterlassungstitel auch für kleinere Verstöße erwirke oder etwa für Online-Kleinunternehmen die Höhe der erstmalig angedrohten Vertragsstrafe senke. Die Marktüberwachung verteile sich im Ergebnis auf mehr Akteure und es entstehe der Anreiz, sich auf die Verfolgung von gröberen oder wiederholten Verstößen zu konzentrieren. Mittelbar dürfte dies dazu beitragen, das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen, die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Lauterkeitsverstößen zu reduzieren. Da sich die Ablehnung der Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände bereits aufgrund des Vorstehenden als rechtmäßig erweise, brauche nicht entschieden zu werden, ob es, wie die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur alten Rechtslage meine, ein „Verbot der Querfinanzierung“ für die Annahme einer gesicherten finanziellen Ausstattung im Sinne des § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG gebe.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Gerichte müssten die Eintragungsvoraussetzungen selbst prüfen. Eine andere Sichtweise führte zu einer unzulässigen Beschränkung des Rechtsschutzes und verstieße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die UGP-Richtlinie. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe ein „quantifizierbares Kriterium“ auf der Einnahmenseite eingeführt, sei frei erfunden und lasse sich nicht aus dem Gesetz ableiten. Die Regelung des § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG gebe weder Höchstgrenzen bei den Einnahmen aus der Marktüberwachungstätigkeit (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) vor, noch würden hier die sonstigen Einnahmen ins Verhältnis gesetzt. Ob eine Absicht bestehe, Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, lasse sich allenfalls indiziell an der Höhe von Einnahmen feststellen. Das Erstgericht habe gar nicht erkannt, dass die von ihm vorgenommene Beschränkung die Möglichkeiten zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen überwiegend lahmlege und eben keine sonstigen geeigneten und wirksamen Mittel mehr dazu vorhanden seien. Auch die begründungslose und unkritische Aussage, die Beschränkung sei sachgemäß, weil der Gesetzgeber die Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen „ausdrücklich für noch nicht ausreichend befunden“ habe, zeige, dass das Gericht keine hinreichende Gesamtbetrachtung und insbesondere keine hinreichende eigenständige Bewertung vorgenommen habe. Die Rechtsprechung, wonach Umfang und Höhe der Abmahntätigkeit kein Kriterium für Rechtsmissbrauch seien, gelte weiterhin. Um zu einem Rechtsmissbrauch zu kommen, müssten darüberhinausgehende missbilligenswerte Umstände vorliegen. Der Gesetzgeber habe mit der UWG-Novelle den Mitbewerbern faktisch die Möglichkeit genommen, Wettbewerbsverstöße in einer effektiven Weise geltend zu machen und sie zum Ausgleich an die Verbände verwiesen. Die qualifizierten Wirtschaftsverbände, die diese zusätzliche Aufgabe übernähmen, gerieten durch Einnahmen von verwirkten Vertragsstrafen dann noch stärker in einen Bereich, in dem die Einnahmen aus der Marktverfolgungstätigkeit die Mitgliedsbeiträge überstiegen und müssten nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts diese Aufgabe ablehnen, um die Listeneintragung nicht zu gefährden. Diese Konsequenz laufe dem Gesetzeszweck zuwider. Der BGH gehe auch nach der UWG-Novelle wie schon zuvor davon aus, dass eine Vielzahl von Abmahnungen für einen Wettbewerbsverband unbedenklich sei, es sei denn, sie würden mit „zweifelhafter Beurteilung“ ausgesprochen oder es erfolgten keine gerichtlichen Durchsetzungen. Insofern seien die deutschen Normen richtlinienkonform auszulegen. Die Annahme einer Budgetierung auf der Einnahmenseite widerspreche klar dem Auftrag, die UGP-Richtlinie durchzusetzen. § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG enthalte eine subjektive Komponente, die nach dem Sinn und Zweck der Norm und vor dem Hintergrund grundrechtlich geschützter Positionen sowie der UGP-Richtlinie zu interpretieren sei. Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen ließen sich von einem qualifizierten Wirtschaftsverband nicht steuern. Ein Verband müsse auch Sanktionen durchsetzen, wenn er ernsthaft seine Marktüberwachungstätigkeit ausübe. Daher bestehe überhaupt keine Einnahmenerzielungsabsicht. Vielmehr seien die Einnahmen Nebeneffekt der Marktüberwachungstätigkeit. Mit gutem Grund habe die Beklagte auch keine Prognose einzig und allein auf Grund der Einnahmenverteilung vorgenommen. Sonst gäbe es keine Verbände mehr, die ordnungsgemäß arbeiten könnten. Ein Verstoß gegen § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Einnahmen für nicht satzungsgemäße Zwecke verwendet würden oder in einem Umfang, ohne den der Bereich der Mitgliederbetreuung in seinem Kernbereich nicht aufrechterhalten werden könne. Beides sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Ziel von § 8b UWG sei es, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass Verbände tatsächlich die ihnen obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben - einschließlich der Marktüberwachung - wirksam erfüllen könnten. Eine finanzielle Quotenregel, die dazu führe, dass Verstöße aus rein kalkulatorischen Gründen nicht verfolgt würden, stehe im Widerspruch zu dieser Zielsetzung und schwäche die kollektive Rechtsdurchsetzung. Hinzu komme, dass eine solche Deckelung bestimmte Marktakteure faktisch verschone. Effektiver Rechtsschutz setze voraus, dass er, der Kläger, grundsätzlich alle festgestellten relevanten Verstöße verfolgen könne unabhängig davon, wie viele oder wie hoch dotierte Verstöße bereits im laufenden Zeitraum geahndet worden seien. Mitgliedsbeiträge und Vertragsstrafen könnten nicht in einem Gleichgewicht gehalten werden, wenn es zu einer erheblichen Anzahl von Verstößen komme und ein Verband seine Aufgabe erfülle, die Unterlassungsverpflichtungen zu überwachen. Durch die Sanktions-Funktion lägen die Vertragsstrafen um ein Vielfaches höher als Mitgliedsbeiträge. Hauptaufgabe der qualifizierten Wirtschaftsverbände sei weiterhin die Marktüberwachung. Daran habe sich durch die UWG-Novelle nichts geändert. Auch die UGP-Richtlinie gehe klar von der Marktüberwachungstätigkeit und der Verhängung von Sanktionen als Hauptaufgabe der Verbände aus. Letztendlich stelle es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, von ihm zu fordern, er müsse die Vorgaben des Verwaltungsgerichts erfüllen, und andere Verbände weiterhin auf der Liste zu lassen, die diese Vorgaben nicht erfüllten. Im Jahr 2023 habe er insgesamt 952.771,72 Euro eingenommen, im Jahr 2024 insgesamt 820.228,04 Euro und im Jahr 2025 insgesamt 650.346,64 Euro. Die Mitgliedsbeiträge hätten 170.747,50 Euro im Jahr 2023, 177.992,05 Euro im Jahr 2024 und 178.456,37 Euro im Jahr 2025 betragen. Vertragsstrafen seien im Jahr 2023 in Höhe von 624.442,61 Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 553.266,05 Euro und im Jahr 2025 in Höhe von 396.308,26 Euro eingenommen worden. Eine Abmahntätigkeit sei nach der letzten UWG-Novelle wegen fehlender Listeneintragung rechtlich nicht mehr möglich. Die Ausgaben für die Informations- und Beratungstätigkeit zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beliefen sich unter jeweiliger Einbeziehung eines Zuschlags in Höhe von 40 % der allgemeinen Kosten im Jahr 2023 auf 238.378,16 Euro, im Jahr 2024 auf 226.641,22 Euro und im Jahr 2025 auf 181.697,81 Euro. Für die Prozessführung seien unter jeweiliger Einbeziehung eines Zuschlags in Höhe von 60 % der allgemeinen Kosten 688.466,42 Euro im Jahr 2023, 577.359,33 Euro im Jahr 2024 und 525.767,24 Euro im Jahr 2025 verausgabt worden. Für die Jahre 2024 und 2025 seien die Mitgliedsbeiträge höher als die Fixkosten; für das Jahr 2023 lägen die Fixkosten nur minimal höher. Die Einnahmen aus der Prozessführung stünden in den Jahren 2023 und 2024 nahezu vollständig den entsprechenden Verfahrens- und Vollstreckungskosten gegenüber; der verbleibende Überschuss habe lediglich rund 9 % der Einnahmen betragen und ausschließlich der Stärkung des Prozesskostenfonds gedient. Eine „Querfinanzierung“, wie sie in den Vorjahren möglich gewesen sei, habe es aufgrund der vorgenannten Entwicklung nicht mehr gegeben. Eine solche sei im Übrigen nicht unzulässig. Soweit er, der Kläger, sich auf den Kontinuitätsgrundsatz berufen habe, betreffe dies die sachliche, personelle und finanzielle Ausstattung. Hinsichtlich der allein streitgegenständlichen finanziellen Ausstattung gelte die Kontinuität insofern, als er seit seinem Bestehen niemandem etwas schuldig geblieben sei. Er habe insbesondere Gerichtskosten, sonstige Kosten, Gebühren und Steuern stets pünktlich gezahlt. Hingegen beziehe sich der Kontinuitätsgrundsatz nicht auf Abmahntätigkeit, Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen, also überhaupt nicht auf die Möglichkeiten des Klägers, Einnahmen aus dem Abmahnbetrieb zu realisieren. Seit Mitte des Jahres 2020 habe er keine Abmahnungen mehr ausgesprochen und keine neuen Unterlassungsverfahren eingeleitet. Auch Vertragsstrafen könne er seit der Entscheidung des BGH vom 22.10.2025 - I ZR 83/25 - nicht mehr geltend machen. Nach Listeneintragung werde er sich genau an den maßgeblichen Regelungen ausrichten, die die letzte UWG-Novelle mit sich gebracht habe. Gegen das zu seinen Lasten ergangene Urteil des OLG Hamm vom 27.5.2025 - 4 U 78/22 - habe er nach erfolgloser Gehörsrüge Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese sei immer noch unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1853/25 anhängig. Dagegen seien konträre Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte rechtskräftig. Die vom OLG Hamm zitierten Entscheidungen seien unzutreffend und als Ausreißer zu sehen, ein vor der ganz erheblichen Gesamtmenge titulierter Unterlassungsansprüche verschwindend geringer Anteil. Soweit der Kontinuitätsgrundsatz überhaupt Anwendung finden könne, könne aus der Entscheidung des OLG Hamm, wenn überhaupt, nur gefolgert werden, dass die Rechtslage unklar sei und die Gerichte ganz überwiegend die „alte Aktivlegitimation“ bejaht hätten. Der Kläger habe zu keiner Zeit unzweifelhaft nicht berechtigte oder erkennbar nicht berechtigte Forderungen geltend gemacht. Hinsichtlich der Vertragsstrafenforderungen habe die Rechtsprechung bis zum Beschluss des BGH vom 22.10.2025 ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Listeneintragung keine rechtliche Relevanz habe. Einhellige Auffassung sei gewesen, dass die Aktivlegitimation für Vertragsstrafen aus dem Vertrag und nicht aus § 8 UWG folge.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.11.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 29.11.2021 und vom 18.4.2024 in Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 2.8.2022 und vom 11.9.2024 zu verpflichten, den Kläger in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Dahingestellt bleiben könne, ob § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG so auszulegen sei, dass eine vorwiegende Geltendmachung von Ansprüchen vorliege, um Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, sobald der Anteil dieser Einnahmen mehr als 50 % der Gesamteinnahmen betrage. Die Beklagte habe die Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG nicht aus diesem Grund abgelehnt, sondern vielmehr deshalb, weil eine nach der Rechtsprechung des BGH unzulässige Querfinanzierung der Informations- und Beratungstätigkeit mit Einnahmen aus Vertragsstrafen erfolge. Ob eine solche Querfinanzierung vorliege, bestimme sich nicht anhand des Anteils dieser Einnahmen an den Gesamteinnahmen, sondern ergebe sich vielmehr aus dem Verhältnis dieser Einnahmen zu den Ausgaben für Information und Beratung. Die Voraussetzungen an die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung nach § 8b Abs. 2 UWG entsprächen im Kern den Anforderungen, die nach alter Rechtslage an die Klagebefugnis des Verbands gestellt worden seien. Deswegen gälten die nach alter Rechtslage aufgestellten Maßstäbe grundsätzlich auch für die Eintragungsfähigkeit nach § 8b UWG. Die Einschränkung des BGH zu Abmahngebühren, nach der sichergestellt sein müsse, dass lediglich der Fixkostenanteil für die sachliche und personelle Ausstattung, die für eine verbandseigene Abmahntätigkeit vorgehalten werden müsse, durch Abmahngebühren gedeckt werde, sei ohne Weiteres vollständig auf Vertragsstrafen zu übertragen. Insoweit sei eine hinreichend sichere Teilbilanzierung als (einschränkende) Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Einnahmen aus Vertragsstrafen bei der Fixkostendeckung erforderlich. Im Ergebnis seien die Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen mithin nur insoweit zu berücksichtigen, als mit diesen die Rechtsverfolgungstätigkeit des Verbands finanziert werde. Soweit der Kläger vortrage, der BGH habe in seiner Entscheidung „Wir dürfen nicht feiern“ eine Querfinanzierung „in großem Umfange“ zugelassen, sei dies unzutreffend. Zwar werde in der Entscheidung ausgeführt, es begründe „keine durchgreifenden Bedenken, dass mit Hilfe der Mitgliederbeiträge lediglich ein Viertel bis ein Drittel der insgesamt beim Beklagten anfallenden Kosten gedeckt [werde]“. Der BGH nehme jedoch ausdrücklich auf die insgesamt anfallenden Kosten Bezug, nicht lediglich auf die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit. Das Verhältnis der Mitgliederbeiträge zur Höhe der Gesamtkosten sei für die Frage, ob eine Querfinanzierung vorliege, nicht relevant. Maßgeblich sei allein, ob Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen für die Deckung der Ausgaben für die Informations- und Beratungstätigkeit herangezogen würden. Die Annahme des Klägers sei abwegig, es sei keine Differenzierung zwischen Verbraucherverbänden und Wirtschaftsverbänden geboten, weil es sich bei § 8b Abs. 2 UWG lediglich um eine Ausformung des § 8c UWG handle, der keine entsprechende Unterscheidung treffe. Zum einen beziehe sich § 8c UWG lediglich auf die missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 UWG. § 8b UWG hingegen sei offenkundig nicht lediglich eine Ausformung dieses Kriteriums, sondern stelle deutlich umfassendere Eintragungsvoraussetzungen auf. Zum anderen sei die gesetzliche Grundlage für die Eintragung von Verbraucherverbänden in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nicht § 8b UWG, sondern § 4 UKlaG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des zugehörigen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (4 B 950/25) aus beiden Instanzen und der in elektronischer Form beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Justiz (13 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Die ablehnenden Bescheide des Bundesamts für Justiz vom 29.11.2021 und vom 18.4.2024 sowie seine Widerspruchsbescheide vom 2.8.2022 und vom 11.9.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 UWG nicht sämtlich vorliegen, ist weder ein Anspruch auf Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände noch ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Anträge vom 13.4.2021 und 28.2.2023 gegeben.

