Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.05.2026 – 6 A 1225/23

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0508.6A1225.23.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinanderset­zung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar­zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht ge­fundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

1. Die Klägerin macht zunächst geltend, es treffe zwar zu, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sie keine Pflichtverletzung darstelle. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege aber in der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. in der Fortsetzung des Verfahrens oder auch nur in dessen Fortsetzung nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Das verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Streitfall nach § 17 Abs. 1 LDG NRW wegen des Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen in der Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Pflichtverletzung liege. Dies hätten sowohl das Verwaltungsgericht (Urteil vom 18.2.2016 - 13 K 1959/15.O -) als auch das Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 9.11.2016 - 3d 641/16.O -) und auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.11.2018 - 2 C 60.17 -) bestätigt; letzteres habe lediglich moniert, dass das Verfahren bereits am 12.6.2013 hätte eingeleitet werden müssen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung der aus §§ 17 und 19 LDG NRW folgenden Pflichten zur rechtzeitigen Einleitung und Ausdehnung und ferner das Unterlassen vorausgehender niederschwelliger Disziplinarmaßnahmen beanstandet habe, fehle es jedenfalls am Verschulden des Beklagten, weil die Instanzgerichte jeweils in der Besetzung mit mehreren Berufsrichtern (auch) den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens gebilligt hätten.

Nichts anderes gilt für die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Exakt auf diese Maßnahme hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ja erkannt, so dass es auch die Verfahrenseinleitung mit dem entsprechenden Ziel für rechtmäßig erachtet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat dies bestätigt; es hat die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen und dabei entschieden, das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zu Recht wegen eines schweren einheitlichen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen die Einleitung des Disziplinarverfahrens als solche für rechtmäßig gehalten und angenommen, die Klägerin habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der Kürzung des Ruhegehalts zu ahnden sei. Die aus seiner Sicht (nur) verspätete Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht (nur) bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt. Soweit der Zulassungsantrag die Frage aufwirft, "ob der Landrat die gesundheitlichen Folgen aus dem im rechtswidrig durchgeführten Disziplinarverfahren hätte erkennen können" (sic!), ist nicht erkennbar, inwieweit dies an der Feststellung (jedenfalls) des fehlenden Verschuldens infolge der kollegialgerichtlichen Billigung des Vorgehens des Beklagten etwas ändern können sollte. Nichts anderes gilt für den Vortrag, dass Schadensersatz verlangt werde für einen als Nebenfolge des Disziplinarverfahrens eingetretenen Schaden, sowie für das Vorbringen, das Verfahren hätte wegen der gesundheitlichen Folgen für die Klägerin gemäß § 33 Nr. 4 LDG NRW eingestellt werden müssen. Wenn alle mit dem Streitfall befassten Gerichte zu dem Ergebnis gekommen sind, dass auf eine Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist, beinhaltet dies die Feststellung, dass das Disziplinarverfahren zu Recht eingeleitet und fortgesetzt worden ist und mithin auch nicht - aus welchen Gründen auch immer - einzustellen war. Hieran führen die weiteren Ausführungen des Zulassungsantrags - etwa (was selbstverständlich ist): die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht umfasse auch einen Anspruch des Beamten auf Beachtung des Dienstrechts - nicht vorbei. Soweit die Klägerin geltend macht, es gehe "im Kern um die Frage, ob im Rahmen des rechtswidrigen Disziplinarverfahrens, das (…) insbesondere deshalb rechtswidrig war, weil die ergriffenen Disziplinarmaßnahmen wesentlich zu hart waren, infolge des psychischen Drucks die Gesundheit der Klägerin schwerwiegend beeinträchtigt wurde, weil die Außerdienstsetzung eine solche Belastung für sie mit sich brachte, dass sie dauerhaft krank wurde", führt auch das - abgesehen davon, dass der Vortrag unbelegte Prämissen enthält - für die Frage des (fehlenden) Verschuldens des Beklagten nicht weiter.

Keine andere Bewertung rechtfertigt die im Anschluss an die Rüge mangelnder Aufklärung noch vorgebrachte Erwägung, die Darlegungslast für das Nichtvertreten­müssen treffe im Streitfall den Beklagten. Die Annahme mangelnden Verschuldens des Beklagten folgt, wie gezeigt, im Streitfall aus der Anwendung der Kollegialgerichtsregel, wonach behördliches Verschulden ausgeschlossen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als recht­mäßig gebilligt hat. Deren Eingreifen hat das Verwaltungsgericht zu Recht geprüft und bejaht.

