Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 11.05.2026 – 19 A 1373/23.A
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0511.19A1373.23A.00
Tatbestand
Der am 00.00.1995 in Lagos geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.1994 in Benin City geborene Klägerin zu 2. sind nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Sie haben nach eigenen Angaben im Februar 2015 in Nigeria traditionell geheiratet. Ihr Heimatland verließen sie nach eigenen Angaben voneinander getrennt, der Kläger zu 1. im April 2015 und die Klägerin zu 2. im September 2016, trafen sich während eines Zwischenaufenthalts auf der Reise in Libyen zufällig wieder und gelangten im März bzw. April 2017 nach Italien, wo am 00.00.2017 ihr gemeinsamer Sohn, der Kläger zu 3., geboren wurde. Im August 2018 reisten die Kläger gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 20. August 2018 Asylanträge. Sie leben derzeit in Z. in einem Haushalt mit zwei weiteren in der Bundesrepublik geborenen Kindern, dem am 00.00.2018 geborenen siebenjährigen Sohn M. G., dem Kläger im Parallelverfahren 19 A 1374/23.A, und der am 00.00.2021 in B. geborenen vierjährigen Tochter K. G.. Der Tochter erkannte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Dezember 2021 die Flüchtlingseigenschaft zu und erkannte sie als Asylberechtigte an . Sie verfügt aktuell über eine von der Stadt Z. erteilte vom 2. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2028 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 30. August 2018 trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 habe er in Isoko in Delta State mit einem Freund zusammengewohnt und sein Geld als Fußballspieler und Angestellter in einem Restaurant verdient. Die Klägerin zu 2. habe er etwa ein Jahr vor der Ausreise geheiratet, aber kein Geld gehabt, um sie aus Edo State zu sich zu holen. Nigeria habe er aus Angst um sein Leben im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit mit seinem Onkel verlassen. Sein verstorbener Vater habe ihm ein Grundstück in gefragter Lage in Isoko hinterlassen, das sein Onkel ihm habe wegnehmen wollen. Insgesamt fünfmal habe der Onkel versucht, das Grundstück zu bebauen, aber er habe mit einem Freund alles jedes Mal wieder abgerissen. Beim letzten Mal sei auf dem Grundstück ein Kraftfahrzeug abgestellt gewesen, das der Freund, ohne dass er davon gewusst habe, angezündet habe. Nach diesem Ereignis habe seine Mutter ihn angerufen und berichtet, dass der Onkel ihr telefonisch mitgeteilt habe, das Grundstück sei an die Regierung verkauft worden und das in Brand gesetzte Fahrzeug sei ein Regierungswagen gewesen. In diesem habe ein Fahrer geschlafen und sei darin verbrannt. Die Mutter habe ihm vorgeschlagen zu flüchten. Der Kläger zu 1. habe daraufhin seinen Freund angerufen. Es sei aber eine andere Person ans Telefon gegangen, die gesagt habe, dass „sie“ den Freund ins Bein geschossen hätten, als dieser habe fliehen wollen. Daraufhin habe er einen anderen Freund in Libyen angerufen und um Hilfe bei der Flucht gebeten. Dieser Freund habe zugesagt, am nächsten Tag jemanden vorbeizuschicken, um ihn abzuholen. Während der Kläger zu 1. all die Telefonate geführt habe, seien „die“ in seine Wohnung gegangen, hätten diese gesprengt und seinen Mitbewohner am Bein angeschossen. In derselben Nacht, die der Kläger zu 1. bei seiner Mutter verbracht habe, sei zwischen 0 Uhr und 1 Uhr auch deren Haus gestürmt worden. Als der Kläger zu 1. durch die Hintertür entkommen sei, sei seine Mutter erschienen und auch sie sei angeschossen worden. Der Kläger zu 1. habe die Nacht in einem Busch verbracht, sei dann abgeholt worden und nach Libyen gefahren. Er habe noch Kontakt zu seiner Mutter. In Nigeria lebten neben seiner Mutter noch ein Bruder, drei Schwestern und die Großfamilie. Er habe die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt. Als er in Libyen gewesen sei, habe er Hodenbeschwerden festgestellt und in Italien zudem Herz- und Rückenbeschwerden, habe dort aber die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten.
Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 30. August 2018 im Wesentlichen an, sie habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie sei weit entfernt von dem Kläger zu 1. in dem Ort Evbuarhue in Edo State aufgewachsen, wo sie auch nach der traditionellen Eheschließung zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt habe. Sie habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die weiterführende Schule besucht, sei aber Analphabetin. Sie habe die Schule nicht regelmäßig besuchen können, weil die Familie von der Landwirtschaft gelebt habe und sie mit ihrer Mutter auf dem Feld gewesen sei. Ausgereist sei sie, weil das Leid zu groß gewesen sei. Sie habe es nicht mehr ertragen können, jeden Tag auf das Feld zu müssen. Neben ihrer Mutter habe sie in Nigeria noch vier Schwestern und vier Brüder. Kontakt habe sie zu drei Geschwistern, die bei der Mutter lebten, und einem Bruder, der bei ihrer Stiefmutter lebe.
Für ihren am 00.00.2018 in I. geborenen Sohn M. G., den Kläger im Verfahren 19 A 1374/23.A, stellten die Kläger zu 1. und 2. am 19. September 2019 einen Asylantrag und verzichteten unter Bezugnahme auf die in ihrem Asylverfahren gemachten Ausführungen auf eine weitere Anhörung.
Mit Bescheid vom 8. März 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab. Es stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner forderte das Bundesamt die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen. Ein gleichlautender Bescheid erging am selben Tag für den Kläger im Verfahren 19 A 1374/23.A.
Gegen den ihnen am 12. März 2019 zugestellten Bescheid haben die Kläger ebenso wie der Kläger im Verfahren 19 A 1374/23.A am 25. März 2019 Klage erhoben.
Zu deren Begründung haben sie im Kern geltend gemacht, sie seien in Nigeria unter den dortigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht in der Lage, das Existenzminimum für sich und ihre drei Kinder zu erwirtschaften. Für Personen, die nach einem jahrelangen Aufenthalt in Europa zurückkehrten, bestünden diese Schwierigkeiten in einem erhöhten Maße. Die Familie sei mittlerweile entwurzelt. Insbesondere die minderjährigen Kinder seien nicht an die Lebens- und Umweltbedingungen in Nigeria gewöhnt. Rückkehrer seien wie andere Binnenvertriebene in Nigeria der Gefahr ausgesetzt, in Lagern unter unmenschlichen Bedingungen leben zu müssen. Sie verfügten nur über eine geringfügige Schulbildung und könnten keine familiäre Unterstützung erwarten, weil auch die übrige Familie in einer prekären wirtschaftlichen Situation sei. Der Kläger zu 1. könne zudem wegen der Probleme mit seinem Onkel nicht auf familiäre Unterstützung hoffen und sei aufgrund seiner Erkrankungen nicht voll erwerbsfähig. Darüber hinaus sei der Tochter K. G. durch Bundesamtsbescheid vom 1. Dezember 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, sodass ihnen Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige zu gewähren sei.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass inlandsbezogene Abschiebungsverbote aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Nigerias vorliegen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezogen und ausgeführt, dass ein Anspruch der Kläger auf Familienasyl nicht gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der Regelungen in Nr. 4, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, weil weder der von dem Kläger zu 1. angegebene Erbschaftsstreit noch die von der Klägerin zu 2. geltend gemachten ökonomischen Gründe an eines der Verfolgungsmerkmale von § 3b AsylG anknüpften. Auch aus der Flüchtlingsanerkennung ihrer minderjährigen Tochter könnten die Kläger keine Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus aus § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 3 AsylG ableiten. Ferner sei ihnen nicht der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Jedenfalls könne der Kläger zu 1. seinen Wohnsitz außerhalb von Delta State nehmen und sich so den von ihm befürchteten Repressalien entziehen. Hingegen habe der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Hilfsantrag Erfolg. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - sei die Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch im Inland bestehende familiäre Beziehungen des Schutzsuchenden bereits bei dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008/115/EG) zu berücksichtigen seien. Ergebe die Würdigung nach dem Maßstab des Art. 5 lit. a) und b) der RL 2008/115/EG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspreche, sei das Bundesamt nicht nur gehalten, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, sondern vielmehr verpflichtet, festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. Die Kläger unterhielten eine in diesem Sinne schützenswerte familiäre Bindung nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK mit ihrer als Flüchtling anerkannten Tochter bzw. Schwester K. G.. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids unterliege der Aufhebung, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht vorlägen. Damit seien auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig.
Am 28. Juli 2023 hat die Beklagte gegen den stattgebenden Teil des ihr am 29. Juni 2023 zugestellten Urteils die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung hat sie im Kern geltend gemacht, grundsätzlich klärungsbedürftig sei, ob familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, (bereits) bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen seien. Die Urteile wichen von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 -) ab, wonach der Verweis in § 60 Abs. 5 AufenthG auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasse, während inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnten.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hat der Senat die Berufung wegen nachträglicher Divergenz zugelassen. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG haben vorgelegen, weil das streitgegenständliche Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 in den Verfahren 1 C 20.23 u. a. abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Nach dieser klarstellenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sind familiäre Bindungen nicht bereits vom Bundesamt bei der Prüfung von Abschiebungsverboten zu berücksichtigen. Mit weiterem inhaltsgleichen Beschluss vom 3. Juni 2025 hat der Senat auch die Berufung des Bundesamts im Verfahren des Sohnes der Kläger M. G. (Az. 19 A 1374/23.A) zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 - und Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 20.23 -) und des erkennenden Gerichts, insbesondere den Beschluss des 1. Senats vom 27. Juni 2022 - 1 A 953/22.A -.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, vom 12. Juni 2023, soweit es mit der Berufung angegriffen ist, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde der Stadt Z. (Beiakten Hefte 1 bis 6) sowie den Inhalt der Gerichtsakten im Verfahren 19 A 1374/23.A nebst der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde der Stadt Z. (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand der Berufung der Beklagten ist ausschließlich der stattgebende Teil des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht zum einen die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 4 des angefochtenen Bescheids zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtet und zum anderen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 6 des Bescheids aufgehoben hat. Hingegen ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, d. h. hinsichtlich der Ablehnung des Antrags der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes.