Nach § 8b Abs. 2 UWG wird ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, auf seinen Antrag in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen, wenn 1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, 2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, 3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, 4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

Diese Voraussetzungen liegen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.9.2021 - 4 A 1073/20 -, juris, Rn. 104 f., m. w. N., zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b und Nr. 4 UKlaG,

nicht sämtlich vor. Es erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Klägers sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) UWG.

Die Annahme, ein Verband, der seine satzungsmäßigen Aufgaben mit der dafür erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung verlässlich dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt, werde seine Ansprüche gesichert nicht vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, setzt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungszweck und systematischem Zusammenhang der Norm voraus, dass die Finanzierung des Verbands nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen beruht. Dies darf nach seiner bisherigen Tätigkeit nicht zu befürchten sein. Zudem muss der Verband nach der gesetzlich zu treffenden Prognoseentscheidung auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit auch zukünftig gesichert in der Lage sein, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs nach seiner finanziellen Ausstattung unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt. Diese Erfordernisse entsprechen unionsrechtlichen Vorgaben (1.). Unter Zugrundelegung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der von dem Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erscheint nicht im Sinne von § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) UWG gesichert, dass der Kläger die dort angeführten Anforderungen künftig erfüllen wird (2). Die Ablehnung der Eintragung verstößt nicht gegen Grundrechte des Klägers (3.).

1. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2568) neu eingefügte § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass der eintragungswillige Verband über eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, die gesichert erscheinen lässt, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Nach dem Wortlaut der Regelung verlangt sie eine Prognose und bestimmt die bisherige Verbandstätigkeit als deren Grundlage. Die Formulierung, auf dieser Grundlage müsse eine ebensolche künftige Tätigkeit "gesichert" erscheinen, gibt den Prognosemaßstab vor. Er wird verfehlt, wenn nach der bisherigen Verbandspraxis Zweifel daran bestehen, dass der Verband über die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht zu erfüllen, und dass er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 - 8 C 4.18 -, juris, Rn. 11, zum entsprechenden Prognosemaßstab bei § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG; siehe BT-Drs. 19/12084, S. 28, 37, zur Vergleichbarkeit.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat der Gesetzgeber mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer vereinen wollen. Im Sinne eines fairen Wettbewerbs sollten lauterkeitsrechtliche Regelungen eingehalten und Verstöße effektiv sanktioniert werden. Abmahnungen dienten dabei der schnellen und kostengünstigen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die eine teure und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden könnten. Allerdings sollten Abmahnungen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs und zur Durchsetzung insbesondere des AGB-Rechts und des Verbraucherrechts erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1.10.2013 (BGBl. I S. 3714) hatte zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen Regelungen zur Reduzierung von Streit- beziehungsweise Gegenstandswerten getroffen. Diese sollten die gegebenenfalls vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering halten und so den finanziellen Anreiz für Abmahnungen reduzieren. Auch war das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um eine Regelung ergänzt worden, wonach missbräuchlich abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten hatten. Der Gesetzgeber hielt daneben weitergehende Maßnahmen für erforderlich, nachdem sich Anzeichen dafür gemehrt hatten, dass trotz dieser Regelungen weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen wurden wegen Wettbewerbsverstößen, die die Interessen der Verbraucher, Wettbewerber und übrigen Marktteilnehmer zum Teil nur unerheblich beeinträchtigten und bei denen zu vermuten war, dass die Abmahnungen vorwiegend der Erzielung von Aufwendungsersatz und von Einnahmen aus Vertragsstrafen dienten. Abmahnungen sollten künftig im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Auch Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begingen, sollten durch die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch dienende Neuregelung vor erheblichen Verlusten finanzieller oder immaterieller Art geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.

Vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 1, 19.

Während es nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. zur Geltendmachung der in Abs. 1 der Vorschrift normierten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ausgereicht hatte, dass die rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehörte, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben, nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande waren, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührte, hat der Gesetzgeber mit der Einführung von § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG und der darin formulierten Einschränkung, es müsse gesichert sein, dass der Verband seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen werde, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, nunmehr klargestellt, dass die Eintragungsfähigkeit auch im Bereich des UWG auf Verbände beschränkt werden sollte, deren Betätigung sicher im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgt und nicht möglicherweise zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen.

BT-Drs. 19/12084, S. 1.

Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss insbesondere die Bemessung des Mitgliedsbeitrags den Verband in die Lage versetzen, satzungsgemäß tätig zu werden. Dabei ist die Verwendung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zur Finanzierung des Vereins grundsätzlich zulässig, weil durch die Rechtsverfolgung insbesondere zur Klärung lauterkeitsrechtlicher Fragen auch über mehrere gerichtliche Instanzen, die zu den Aufgaben des Verbands gehören, auch Kosten für Personal und Ausstattung entstehen. Die Finanzierung des Vereins darf jedoch nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen basieren. Der Verein muss Angaben zur Herkunft seiner finanziellen Ausstattung machen und zum Verhältnis von Einkünften aus der Abmahntätigkeit und anderen Einkünften wie Mitgliedsbeiträgen und Gebühren für Beratungen. Ein niedriger Mitgliedsbeitrag kann darauf hinweisen, dass der Verein sich überwiegend aus Einnahmen aus Kostenerstattungen für Abmahnungen und der Geltendmachung von Vertragsstrafen finanziert. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine vorwiegende Geltendmachung der Abmahnbefugnis zur Erzielung von Einnahmen und Vertragsstrafen kann sein, wenn der Verein nie Ordnungsgeldanträge zu Gunsten der Staatskasse stellt.