2. Darüber hinaus hat die Klägerin mit dem Zulassungsantrag auch nicht den oben dargestellten Anforderungen entsprechend dargelegt, dass das Vorgehen des Beklagten bei ihr adäquat kausal zu einem Gesundheitsschaden geführt hätte. Dies gilt bezüglich aller in Betracht kommenden Handlungen des Beklagten, also der Einleitung des Disziplinarverfahrens, der Einleitung des Verfahrens mit dem Ziel der Entfernung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis, der Fortsetzung des Verfahrens, seiner Fortsetzung nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, und auch der - nach den disziplinar- bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen allein als rechtswidrig in Betracht kommenden - verspäteten Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens sowie dem Unterlassen niedrigschwelliger Disziplinarmaßnahmen. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin vorgelegten Atteste belegten nicht, dass ein konkretes zurechenbares Verhalten des Beklagten bei ihr adäquat kausal eine Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufen hätte; insbesondere sei nicht erkennbar, dass bei frühzeitigerer Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit niederschwelligen Maßnahmen eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin vermieden worden wäre, setzt der Zulassungsantrag nichts von Substanz entgegen. Der Vortrag, sie habe im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht durch Schriftsatz vom 24.8.2016 mitteilen lassen, dass "die Konfliktsituation" zu einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hätte, und hierfür den behandelnden Arzt als Zeugen angeboten, reicht dafür nicht aus. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, der Beklagte sei über die Krankmeldungen über die Schwere ihrer Erkrankung informiert gewesen. Die Bezugnahme "auf die Dienstakten" oder erstinstanzliche Schriftsätze genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Im Übrigen sei bemerkt, dass es einen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.3.2023 nicht gibt. Soweit der Schriftsatz vom 10.3.2022 gemeint sein sollte, waren auch diesem ärztliche Bescheinigungen, aus denen hervorginge, dass das oben genannte Vorgehen des Beklagten bei ihr adäquat kausal einen Gesundheitsschaden verursacht hätte, nicht beigefügt. Auch aus der auszugsweise zitierten Passage aus dem Ergebnis der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit ergibt sich das nicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist darin lediglich ausgeführt, dass sich bei der Klägerin "nach erheblichen dienstlichen Auseinandersetzungen" ängstlich-depressive Beschwerden entwickelt hätten, wobei die Neigung hervorgehoben wird, unter erlebten Belastungen und Stress intensive Beschwerden zu entwickeln. Die subjektiv als ungerechtfertigt erlebten dienstlichen Entwicklungen hätten im Verlauf eine tiefe Verbitterung mit überdauernden, chronifizierten ängstlich-depressiven Beschwerden angestoßen. Ein Kausalzusammenhang mit bestimmten Maßnahmen des Beklagten wird dabei nicht hergestellt.

Aus alldem folgt zugleich, dass der Zulassungsantrag keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weckt, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff verneint hat. Die Klägerin lässt es insoweit an jeglichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Instituts, zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und zur Reichweite des ohnehin nur auf Entschädigung gerichteten Anspruchs fehlen und beschränkt sich auf die Rechtsbehauptung, der "Eingriff in ihre Gesundheit" sei "unmittelbare Folge und zwar kausale Folge des rechtswidrigen Disziplinarverfahrens". Damit wird - jeweils verfehlt - das Disziplinarverfahren als solches als rechtswidrig bezeichnet und die Unmittelbarkeit des Eingriffs mit dessen Kausalität begründet, die die Klägerin, wie ausgeführt, überdies nicht dargelegt hat.

II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Soweit die Klägerin auf den nach ihrer Ansicht "ganz außergewöhnlichen Umfang" des zugrunde liegenden Sachverhalts und der beigezogenen Verfahrens- und Personalakten verweist, ist dieser Bewertung im Vergleich mit anderen Verfahren schon nicht zu folgen; abgesehen davon ergibt sich allein aus dem Umfang der Akten nicht, dass die Sache besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2026 - 6 A 2193/23 -, juris Rn. 52 f. m. w. N.

III. Der weiter gel­tend ge­machte Zulassungsgrund der grundsätz­lichen Bedeutung ge­mäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzli­che Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfah­rens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substan­tiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ge­halten und aus welchen Grün­den ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemes­sen wird.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Frage, ob ein sonstiger Grund zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Nr. 4 LDG NRW eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beamten infolge des Disziplinarverfahrens sei, habe "grundlegende Bedeutung". An jeglichen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Frage im genannten Sinne lässt es Klägerin indessen fehlen. Aus den oben dargelegten Gründen stellte sich die Frage im Verfahren im Übrigen so nicht.

IV. Schließlich zeigt die Klägerin nicht auf, dass ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Sie rügt vergeblich, das Verwaltungsgericht "hätte (…) Beweis über die Frage erheben müssen, ob eine Kenntnis in der Verwaltung des Beklagten angewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin so verschlechtert" (sic!). Der damit geltend gemachte, grundsätzlich auch im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigende Aufklärungsmangel kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.5.2018 - 2 B 12.18 -, Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr 3 = juris Rn. 6, vom 18.2.2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 2, und vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.

Dazu ist substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2024 - 2 B 2.24 -, juris Rn. 7.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Förmliche Beweisanträge hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt; schriftsätzliche Beweisanregungen oder Beweisangebote reichen insoweit nicht aus. Mit dem Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Zusammenhänge sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aufdrängen musste.

2. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass der Klägerin das rechtliche Gehör versagt worden ist. Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 (wohl: Abs. 3) VwGO Hinweise zum vermeintlich fehlenden Verschulden des Landrats und zur vermeintlich fehlenden Unmittelbarkeit geben müssen.

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, bereits in der mündlichen Verhandlung das - mögliche oder voraussichtliche - Er­gebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung mitzuteilen. Denn die tatsächliche und rechtliche Einschätzung des Falles erfolgt regelmäßig erst aufgrund der ab­schließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.5.2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11 m. w. N., und vom 18.12.2017 - 6 B 52.17 -, juris Rn. 6.

Gemessen daran ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Es konnte für die anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschend sein, dass die Fragen des Verschuldens des Beklagten und der Unmittelbarkeit des behaupteten Eingriffs in ihre Gesundheit von Bedeutung für die Entscheidung sein konnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit­wertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG; auf die ent­sprechenden Erläuterungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).