Die so konkretisierte und zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Sie ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtet hat (A.). Hingegen ist die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 und des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids im Ergebnis zu Recht erfolgt (B.).
A. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria. Die Versagung dieser Feststellung durch das Bundesamt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG (I.) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (II.).
I. Ein Anspruch der Kläger auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8.
§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8, vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - juris Rn. 8 (noch zu § 53 Abs. 4 AuslG).
Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, können die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hingegen nicht begründen.
Vgl. mit näherer Begründung: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8 ff.
Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG gebietet allein, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 23 ff.
Dieses Gebot hat der deutsche Gesetzgeber über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG,
vgl. BGBl. I 2024, S. 4 und 9; BT-Drs. 20/9463, S. 10, 15, 44 f., 58,
in Gestalt der Abschiebungsandrohung umgesetzt. Diese stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG dar.
Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 51.
Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 26.
Vorliegend kommt ein demnach allein relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK in Betracht. Gemäß dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und erfasst dabei nicht nur Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch solche, die von Personen oder Gruppen von Personen ausgehen, die nicht Vertreter des Staates sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23, 25, 36, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 215.
Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem ergeben. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich („real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3“ of the Convention).
Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 - Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden - Rn. 85 f., und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich - Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 123.
Ob diese Intensitätsschwelle erreicht ist, bestimmt sich insbesondere nach der Art der von den Konfliktparteien eingesetzten Kampfmethoden sowie deren Eignung, die Zivilbevölkerung - gezielt oder mittelbar - zu gefährden, ferner nach der Intensität und Ausdehnung des Konflikts und nach der Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen vertriebenen, verletzten und getöteten Zivilpersonen.
Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich - Rn. 241.
Wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen herrührt, die keine staatlichen Organe sind, ist zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit die Sicherheitsbehörden des Empfangsstaats in der Lage sind, der Bedrohung vorzubeugen.
Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 - Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden - Rn. 80.
Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Antragstellers, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Antragsteller im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Antragsteller seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 f., vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N., sowie Beschluss vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - juris Rn. 177 und vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A - juris Rn. 38.
Maßgeblich ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16; vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinn zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17, m. w. N.
Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17, m. w. N.
Dabei können auch Unterstützungsleistungen von Dritten berücksichtigt werden, die nur freiwilligen Rückkehrern gewährt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 19.24 - juris Rn. 30.
Entscheidend ist nicht, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht, sondern dass sie tatsächlich erreichbar sind.
BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 - 1 B 36.22 - juris Rn. 5, vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 6.
Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller nach seiner Rückkehr, ggf. durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Antragstellers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Antragsteller Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller nach dem Verbrauch der Hilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25.
Bei der anzustellenden Rückkehrprognose ist im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie (Eltern mit Kindern in einer tatsächlich bestehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft) auszugehen, auch wenn für einzelne Mitglieder der Kernfamilie ein gesichertes Bleiberecht besteht. Diese Regelvermutung setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose ist nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 13 und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 17 ff.
Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A - juris Rn. 210 ff.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer die Herkunftsregion vom Ankunftsflughafen unter Umständen erreichen und sich dort niederlassen kann, die ihrerseits keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A - juris Rn. 226.
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Den Klägern droht eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung im Fall der Rückkehr in ihre Herkunftsregionen weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (1.) noch aufgrund der humanitären Verhältnisse in Nigeria (2). Ein Abschiebungsverbot ergibt sich ferner nicht aus dem individuellen Vorbringen der Kläger zu ihren Ausreisegründen (3.) oder ihren inlandsbezogenen familiären Belangen (4.).
Dabei ist bei der anzustellenden Rückkehrprognose eine gemeinsame Rückkehr der Kläger im Familienverband mit den beiden weiteren gemeinsamen minderjährigen Kindern des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., der als Asylberechtigte und Flüchtling anerkannten vierjährigen K. G. und dem siebenjährigen M. G., dem Kläger im Parallelverfahren 19 A 1374/23.A, zu unterstellen. Die Eltern wohnen mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in der Bundesrepublik als Kernfamilie in tatsächlicher Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zusammen. Auf eine (wirksame) Eheschließung der Kläger zu 1. und 2. kommt es wegen des über die Elternteile jeweils mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern tatsächlich gelebten Familienverbunds nicht an.
Örtlicher Bezugspunkt für die gerichtliche Prognose sind die Herkunftsregionen der Kläger zu 1. und 2., in denen sie aufgewachsen sind und bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Das ist für den Kläger zu 1. der in Delta State liegende Ort Isoko und für die Klägerin zu 2. der in Edo State liegende Ort Evbuarhue. Beide Orte befinden sich im Süden des Landes in der Region South South.
Vgl. Nigeria, Federal Republic of Nigeria, South, abrufbar unter: https://nigeria.gov.ng/region/south-south/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Die Familien der Kläger leben dort nach ihren eigenen Angaben weiterhin, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Kläger im Falle einer Rückkehr an einem der beiden Heimatorte niederlassen werden. Beide Orte können von dem größten internationalen Flughafen Nigerias in Lagos, dem voraussichtlichen Ankunftsort in Nigeria, erreicht werden. Nach der Angabe der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ist Lagos in der Regel Zielort von Rückführungsflügen nach Nigeria aus dem Land Nordrhein-Westfalen, für die nach dem Runderlass „Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen“ des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration - 523-26.02.09-000018-2023-0102092 - (MB.NRW 2025 Nr. 91) die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld zuständig ist. Soweit in Einzelfällen Sicherheitsvorfälle in der Nähe des Flughafens registriert sind, beeinträchtigen diese nicht die allgemeine Sicherheit des Reisens. Es bestehen keine rechtlichen oder administrativen Reisebeschränkungen innerhalb Nigerias.
Vgl. European Union Agency For Asylum (EUAA), Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 85 f.
1. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht den Klägern nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria.
Die Sicherheitslage in Nigeria stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar:
Das Land ist mit einer Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Der islamistische Aufstand unter Führung von Boko Haram und anderen islamistischen Gruppen beeinträchtigt weiterhin den Norden Nigerias. Spannungen zwischen Hirten und Bauern um die Lebensgrundlagen bestehen landesweit fort, insbesondere im Norden und im Nordwesten. Auch inter- und intrakommunale Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Land- und Ressourcenkonflikten ereignen sich weiterhin, hauptsächlich im Norden und im Nordwesten, wobei auch aus den südlichen Bundesstaaten einige Vorfälle gemeldet wurden. Die Gewalt von Banden hat an Brutalität und Verbreitung zugenommen, insbesondere im Nordwesten, im Norden und im Südwesten sowie in Lagos. Banden und Sekten dominieren die Gewalt im Süden und im Südwesten, während auch der Südosten von erheblichen Unruhen betroffen ist. Darüber hinaus wurden weiterhin Aktivitäten der Biafra-Sezessionisten im Südosten gemeldet.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 19, 56; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, Nigeria - Juli bis Dezember 2025 vom 31. Dezember 2025; EUAA, Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 17 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 2 ff.
Die bereits seit zwei Jahrzehnten angespannte Sicherheitslage in Nigeria hat sich verschlechtert. Für das Jahr 2024 stufte der Globale Terrorismusindex (GTI) Nigeria auf Platz sechs der am stärksten vom Terrorismus betroffenen Länder ein, eine Verschlechterung um zwei Plätze gegenüber dem Vorjahr 2023.
Vgl. Institute for Economics & Peace (IEP), Global Terrorism Index 2025, März 2025, S. 20.
Für das Jahr 2025 verschlechterte sich Nigeria um zwei weitere Plätze und belegt im aktuellen GTI Platz vier der am stärksten vom Terrorismus betroffenen Länder.
Vgl. IEP, Global Terrorism Index 2026, März 2026, S. 19.
Die nördliche Region zählt zu den gewalttätigsten Brennpunkten Nigerias. Ihre Bundesstaaten erleben seit Jahren eine gefährliche Mischung aus bewaffneten Angriffen, Entführungen und Bandenkriminalität. Die nigerianische Armee kämpft seit über einem Jahrzehnt im Nordosten gegen die bewaffnete Gruppe Boko Haram.
Vgl. EUAA, Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 28; Al Jazeera, Lakurawa, the new armed group wreaking havoc on the Nigeria-Niger border, 10. Januar 2025, abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/news/2025/1/10/lakurawa-the-new-armed-group-wreaking-havoc-on-the-nigeria-niger-border (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Terroranschläge in Nigeria stiegen in 2025 um 43 Prozent, von 120 Vorfällen im Jahr 2024 auf 171 im Jahr 2025. Die Zahl der Todesopfer durch Terrorismus ist um 46 Prozent auf 750 im Jahr 2025 gestiegen, die höchste Opferzahl seit 2020, bedingt durch interne Instabilität sowie den anhaltenden Konflikt zwischen und mit Islamic State West Africa Province (ISWAP) und Boko Haram. Zusammen machten die diesen Gruppen zugeschriebenen Todesfälle 80 Prozent aller terrorismusbedingten Todesfälle im Land im Jahr 2025 aus. Die terroristischen Aktivitäten konzentrierten sich in diesem Jahr stark auf den nordöstlichen Bundesstaat Borno, auf den im Jahr 2025 67 Prozent der Anschläge und 72 Prozent der Todesfälle entfielen. Dabei ist ISWAP im Jahr 2025 die tödlichste Terrororganisation Nigerias gewesen, die mit 92 Anschlägen und 384 Todesopfern für die Hälfte aller Attacken und Todesfälle des Landes verantwortlich gewesen ist. Auch die Terrorgruppe Boko Haram hat ihre Aktivität mit 43 Anschlägen und 213 Todesopfern im Vergleich zum Jahr 2024 (26 Anschläge mit 166 Todesopfern) noch gesteigert.