BT-Drs. 19/12084, S. 28.

Diese gesetzgeberischen Motive sind inhaltlich im Wesentlichen an den Voraussetzungen orientiert, die die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. entwickelt hat. Soweit danach die Unterlassungsansprüche aus den §§ 1 und 3 UWG auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden konnten, reichte es nach der genannten Rechtsprechung nicht aus, wenn ein Verband diese Voraussetzungen der Form und dem Wortlaut der Satzung nach erfüllte. Erforderlich war vielmehr, dass er tatsächlich bestimmte gewerbliche Interessen seiner Mitglieder zusammenfasste und verfolgte. Seine Tätigkeit durfte daher nicht ausschließlich oder überwiegend ein Mittel zur Verfolgung anderweiter Zwecke sein, sondern musste wirkliche, gemeinsame, gewerbliche Interessen seiner Mitglieder berühren. Insbesondere durfte der Vereinszweck nicht als Vorwand benutzt werden, um Wettbewerbsverstöße verfolgen und dabei im Interesse der für den Verein tätigen Mitarbeiter und Rechtsanwälte Gebühren und Vertragsstrafen einziehen zu können. Auch musste sichergestellt sein, dass lediglich der Teil der Verbandstätigkeit, der erforderlich war, um den Verband zu einer Beobachtung und Bewertung des Wettbewerbsgeschehens in die Lage zu versetzen, damit er typische Verstöße auch ohne anwaltlichen Rat erkennen konnte, durch die eingenommenen Abmahnpauschalen gedeckt wurde, und weiter gewährleistet sein, dass die anderen Aufgaben des Vereins nicht völlig hinter der Abmahntätigkeit zurücktraten.

Vgl. BGH, Urteile vom 19.5.1988 - I ZR 52/86 -, juris, Rn. 10, und vom 20.5.1999 - I ZR 66/97 -, juris, Rn. 32, jeweils m. w. N.

Dementsprechend konnte nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch "Einnahmen" in Form von Abmahnkostenerstattungen und/oder Vertragsstrafen zu erzielen, mit deren Hilfe die für die Zweckverfolgung sonst erforderlichen Leistungen der Mitglieder in zumutbaren Grenzen gehalten werden konnten, als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen angesehen werden. Auch konnten im selben Interesse Überlegungen des Verbands, Kostenrisiken des Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße vorsichtig abzuschätzen und möglichst begrenzt zu halten, in gewissen, den Verbandszweck nicht außer Acht lassenden Grenzen sachgerecht sein. Entscheidend sollte nur sein, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden konnten oder ob sie so bestimmend in den Vordergrund traten, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden musste.

Vgl. BGH, Urteile vom 5.10.1989 - I ZR 56/89 -, juris, Rn. 39, und vom 7.3.2024 - I ZR 83/23 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.

Anhaltspunkte dafür, dass die vom Satzungszweck gedeckten eigentlichen Aufgaben des Vereins rechtsmissbräuchlich hinter seinem Bestreben zurücktreten, durch Abmahnungen und Vertragsstrafen Einnahmen zu erzielen, so dass der angebliche Vereinszweck nur als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss, können sich nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa daraus ergeben, dass der Verein auf derartige Einnahmen angewiesen ist und sich bisher weitgehend daraus finanziert hat, dass er daraus über die Kostendeckung hinaus Gewinne erzielt, dass er überhöhte Abmahngebühren fordert, dass er vorgefertigte Unterlassungserklärungen weiter fasst als durch die abgemahnten Verstöße gerechtfertigt, dass sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf Abmahnungen vor allem bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Bewertung beschränkt, ohne die stets zu verlangende Bereitschaft, sie gegebenenfalls einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, dass er vorwiegend einfach gelagerte Wettbewerbsverstöße verfolgt, dass er sich auf Vertragsstrafeversprechen beruft, wenn ihm der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft nicht mehr zusteht, und/oder dass er bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen selektiv vorgeht, insbesondere Nichtmitglieder systematisch anders behandelt als Mitglieder.

Vgl. BGH, Urteile vom 19.5.1988 - I ZR 52/86 -, juris, Rn. 11, vom 5.10.1989 - I ZR 56/89 -, juris, Rn. 40, vom 26.9.1996 - I ZR 265/95 -, BGHZ 133, 316 = juris, Rn. 45, vom 20.5.1999 - I ZR 66/97 -, juris, Rn. 33, vom 4.7.2019 - I ZR 149/18 -, juris, Rn. 48 ff., und vom 7.3.2024 - II ZR 83/23 -, juris, Rn. 10, 30 ff.

Dafür, dass der Verband nach der gesetzlich zu treffenden Prognoseentscheidung auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit zukünftig gesichert in der Lage sein muss, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs nach seiner finanziellen Ausstattung grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen, spricht auch der systematische Zusammenhang der Nummern 2 und 3 des § 8b UWG. Denn nach § 8b Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Verband vor Eintragung in die Liste der qualifizierten Unternehmen bereits seit mindestens einem Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen haben. Auch dieser Voraussetzung ist zu entnehmen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs und die Verfolgung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen und damit die Verfolgung ideeller Zwecke bereits vor einer Eintragung und ohne die mit dieser verbundenen Möglichkeit, aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen Einnahmen zu erzielen, personell, sachlich und finanziell gesichert gewesen sein muss. Daran darf sich nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. a) UWG auch nach der Eintragung prognostisch gesichert dauerhaft nichts ändern.

Dagegen stellt der Umstand, dass die Wettbewerbsgerichte die Aktivlegitimation eines Verbands in der Vergangenheit auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. überprüft und teilweise oder auch zahlenmäßig überwiegend bejaht haben, für sich genommen nicht ohne Weiteres einen Anhaltspunkt für das Vorliegen sämtlicher Eintragungsvoraussetzungen dar. Eine Vermutung der Kontinuität, die in der zu § 8b Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. ergangenen Rechtsprechung zugunsten von Wettbewerbsverbänden angenommen wurde, deren Aktivlegitimation über einen längeren Zeitraum bejaht worden war, kann nach Änderung des § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG und der Einführung eines behördlichen Verfahrens zur Prüfung einer Eintragung des Verbands in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen im Einzelfall nicht deswegen angenommen werden, weil diese zuvor in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten teilweise bejaht worden war. Das gilt erst recht, wenn gerade in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelte Obergerichte, auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen haben, der betreffende Verband habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Mit dem Erfordernis der Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen und der Einführung von § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG wollte der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöhen.

Vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 20.

Dieser Bedeutungsgehalt von § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG steht mit unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken behält es den Mitgliedstaaten ausdrücklich vor, im Interesse der Verbraucher sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen. Diese Mittel umfassen nach Satz 2 Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten, a) gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder b) gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. Einzelheiten über die Anerkennung klageberechtigter Wirtschaftsverbände schreibt die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber nicht vor. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie geht vielmehr hervor, dass diese das bestehende Gemeinschaftsrecht unberührt lassen sollte, das den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen mehreren Regelungsoptionen für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Geschäftspraktiken lässt.

Vgl. 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29/EG; ähnlich OVG NRW, Urteil vom 16.4.2018 - 4 A 1621/14 -, juris, Rn. 57, m. w. N., zu § 4 Abs. 2 UKlaG.

Die Beschränkung der Eintragungsfähigkeit auf Wirtschaftsverbände, deren Betätigung im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgt und nicht möglicherweise in erster Linie zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen, widerspricht auch nicht der Verpflichtung des Gesetzgebers, die praktische Wirksamkeit („effet utile“, Art. 4 Abs. 3 EUV) der genannten Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Dass der Gesetzgeber den unionsrechtlich bezweckten Schutz des lauteren Wettbewerbs zwingend durch die Ermächtigung von Verbänden zur Verhängung ihnen finanziell zugutekommender Sanktionen und zur Einräumung von unbegrenzten Abmahnbefugnissen zur Erzielung von Einnahmen hätte gewährleisten müssen, lässt sich der Richtlinie nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr überlässt es der Richtliniengeber in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG den Mitgliedstaaten selbst, „Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben,“ nach allgemeinen Kriterien zu bestimmen, denen sie die unionsrechtlich vorgesehenen Gestattungen zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken wegen ihres berechtigten Interesses daran gerade im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts anvertrauen möchten. Der nationale Gesetzgeber muss dieses berechtigte Interesse und damit verbunden die Befugnis zur Durchsetzung des unionsrechtlich geforderten Schutzes des lauteren Wettbewerbs nach Unionsrecht insbesondere nicht bereits jedem Verband zubilligen, der an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vor allem deshalb Interesse hat, um hieraus für sich Einnahmen zu erzielen. Deshalb hat er dieses berechtigte Interesse zulässigerweise nur qualifizierten Wirtschaftsverbänden zugestanden, die in erster Linie gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen verfolgen und fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs beraten und informieren, ohne dass zu befürchten ist, sie würden ihre Ansprüche vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Ein unionsrechtlich unzureichender Schutz des Wettbewerbs oder eine überwiegende Lahmlegung der Möglichkeiten zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen folgt aus dieser Begrenzung der Voraussetzungen für die Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auf zweifelsfrei seriös handelnde Verbände nach nationalem Recht nicht. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen die Vorgabe aus Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, deren Anwendung der Senat vollumfänglich überprüft, erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Klägers sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht gesichert, dass er seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.

Aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Klägers ist nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu befürchten, dass er zu seiner Finanzierung auf die Verfolgung von Lauterkeitsverstößen angewiesen ist und entsprechende Ansprüche vorwiegend zur Einnahmeerzielung geltend machen wird.

