Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 11.05.2026 – 19 A 1713/23.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0511.19A1713.23A.00

Tatbestand

Die am 00.00.2019 in T. geborene und der Volksgruppe der Edo zugehöri­ge Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Unter dem 30. Juli 2019 eröffnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) aufgrund eines am selben Tag eingegangenen Schreibens der Ausländerbehörde T. über die Anzeige der Geburt der Klägerin für diese gemäß § 14a AsylG ein Asylverfahren.

Sie lebt in T. in einem Haushalt mit ihren verheirateten Eltern, dem am 00.00.1975 in Evboeghae (Edo State, Nigeria) geborenen R. J. Q. und der am 00.00.1988 in Benin City (Edo State) geborenen H. L., sowie ihren vier Geschwistern, der dreizehnjährigen E. Q., dem zehnjährigen A. Q., dem neunjährigen N. Q. und der zweijährigen V. I. Q., die alle nigerianische Staatsangehörige sind und - bis auf die jüngste Schwester, die keinen Asylantrag gestellt hat - alle er­folglos ein Asylverfahren abgeschlossen haben. Im eigenen Asylverfahren gab der Vater der Klägerin (u. a.) an, er habe 12 Jahre die Schule besucht und im Sanitärbereich gearbeitet. Die Mutter der Klägerin erklärte, sie sei bis zur 5. Klas­se in die Schule gegangen und sei Kleiderdesignerin und „Haarflockerin“. Ihre Eltern lebten in Benin City. Weiter machten die Eltern (u. a.) geltend, der Schwes­ter der Klägerin E. drohe bei einer Rückkehr nach Nigeria ebenso wie ihrer Mutter eine Zwangsbeschneidung und legten hierzu eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Z. K.-F. vom 16. Oktober 2017 vor, wonach bei der Mutter der Klägerin ein Zu­stand nach klitoraler Beschneidung in der Kindheit vorliegt.

Der Vater der Klägerin und ihre vier Geschwister verfügen aktuell über bis zum 16. November 2026 gültige Aufenthaltserlaubnisse der Stadt T. nach § 25b Abs. 1 bzw. Abs. 4 AufenthG. Die Mutter der Klägerin befindet sich noch in einem laufenden Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und erhielt von der Stadt T. zuletzt eine bis zum 27. April 2026 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.

Im Asylverfahren der Klägerin erklärten ihr Vater und ihre Mutter bei der Anhö­rung durch das Bundesamt am 10. September 2019 im Wesentlichen, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würden ihrer Tochter die Gefahr einer Malariaer­krankung sowie eine Beschneidung drohen. Beide Elternteile seien gegen die Beschneidung, weil sie sehr gefährlich sei. Die Beschneidung sei aber eine ver­pflichtende Tradition in beiden Familien und werde durch die Älteren erzwungen. Würden die Eltern sich wehren und zum Beispiel in eine andere Stadt ziehen, würde ein Fluch auf das Baby ausgesprochen. Auch wenn ein Mädchen in Nige­ria heiraten wolle, würden sie sie vor der Heirat beschneiden. Die Eltern hätten vor der Ausreise in Upper in Benin City gelebt. Der Vater der Klägerin habe seine Eltern bereits verloren. Er habe einen Onkel in Edo State gehabt und möglicher­weise auch eine Tante, habe aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Die Mutter der Klägerin befürchte, dass ihr noch in Edo State lebender Onkel und ihre Tante eine Beschneidung der Klägerin erzwingen würden. Alle weiblichen Mit­glieder ihrer Familie seien beschnitten. Es lebten noch ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder in Nigeria, sie habe aber keinen Kontakt zu diesen mehr. Der Va­ter der Klägerin sei Klempner und Maler und habe manchmal alleine und manchmal für andere gearbeitet. Die Mutter der Klägerin habe Fashiondesign gelernt und mit Nähmaschinen gearbeitet.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019, zugestellt am 10. Januar 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Ab­schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung des Bescheides zu verlassen (Nr. 5). Das Einreise- und Auf­enthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Klägerin drohe im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beacht­li­cher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung (Female Genitale Mutilation - FGM), weil sie das Beschneidungsalter überschritten und ihre Eltern sich zudem gegen eine Bescheidung ausgesprochen hätten. Es obliege den Eltern, ihre Ent­scheidung durchzusetzen, etwa durch Inanspruchnahme internen Schutzes. We­gen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids verwie­sen.

Die Klägerin hat am 17. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 änderte das Bundesamt die Abschiebungs­androhung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass die Auf­forderung zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelte.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 (Aktenzeichen: VG Gelsenkirchen 9a L 61/20.A) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage hin­sichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids in der Fassung vom 24. Januar 2020 angeordnet.

Die Klägerin hat erstinstanzlich ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhe­bung von Nr. 1, 3, 4, 5, und 6 des Be­scheides vom 11. Dezember 2019 zu ver­pflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuer­kennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung hat sie sich mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C- 484/22 auf zu der Zeit gültige Aufenthaltsrechte ihrer Eltern und Geschwister nach § 104 c AufenthG berufen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Klage­rücknahme im Übrigen nur noch beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Be­scheides vom 11. Dezember 2019 zu verpflichten festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.

Die Beklagte hat erstinstanzlich schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 1. August 2023 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhe­bung von Nr. 4, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG besteht und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Zur Be­gründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines na­tionalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. § 60 Abs. 5 AufenthG sei unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen der Klägerin durch das Bundesamt zu berücksichtigen seien. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrent­scheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rück­kehr­entscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asyl­verfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und ein­gehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Er­gebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG, dass eine Abschiebung des Betroffe­nen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindungen wi­derspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffe­nen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem vorliegenden Verfahren. Die vierjährige Klägerin lebe in einer nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerten Lebens- und Erziehungsgemein­schaft mit ihren Eltern und Geschwistern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 c AufenthG verfügten und deren Ausreise nicht absehbar sei. Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufent­halts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG nicht gerecht.