Vgl. IEP, Global Terrorism Index 2026, März 2026, S. 23.
Ende November 2025 hat Präsident Bola Tinubu einen landesweiten Sicherheitsnotstand ausgerufen und die Einstellung von 20.000 zusätzlichen Polizeimitgliedern angeordnet.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 19; BAMF, Briefing Notes, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration - vom 8. Dezember 2025, S. 9.
Im Bundesstaat Delta verzeichnete ACLED im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 62 Sicherheitsvorfälle mit ziviler Beteiligung und 37 zivilen Opfern und im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 61 Sicherheitsvorfälle mit 42 zivilen Opfern. Für das laufende Jahr 2026 nennt ACLED neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs zivilen Opfern. Vorfälle unter Beteiligung der Terrorgruppen ISWAP und Boko Haram sind nicht verzeichnet.
Vgl. ACLED, ACLED Data Nigeria, 2024; 2025; 2026; abrufbar unter: http://acleddata.com (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026) jeweils gefiltert nach „admin1“ = „Delta“; „civilian_targeting“=“Civilians“.
Für Delta State entspricht dies bei Zugrundelegung der vom Delta State Government angegebenen Einwohnerzahl von über 6.037.667 Menschen auf einer Fläche von 17.108 qkm,
vgl. Delta State Government, abrufbar unter: https://deltastate.gov.ng/about-delta/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
einem Risiko von 1:163.180 im Jahr 2024, von 1: 143.754 im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 von bislang 1: 1.006.278 als Zivilperson Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden.
Vgl. dazu, dass ein Risiko von 1:800 noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist: BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.
Das Austrian Center for Country and Asylum Research and Documentation (ACCORD), das seine Daten ebenfalls der Datenbank ACLED entnimmt, hat für das Jahr 2024 und das zweite Quartal 2025 - die derzeit aktuellste Veröffentlichung - deutlich höhere Zahlen zugrunde gelegt. Für das Jahr 2024 sind für den Delta State 200 sicherheitsrelevante Vorfälle, davon 80 mit Todesopfern, und 149 Opfer angegeben.
Vgl. ACCORD, Nigeria, Year 2024: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 5. Februar 2025, S. 4.
Im zweiten Quartal 2025 hat ACCORD für den Delta State bereits 45 sicherheitsrelevante Vorfälle, davon 12 mit Todesfällen und 27 Todesopfern aufgeführt.
Vgl. ACCORD, Nigeria, 2. Quartal 2025: Kurzübersicht über von Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) berichtete Vorfälle, 7. August 2025, S. 4.
Diese höheren Zahlen sind offenbar darauf zurückzuführen, dass bei Filterung der von ACLED angegebenen Datensätze lediglich ein geographischer Filter („admin1“ = „Delta“) verwendet worden ist, die Vorfälle aber nicht weiter auf Vorfälle (und Opfer) mit ziviler Beteiligung („civilian_targeting“= „Civilians“) gefiltert worden sind. Selbst wenn die allein geographisch gefilterten Datensätze der Berechnung zugrunde gelegt würden, die nach der Analyse des Senats für das Jahr 2024 geringfügig von den von ACCORD angegeben Werten abweichen (2024: 204 mit 151 Opfern; 2025: 152 Sicherheitsvorfälle mit 115 zivilen Opfern; 2026: 25 sicherheitsrelevante Vorfälle mit dreizehn zivilen Opfern), entspräche dies einem Risiko von 1 : 39.985 im Jahr 2024, von 1: 52.501 im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 von bislang 1: 464.436 als Zivilperson Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden, was selbst unter Zugrundelegung einer deutlich höheren Dunkelziffer bei wertender Betrachtung immer noch weit von der Schwelle einer realen Gefahr entfernt ist.
Im Bundesstaat Edo dokumentierte ACLED im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 65 Sicherheitsvorfälle mit 35 zivilen Opfern (ohne weitere Filterung auf Vorfälle mit ziviler Beteiligung: 212 Vorfälle und 125 Opfer) und im darauffolgenden Jahr 2025 68 Sicherheitsvorfälle mit 71 zivilen Opfern (ohne weitere Filterung auf Vorfälle mit ziviler Beteiligung: 152 Vorfälle und 114 Opfer). Für das laufende Jahr 2026 führt ACLED bislang 24 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs zivilen Opfern (ohne weitere Filterung auf Vorfälle mit ziviler Beteiligung: 50 Vorfälle und elf Opfer) auf. Vorfälle unter Beteiligung der Terrorgruppen ISWAP und Boko Haram sind nicht verzeichnet.
Vgl. ACLED, ACLED Data Nigeria, 2024; 2025; 2026, jeweils gefiltert nach „admin1“ = „Edo“ und „civilian_targeting“= „Civilian“ und bei der Angabe in Klammer nur gefiltert nach „admin1“ = „Edo“, abrufbar unter: http://acleddata.com (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026)
Für den Edo State entspricht dies unter Zugrundelegung einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.777.042 Menschen,
vgl. European Union Agency For Asylum (EUAA), Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 150,
auf einer Fläche von 17.802 qkm,
vgl. Wikipedia: Edo (Bundesstaat), abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Edo_(Bundesstaat), zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026),
einem Risiko von maximal 1 : 136.487 (38.216) im Jahr 2024, 1: 67.282 (41.904) im Jahr 2025 und im Jahr 2026 bislang 1: 796.174 (434.277) als Zivilperson Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden.
Angesichts dieser Erkenntnislage ist die Intensitätsschwelle für eine extreme allgemeine Situation der Gewalt bei wertender Betrachtung sowohl der Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers zu 1. (Delta State) als auch der Klägerin zu 2. (Edo State) nicht erreicht. Terroristische Aktivitäten insbesondere unter Beteiligung der zwei tödlichsten Terrorgruppen ISWAP und Boko Haram ereignen sich im Süden des Landes nicht ansatzweise in einem solchen Ausmaß, dass für jedermann die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich wäre. Die Zahl der zivilen Opfer ist in den betroffenen beiden Regionen selbst bei Annahme einer deutlich höheren Dunkelziffer so niedrig, dass auch bei wertender Betrachtung nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK allein aufgrund der Anwesenheit begründet ist.
Der Umstand, dass die Kläger christlichen Glaubens sind, setzt sie keiner erhöhten Gefahr aus. Tödliche Angriffe auf Angehörige christlicher Gemeinden durch ISWAP, wie sie etwa im April und Mai 2025 in den nordöstlichen Regionen gemeldet wurden,
vgl. EUAA, Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 28; sowie: Reuters, ISWAP claims responsibility for deadly attacks in Nigeria, 21. April 2025, abrufbar unter: https://www.reuters.com/world/africa/iswap-claims-responsibility-deadly-attacks-nigeria-2025-04-21/; Reuters, Militants kill at least 23 in Nigeria attack, security sources say, 17. Mai 2025, abrufbar unter: https://www.reuters.com/world/africa/militants-kill-least-23-nigeria-attack-security-sources-say-2025-05-17/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026),
sind in Delta State und Edo State nicht verzeichnet worden.
Vgl. auch EUAA, Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 147 f., 150 ff.
Weitere gefahrerhöhende Umstände sind nicht ersichtlich.
2. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Nigeria begründen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen für die Kläger ebenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit das Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
Die Versorgungslage stellt sich nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel wie folgt dar:
a) Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 67;
In den Jahren 2024 und 2025 waren in der Wirtschaft zwar positive Entwicklungen zu verzeichnen. 2024 ist Nigerias Wirtschaft um 3,4 Prozent gewachsen, für 2025 wurde ein Wachstum von 4,1 Prozent prognostiziert. Im Februar 2025 wurde das größte Budget in Nigerias Geschichte verabschiedet. Viele makroökonomische Indikatoren zeigten nach zwei schwierigen Jahren eine leicht positive Tendenz. Die Inflation ist nach Rekordwerten 2024 mit einer Lebensmittelinflation von über 40 Prozent im Jahr 2025 wieder gesunken, wenn auch auf noch immer hohem Niveau. Im Januar (24,5 Prozent) und Februar 2025 (23,3 Prozent) war die Inflation erstmals rückläufig (Dezember 2024: 34,8 Prozent).
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 67 f.; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Nigeria - Juli bis Dezember 2025 vom 31. Dezember 2025, S. 5.
Aktuell liegt die Inflationsrate nach Angaben der Central Bank of Nigeria bei etwa 15 % (15,15 % im Dezember 2025; 15,10 % im Januar 2026 und 15,06 % im Februar 2026).
Vgl. Central Bank of Nigeria, abrufbar unter: https://www.cbn.gov.ng/rates/inflrates.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026); zudem: Business Day, What to know about Nigeria´s 15.15% inflation rate for December, 15. Januar 2026.
Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Der geringe Zuwachs von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern in den Arbeitsmarkt, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 71; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 104.
Auffällig ist die offiziell niedrige Arbeitslosenquote, die zuletzt vom nigerianischen National Bureau of Statistics für das zweite Quartal 2024 mit 4,3 % bekanntgegeben wurde, einer Veränderung von nur 0,1 % im Vergleich zum Vorjahr.