(1) Die bisherige Tätigkeit des Klägers bezogen auf den Zeitraum vor erstmaliger Stellung eines Antrags auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz am 13.4.2021 wurde von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach im Hinblick auf die nach den seinerzeit geltenden wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen zu klärende Frage beurteilt, welche Anforderungen an die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe zu stellen waren. In einem solchen Verfahren hat das OLG Hamm unter Zugrundelegung der vom BGH zur Frage des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8c Abs. 1 UWG (§ 8 Abs. 4 UWG a. F.) aufgestellten Grundsätze mit Urteil vom 27.5.2025 („Vielfachabmahner III“) umfassende tatsächliche Feststellungen zur bisherigen Tätigkeit des Klägers getroffen und daraus folgend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne von § 242 BGB bejaht. Im Einzelnen hat das OLG zur bisherigen Tätigkeit des Klägers ausgeführt:

Nach diesen Maßgaben ist vorliegend in der Gesamtschau von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Klägers auszugehen. […]

(a) Die Mitgliederstruktur des Klägers - d. h. der Umstand, dass er eine Vielzahl passiver, nicht stimmberechtigter und nur wenige aktive, stimmberechtigte Mitglieder hat - stellt zwar für sich genommen noch kein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar. Allerdings gewinnt die Frage nach der Stimmberechtigung unmittelbarer und mittelbarer Vereinsmitglieder Relevanz, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen […]. So liegt der Fall hier. Der Kläger praktiziert bereits bei der Mitgliederakquise ein Verfahren, das dafür sorgt, dass die aktive Mitgliedschaft gar nicht erst angeboten und über ihre Voraussetzungen praktisch nicht informiert wird. Vielmehr bietet der Kläger allein eine passive Mitgliedschaft an. Dies hat der Beklagte durch die vom Kläger nicht bestrittene Beschreibung der Aufnahme von Mitgliedern im Online-Verfahren hinreichend dargelegt. Danach wird in dem vom Kläger bereitgestellten Online-Registrierungsformular lediglich eine passive Mitgliedschaft für einen Beitrag von 96,00 EUR angeboten, deren Nutzungsbedingungen ebenso wie die Satzung akzeptiert werden müssen. Zu den Nutzungsbedingungen gehört eine Verlinkung, die klarstellt, dass ein „Angebot zur Aufnahme als passives […]-Mitglied“ abgegeben wird. Eine alternative (aktive) Mitgliedschaft wird zwar in der Satzung erwähnt, aber über das Aufnahmeformular nicht angeboten. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass über eine aktive Mitgliedschaft überhaupt informiert wird oder dass für sie in irgendeiner Weise geworben wird. Die Steuerung der Mitgliedschaft ist vielmehr strukturell auf eine Mitwirkung verengt, die im Ausgangspunkt auf die Zahlung von Beiträgen reduziert ist. Damit werden Strukturen geschaffen, die darauf ausgerichtet sind, aktive Mitgliedschaften zu begrenzen oder gar zu verhindern, gleichzeitig durch ein breit angelegtes Spektrum passiver Mitglieder eine weite Klagebefugnis zu schaffen, die den Verband dadurch erst in die Lage versetzt, in einem sehr weiten Umfang Abmahntätigkeiten zu ermöglichen, die ihrerseits die Voraussetzung für das Abschließen von Vertragsstrafevereinbarungen darstellt. Ob diese Struktur darauf ausgerichtet ist, es „allein“ zu bezwecken […], dem Verband eine Klagebefugnis zu verschaffen, kann dabei dahingestellt bleiben, denn hierfür sprechen weitere Indizien (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 6 U 147/22, Rn. 32, juris).

(b) Als weiteres Indiz für eine vorwiegend die Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen bezweckenden (Abmahn-)Tätigkeit des Klägers hat der Beklagte Tatsachenvortrag aus dem vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 81 O 102/20 geführten Verfahren eingebracht und sich zu eigen gemacht, wonach den Vorstandsmitgliedern des Klägers, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der im Mehrheitsbesitz des Klägers stehenden […] GmbH sowie deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zufließen. Danach sind […] im Jahr 2020 44 % der Einnahmen von mehr als 3,2 Mio. EUR an nur sechs Personen ausgeschüttet worden, die überdies zueinander in einer engen persönlichen Verbindung stehen. Der Kläger hat hierzu zwar ausgeführt, dass die Höhe der Zahlungen durch entsprechende Leistungen gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere die Zahlungen an die […] GmbH spiegelten Beratungs- und Serviceleistungen gegenüber den Mitgliedern wider. Allerdings ist die Vergütungspolitik gerade dann bedenklich, wenn die Entscheidung hierüber durch die Mitgliederstruktur gefördert wird. Daraus resultiert die besondere Gefahr, dass die Einnahmen durch hohe Vergütungen letztlich überwiegend dem Interesse weniger Beteiligter und gerade nicht der Finanzierung der im öffentlichen Interesse gewährten Möglichkeit zur Abmahn- und Klagetätigkeit zufließen. Gerade dadurch entfernt sich der Verband von seiner selbst auferlegten Zielsetzung.

(c) Ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers ist darin zusehen, dass er seine Mitglieder im Fall von Wettbewerbsverletzungen systematisch anders behandelt als Nichtmitglieder. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet. Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt […]. Vorliegend hat der Beklagte durch die Bezugnahme auf den - vom Kläger nicht bestrittenen - Sachvortrag in den Klageverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (37 O 41/20 KfH) bzw. dem Oberlandesgericht Stuttgart (2 U 152/21), dem Landgericht Köln (81 O 102/20) bzw. dem Oberlandesgericht Köln (6 U 67/21) und dem Landgericht Darmstadt (15 O 14/20) bzw. dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 34/21) dargelegt, dass der Kläger solche Wettbewerbsverstöße gegenüber Nichtmitgliedern abgemahnt hat, die von einem nennenswerten Teil seiner Mitglieder mit identischem Warenangebot ebenfalls begangen wurden, ohne dass dies zu Abmahnungen oder gar Unterlassungsklagen durch den Kläger geführt hat. Der Kläger hat demgegenüber nicht konkret dargelegt, warum diese Verhaltensweisen geduldet und nicht weiterverfolgt wurden. Zwar ist ein selektives Vorgehen nicht für sich genommen missbräuchlich, weil das Verschonen eigener Mitglieder kompensiert werden kann durch Informationen und weichere Formen der Disziplinierung. Im Zusammenhang mit Maßnahmen der Mitgliedersteuerung und einer Mittelverwendung, die stärker auf Ausschüttung als Mitteleinsatz zur effektiven Bekämpfung von Missbräuchen auch in den eigenen Reihen gerichtet ist, ergibt sich daraus allerdings der Eindruck einer Strategie, die darauf ausgerichtet ist, Mitgliederinteressen vor Kollektivinteressen zu stellen, obgleich letztere durchzusetzen das Satzungsziel sein soll (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 34).

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht schlüssig vorgetragen und belegt hat, dass er jemals Unterlassungsklagen gegen Vereinsmitglieder geführt hat für erst nach Eintritt in den Verein begangene Wettbewerbsverstöße. Dass der Kläger Vereinsmitglieder auf Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch nimmt für Verstöße gegen Unterlassungsverpflichtungserklärungen, die vor dem Vereinsbeitritt abgegeben worden sind, ist eher ein Hinweis für die Richtigkeit der Behauptung, dem Kläger gehe es vorrangig um die Generierung von Einnahmen, als Indiz gegen den Rechtsmissbrauchsvorwurf. Dass der Kläger nicht in der Lage sein mag, ca. 2.750 Mitglieder „in Echtzeit“ zu überwachen, erklärt zudem nicht den Widerspruch zwischen seinem Vortrag, den Onlineshop eines jeden Mitglieds zu überprüfen, das auf eine Liste zum Nachweis der Aktivlegitimation kommt, und der Tatsache, dass von den in den vorgenannten Verfahren jeweils gelisteten Mitgliedern eine erhebliche Anzahl selbst gegen die abgemahnten Verhaltensweisen verstoßen haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 - 6 U 67/21, Rn. 5, juris).

(d) Darüber hinaus spricht die an den Beklagten gerichtete Abmahnung ihrem konkreten Inhalt nach ebenfalls für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers. […]

(e) Ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen stellt es ferner dar, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 28, juris mwN). So liegt der Fall hier.

(aa) Zunächst einmal hat der Kläger nach dem unstreitig gebliebenen und daher berücksichtigungsfähigen Sachvortrag des Beklagten, der auf dem eigenen Vorbringen des Klägers im Verfahren vor dem Landgericht Köln (81 O 7/21) beruht, eine Vielzahl der von ihm in den Jahren 2017 bis 2021 ausgesprochenen Abmahnungen nicht weiterverfolgt. So wurde etwa im Jahr 2020 auf die Abmahnungen des Klägers in 2.195 Fällen keine Unterwerfungserklärung abgegeben, davon wurden 528 Fälle gerichtlich weiterverfolgt; in rund 76 % der Fälle, in denen keine Unterwerfungserklärung abgegeben wurde, blieb eine gerichtliche Weiterverfolgung damit aus. Noch höhere Prozentsätze ergeben sich für die Jahre 2018 (rund 86 %) und 2019 (rund 85 %), während im Jahr 2017 rund 57 % der Fälle, in denen keine Unterwerfungserklärung abgegeben wurde, vom Kläger nicht gerichtlich weiterverfolgt wurden und im Jahr 2021 rund 37 % der Fälle (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 16, juris). Dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen seit 2022 keine Abmahnungen mehr ausgesprochen hat, ist offenkundig allein seiner (bislang) fehlenden Eintragung in die Listen nach § 8b UWG bzw. § 4 UKlaG und der aufgrund dessen fehlenden Prozessführungsbefugnis geschuldet. Insgesamt hat der Kläger danach weitaus mehr Verfahren nicht verfolgt als gerichtlich geltend gemacht, obwohl keine anderweitige Erledigung etwa durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgt ist. Dies spricht bereits dafür, dass der Kläger es anstrebt, zeitnah möglichst viele Unterlassungsverpflichtungserklärungen zu erhalten.

(bb) Zwar verweist der Kläger darauf, dass die unterbliebene gerichtliche Weiterverfolgung jeweils sachgerecht gewesen sei und mit seinen satzungsmäßigen Zielen im Einklang gestanden habe. So haben sich die nicht weiter verfolgten Abmahnungen nach dem (streitigen) Vorbringen des Klägers auf unterschiedliche Weise erledigt, nämlich beispielsweise durch Geschäftsaufgabe, Tod des Inhabers, Wechsel des Inhabers, Unzustellbarkeit, dauerhafte Abschaltung von Webseiten, Wechsel des Warensortiments, Insolvenz, soziale Aspekte, zunächst nicht aufklärbare, aber nach Antwort auf die Abmahnung transparent werdende Umstände, zwischenzeitlich in anderen Verfahren geklärte Rechtsfragen und Anerkenntnisse ohne förmliche Unterwerfung bei kompletter Überarbeitung von Webseiten mit anwaltlicher Hilfe. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, durch diese „Erledigungen“ sei jeweils die Wiederholungsgefahr entfallen.

