Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.05.2026 – 6 A 1403/23

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0508.6A1403.23.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinanderset­zung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar­zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht ge­fundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Zwar sei das Stellenbesetzungsverfahren für die Besetzung der im Juni 2018 ausgeschriebenen Stellen zum "stellvertretenden Wachabteilungsführer" bzw. zur "stellvertretenden Wachabteilungsführerin" unter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers und damit rechtswidrig durchgeführt worden. Dies ergebe sich aus den Beschlüssen des Gerichts vom 21.11.2018 - 26 L 2769/18 - und vom 27.3.2019 - 26 L 3772/18 -, an denen die Kammer festhalte. Gleichwohl sei ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgeschlossen, wenn der Dienstherr das Stellenbe­setzungsverfahren aus sachlichen Gründen vor der Ernennung eines anderen Bewerbers abgebrochen habe. Der Dienstherr sei rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden. In einem solchen Fall erlösche der Bewerbungsverfahrensanspruch und entstehe den (nicht berücksichtigten) Bewerbern kein Schaden. So liege es im Streitfall. Für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens habe ein sach­licher Grund vorgelegen. Die Beklagte habe den Abbruch u. a. selbständig tragend damit begründet, dass die Stellen der Wachabteilungsführerinnen und -führer in­zwischen von A 9 Z nach A 10 höherbewertet worden seien. Wie es dazu gekommen sei, habe sie nachvollziehbar dargelegt. Einen Anspruch auf Beförderung zum 1.9.2018 habe der Kläger im Übrigen nicht gehabt. Zur Beseitigung der in den Verfahren 26 L 2769/18 und 26 L 3772/18 festgestellten Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers sei die Beklagte lediglich gehalten gewesen, die konkreten Fehler bei den Auswahlentscheidungen durch neue Entscheidungen auszuräumen.

Alldem setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Mit der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt er sich in keiner Weise auseinander. Inwieweit es diese in Zweifel ziehen sollte, dass im Streitfall eine "eklatant rechtswidrige, die Entscheidungsgründe der vorangegangenen Eilentscheidungen geradezu missachtenden Vorgehensweise" (sic!) vorliege, wird nicht erkennbar. Im Übrigen ist mit der Zulassungsbegründung auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagten eine solche Vorgehensweise vorzuwerfen ist, da es an jeder Erläuterung fehlt. Dass die Beklagte die Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts "schlicht missachtet (…) und die Fehler einfach wiederholt" habe, trifft überdies auch nicht zu; so hat die Beklagte die bei der ersten Auswahlentscheidung vom Verwaltungsgericht vermisste Dokumentation der Auswahlgründe in der Folge vorgelegt. Ebenso wenig wird deutlich, weshalb - wie der Kläger weiter geltend macht - es im Streitfall gerade nicht darauf ankommen sollte, ob sich der für die Abbruchentscheidung maßgebliche Grund als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstelle. Der Kläger meint, weil die Entscheidung, das Verfahren abzubrechen, nicht auf der Grundlage des Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2019, sondern aus hiervon unabhängigen Gründen getroffen worden sei, komme es auf die Prüfung an, ob er aller Voraussicht nach begründete Chancen gehabt hätte, ausgewählt zu werden. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit habe "vor dem Hintergrund der Bestbeurteilung" bestanden. Das ist in der rechtlichen Deduktion nicht ansatzweise nachvollziehbar. Hiervon abgesehen ist mit dem Zulassungsantrag lediglich behauptet, dass der Kläger die "Bestbeurteilung" aufgewiesen hätte; es trifft vor dem Hintergrund der Ausführungen im Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2019 jedoch nicht zu.

II. Der weiter gel­tend ge­machte Zulassungsgrund der grundsätz­lichen Bedeutung ge­mäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzli­che Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfah­rens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substan­tiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ge­halten und aus welchen Grün­den ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemes­sen wird.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit der Zulassungsbegründung wird ausdrücklich keine Frage formuliert. Dem Zulassungsvorbringen ist auch sinngemäß keine Fragestellung zu entnehmen, die den genannten Anforderungen genügen würde. Der Kläger beschränkt sich darauf, zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes seine Auffassung zu wiederholen, der Streitfall sei von eklatanten rechtlichen Fehlbewertungen der Beklagten gekennzeichnet, die seine Beförderung dadurch verhindert habe, dass sie ihre fehlerhaften Entscheidungen einfach wiederholt habe. Ein solcher Fall der Missachtung müsse ein eigenständiger Ansatz für einen Schadensersatzanspruch sein. Das ist - wie oben ausgeführt - im rechtlichen Ansatz zumal vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar und zudem hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlage mindestens unzureichend dargelegt, wenn nicht unzutreffend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit­wertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).