Vgl. Nigeria, National Bureau of Statistics, Nigeria Labour Force Survey (NLFS) Report Q 2 2024, November 2024, S. 12.
Eine Analyse der World Bank Group weist darauf hin, dass die niedrige Arbeitslosenquote damit zusammenhängt, dass mit der offiziellen Einführung des Nigeria Labour Force Survey (NLFS) die Definition von Arbeitslosigkeit an internationale ILO-Standards angepasst wurde. Dadurch sank die offizielle Arbeitslosenquote stark, da bereits eine Stunde bezahlter Arbeit pro Woche als Beschäftigung gilt. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenquote noch 33 Prozent.
Vgl. The World Bank Group, Nigeria´s dichotomy: low unemployment, high poverty rates, 20. Oktober 2023; ebenso: BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 72.
Die Beschäftigung ist überwiegend informell, nämlich im Jahr 2024 zu etwa 93 %. Der Großteil der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. 85,6 % der Erwerbstätigen sind selbständig tätig, wobei der Anteil in ländlichen Gegenden noch höher liegt, nämlich bei 94,3 %, in städtischen Bereichen bei 79,7 %. Im Juli 2024 wurde der Mindestlohn von 30.000 Naira (16,78 Euro) auf 70.000 Naira (39,15 Euro) pro Monat angehoben, nachdem Gewerkschaften aufgrund der steigenden Lebenshaltungskosten mit weiteren Streiks gedroht hatten. Von der Mindestlohnerhöhung profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Nur etwa 10 % der Erwerbsbevölkerung sind in der beitragsorientierten Rentenversicherung versichert.
Vgl. EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 104 f.; s. auch: Nigeria, National Bureau of Statistics, Nigeria Labour Force Survey (NLFS) Report Q 2 2024, November 2024, S. 7 ff.
Tatsächlich lebt in Nigeria ein hoher Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nigeria verzeichnete in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg an Armut. Der Anteil der Bevölkerung, der unter der internationalen Armutsgrenze von 3 US-Dollar pro Tag liegt, stieg von 34,7 % (2018/19) auf 41,8 % (2022/23). In 2024 lebten etwa 46 % der Nigerianer unter der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag.
Vgl. The World Bank Group, Poverty & Equity Brief, Nigeria, Oktober 2025; The World Bank Group, Nigeria Development Update, Building Momentum for Inclusive Growth, Mai 2025, S. 6; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 112.
Ca. 45 Prozent der Bevölkerung leiden sogar unter extremer Armut (weniger als 1,90 USD/Tag).
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Lagebericht) vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 18.
Steigende Lebenshaltungskosten in Verbindung mit von Menschen verursachten und Naturkatastrophen haben Millionen von Nigerianern schwer getroffen. Die Arbeitseinkommen haben nicht Schritt mit der Inflation gehalten.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 19; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 112; World Bank Group, Poverty & Equity Brief, Nigeria, Oktober 2025; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 71.
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, werden Frauen in der oft patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dazu zählen etwa Bildung, Beschäftigung, Ehe, Gesundheitsdienste, Erbschaft, Eigentum bzw. Grundbesitz und Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen Praktiken.
Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 11; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 47 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 47 f.; BfA, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria, Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Dezember 2021, S. 7.
Nigeria hat mit 9,5 % einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müttern weltweit. 75 % davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben, allerdings unter teils schwierigen Umständen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen, wobei es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle gibt. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 53; BfA, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria, Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Dezember 2021, S. 7.
Üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besserverdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 54; BfA, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria, Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Dezember 2021, S. 22 f.
In Nigeria existiert kein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose. Die Bedeutung der erweiterten Verwandtschaft ist nach wie vor groß. Es kann mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der entfernt wohnenden eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten.
Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 13.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 53; EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 89.
Im Welthungerindex (Global Hunger Index) 2025 belegt Nigeria Platz 115 von 123 Plätzen.
Vgl. Global Hunger Index, abrufbar unter: https://www.globalhungerindex.org/de/ranking.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Im August 2024 gab die nigerianische Regierung bekannt, dass geschätzt 31,8 Mio. Menschen von Ernährungsunsicherheit oder Hunger betroffen sind und damit rund 15 Prozent der Bevölkerung. Ursachen sind u. a. eine Kombination aus schlechter Sicherheitslage, unproduktiver (Land-)Wirtschaft und Auswirkungen des Klimawandels (Dürren und Überflutungen). Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 68; AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 18; BAMF, Briefing Notes, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, 2. September 2024, S. 6.
Nach aktuellen Angaben der EUAA sind sogar rund 70 % der Bevölkerung von Ernährungsunsicherheit betroffen, schätzungsweise drei Millionen Kinder leiden unter schwerer akuter Mangelernährung.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 86 f.
Auch bei der Ernährungssituation ist ein Nord-Süd-Gefälle erkennbar. Nordnigeria ist besonders stark von Ernährungsunsicherheit betroffen: In nördlichen Bundesstaaten wie Borno, Zamfara und Katsina wurden zahlreiche Gebiete mit 3 („Krise“) bewertet. Dagegen wurden Lagos und Abuja im Oktober 2024 hinsichtlich akuter Ernährungsunsicherheit mit 1 („minimal“) eingestuft. In Lagos sind zwischen 5 und 10 % der Bevölkerung von Ernährungsunsicherheit betroffen, in Abuja zwischen 20 und 30 %.
Vgl. EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 117 f.; zudem: Integrated Food Security Phase Classification (IPC), IPC Acute Malnutrition Analysis, October 2025 - September 2026, 3. Dezember 2025.
Zu der Wohnungssituation in Nigeria ergab eine Umfrage des österreichischen Bundesamts für Migration und Asyl (BfA) aus dem Jahr 2025, dass 73 % der Befragten zur Miete wohnten und 26 % Eigentümer der von ihnen bewohnten Immobilie waren. In Lagos besaßen 35 % der Befragten ihre Immobilie, während 62 % zur Miete wohnten. 16 % der Befragten gaben an, die Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser problemlos bestreiten zu können, während 32 % der Befragten dies gerade so und 44 % der Befragten nur mit Mühe konnten und 7 % der Befragten erklärten, die Wohnkosten nicht aufbringen zu können. In Lagos lag der Anteil an Personen, die die Wohnkosten nicht aufbringen können, bei 10 % und in Benin City (Edo State) bei 5 %. 12 % der Befragten verfügen immer über Strom, während 17 % meistens über Strom verfügen. Den größten Anteil bildeten mit 66 % diejenigen, die manchmal über Strom verfügen. Ein Anteil von 5 % verfügt nie über Strom.
Vgl. BfA, Dossier, Nigeria, Socio-Economic Survey 2025, 24. Oktober 2025, S. 21 f., 23 f. und 26 f.: vgl. auch: EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 119.
Lagos befindet sich in einer akuten Wohnungskrise und steht vor der Herausforderung, seine rasant wachsende Bevölkerung unterzubringen. Viele der bestehenden Wohnungen sind baufällig, stark überbelegt oder verfügen nicht über die notwendige Grundversorgung. Anfang 2024 sollen die Mieten innerhalb von fünf Jahren um über 90 % gestiegen sein. Dies hat zu weit verbreiteter Obdachlosigkeit und der Ausbreitung von Slums geführt. Lagos beherbergt einige der schlimmsten Slums des Landes mit hohen Bildungs- und Gesundheitsdefiziten sowie unzureichenden Sanitäranlagen und Abfallentsorgungsmaßnahmen.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 87.
Der Zugang zu sauberem Trinkwasser, Strom und sanitären Einrichtungen ist grundsätzlich möglich, jedoch für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias nur unter erschwerten Bedingungen.
Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 19; EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 87; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 119 f.
Eine von der National Population Commission zwischen Dezember 2023 und Mai 2024 durchgeführte Befragung unter 39.050 nigerianischen Frauen im Alter von 15 bis 49 in 40.047 Haushalten ergab, dass fast drei Viertel (71 %) der Haushalte in Nigeria Zugang zu einer grundlegenden Versorgung mit sauberem Trinkwasser haben, wobei Wasserquellen berücksichtigt wurden, die in weniger als 30 Minuten für Hin- und Rückweg zu erreichen sind. Der niedrigste Anteil war im nördlichen Staat Kebbi (31 %) und der höchste im südlichen Staat Lagos (98 %) zu verzeichnen (Edo State: 89 %; Delta State: 87 %). Fast die Hälfte (49 %) der Haushalte in Nigeria hat Zugang zu sanitären Einrichtungen, 16 % verfügen über eingeschränkte sanitäre Einrichtungen und 20 % haben keinen Zugang. In städtischen Gebieten (63 %) ist der Anteil höher als in ländlichen Gegenden (38 %).
Vgl. National Population Commission, Federal Ministry of Health and Social Welfare of Nigeria, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Summary Report, S. 1 und 3, abrufbar unter: https://cdn.sanity.io/files/5otlgtiz/production/9508be91efbae2ff84773ec473d03e8522e46c73.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Ergebnis der ein Jahr später erfolgten Umfrage des österreichischen BfA aus dem Jahr 2025 war, dass 67 % der Befragten stets, 20 % gelegentlich, 6 % selten und 7 % niemals Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.
Vgl. BfA, Dossier, Nigeria, Socio-Economic Survey 2025, 24. Oktober 2025, S. 36 f.
Die medizinische Versorgung in den größeren Städten hat sich in den letzten Jahren verbessert, hauptsächlich jedoch für Privatzahler. Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur Beschäftigten im formellen Sektor und damit schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Entscheidend ist vor allem, ob man sich Medikamente leisten kann. Die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Rückkehrende finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die in der Regel unter europäischem Standard liegt.
Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 18 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 73 ff.;
Laut einer Umfrage des österreichischen BfA aus dem Jahr 2025 gaben 44 % der Teilnehmer an, stets Zugang zu Impfungen zu haben und sich diese leisten zu können, bezogen auf Medikamente und Arzneimittel waren es 55 % und bei der medizinischen Grundversorgung 22 %. Keinen Zugang zu Impfungen zu haben, erklärten 28 %, zu Medikamenten oder Arzneimitteln 10 % und zur medizinischen Grundversorgung 53 % der Befragten.
Vgl. BfA, Dossier, Nigeria, Socio-Economic Survey 2025, 24. Oktober 2025, S. 42.
Laut einer Haushaltsbefragung des nigerianischen Statistikamts (NBS) waren im August 2024 Apotheken die am häufigsten genutzten Anlaufstellen für medizinische Versorgung in Nigeria (36,6 % der Frauen und 40,7 % der Männer), vorrangig vor Krankenhäusern (22 % der Frauen und 25,7 % der Männer). Am seltensten aufgesucht wurden Ärzte sowie traditionelle und religiöse Heiler. Die Befragung zeigte auch, dass die Nichtinanspruchnahme medizinischer Versorgung in Nigeria zunimmt (9,9 % der Frauen und 9,7 % der Männer), insbesondere in ländlichen Gebieten. Hauptgründe hierfür waren die Einschätzung, die Erkrankung sei nicht schwerwiegend genug (70,3 % der Fälle), und die Kosten für einen Arztbesuch zu hoch (21,6 ).
Vgl. National Bureau of Statistics, Nigeria General Household Survey-Panel (Wave 5) 2023/2024, S. 18, abrufbar unter https://www.nigerianstat.gov.ng/pdfuploads/GHS-Panel%20Wave%205%20-%20Survey%20Report.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Nigeria ist ein Hochrisikogebiet für Malariaerkrankungen. Es besteht ganzjährig ein hohes Infektionsrisiko im ganzen Land einschließlich der Städte. Malaria stellt eine bedrohliche Erkrankung dar, die ohne adäquate Therapie innerhalb weniger Tage nach Beginn der Symptome tödlich verlaufen kann. In Nigeria beträgt der Anteil der gefährlichen Malaria tropica (P. falciparum) an den Erkrankungen über 99 %.
Vgl. Auswärtiges Amt, Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand: 11. Mai 2026, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/nigeriasicherheit-205788 (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026); Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit (DTG) e.V., Empfehlungen zur Malariaprophylaxe, S. 167, 203, August 2024, abrufbar unter: https://www.dtg.org/images/Startseite-Download-Box/2024_DTG_Empfehlungen_Malaria.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Nach dem World Malaria Report 2025 der World Health Organization (WHO) trägt Nigeria weltweit die höchste Last an Malariaerkrankungen. Im Jahr 2024 belief sich die Zahl der geschätzten Malariafälle weltweit auf 282 Millionen, wovon auf Nigeria etwa ein Viertel und damit geschätzt mehr als 68,4 Millionen Malariafälle entfielen. Von den geschätzten 610.000 weltweiten Malaria-Todesfällen in 2024 trug Nigeria einen Anteil von 30,3 %, was etwas mehr als 184.800 Todesfällen in Nigeria entspricht.
Vgl. WHO, World malaria report 2025, S. 7, 10, 11.
Die Inzidenzrate, also die Anzahl der neudiagnostizierten Fälle pro 1.000 Einwohner, betrug in Nigeria im Jahr 2024 279, was gegenüber den Inzidenzraten in den Jahren 2020 (344) und 2021 (312) bereits ein auffallender und gegenüber dem Jahr 2007 (443) ein deutlicher Rückgang ist. Die Infektionsprävalenz bei Kindern im Alter zwischen zwei und zehn Jahren lag im Jahr 2024 bei 24 pro 100 Kinder, im Vergleich zum Jahr 2020 (30) und 2021 (26) stellt dies eine leichte Verbesserung, im Vergleich zum Jahr 2007 (46) sogar einen Rückgang um fast die Hälfte dar. Die Sterblichkeitsrate in Nigeria lag, was die Malaria angeht, im Jahr 2024 bei 88 Todesfällen pro 100.000 Einwohnern. Zum Vergleich lag die Mortalitätsrate im Jahr 2020 bei 102, im Jahr 2021 bei 98 und im Jahr 2007 bei 156.
Vgl. Malaria Atlas Project (MAP), Malaria, Global statistics in 2024, abrufbar unter: https://data.malariaatlas.org/trends?year=2024&metricGroup=Malaria&geographicLevel=admin0&metricSubcategory=Pf&metricType=rate&metricName=incidence (für das Jahr 2024), https://data.malariaatlas.org/trends?year=2021&metricGroup=Malaria&geographicLevel=admin0&metricSubcategory=Pf&metricType=rate&metricName=incidence(für das Jahr 2021), https://data.malariaatlas.org/trends?year=2020&metricGroup=Malaria&geographicLevel=admin0&metricSubcategory=Pf&metricType=rate&metricName=incidence (für das Jahr 2020), https://data.malariaatlas.org/trends?year=2007&metricGroup=Malaria&geographicLevel=admin0&metricSubcategory=Pf&metricType=rate&metricName=incidence
(für das Jahr 2007); alle zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026.
Ein erhöhtes Sterberisiko bei Malariaerkrankungen haben vor allem Kinder unter fünf Jahren. Laut der WHO waren von den im Jahr 2024 in der Region Westafrika insgesamt verzeichneten 26.600 Todesfällen 62,7 % (= 16.700) Kinder unter fünf Jahren.
Vgl. WHO, World malaria report 2025, Annex 3, S. 149.
Eine besonders gefährdete Gruppe sind in Europa geborene und aufgewachsene Kinder. Diese verfügen anders als in Nigeria aufgewachsene Kinder über keine Teilimmunität. Diese bewirkt einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria und wird von nigerianischen Kindern in der Kindheit ab ca. dem fünften Lebensjahr erworben. Auch eine in der Kindheit erworbene Teilimmunität geht jedoch bei längerem Aufenthalt in Gebieten ohne Malariaexposition, wie in Europa, zurück.
Vgl. Ramharter/Mischlinger, Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Gutachten vom 4. September 2020 an VG Münster (5 K 2052/19.A), Ad 3; DTG, Empfehlungen zu Malariaprophylaxe, S. 180 f.
Schwangere Frauen sind aufgrund von Veränderungen ihres Immunsystems anfälliger für Infektionen, wodurch sie besonders vulnerabel sind. Malaria während der Schwangerschaft kann zu schweren Komplikationen bis zum Tod von Mutter und Kind führen.
Vgl. National Population Commission, Federal Ministry of Health and Social Welfare of Nigeria, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Final Report, September 2025, S. 359, abrufbar unter: https://cdn.sanity.io/files/5otlgtiz/production/85827e6e5105f14e496d9cd0bcdd92f201a54ce1.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Im Rahmen einer vor sechs Jahren durchgeführten Studie zur Malariaverbreitung bei Kindern unter fünf Jahren hat sich eine deutliche regionale Risikoprävalenz im Norden Nigerias (Nordwest, Nordost, teils Nordzentral) gezeigt. Südliche Bundesstaaten wiesen im Vergleich dazu geringere Risiken auf. Das höchste Risiko einer Malariaerkrankung für Unter-Fünfjährige bestand in den Staaten Adamawa, Jigawa, Sokoto and Zamfara, das niedrigste Risiko in den Staaten Anambra, Imo, Delta, Abia, Akwa-ibom, Bayelsa, Ogun und Lagos.
Vgl. Ugwu/ Zewotir, Evaluating the Effects of Climate and Environmental Factors on Under-5 Children Malaria Spatial Distribution Using Generalized Additive Models (GAMs), Journal of Epidemiology and Global Health, 20. Juni 2020, S. 6 f.
Effektive Mittel zur Verhinderung von Malariaerkrankungen sind Prophylaxemaßnahmen. Die sog. Expositionsprophylaxe kann das Risiko, an Malaria zu erkranken, deutlich vermindern. Anophelesmücken, durch deren Stiche die Erkrankung übertragen wird, sind nachtaktiv (ab Einbruch der Dämmerung). Als vorbeugende Maßnahmen gegen Stiche kommen in Betracht: Der Aufenthalt in moskitosicheren Räumen (Klimaanlage, Fliegengitter), das Schlafen unter Moskitonetzen, am besten imprägniert mit insektenabtötenden Substanzen, das Tragen entsprechender (ggf. imprägnierter) Kleidung (langärmlige Blusen und Hemden, lange Hosen, Socken) und die Anwendung von Repellents. Darüber erhöht die (medikamentöse) sog. Chemoprophylaxe die Sicherheit maßgeblich, auch wenn sie keinen absoluten Schutz vor einer Malariaerkrankung bietet.
Vgl. Robert Koch Institut, Malaria, RKI-Ratgeber, Stand: 7. März 2024, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_Malaria.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026); DTG, Empfehlungen zur Malariaprophylaxe, S. 167 ff.
Inzwischen stehen zwei Impfstoffe zur Verfügung, die in Hochendemiegebieten eingesetzt werden. Beide Impfstoffe führen nur zu einer moderaten Schutzrate und sollten nur als Begleitmaßnahme zu den dargestellten Prophylaxemaßnahmen zum Zuge kommen.
Vgl. DTG, Empfehlungen zur Malariaprophylaxe, S. 184.