(cc) […] Entscheidend ist […], ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass sich der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung überwiegend von sachfremden Zielen hat leiten lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 22, juris mwN). Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend der Fall.

(dd) Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er in dem von ihm vorgetragenen Umfang jeweils aus den vom ihm benannten Gründen auf eine weitere gerichtliche Klärung der erfolglos abgemahnten Sachverhalte verzichtete. […] Allerdings verbleibt es nach dem Sachvortrag des Klägers auch in Ansehung dieser - ggf. für ihn sprechenden - Umstände dabei, dass er (jedenfalls) im Jahr 2020 bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen hat, ohne diese bei Ausbleiben einer Unterwerfung einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. So hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben in 25 Prozent der im Jahr 2020 von ihm trotz unterbliebener Unterwerfung nicht weiter verfolgten Fälle - d. h. in einer erheblich ins Gewicht fallenden Zahl von Fällen - Abmahnungen ausgesprochen, obwohl die Sachverhalte wettbewerbsrechtlich nicht eindeutig zu beurteilen waren, was ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 30, juris). Nicht anders kann es gedeutet werden, wenn er vorträgt, die weitere gerichtliche Klärung sein in diesen Fällen wegen „Rechtsproblemen, die in anderen Verfahren geklärt werden sollten sowie Zurückstellung wegen anhängiger Musterverfahren beim BGH bzw. EuGH“ unterblieben. Dies wird letztlich auch durch den ergänzenden klägerischen Vortrag untermauert, wonach es im Grunde drei umstrittene Rechtskomplexe (das Bestehen einer Informationspflicht in Bezug auf nicht beworbene Herstellergarantien, die Erforderlichkeit der unmittelbare Nähe der Angaben zu Grund- und Gesamtpreis sowie Wettbewerbsverletzungen im Zusammenhang mit Art. 13 DSGVO), zu denen der Kläger im Jahr 2022 letztlich wegweisende Musterentscheidungen des Bundesgerichtshofs - in einem Fall unter Einbindung des Europäischen Gerichtshofs - herbeigeführt habe.

Dabei übersieht der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auswahl und das Betreiben geeigneter "Musterverfahren" sowie das Abwarten von deren Ausgang durchaus sachgerecht sein können. Für die Frage, ob in dem Ausspruch einer erheblichen Anzahl weiterer Abmahnungen in vergleichbaren Fällen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, kommt es danach vielmehr entscheidend darauf an, ob auch diese Fälle nach einer zugunsten des Abmahnenden ausgegangenen Klärung der Rechtslage bei Ausbleiben einer Unterwerfung gerichtlich weiterverfolgt werden oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 23, juris). Hierzu hat der Kläger im Anschluss und unter ausdrücklicher Berufung auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Revisionsentscheidung jedoch nur vage und substanzlos behauptet, dass die betreffenden Verletzer in den in Rede stehenden Fällen, in denen der Kläger durch den Bundesgerichtshof in seiner Rechtsauffassung bestätigt worden sei, ihre Fehler inzwischen behoben hätten und Dauerverstöße überwiegend nicht festzustellen gewesen seien, so dass alte, aufgeschobene Vorgänge schon wegen Verjährung nicht mehr hätten verfolgt werden können.

Nach alledem vermittelt die Abmahnpraxis des Klägers in der Gesamtbetrachtung den Eindruck, dass es ihm - insbesondere auch in rechtlich noch nicht abschließend geklärten Sachverhaltskonstellationen - zuvorderst darum ging, zügig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erlangen, um die daraus erwachsende Vertragsstrafe im Anschluss liquidieren zu können. Anders lässt sich für den erkennenden Senat nicht erklären, dass der Kläger in einem Viertel der von ihm im Jahr 2020 erfolglos abgemahnten Fälle - dies entspricht über 400 Abmahnvorgängen - wegen der jeweils noch ungewissen Rechtslage auf eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht verzichtete.

In dieser Annahme sieht sich der Senat auch durch das Vorgehen des Klägers im vorliegenden Fall bestätigt. Denn auch vorliegend hat der Kläger allein die Vertragsstrafe geltend gemacht, ohne wegen des neuerlichen, vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoßes eine Unterlassung zu fordern, obgleich ihm dies nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung ohne weiteres möglich gewesen wäre.

(f) Die vorstehend dargestellten Umstände mögen jeweils für sich betrachtet nicht den hinreichend sicheren Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten des Klägers zulassen. In der vom Senat anzustellenden Gesamtabwägung führen sie jedoch dazu, dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers anzunehmen ist, so dass die Geltendmachung der Vertragsstrafe gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist.

Die vom Beklagten vorgetragenen und in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Indizien fügen sich zu einem Gesamtbild, das ein missbräuchliches Vorgehen erkennbar macht. Sie demonstrieren eine strategische Ausrichtung des Klägers dahingehend, Entscheidungsstrukturen durch gezielte Akquise neuer passiver Mitglieder auf wenige Personen zu konzentrieren, um dadurch eine breite Abmahnbefugnis zu erwerben, die ihrerseits als Basis für offensichtlich zu weit gefasste Unterlassungserklärungen dient, auf deren Grundlage Verstöße, die in nennenswerter Anzahl auch von den eigenen Mitgliedern sanktionslos begangen werden, (nur) gegenüber Nichtmitgliedern zur Erzielung von Einnahmen funktionalisiert werden können. Die dabei generierten Einnahmen werden zu hohen Anteilen an wenige Personen - hierunter insbesondere die wenigen stimmberechtigten aktiven Mitglieder des Klägers - ausgeschüttet, kommen also weniger der Durchsetzung kollektiver Interessen als der Deckung privater Zwecke zugute. Durch eine gezielte quantitativ beträchtliche Nichtverfolgungstaktik gegenüber eigenen Mitglieder[n] werden zudem Anreize geschaffen, der Organisation beizutreten und dadurch auch der effektiven Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen, welche der Verband in seiner Satzung verspricht, zu entgehen (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 58, juris).

(h) Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger - seine diesbezüglichen Angaben als wahr unterstellt - in den Jahren 2017 bis 2021 insgesamt 119 Ordnungsmittelverfahren betrieben haben will, die zur Verhängung von Ordnungsgeldern in Höhe von 178.250,00 EUR zugunsten der Staatskasse geführt haben sollen. Denn in Anbetracht der sehr regen Abmahntätigkeit des Klägers - in den Jahren 2017 bis 2020 hat er nach seinem eigenen Sachvortrag mit und ohne gerichtliche Inanspruchnahme Unterlassungserklärungen im unteren fünfstelligen Bereich erwirkt - und den unmittelbar und mittelbar hierdurch erwirtschafteten Einnahmen, die sich im Jahr 2020 exemplarisch auf 3.225.880,32 EUR beliefen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in erheblichem Umfang Ordnungsmittelanträge zugunsten der Staatskasse gestellt hat.

Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.5.2025 - I-4 U 78/22, 4 U 78/22 -, juris, Rn. 57 ff.; ebenso im Ergebnis OLG Köln, Urteil vom 21.6.2023 - I-6 U 147/22, 6 U 147//22 -, juris, Rn. 31 ff., und OLG Celle, Urteil vom 25.2.2025 - 13 U 4/22 - juris, Rn. 13 ff., jeweils m. w. N.

Die auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben nach umfassender sorgfältiger Prüfung getroffene Annahme mehrerer Obergerichte, die in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Indizien fügten sich zu einem Gesamtbild, das ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers erkennbar mache, das insgesamt auf eine strategische Ausrichtung zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen ausgerichtet sei, begründet auch in dem hier vorliegenden Regelungszusammenhang erhebliche Zweifel, ob der Kläger im Sinne von § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) UWG seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen zu erzielen. Zwar hat er sich sowohl im Antragsverfahren gegenüber dem Bundesamt als auch im Gerichtsverfahren zum Nachweis seiner hinreichenden finanziellen Ausstattung auf eine Vielzahl auch höchstrichterlicher Entscheidungen berufen, in denen unter Heranziehung zivilprozessualer Grundsätze ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsgebaren verneint und den auf Zahlung von Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen gerichteten Klagen des Klägers teilweise vollumfänglich stattgegeben worden ist. Allerdings haben hiervon abweichend gerade in jüngerer Vergangenheit neben dem OLG Hamm auch weitere Oberlandesgerichte rechtskräftig angenommen, der Kläger habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die vom OLG Hamm in seinem Urteil vom 27.5.2025 zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart - 2 U 152/21 -, des OLG Frankfurt am Main - 6 U 34/21 - und des OLG Köln - 6 U 67/21 - ebenso wie das den Kläger betreffende Urteil des OLG Celle vom 25.2.2025 - 13 U 4/22 - rechtskräftig. Sie sind auch nicht mit dem gar nicht hierauf bezogenen Urteil des BGH vom 7.3.2024 - I ZR 83/23 - überholt. Die damit nicht nur vereinzelt erfolgte Annahme verschiedener oberlandesgerichtlicher Senate, der Kläger habe nach der jeweils im Einzelfall vorgenommenen Gesamtabwägung nach seiner strategischen Ausrichtung unter anderem bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen rechtsmissbräuchlich zur Erzielung von Einnahmen gehandelt, lässt gewichtige Zweifel daran aufkommen, er werde seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen zu erzielen.

Wegen der durch die Einführung von § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) UWG erhöhten Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden muss der Kläger den Nachweis über das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen führen und hierzu die aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, gesichert ausräumen.

