Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.05.2026 – 10 A 1370/24

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0508.10A1370.24.00

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Eintragung der ehemaligen katholischen Kapelle „B.“, D., 00000 A.-T. (Gemarkung T., Flur 0, Flurstück 733), in die Denkmalliste der Beklagten (laufende Nummer 66) und des darüber erteilten Bescheids der Beklagten vom 27. Dezember 2021, hilfsweise auf Feststellung, dass im Inneren der Kirche nur die wandfeste Ausstattung durch den Bescheid der Beklagten unter Schutz gestellt worden sei, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Eintragung in die Denkmalliste und der der hierzu ergangene Bescheid seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung der Beklagten sei weder in formeller Hinsicht noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen habe die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie sei insoweit jedenfalls unbegründet.

Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

a. Ohne Erfolg bleibt sein Vorbringen, Eintragungsbescheid und Denkmalliste wichen inhaltlich in unzulässiger Weise voneinander ab, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheids und zur Fehlerhaftigkeit der Denkmalliste führe, weil der Umfang der Unterschutzstellung unklar sei. Der Vortrag verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger setzt sich bereits nicht im Ansatz mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der Eintragung sowie des zugehörigen Bescheids auseinander. Die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit den Begrifflichkeiten „wandfeste Bestandteile“, „Wand und Boden“ sowie „Decke und Wand“ sind bereits unverständlich.

b. Die Behauptung des Klägers, ein Mitarbeiter des Beigeladenen habe durch das Betreten seines Grundstücks eine „strafrechtliche Handlung“ begangen, die zu einem „faktischen Verwertungsverbot“ führe, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlt an jeglichen substantiierten Ausführungen dazu, warum sich die geltend gemachte strafbare Handlung - unterstellt, es habe eine solche gegeben - auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Eintragung bzw. des Bescheids auswirken sollte.

Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte werde durch den Beigeladenen „gesteuert“, ist abwegig und liegt auch mit Blick auf § 22 DSchG NRW a. F. neben der Sache. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers zur Befangenheit von an der Unterschutzstellung beteiligten Personen. Es genügt zudem angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer gebundenen Entscheidung nicht den Darlegungsanforderungen.

c. Unklar bleibt, auf welche tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts der Kläger mit seiner Kritik an der Berücksichtigung einer „O.-Festschrift“ zielt. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, aus welchen Gründen es einem ortsbekannten Religionslehrer pauschal an der Eignung zur Äußerung über örtliche Kirchenbauten fehlen sollte. Die Kritik des Klägers, zahlreiche Quellen zeigten, dass „die streitgegenständliche Kapelle für niemanden eine Bedeutung hatte“, bleibt oberflächlich und setzt sich nicht in der geforderten Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Auch das „Bestreiten“ der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Kapelle habe überregionale Bedeutung, bleibt ohne Substanz. Die seitens des Klägers vermisste Auseinandersetzung mit den von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten findet sich dagegen ab Seite 24 des angegriffenen Urteils. Welche Relevanz überdies die fehlende Angabe der Kapelle in „Reisebroschüren“ für den Denkmalwert haben sollte, wird nicht näher erläutert. Dasselbe gilt für seine Kritik an einer angeblich zu spät erfolgten vorläufigen Unterschutzstellung.

d. Mangels entsprechender Darlegungen erschließt sich auch nicht, worauf konkret die Kritik des Klägers abzielt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht „wirklich inhaltlich“ mit den Ausführungen zu Trägerkonstruktion und Materialien auseinandergesetzt, zumal der Begriff der Trägerkonstruktion durch das Verwaltungsgericht lediglich beispielhaft für neuartige Konstruktionen genannt wird.

e. Die vom Kläger vermissten Umstände, welche den Denkmalwert der Kapelle trotz baulicher Veränderungen begründen, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 26 des Urteils im Einzelnen aufgeführt. Diese Erwägungen beruhen auf der - auch dort zitierten - Senatsrechtsprechung zur Identität eines Baudenkmals.

f. Die mehrfachen Bezugnahmen des Klägers auf sein erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht den Darlegungsanforderungen.

g. Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund den Hilfsantrag zu Unrecht abgelehnt haben könnte, ist ebenfalls nicht dargelegt.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

3. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.

Diese Anforderungen werden vom Kläger verfehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).