Die nigerianische Regierung setzt sich für ein malariafreies Nigeria ein und hat im Oktober 2020 den nationalen Strategieplan zur Bekämpfung von Malaria vorgestellt mit dem Ziel bis zum Jahr 2025 die Parasitenprävalenz auf unter 10 % zu senken und die malariabedingte Sterblichkeit auf unter 50 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten zu reduzieren.
Vgl. Federal Ministry of Health Abuja Nigeria, National Malaria Strategic Plan, 2021 - 2025, Oktober 2020, abrufbar unter: https://mesamalaria.org/wp-content/uploads/2024/07/NATIONAL-MALARIA-STRATEGIC-PLAN-Nigeria-2021-2025-Final.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Nach einer Erhebung seitens des nigerianischen Gesundheitsministeriums unter mehr als 40.000 Haushalten zwischen dem 1. Dezember 2023 und 7. Mai 2024 ist die Wissensbasis über Malaria in der Bevölkerung grundsätzlich hoch. Mehr als 85 % der Bevölkerung wissen, dass Malaria vermeidbar ist, und den meisten davon sind insektizidbehandelte Moskitonetze (ITNs) als zentrales Element der Prävention bekannt. 59 % der Haushalte besaßen mindestens ein ITN, jedoch verfügten nur 32 % über eine ausreichende Zahl (ein Netz pro zwei Personen), während 41 % der befragten Haushalte kein ITN besaßen. Die Nutzung der ITN war in ländlichen Gebieten höher als in städtischen und variierte stark zwischen den Regionen. 43 % der Kinder unter fünf Jahren und 46 % der Schwangeren schliefen unter einem ITN. Die meisten ITNs stammten aus Massenverteilungsaktionen (80 %).
Vgl. National Population Commission, Federal Ministry of Health and Social Welfare of Nigeria, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Final Report, September 2025, S. 353 ff., abrufbar unter: https://cdn.sanity.io/files/5otlgtiz/production/85827e6e5105f14e496d9cd0bcdd92f201a54ce1.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Aus dem World malaria report der WHO geht hervor, dass im Jahr 2024 23,5 Millionen ITNs in Nigeria verteilt wurden. Auch Chemoprophylaxe-Maßnahmen (PMC und SMC) fanden flächendeckend statt. Mit durchschnittlich 28,5 Millionen und damit etwa der Hälfte an behandelten Kindern pro Behandlungszyklus verzeichnete Nigeria im Jahr 2024 die höchste Behandlungsrate der untersuchten Länder. Daneben werden in Nigeria die intermittierende präventive Malariabehandlung während der Schwangerschaft (IPTp) und seit 2024 Malaria-Impfstoffe eingesetzt. Die Behandlungsrate mit Malariamedikamenten (ACT) lag 2024 mit 98,5 % auf einem hohen Niveau.
Vgl. WHO, World malaria report 2025, S. 70, 73 f., 76, 80, 86, 151, 150 f.
Am 19. Dezember 2025 unterzeichneten Nigeria und die Vereinigten Staaten eine fünfjährige Absichtserklärung über 5,1 Milliarden US-Dollar zur Zusammenarbeit im Gesundheitswesen. Ziel des Abkommens ist es, das nigerianische Gesundheitssystem zu stärken, die Krankheitsbekämpfung zu verbessern und die inländische Gesundheitsfinanzierung zu erhöhen. Es kombiniert fast 2,1 Milliarden US-Dollar an Fördermitteln aus den Vereinigten Staaten mit geschätzten 3 Milliarden US-Dollar an Investitionen der nigerianischen Regierung. Die Absichtserklärung stellt rund 200 Millionen US-Dollar an zweckgebundener Unterstützung bereit, um christliche Kliniken und Krankenhäuser zu stärken und zu fördern, die personellen Kapazitäten auszubauen und den Zugang zu integrierten HIV-, Tuberkulose-, Malaria- und Mutter-Kind-Gesundheitsdiensten zu erweitern. Nigerias über 900 christliche Kliniken und Krankenhäuser versorgen mehr als 30 Prozent der 230 Millionen Einwohner des Landes, oft in Gebieten mit unzureichender oder fehlender Gesundheitsversorgung.
Vgl. U.S. Embassy and Consulate in Nigeria, Strenthening U.S.-Nigerian health cooperation under the amerca first global health strategy, 21. Dezember 2025, abrufbar unter: https://ng.usembassy.gov/strengthening-u-s-nigerian-health-cooperation-under-the-america-first-global-health-strategy/ (abgerufen am 11. Mai 2026).
Die Erkenntnislage zu Unterstützungsleistungen für Rückkehrer stellt sich wie folgt dar: Asylbewerber, die nach Nigeria zurückkehren, können grundsätzlich durch verschiedene Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Unterstützung bei der Wiedereingliederung und anfänglichen Existenzsicherung in Form von Geld- oder Sachleistungen erhalten,
vgl. zur Übersicht über die verschiedenen Programme von deutscher Seite https://www.returningfromgermany.de/countries/nigeria/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026),
ohne dass es einen Rechtsanspruch auf Unterstützung gäbe.
Bund und Länder unterstützen Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat mit dem Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme). Dieses sieht für Asylbewerber mit nigerianischer Staatsangehörigkeit diverse Rückkehrhilfen, wie z. B. Reisekosten, Reisebeihilfe und medizinische Unterstützung während der Reise vor. Zudem wird eine einmalige Förderung/Starthilfe von 1.000,00 Euro pro Person ab 18 Jahren und 500,00 Euro pro Person unter 18 Jahren gezahlt. Die maximale Förderhöhe beträgt 4.000,00 Euro pro Familie. Leistungen können über eine staatliche Beratungsstelle, vor allem Sozialämter und Ausländerbehörden oder über Wohlfahrtsverbände und kirchliche Organisationen beantragt werden.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 4. Mai 2026 ergänzend ausgeführt, Rückkehrhilfen im Rahmen von REAG/GARP würden teilweise als Geldleistungen ausgezahlt (z. B. Reisebeihilfe und Starthilfe). So könne beispielsweise eine Familie mit drei Kindern im Rahmen des Rückkehrprogramms REAG/GARP eine Reisebeihilfe in Höhe von insgesamt 700,00 Euro (2 x 200,00 Euro sowie 3 x 100,00 Euro) sowie eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 3.500,00 Euro (2 x 1.000,00 Euro sowie 3 x 500,00 Euro) erhalten.
Das Bundesprogramm „StarthilfePlus“ bietet zudem bei einer über REAG/GARP geförderten Ausreise eine ergänzende Reintegrationsunterstützung in Höhe von 400,00 Euro pro Person, maximal 800,00 Euro pro Familie.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 4. Mai 2026 werden Reintegrationsleistungen im Rahmen von StarthilfePlus für Nigeria in Geldleistungen ausgezahlt. Diese Geldleistungen könnten für Unterkunft und Ernährung verwendet werden. REAG/GARP und StarthilfePlus könnten nur vor der freiwilligen Ausreise beantragt werden. Für den Erhalt der StarthilfePlus-Unterstützung sei eine persönliche Kontaktaufnahme (telefonisch oder per E-Mail) durch die rückgekehrte(n) Person(en) binnen zwei Monaten nach der Ankunft in Nigeria mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) erforderlich. Der Auszahlungszeitraum betrage dann sechs bis acht Monate nach der Ankunft in Nigeria.
Die Dauer der Bearbeitung von Leistungsanträgen hängt nach den Angaben der Beklagten von den Umständen des Einzelfalls wie beispielsweise Vulnerabilitäten oder benötigten Passersatzdokumenten ab. Bei Vorliegen aller nötigen Unterlagen könne ein entsprechender Antrag innerhalb weniger Arbeitstage beschieden werden.
Weiterhin steht sowohl für freiwillig Rückkehrende als auch für zwangsweise rückgeführte Personen nach Nigeria das European Reintegration Programme (EURP) zur Verfügung. Dieses bietet in Kooperation mit lokalen Partnerorganisationen,
vgl. zu den aktuellen Kontaktdaten für Nigeria das Merkblatt unter https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/EURP-Country-Information-Leaflet-NIGERIA-updated-June-2024.pdf,
individuelle Reintegrationshilfen an. Hiernach kann eine Kurzzeitunterstützung bis zu vierzehn Werktage nach der Ankunft sowie eine Langzeitunterstützung bis zu 12 Monate nach der Ausreise erfolgen. Die Kurzzeit-Unterstützung orientiert sich an Beträgen von 630,00 Euro (im Fall der freiwilligen Rückkehr) bzw. 205,00 Euro (im Fall der Rückführung) pro Person, kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden und erfasst Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft und Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/(zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Sofern Betroffene auf eine vorübergehende Unterbringung angewiesen sind, bedarf es aus organisatorischen Gründen nach Angaben der Beklagten einer Bewilligung fünf Tage vor der Ausreise sowie einer Anmeldung beim Reintegrationspartner. Ob und in welchem Umfang letztlich eine Unterkunft bereitgestellt werde, hänge naturgemäß von den individuellen Umständen des Einzelfalls sowie den vor Ort verfügbaren Kapazitäten ab. Ein genereller Anspruch auf eine längerfristige Unterbringung bestehe nicht. Die Leistungen im Rahmen der Kurzzeitunterstützung seien als vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung des notwendigen Mindestbedarfs direkt nach der Ankunft im Heimatstaat ausgestaltet.