(2) Diesen Nachweis hat der Kläger ungeachtet des Ausgangs seiner beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1853/25 noch anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen das oben teilweise zitierte Urteil des OLG Hamm nicht erbracht. Nach der gesetzlich zu treffenden Prognoseentscheidung ist auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Klägers auch zukünftig nicht gesichert, dass er seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs nach seiner finanziellen Ausstattung nicht vorwiegend zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrnehmen wird. Der Kläger hat sich von seinem oben aufgezeigten und von verschiedenen Obergerichten als rechtsmissbräuchlich gewerteten bisherigen Geschäftsgebaren bis heute nicht ausreichend distanziert. Im Gegenteil hat er sich während des ganzen Verwaltungs- und Klageverfahrens trotz der gesetzlichen Änderung des § 8b UWG zur Begründung seiner Legitimation mehrfach auf seine seit vielen Jahren praktizierte und von den unterschiedlichsten Gerichten als rechtmäßig beurteilte Verbandstätigkeit im Wettbewerbsrecht sowie auf eine von ihm behauptete Vermutung der Kontinuität berufen und der Beklagten vorgehalten, sie gehe auf das für ihn günstig ausgegangene Urteil des BGH vom 26.1.2023 - I ZR 111/22 - zur Mitgliederstruktur nicht ein. Dazu hat er ein Urteil des Brandenburgischen OLG vom 4.4.2023 - 6 U 47/21 - vorgelegt, in dem die Klagebefugnis im Anschluss an den BGH in ausführlicher Auseinandersetzung mit zahlreichen unter anderem vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 20 U 325/20 - erhobenen Einwänden bejaht und ein Rechtsmissbrauch verneint worden ist. Auch auf das Urteil des BGH vom 7.3.2024 - I ZR 83/23 - hat er sich berufen, mit dem das den Kläger betreffende Urteil des OLG Hamm vom 30.5.2023 - 1-4 U 78/22 -, auf das die Deutsche Industrie- und Handelskammer die Beklagte im Verwaltungsverfahren auf Beteiligung hingewiesen hatte, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war. Nicht thematisiert hat der Kläger jedoch die oben wiedergegebene Würdigung des OLG Hamm im Urteil vom 27.5.2025 - I-4 U 78/22 - unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH. Der Kläger hat stattdessen lediglich neuere zu seinen Lasten ausgegangene BGH-Rechtsprechung angeführt, die ihn ausschließlich wegen der noch nicht erreichten Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände daran hindere, wettbewerbsrechtlich zu agieren, und Anlass für die Einleitung seines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewesen ist. Im gesamten Verfahren hat er den Eindruck vermittelt, die Einwände, die in der Vergangenheit vereinzelt und aus seiner Sicht unberechtigt gegen seine Abmahn- und Prozesstätigkeit erhoben worden seien, seien ausgeräumt, ohne zu erwähnen, dass sie gerade in letzter Zeit besonders häufig erhoben worden sind, nachdem sich die Vorgehensweise des Klägers zunehmend herumgesprochen hatte. Dies war etwa in dem vom BGH mit Urteil vom 26.1.2023 - I ZR 111/22 - entschiedenen Verfahren wegen fehlenden Vortrags des Beklagten in der Tatsacheninstanz zur Frage des Rechtsmissbrauchs (vgl. juris, Rn. 41) gerade nicht geschehen, weshalb diese Entscheidung ebenso wie die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht im Ansatz geeignet sind, die durch die Würdigung des OLG Hamm in seinem nach Zurückverweisung ergangenen Urteil aufgekommenen Zweifel an der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen durch den Kläger zu entkräften.

Auch die erheblichen Veränderungen, die sich aus dem Vortrag des Klägers seit seiner ersten Antragstellung ergeben, erschüttern nicht die Befürchtung, er könne nach Zuerkennung der Aktivlegitimation erneut mit seiner Tätigkeit vor allem nach der Erlangung von Einnahmen streben.

Zwar hat der Kläger entsprechend seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren Änderungen in seiner Mitgliederstruktur vorgenommen, indem er weitere Online-Unternehmen aus verschiedenen Branchen zu einem Wechsel in die aktive Mitgliedschaft hat bewegen und ihm vorgehaltene Verflechtungen durch Austritte einzelner aktiver Mitglieder, insbesondere durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds einschließlich der mit ihm in Verbindung stehenden Unternehmen, hat aufheben können. Den möglicherweise berechtigten Vorwurf einer strategischen Ausrichtung zugunsten eines auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten Prozessbetriebs und zulasten des Bereichs seiner Mitgliederbetreuung hat der Kläger, dessen Hauptaufgabe nach eigenem Selbstverständnis in der Marktüberwachungstätigkeit und der Verhängung von Sanktionen besteht, indes nicht durchgreifend zu entkräften vermocht. Auch mit seinem Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren legt er nicht hinreichend dar, dass er den Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht länger auf seinen einnahmeträchtigen Abmahn- und Prozessbetrieb legt, und dass er auf dessen Aufrechterhaltung nicht länger angewiesen ist, um seine finanzielle Ausstattung sicherzustellen. Im Gegenteil hat er trotz fehlender Eintragung in die Liste nach § 8b UWG auch nach Ablehnung seiner beim Bundesamt für Justiz gestellten Anträge einen umfangreichen Prozessbetrieb unterhalten und mit diesem bis zuletzt Einnahmen in erheblichem und deutlich höherem Umfang als aus Mitgliedsbeiträgen generiert.

Zwar hat er eigenen Angaben zufolge die Einleitung von Unterlassungsverfahren in Form von Abmahnungen und Unterlassungsprozessen bereits seit Mitte des Jahres 2020 eingestellt. Allerdings hat er durch die Geltendmachung von Vertragsstrafen weiterhin Einnahmen erzielt, darunter nach seiner Darlegung in der mündlichen Verhandlung vor allem aus bereits abgeschlossenen Unterlassungsverträgen. Ausweislich der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen haben sich seine Einnahmen aus Vertragsstrafen im Jahr 2023 auf 624.442,61 Euro, im Jahr 2024 auf 553.266,05 Euro und im Jahr 2025 auf 396.308,26 Euro belaufen. Er selbst hat den entstandenen finanziellen und zeitlichen Aufwand einschließlich des Einsatzes personeller Ressourcen im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunehmend zugunsten seines Prozessbetriebs in Ansatz gebracht und dargelegt, aufgrund der Abwicklung einer Vielzahl älterer Unterlassungsverfahren oder auch aufgrund rechtlicher Veränderungen im Bereich der Bearbeitung von Vertragsstrafen sei eine Steigerung des Aufwands im Prozessbetrieb festzustellen. Dementsprechend haben sich die auf diesen Bereich entfallenden Ausgaben auch nach Stellung seines ersten Antrags im Jahr 2020 trotz der ihm infolge der fehlenden Eintragung verwehrten Einleitung von Unterlassungsverfahren auf einem hohen Niveau eingependelt. Namentlich hat der Kläger für seinen Prozessbetrieb im Jahr 2022 insgesamt 623.612,68 Euro, im Jahr 2023 688.466,42 Euro, im Jahr 2024 577.359,33 Euro und im Jahr 2025 noch 525.767,24 Euro verausgabt. Entsprechend seiner Darlegung, der für die Aufrechterhaltung seines Prozessbetriebs erforderliche Aufwand habe sich im Vergleich zu seinen anderen satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere zum Informations- und Beratungsbetrieb, weiterhin gesteigert, hat der Kläger auch seine allgemeinen Kosten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zunehmend für seine Prozesstätigkeit in Ansatz gebracht. Während er laut Antragsunterlagen für das Jahr 2022 bezogen auf die allgemeinen Kosten für seinen Informations- und Beratungsbetrieb zunächst noch eine Quote von 60 % veranschlagt hatte, hat er das Verhältnis der Ausgaben nach erneuter Prüfung des Jahresabschlusses 2022 ebenso wie in den darauffolgenden Jahren mit 40 % für seinen Informations- und Beratungsbetrieb und mit 60 % für seinen Prozessbetrieb angegeben. Demgegenüber hat der Kläger seine umfangreichen satzungsgemäßen Aufgaben außerhalb des Prozessbetriebs nach eigenem Bekunden zuletzt ohne entsprechende Änderung der Satzung nur noch im „Kernbereich“ wahrgenommen. Sein Leistungsangebot im Bereich der Beratung und Information hat er nach eigener Darlegung im Vergleich zu dem bei seiner ersten Antragstellung noch bestehenden Leistungsspektrum weiter eingeschränkt und auf die den Mitgliedern nach seiner Leistungsordnung geschuldeten satzungsmäßigen Aufgaben begrenzt. Auch in personeller Hinsicht hat er seinen Beratungsbereich seit dem Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern reduziert, so dass seinen Angaben zufolge insbesondere keine neuen Projekte zugunsten der Mitglieder mehr initiiert worden sind. Mitarbeiter, die ursprünglich für den Informations- und Beratungsbereich sowie die Lobbyarbeit zuständig waren, hat der Kläger zwischenzeitlich mit anderen Aufgaben betraut bzw. nicht mehr beschäftigt. Die im Vereinsregister eingetragene Geschäftsführerin für den Bereich Recht ist nach Darlegung des Klägers nunmehr überwiegend im Abmahn-/Prozessbetrieb tätig. Das für die Lobbyarbeit des Klägers zuständige Vorstandsmitglied ist zum 1.1.2022 vollständig aus dem Verband ausgeschieden, so dass die Lobbyarbeit des Klägers in der Folge ganz erheblich reduziert worden ist. Eine von dem Kläger anlässlich seines ersten Widerspruchsverfahrens durchgeführte Arbeitsplatzüberprüfung hat nach seinen Angaben eine Quote von ca. 25 % für den Bereich der Mitgliederberatung und -information und ca. 75 % für den Abmahn-/Prozessbetrieb ergeben. Diesen Entwicklungen entsprechend sind die Ausgaben des Klägers im Bereich seiner Informations- und Beratungstätigkeit seit Stellung seines ersten Antrags beim Bundesamt für Justiz rückläufig. Hatten diese 2020 noch einen Umfang von 353.766,94 Euro, beliefen sie sich im Jahr 2025 nach Angaben des Klägers auf nur noch 181.697,81 Euro. Dieser Tendenz entsprechend sind in dem genannten Zeitraum trotz der geltend gemachten Aufnahme neuer aktiver Mitglieder auch die Einnahmen des Klägers aus seinen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Quellen außerhalb des Prozessbetriebs (z. B. staatliche Zuwendungen, Zuwendungen Dritter) stark rückläufig gewesen. Insbesondere durch Ausscheiden aktiver Mitglieder und die radikale Reduzierung der Beiträge der verbliebenen aktiven Mitglieder haben sich seine Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen im Zeitraum von 2020 bis 2025 mehr als halbiert. Im Jahr 2020 hatte der Kläger entsprechende Einnahmen in Höhe von 552.708,63 Euro erwirtschaftet. Dem standen Einnahmen in Höhe von nur noch 220.870,73 Euro im Jahr 2022, 170.747,50 Euro im Jahr 2023, 177.992,05 Euro im Jahr 2024 sowie zuletzt in Höhe von 178.456,37 Euro im Jahr 2025 gegenüber. Dies wird durch den vorgelegten Jahresabschluss 2023 sowie die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 2024 und 2025 bestätigt. Mit den genannten zahlenmäßigen Nachweisen hat der Kläger eine bestehende Zweifel ausräumende Abkehr von seinem ursprünglichen Geschäftsmodell, das in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage des darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Vorgehens zumindest umstritten ist, nicht aufzeigen können. Nach wie vor hat er nicht hinreichend erkennen lassen, wie er seine Finanzierung mit einem von ihm selbst angestrebten umfangreichen Beratungsangebot im Einklang mit seinen satzungsgemäßen Aufgaben langfristig grundsätzlich ohne die Erzielung von Einnahmen aus dem Prozessbetrieb sichern kann. Der Kläger ist zuletzt nur deshalb in der Lage gewesen, seine Kosten im Bereich der Informations- und Beratungstätigkeit zu decken, weil er die auf diesen Bereich entfallenden Ausgaben durch Abbau dort eingesetzten Personals und einer noch weitergehenden Einschränkung seines bisherigen Leistungsangebots bis auf einen von ihm selbst so bezeichneten Kernbereich stark dezimiert hat. Angesichts dessen, dass der Kläger über den nunmehr stark eingeschränkten Bereich seiner Mitgliederbetreuung noch im Antragsverfahren angegeben hatte, dieser falle nun einmal bei 2.750 unmittelbaren Mitgliedern und einer Vielzahl mittelbarer Mitglieder recht umfangreich aus und müsse in Zukunft noch intensiviert werden, deuten die aufgezeigten Einschränkungen eher darauf hin, dass dem Kläger die Verfolgung der Interessen seiner Mitglieder weniger wichtig ist als die Erzielung von Einnahmen aus dem Prozessbetrieb, auf den sich der Kläger zuletzt weiter konzentriert hat. Ohne grundlegende Änderungen wird der Kläger auf Einnahmen aus dem Prozessbetrieb zu seiner Finanzierung auch weiter angewiesen sein, weil er die Beiträge für aktive Mitglieder zwischenzeitlich massiv gesenkt und an die Mitgliedsbeiträge der neuen passiven Mitglieder angeglichen hat. Lagen die Beiträge für aktive Mitglieder ausweislich des vom Kläger vorgelegten Urteils des Brandenburgischen OLG vom 4.4.2023 - 6 U 47/21 - ursprünglich im Bereich zwischen 1.000,00 und 5.000,00 Euro oder in sonstiger aktiver Mitwirkung, werden die aktiven Mitglieder den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge nunmehr ebenso wie neu hinzutretende passive Mitglieder nur noch zu einem jährlichen Beitrag von 125,00 Euro herangezogen. Der Beitrag für passive Bestandsmitglieder liegt weiterhin bei 96,00 Euro im Jahr. Bei derart niedrigen Mitgliedsbeiträgen hat der Kläger eine dauerhaft gesicherte hinreichende finanzielle Ausstattung, die nicht vorwiegend auf der Erzielung von Einnahmen aus Vertragsstrafen und Abmahngebühren beruht, auch weiterhin nicht ausreichend zu belegen vermocht.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich trotz auch insoweit stattgefundener Veränderungen in Bezug auf die Höhe seiner Personalausgaben nicht hinreichend von seiner ursprünglichen Gehaltsstruktur distanziert hat. Zwar hat er, wie angekündigt, die Vergütung seiner Vorstandsmitglieder im Jahr 2022 erheblich reduziert. Ausweislich der im zweiten Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen ist das Gehalt der Ersten Vorsitzenden von 112.029,46 Euro im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.3.2021 auf 77.974,20 Euro im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.1.2023 gesunken. Auch die Vergütung der weiteren Vorstandsmitglieder hat der Kläger in diesem Zeitraum in beträchtlichem Umfang gekürzt. Darüber hinaus hat er die im Jahr 2016 zum Vertrieb der Rechtsgrundlagen und Informationen an die Mitglieder gegründete D. GmbH Anfang 2022 wieder aufgelöst und ihren Dienstleistungsvertrag mit dem Verband zum Jahresende 2021 aufgehoben mit der Folge, dass die an die Geschäftsführer, zwei damalige Vorstandsmitglieder des Klägers, gezahlten Vergütungen nicht länger geleistet worden sind. Eine hinreichend sichere Gewähr dafür, der Kläger habe sich nachhaltig von seiner anfänglich bestehenden Gehaltsstruktur distanziert, bieten die aufgezeigten Veränderungen gleichwohl nicht. Die gezahlten Vergütungen und Gehälter der Vorstandsmitglieder und freien Mitarbeiter sind in den Folgejahren zum Teil erneut stark angestiegen und auch im Übrigen nicht konstant geblieben. Die Höhe der an die Erste Vorsitzende geleisteten Bruttovergütung schwankte zwischen 94.085,28 Euro im Jahr 2023, 105.085,28 Euro im Jahr 2024 und 91.765,28 Euro im Jahr 2025. Die Vergütung der weiteren Vorstandsmitglieder bewegte sich im genannten Zeitraum zwischen 14.503,13 Euro und 72.624,20 Euro, wobei der untere Grenzwert dem Umstand geschuldet war, dass ein Vorstandsmitglied zum 10.9.2024 ausgeschieden ist und bis April 2025 nur noch Restzahlungen wegen verspätet eingereichter Rechnungen erhalten hat. Gerade diese Unregelmäßigkeiten lassen nicht den erforderlichen sicheren Schluss zu, es gehe dem Kläger bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht in erster Linie um die Erzielung von Einnahmen, die zu hohen Teilen an wenige Personen - hierunter insbesondere die wenigen stimmberechtigten aktiven Mitglieder des Klägers - ausgeschüttet würden, sondern vor allem um die Verfolgung kollektiver Interessen.

Die daran bestehenden Zweifel hat der Kläger letztlich auch deswegen nicht auszuräumen vermocht, weil er nach wie vor nicht hinreichend dargelegt hat, Wettbewerbsverstöße im kollektiven Interesse konsequent auch gegenüber seinen eigenen Mitgliedern zu verfolgen. Die von ihm im Rahmen des zweiten Antragsverfahrens vorgelegten zahlreichen Nachweise über die rechtliche Überprüfung von Webseiten der Mitglieder zeigen vielmehr, dass der Kläger auch bei festgestellten, teilweise offensichtlichen Verstößen gegen Verbraucherschutzrechte etwa aufgrund fehlender Angaben zum Grundpreis oder des Fehlens einer Widerrufsbelehrung seine Mitglieder systematisch nur auf entsprechende Verstöße hingewiesen und diese um eine kurzfristige Korrektur gebeten hat, ohne wettbewerbsrechtliche Sanktionsmittel zu ergreifen oder diese auch nur anzudrohen. Dem entspricht, dass der Kläger nach Aussage einer Zeugin vor dem Landgericht Heilbronn, auf die das rechtskräftige Urteil des OLG Celle vom 25.2.2025 - 13 U 4/22 - juris, Rn. 23, Bezug nimmt, eigenen Mitgliedern bei Wettbewerbsverstößen zunächst einen Hinweis erteile. Sofern hierauf keine Reaktion erfolge, würden die Mitglieder unter Fristsetzung zur Beseitigung des Verstoßes aufgefordert. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen werde, erfolge oftmals eine allerletzte Aufforderung. Dem durch diese frühere Zeugenaussage bekräftigten Eindruck, der Kläger verfolge Wettbewerbsverstöße nicht im Sinne gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen unterschiedslos gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sondern es gehe ihm letztlich vor allem darum, durch eine gezielte strategische Ausrichtung Einnahmen aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Nichtmitgliedern zu generieren, hat dieser nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Zwar hat er bis zuletzt betont, die Sanktionierung entsprechender Verstöße sei seine Hauptaufgabe, zu der er sich insbesondere vor dem Hintergrund der zuletzt vom Gesetzgeber vorgenommenen umfangreichen Änderungen des Wettbewerbsrechts berufen fühle. An der Schlüssigkeit dieses Selbstverständnisses verbleiben jedoch nicht ausgeräumte Zweifel, weil der Kläger, der erklärtermaßen für sich in Anspruch nimmt, grundsätzlich alle festgestellten relevanten Verstöße zu verfolgen, gegen Wettbewerbsverstöße von Nichtmitgliedern im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten in großem Umfang mittels Abmahnungen und Vertragsstrafen kostenpflichtig vorgegangen ist, seine eigenen Mitglieder dagegen systematisch auch bei festgestellten entsprechenden Rechtsverstößen nicht mit Kosten belastet hat. Soweit er vorgetragen hat, ein selektives Vorgehen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht per se rechtsmissbräuchlich, solange es durch sachliche Gründe gedeckt und in eine Gesamtstrategie eingebettet sei, hat er solche Gründe oder eine entsprechende Strategie nicht schlüssig aufgezeigt. Auch trägt er weiterhin nicht vor, Vereinsmitglieder für Verstöße gegen Unterlassungsverpflichtungserklärungen kostenpflichtig in Anspruch genommen zu haben, die nach dem Vereinsbeitritt abgegeben worden sind. Im Gegenteil hat er zuletzt angegeben, er kommuniziere mit Mitgliedern ausschließlich online und telefonisch, was ebenfalls dafür spricht, dass er diese hinsichtlich der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen systematisch privilegiert. Nach wie vor hat der Kläger nicht plausibel dargelegt, warum er trotz der aufgezeigten Praxis gleichartige Verstöße durch Nichtmitglieder - soweit ersichtlich - regelmäßig ohne vergleichbare vorherige Gelegenheit zur kostenlosen Korrektur etwaiger versehentlicher Rechtsverstöße kostenpflichtig abgemahnt oder anderweitig sanktioniert und zu diesem Zweck einen stetig wachsenden Prozessbetrieb mit Einnahmen, die weit über die Deckung notwendiger Kosten hinausgehen, unterhalten hat, den er fortzuführen beabsichtigt.