Die Langzeit-Unterstützung, die grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt wird, umfasst Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, rechtliche Beratung, administrative und psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei der freiwilligen Rückkehr an einem Betrag von 2.450,00 Euro für den Hauptantragsteller und 1.230,00 Euro für jedes weitere Familienmitglied und bei rückgeführten Personen an einem Betrag von 1.230,00 Euro. Zudem sind bei vor der Ausreise diagnostizierten Krankheiten Kosten bis zur Höhe von 490,00 Euro pro Person im Rahmen eines medizinischen Pakets (MEDP) förderfähig. Dieses ist ab der Ankunft und innerhalb von 12 Monaten nach der Ausreise abrufbar.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/(zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
Auch die Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung kann nach den Angaben der Beklagten bereits vor der Ausreise über eine Rückkehrberatungsstelle beantragt werden. Rückgekehrte/Rückgeführte Personen könnten aus dem EURP in Ausnahmefällen auch nach ihrer Ankunft in Nigeria noch zeitnah nach der Ankunft (spätestens binnen fünf Monaten) Unterstützung über Reintegrationspartner unter Vorlage eines Identitätsnachweises bekommen. Die Bereitstellung der EURP-Leistungen erfolgt nach der Bewilligung im Rahmen und in Abstimmung mit den zuständigen Partnerorganisationen vor Ort. Zeitpunkt und Modalitäten können je nach Einzelfall variieren.
Zudem betreiben internationale Akteure und IOM u. a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) eingerichtete Migrationsberatungszentren in Abuja, Lagos und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert.
Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 18.
Im Jahr 2026 bietet auch das Land Nordrhein-Westfalen die Auszahlung individueller Reintegrationsmittel in Höhe von bis zu 2.000,00 Euro pro Person für aus dem Bundesland freiwillig in ihre Herkunftsländer ausreisende Drittstaatsangehörige an. Diese Mittel sollen Personen zugutekommen, deren Reintegration im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr durch bestehende Förderprogramme nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann. Voraussetzung ist, dass Mittellosigkeit besteht und eine Förderung durch REAG/GARP bewilligt wurde. In Ausnahmefällen, wenn die persönliche Situation es zwingend geboten erscheinen lässt, können die Reintegrationsmittel auch mit einer EURP-Bewilligung kombiniert werden. Die Förderung erfolgt in Form von Sachleistungen, die über Dienstleister in den Herkunftsländern bereitgestellt werden. Diese können alle für eine Reintegration als geboten erkannten Bedarfe betreffen, wie Existenzgründung, Miete, den Erwerb von Hausrat, Zahlung von Schulgeld oder eine berufliche Qualifizierung, für medizinische Kosten und weiteres. Die Mittel werden erst dann aus Deutschland an die Dienstleister überwiesen, wenn eine Kontaktaufnahme aus dem Heimatland erfolgt ist. Antragsberechtigt sind alle für REAG/GARP antragsberechtigten Stellen in Nordrhein-Westfalen. Durchgeführt wird das Projekt von der Micado Migration gGmbH auf der Basis zugewiesener Landesmittel.
Vgl. https://www.rueckkehr-nrw.de/ und https://www.rueckkehr-nrw.de/faq-haeufig-gestellte-fragen/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).
b) Hiervon ausgehend droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Nigeria im Familienverband gemeinsam mit dem Kläger im Verfahren 19 A 1374/23.A und der weiteren Tochter bzw. Schwester K. G. nicht das ernsthafte Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Im Falle einer Rücküberstellung laufen sie weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen fehlender Befriedigung eines der vorbezeichneten Grundbedürfnisse erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden noch in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.
Bei der anzustellenden Rückkehrprogose sind neben der allgemeinen Situation in Nigeria die individuellen Umstände des bzw. der Rückkehrer zu berücksichtigen. Dabei können insbesondere das Alter und Geschlecht sowie der Gesundheitszustand, die Bildung und berufliche Fähigkeiten, die familiäre Situation, der ökonomische Status, die ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Ortskenntnisse und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 88 f.; AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 13; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 53 f., 72.; sowie: OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 67 und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 67.
Die Kläger zu 1. und 2. werden voraussichtlich bei unterstellter Rückkehr in einen ihrer beiden Heimatorte Isoko in Delta State oder in Evbuarhue in Edo State in der Lage sein, ihr Existenzminimum sowie das ihrer drei Kinder zu erwirtschaften und die Ernährung sicherzustellen. Sie sind beide voll erwerbsfähig, in Nigeria aufgewachsen und haben dort - zumindest in gewissem Umfang - die Schule besucht. Die Klägerin zu 2. hat Erfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt. Insofern kann sie nach ihrer Rückkehr erneut in der Landwirtschaft arbeiten, welche die Lebensgrundlage der meisten Nigerianer darstellt. Der Kläger zu 1. verfügt ebenfalls über Arbeitserfahrung und hat in Nigeria als Fußballspieler und in einem Restaurant gearbeitet. Bei der Kinderbetreuung können die Kläger zu 1. und 2. Unterstützung durch ihre in Nigeria lebenden Verwandten - die Mutter und Stiefmutter des Klägers zu 1. und die Mutter der Klägerin zu 2., ihre zahlreichen Geschwister und die weiteren Mitglieder der Großfamilie - erhalten. Anhaltspunkte, dass diese sie während arbeitsbedingter Abwesenheitszeiten nicht in der Kinderbetreuung unterstützen, sind nicht ersichtlich. Notfalls wäre es auch möglich, dass die Kinder - so wie bereits von ihrer Mutter bei der Klägerin zu 2. praktiziert und dort üblich - die Klägerin zu 2. zu ihrer Arbeit in der Landwirtschaft begleiten. Darüber hinaus ist nicht zu befürchten, dass die Familie bei einer Rückkehr in eine ihrer Heimatregionen ohne Obdach wäre, denn in den Herkunftsorten des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. leben jeweils noch ihre Mütter in eigenen Häusern. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass die Kläger zur Sicherung einer ausreichenden Wohnsituation unmittelbar nach ihrer Rückkehr diverse Rückkehrhilfen aus den bereits benannten deutschen und europäischen Unterstützungsprogrammen tatsächlich erhalten können.
Gesundheitliche Einschränkungen haben die Kläger nicht geltend gemacht. Der Familie ist zuzumuten, sich gegen das in Nigeria vergleichsweise hohe Risiko an einer Malariainfektion zu erkranken, durch für jedermann zugängliche Vorsorgemaßnahmen zu schützen. ITNs werden in Nigeria flächendeckend verteilt und für Kinder stehen Prophylaxemedikamente zur Verfügung. Im Übrigen können die Kläger sowohl ITNs als auch Prophylaxemittel vor der Ausreise in der Bundesrepublik besorgen und in den Zielstaat mitnehmen.
Ferner ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass selbst die am stärksten von einer Erkrankung an Malaria gefährdete Gruppe der in Europa geborenen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt ist.
Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausführlich: OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 88 ff., - 19 A 222/20.A - juris Rn. 76 ff.
Zwar ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Prüfungsmaßstab der „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf die vorliegende Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht anwendbar. Angesichts der oben dargestellten gesunkenen Inzidenzen und der geringeren Zahl an Todesfällen ist jedoch auch bei Anwendung des hier einschlägigen niedrigeren Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht von einem unzumutbaren Risiko für die Kläger auszugehen.
Unabhängig vom Vorstehenden ist es den Klägern auch zumutbar ihren Lebensmittelpunkt in einer anderen urbanen Gegend in den südlichen Landesteilen von Nigeria zu wählen.
Der Senat hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass grundsätzlich auch für Familien mit versorgungsbedürftigen (Klein-)Kindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Aufenthaltsort eine Niederlassung in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias möglich ist; diese wird nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen, weil die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene - wenn auch unter prekären Bedingungen - gewährleistet ist. Das gilt unter Berücksichtigung der für Rückkehrer bei freiwilliger Ausreise nach Nigeria erhältlichen finanziellen Unterstützung deutscher wie internationaler Hilfs- und Reintegrationsprogramme sowie der in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen sogar für alleinerziehende Frauen mit Kleinkindern, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 63 ff. und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 65 ff; vgl. zuletzt auch: Bay. VGH, Urteil vom 3. April 2025 - 7 B 22.30061 - juris Rn. 28 ff. (Familie mit drei Kindern); Thür. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 3 KO 14/25 - juris Rn. 90 ff. (Familie mit fünf Kindern).
Hieran hält der Senat trotz der extrem schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Situation in Nigeria weiterhin wegen der Rückkehrern tatsächlich zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen im Grundsatz fest. Abweichungen von diesem Grundsatz kommen je nach den individuellen Umständen des bzw. der Rückkehrer in Betracht, wobei insbesondere das Alter und Geschlecht sowie der Gesundheitszustand, die Bildung und beruflichen Fähigkeiten, die familiäre Situation, der ökonomische Status, die ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Ortskenntnisse und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. Derartige individuelle Umstände, die im Falle der Kläger zu einer abweichenden Bewertung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
3. Den Klägern droht wegen der von ihnen individuell geltend gemachten Fluchtgründe nicht die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure.
Das Vorbringen des Klägers zu 1., wonach er Nigeria aus Furcht um sein Leben im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit mit seinem Onkel verlassen habe, hat bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 8. März 2019 (S. 4 ff) als unglaubhaft bewertet. Den diesbezüglichen Feststellungen, wonach die Ausführungen des Klägers zu 1. in seiner Anhörung allgemein, oberflächlich und lebensfremd sind, schließt sich der Senat an (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin zu 2. hat ihre Ausreise allein auf wirtschaftliche Gründe gestützt, die lediglich mit Blick auf die humanitären Verhältnisse auf eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung führen könnten, was nach dem bereits Ausgeführten nicht der Fall ist. Für den erst nach der Ausreise seiner Eltern aus Nigeria geborenen Kläger zu 3. sind individuelle Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, weder geltend gemacht noch ersichtlich.
4. Inlandsbezogene Belange der Kläger, nämlich der Umstand, dass die vierjährige Tochter der Kläger zu 1. und 2. K. G. in der Bundesrepublik als Flüchtling und Asylberechtigte anerkannt ist und über eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG verfügt, sind insoweit unerheblich. Sie ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8.
II. Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss, gilt entsprechend (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Ausklammerung allgemeiner Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde, ggf. im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Bundesministerium, befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Antragstellern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - juris Rn. 217, vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 70, m. w. N.
Eine solche Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Ausländer trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 86, - 19 A 222/20.A - juris Rn. 79, jeweils m. w. N.
1. Nach diesen Maßstäben droht den Klägern keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in direkter Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sie haben sich zu keinem Zeitpunkt unter Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung darauf berufen, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, zu leiden. Die Gefahr einer Malariaerkrankung ist keine ausschließlich den Klägern individuell drohende konkrete Gesundheitsgefahr, sondern eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG.
2. Ebenso wenig können die Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage aufgrund einer möglichen Malariainfektion beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist selbst die am stärksten von einer Erkrankung an Malaria gefährdete Gruppe der in Europa geborenen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt.
Vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 88 ff., - 19 A 222/20.A - juris Rn. 76 ff.
Hieran hält der Senat mit Blick auf die bereits unter A. I. 2. a) dargestellte aktuelle Erkenntnislage fest. Dies vorausgesetzt droht den Klägern, die alle das Alter von fünf Jahren überschritten haben und aktuell keine gesundheitlichen Vorbelastungen oder Einschränkungen geltend gemacht haben, keine Extremgefahr.
B. Soweit sich die Berufung der Beklagten auch gegen die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des Bescheids durch das Verwaltungsgericht richtet, ist sie hingegen unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung ist in dem nach § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgeschlossen, weil der Abschiebung jedenfalls die familiären Bindungen der Kläger, das Kindeswohl des Klägers zu 3. und das Kindeswohl der minderjährigen gemeinsamen Tochter K. G. entgegenstehen.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
Nach Neufassung der Vorschrift mit Wirkung zum 27. Februar 2024,
vgl. BGBl. 2024 I, S. 9 und 14,
obliegt dem Bundesamt die Prüfung, ob die nach Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen inlandsbezogenen Belange bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung „entgegenstehen“.
Das Bundesamt hat bereits im Asylverfahren die abwägungsrelevanten individuellen Belange zu ermitteln und abzuwägen, ob sie im konkreten Einzelfall gegenüber den widerstreitenden öffentlichen Interessen am Vollzug der Rückkehrverpflichtung überwiegen und deshalb gegenwärtig eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig wäre.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. März 2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 62 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2025 - 22 K 6378/23.A - juris Rn. 89.
Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle haben die Verwaltungsgerichte im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen voll zu (über-)prüfen und ggf. eine eigene Abwägung vorzunehmen. Die Gerichte müssen "durchentscheiden". Es kommt mangels Vorliegens eines behördlichen Ermessensspielraums hingegen nicht in Betracht, die Abschiebungsandrohung allein deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt in seinem Bescheid keine Prüfung der Belange vorgenommen hat.
Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 19. August 2025 - 4 LZ 39/25 OVG - juris Rn. 16 f.; Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris Rn. 181; Bay. VGH, Urteil vom 4. März 2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 61; Waldvogel, (Keine) Abschiebung im Familienverbund, NJOZ 2026, 161, 164.
Da § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG - wie bereits ausgeführt - die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 5 Halbs. 1 RL 2008/115/EG umsetzt, sind die in der erstgenannten Vorschrift verwendeten Begriffe „Kindeswohl“ und „familiäre Bindungen“ unionsrechtlich entsprechend den Regelungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) und der EMRK auszulegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2026 - 12 A 3240/25.A - n. v. (Beschlussabdruck, S. 4); OVG M.-V., Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 93; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 LB 6/22 - juris Rn. 97; Waldvogel, Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, NJOZ 2024, S. 545, 548; m. w. N.
Für die Berücksichtigung des „Kindeswohls“ muss die konkrete Situation des Kindes umfassend und eingehend berücksichtigt werden, insbesondere sein Wohlbefinden und seine soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen. Zu den relevanten Umständen, die in die Rückkehrentscheidung einfließen können, zählen u. a. das Alter des Kindes, seine Situation in dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern, der Grad der Abhängigkeit des Kindes von den Elternteilen unter Berücksichtigung seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung sowie seiner affektiven Bindung an die Eltern und gefühlsmäßigen Beziehungen zu ihnen und das Risiko, das mit der Trennung von einem Elternteil für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die Fähigkeit des Elternteils, die umfassende Sorge für das Kind zu übernehmen.
Vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 13. Juli 2023 - C-261/22 - juris Rn. 48 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 30. September 2021 - C-483/20 - juris Rn. 32, 57.
Das Kindeswohl im Sinn von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann dem Erlass einer Abschiebungsandrohung auch dann entgegenstehen, wenn Adressat der zu erlassenden Abschiebungsandrohung nicht das Kind selbst, sondern ein Elternteil ist. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG ist weit auszulegen und erfasst auch Rückkehrentscheidungen, die nicht an den Minderjährigen gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für ihn haben.
Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-261/22 - juris Rn. 41; vom 11. März 2021 - C-112/20 - juris Rn. 33 ff.
Für die Auslegung des Begriffs der „familiären Bindungen“ ist der weite Familienbegriff aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC heranzuziehen. Den traditionellen Kern des Familienbegriffs in Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC bilden Ehegatten und Kinder. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Dies entspricht dem Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach es ebenfalls auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt. Der „Familienbegriff“ in Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC unterscheidet sich jedoch insoweit von demjenigen des Art. 6 Abs. 1 GG, als er das eheliche und sonstige partnerschaftliche Zusammenleben eines Paares ohne Kinder erfasst. Geschützt sind ferner de facto Familienbeziehungen, wenn die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben, sowie gleichgeschlechtliche Beziehungen. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind etwa ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, zum Beispiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände. Neben der partnerschaftlichen Beziehung fällt auch die Beziehung zu Kindern unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Ein Kind, das aus einer ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung hervorgegangen ist, gehört zu diesem Familienverband. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, der noch keine eigene Familie gegründet hat und bei seinen Eltern lebt. Familienbeziehungen im Sinn von Art. 8 EMRK bestehen grundsätzlich auch zu anderen nahen Verwandten, insbesondere zu Geschwistern sowie zwischen Großeltern und Enkelkindern. Sie haben aber in der Regel nicht die gleiche Bedeutung wie innerhalb der Kernfamilie. Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen daher nur dann als Familienleben den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen.
Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 94; Waldvogel, Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, NJOZ 2024, S. 545, 548; Hofmann, in: BeckOK AuslR, Stand Oktober 2024, Art. 8 EMRK Rn. 16 ff.; Jarass, in: Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Auflage 2021, Art. 7 Rn. 18 f. m. w. N.
Abwägungsrelevante „familiäre Bindungen“ können auch zu Familienmitgliedern bestehen, die über kein dauerhaftes bzw. „gefestigtes“ Bleiberecht in der Bundesrepublik verfügen. Es genügt bereits die jedem Asylbewerber erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese ist ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 24 ZB 24.31074 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Bdbg., Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 - juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 - juris Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A - juris Rn. 11; Waldvogel, (Keine) Abschiebung im Familienverbund, NJOZ 2026, 161, 164.
Allein aus dem Umstand, dass die anderen (ausländischen) Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt indes noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist. Denn zu berücksichtigen ist, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist. Insofern sind Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern anders zu beurteilen als rein ausländische Ehen und Familien, bei denen den Familienangehörigen des Asylsuchenden eher zuzumuten ist, ihm in den gemeinsamen Heimatstaat ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu folgen. Ob den Familienangehörigen die mit der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Asylsuchenden. Etwas anderes kann indes gelten, wenn bei einem der Familienangehörigen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 MB 33/25 - juris Rn. 60; OVG S.-A., Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2 M 2/10 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.
Nach diesen Maßstäben überwiegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die familiären Bindungen der Kläger zu der als Asylberechtigte und Flüchtling anerkannten und über ein Bleiberecht in der Bundesrepublik in Form eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 AufenthG verfügenden gemeinsamen minderjährigen Tochter bzw. Schwester K. G. ebenso wie deren eigenes Kindeswohl und das Kindeswohl des Klägers zu 3. die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Eine Trennung der gelebten Kernfamilie aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern noch dazu auf unabsehbare Zeit wäre mit dem von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Wahrung der Familieneinheit unvereinbar. K. G. wäre es angesichts der ihr in Nigeria drohenden asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung unzumutbar, nach Nigeria einzureisen bzw. den Klägern dorthin zu folgen. Da die vierjährige K. auf ihre Eltern angewiesen ist, stünde einer Rückkehr der Eltern nach Nigeria das Kindeswohl von K., aber auch die familiäre Bindung der Eltern zu ihrer Tochter entgegen. Für den neunjährigen Kläger zu 3. wäre es wiederum unzumutbar, ohne seine Eltern nach Nigeria zu gehen. Öffentliche Interessen, die über das regelmäßige Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Asylbewerbers nach erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren hinausgehen, liegen nicht vor. Die unter Nr. 6 des angegriffenen Bescheids vom 22. Mai 2017 getroffene Regelung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, erweist sich wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung als rechtswidrig. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG einhergehen, kann also nicht ohne eine solche bestehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 29 und vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 54.
Die Kostenentscheidung beruht - unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Klage hinsichtlich der Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes rechtskräftig abgewiesen ist, gewichtet der Senat die auf diesen Teil entfallenden Kosten mit 1/2. Die Verteilung der verbleibenden 1/2 der erstinstanzlichen Kosten erfolgt hälftig auf die Beteiligten (zu je 1/4). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind hälftig zu teilen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.