Der Kläger war und ist auf die durch seinen Prozessbetrieb in den vergangenen Jahren erzielten vergleichsweise hohen Einnahmen gerade nicht zur Sicherstellung der vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben angewiesen. Auch wenn er keine staatlichen Zuschüsse dafür erhält, die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Selbstbereinigung im Wettbewerb zu leisten, bedarf es nicht derart hoher Einnahmen aus der Prozess- und Abmahntätigkeit, um zur Beobachtung und Bewertung des Wettbewerbsgeschehens in der Lage zu sein, um typische Verstöße auch ohne anwaltlichen Rat erkennen zu können. Er erzielt seit Jahren Überschüsse aus seinem Prozessbetrieb. Sein Prozesskostenfonds, der sich ausschließlich aus Einnahmen aus dem Prozessbetrieb speist, belief sich in den Jahren vor 2023 regelmäßig auf über 100.00,00 Euro und weist trotz eines Wegfalls der Einnahmen aus Abmahnungen spätestens im Jahr 2021 immer noch ein Guthaben von 72.623,11 Euro (Stand 23.2.2026) auf. Bei derart hohen Überschüssen und der vom OLG Hamm festgestellten hohen Zahl von Fällen, die der Kläger nach erfolgloser Abmahnung trotz unterbliebener Unterwerfung nach seinen Einlassungen im Zivilprozess insbesondere auch wegen erfolgter Fehlerbehebung oder nicht festzustellender Dauerverstöße nicht weiterverfolgt haben will, hätte es sich aufgedrängt, dass es der rigiden Abmahn- und Sanktionspraxis, die der Kläger für unionsrechtlich geboten hält, er aber lediglich gegenüber Nichtmitgliedern umgesetzt hat, auch zur Deckung seiner zur Rechtsdurchsetzung notwendigen Ausgaben nicht bedurft hat. Von höheren als zur Kostendeckung notwendigen Einnahmen aus dem Prozess- und Abmahnbetrieb geht der Kläger selbst aus, nach dessen Vorbringen noch in den Jahren 2023 und 2024 ohne jegliche Einnahmen aus Abmahnungen ein Überschuss von 9 % erwirtschaftet worden sei, der ausschließlich der Stärkung des Prozesskostenfonds gedient habe. Sein Widerspruchsvorbringen, im Jahr 2020 habe sich bei gut 980.000,00 Euro Kosten im Prozesskostenbetrieb in diesem Bereich ein Defizit in Höhe von fast 680.000,00 Euro ergeben, lässt seine Einnahmen aus Vertragsstrafen in diesem Jahr in Höhe von über 2.000.000,00 Euro unberücksichtigt, die die Überschreitung der notwendigen Ausgaben besonders anschaulich gemacht haben. Mit seinem Vorbringen, er mache ausschließlich berechtigte Ansprüche geltend, sodass er nicht rechtsmissbräuchlich handele, entkräftet er nicht die massiven Anzeichen dafür, dass es ihm dabei vorwiegend darum geht, für sich Einnahmen zu erzielen. Ginge es ihm in erster Linie um die Beseitigung von Wettbewerbsverstößen, könnte er seine Marktüberwachungstätigkeit in dafür geeigneten zahlreichen Fällen, die ihm aus der Betreuung seiner eigenen Mitglieder vertraut sind, ebenso wirksam ausüben, ohne schon für erste Hinweise auf festgestellte möglicherweise versehentliche Wettbewerbsverstöße einen Auslagenersatz zu fordern oder sich hohe Vertragsstrafen versprechen zu lassen. Die vom Kläger selbst eingereichte Kommunikation über die Reaktion seiner eigenen Mitglieder auf Hinweise auf rechtswidrige Internetangebote belegt, dass derartige Hinweise vielfach völlig ausreichen, um eine Korrektur häufig aus Unkenntnis fehlerhafter Angaben zu erreichen. Entsprechend hätte der Kläger auch zunächst gegenüber Nichtmitgliedern vorgehen können, wenn es ihm vor allem um die Behebung der Rechtsverstöße gegangen wäre und nicht in erster Linie um die Erzielung von Einnahmen. Eine Lahmlegung der Möglichkeiten zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen, die dem Gesetzeszweck zuwiderliefe, hätte dabei ersichtlich nicht gedroht. Sein Vorbringen, es sei letztlich nicht steuerbar, ob es zu Abmahnungen und Prozessen komme, weil dies einzig und allein davon abhänge, ob es zu Wettbewerbsverstößen komme und ein qualifizierter Wirtschaftsverband hiervon erfahre, führt zu keiner anderen Bewertung. Es obliegt dem Kläger, verlässlich keine höheren Forderungen zu stellen, als er zur Deckung notwendiger Kosten für die Rechtsdurchsetzung benötigt, wenn er die aufgekommenen Zweifel ausräumen möchte, er werde seine Ansprüche möglicherweise vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen zu erzielen. Verlässliche Anzeichen für eine entsprechende Begrenzung seiner Forderungen für die Zukunft bestehen nicht. Im Gegenteil ist nach seinem gesamten Prozessvorbringen auch für die Zukunft die notwendige Reduktion der Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen, die der Kläger für nicht steuerbar hält, nicht gesichert zu erwarten.

Dass der Kläger die ernsthafte Absicht hegt, sich zukünftig von dem aufgezeigten bisherigen Geschäftsmodell zu distanzieren, ist auch im Übrigen nicht ausreichend ersichtlich. Im Gegenteil lässt sich dem Berufungsvorbringen des Klägers sinngemäß entnehmen, dass er die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Wege von Abmahnungen nur deswegen eingestellt hat, weil die Rechtsprechung dies aufgrund der fehlenden Listeneintragung des Klägers untersagt hat. Der Kläger, der sich in Verfolgung der Wettbewerbsinteressen seiner Mitglieder trotz der oben aufgezeigten Rechtsprechung nach wie vor für berechtigt hält, die Einhaltung der Unterlassungsverträge zu überwachen und bei Verstößen die vereinbarten Sanktionen einzuleiten, wird seine wettbewerbsrechtliche Tätigkeit nach eigenem Bekunden wieder aufnehmen, sobald er in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist. Schon jetzt verfügt er ohne die Erzielung von Einnahmen aus dem Prozessbetrieb nicht über eine hinreichende finanzielle Ausstattung, die es ihm erlaubt, seine sonstigen satzungsgemäßen Aufgaben sicherzustellen. Aufgrund der nunmehr vorgenommenen Anpassung seiner Mitgliedsbeiträge dahingehend, auch aktive Mitglieder lediglich noch zu einem Jahresbeitrag in Höhe von 125,00 Euro heranzuziehen, steht ernsthaft zu befürchten, dass er seine strategische Ausrichtung im Falle einer Eintragung in die Liste beibehalten, wenn nicht noch verstärken wird, weil seine Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen bereits in den letzten Jahren stark eingebrochen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht gesichert, er werde sich, wie er beteuert hat, nach Listeneintragung genau an die Vorgaben der Rechtsprechung halten. Angesichts dessen liegt es an dem Kläger, dem Bundesamt für Justiz eine erforderliche Neuausrichtung nach entsprechender konsequenter Umstrukturierung zu gegebener Zeit im Rahmen eines von ihm anzustrengenden neuen Antragsverfahrens nachzuweisen, weil die Zweifel an seiner möglichen fortdauernden Gewinnerzielungsabsicht derzeit bei Weitem nicht ausgeräumt sind.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann auf sich beruhen, ob die Geltendmachung von verwirkten Vertragsstrafen dem Kläger bereits nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt war, solange ihm Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG in Folge der fehlenden Eintragung in die Liste nach § 8b UWG ohne weiteres erkennbar nicht mehr zustanden. Keinesfalls kann der Kläger sich darauf berufen, die Geltendmachung von Vertragsstrafen sei zunächst zulässig gewesen, weil der BGH diese erst mit Beschluss vom 22.10.2025 in dem Verfahren I ZR 83/25 - für unzulässig erklärt habe. Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 21.12.2023 - I ZB/23 -, auf die sich der Kläger zu seiner Entlastung berufen hat, war nicht, ob der Einwand der Treuwidrigkeit einer Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel entgegenstand, sondern allein ob die fehlende Eintragung des Gläubigers in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände die in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren zu beurteilende Antragsbefugnis auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO entfallen ließ. Zur Frage, ob die Geltendmachung von noch nicht titulierten Vertragsstrafen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte, hatte schon das OLG Köln den Kläger in seiner Entscheidung vom 21.6.2023 - I-6 U 147/22 - darauf hingewiesen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BGH von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen sei, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund einer Gesetzesänderung eindeutig nicht mehr zustehe.

3. Mit der Ablehnung der Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen verletzt die Beklagte keine Grundrechte des Klägers.

Insbesondere ist kein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit des Klägers nach Art. 9 GG gegeben. Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) ist nicht berührt, weil der Kläger auch ohne Eintragung satzungsgemäß tätig sein kann.

Vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 - 8 C 4.18 -, BVerwGE 165, 177 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 16.4.2018 - 4 A 1621/14 -, juris, Rn. 72 ff., m. w. N.

Die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) ist gleichfalls nicht betroffen, weil der Kläger frei über sein Eigentum verfügen kann, auch wenn sich aus seiner bisherigen Tätigkeit Zweifel ergeben haben, ob er seine Ansprüche vorwiegend geltend machen wird, um Einnahmen zu erzielen, die seiner Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen entgegenstehen.

Die gesetzliche Besserstellung von Vereinen, die Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, ist auch gleichheitskonform (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie wird sachlich dadurch gerechtfertigt, dass eine Verbandstätigkeit, deren Schwerpunkt darin besteht, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, besser geeignet ist, den Schutz des lauteren Wettbewerbs zu gewährleisten als eine solche Tätigkeit, die im Wesentlichen aus der Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen und Vertragsstrafen besteht und damit letztlich eigenen Interessen dient.

Vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 - 8 C 4.18 -, juris, Rn. 20.

Auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf eine Differenzierung zwischen den Verbänden nach dem UWG und dem UKlaG kann sich der Kläger nicht berufen. Nach den insoweit vergleichbaren Voraussetzungen in § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) UWG sowie in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a) und b) UKlaG bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Ungleichbehandlung. Nichts anderes folgt daraus, dass der BGH in seinem Urteil vom 4.7.2019 - I ZR 149/18 -, Rn. 20 ff., bezogen auf einen anderen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Verein unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen in sorgfältiger Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände angenommen hat, Überschüsse aus der Marktverfolgungstätigkeit seien jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben sei, wofür bezogen auf den zu beurteilenden Verband nichts ersichtlich sei. Dies ist beim Kläger - wie ausgeführt - dezidiert anders.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.