Gegen das ihr am 28. August 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. September 2023 die Zulassung der Berufung beantragt.

Zur Begründung hat sie im Kern geltend gemacht, grundsätzlich klärungsbedürf­tig sei, ob familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, (bereits) bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu be­rücksichtigen seien. Die Urteile wichen von der bisherigen ständigen Rechtspre­chung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 -) ab, wo­nach der Verweis in § 60 Abs. 5 AufenthG auf die Europäische Menschenrechts­konvention lediglich sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasse, während inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnten.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 hat der Se­nat die Berufung wegen nachträglicher Divergenz zugelassen. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG haben vorgelegen, weil das streitgegenständliche Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 in den Verfahren 1 C 20.23 u. a. abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Nach die­ser klarstellenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sind familiäre Bindungen nicht bereits vom Bundesamt bei der Prüfung von Abschiebungsverboten zu be­rücksichtigen.

Zur Begründung ihrer Berufung beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 - und Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 20.23 -) und des erken­nenden Gerichts, insbesondere den Beschluss des 1. Senats vom 27. Juni 2022 - 1 A 953/22.A -.

Mit Schreiben vom 21. April 2026 hat die Beklagte die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides vom 11. Dezember 2019 in der Fassung des Schriftsat­zes vom 24. Januar 2021 ebenso wie die Befristung des Einreise- und Aufent­haltsverbots in Nr. 6 des Bescheides aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. August 2023 zu ändern und die Klage ab­zuweisen, soweit sie noch rechtshängig ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten der Familienangehörigen der Klägerin (Beiakten Hefte 5 bis 7) sowie der beige­zogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (Beiakte Hefte 1, 2 und 9 bis 11) und der Ausländerbehörde der Stadt T. (Beiakten Hef­te 3, 4 und 12 bis 18) Bezug.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten nach Aufhebung von Nr. 5 und 6 des Bescheides vom 11. Dezember 2019 durch die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren aus Gründen der Klar­stellung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Beklagten begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Fest­stellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria. Dass der erstinstanzliche Antrag der Klägerin sich lediglich auf § 60 Abs. 5 AufenthG bezog, ist unschädlich, da die Feststel­lung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Sätze 1 und 6 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfas­sungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG ein einheit­licher, nicht weiter teilbarer Streitgegenstand ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 44, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 11 und vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 29 und vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A - juris Rn. 28.

Das Verwaltungsgericht hat der auf die Feststellung eines nationalen Abschie­bungsverbotes in Bezug auf Nigeria gerichteten Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat in dem ge­mäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Ab­schiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria. Die Versagung dieser Feststellung durch das Bundesamt in Nr. 4 des Bescheides vom 11. Dezember 20219 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von nationalem Abschie­bungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG (I.) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (II.).

I. Ein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, so­weit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundver­wei­sung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultie­ren­den völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räum­lichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Aus­länder in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abge­schoben werden soll.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8.

§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist lediglich insoweit auf die Europäische Menschen­rechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8, vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - juris Rn. 8 (noch zu § 53 Abs. 4 AuslG).

Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindun­gen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, können die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hingegen nicht begründen.

Vgl. mit näherer Begründung: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8 ff.

Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG gebietet allein, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Er­lass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen.

Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 23 ff.

Dieses Gebot hat der deutsche Gesetzgeber über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG,

vgl. BGBl. I 2024, S. 4 und 9; BT-Drs. 20/9463, S. 10, 15, 44 f., 58,

in Gestalt der Abschiebungsandrohung umgesetzt. Diese stellt eine Rück­kehrentscheidung im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG dar.

Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 51.

Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschie­bung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszu­stand des Ausländers entgegenstehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 26.

Vorliegend kommt ein demnach allein relevantes zielstaatsbezogenes Abschie­bungsverbot nach Art. 3 EMRK in Betracht. Gemäß dieser Vorschrift darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand­lung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist auf die Rechtspre­chung des EGMR zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verant­wortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Ziel­staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), ei­ner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Progno­semaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahr­scheinlichkeit. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Be­rücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Das nationale Ab­schiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und erfasst dabei nicht nur Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch solche, die von Personen oder Gruppen von Personen ausgehen, die nicht Vertreter des Staates sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 -1 C 10.21 - juris Rn. 13 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23, 25, 36, Beschluss vom 13. Feb­ruar 2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 215.

Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem ergeben. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich („real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3“ of the Convention).

Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 - Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden - Rn. 85 f., und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich - Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - juris Rn. 123.

Ob diese Intensitätsschwelle erreicht ist, bestimmt sich insbesondere nach der Art der von den Konfliktparteien eingesetzten Kampfmethoden sowie deren Eig­nung, die Zivilbevölkerung - gezielt oder mittelbar - zu gefährden, ferner nach der Intensität und Ausdehnung des Konflikts und nach der Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen vertriebenen, verletzten und getöteten Zivilpersonen.

Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes König­reich - Rn.  241.

Wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen herrührt, die keine staatlichen Or­gane sind, ist zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit die Sicherheitsbehörden des Empfangsstaats in der Lage sind, der Bedrohung vorzubeugen.

Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 - Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden - Rn. 80.

Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK wider­sprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verant­wortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: In einem solchen Fall kann ein Ver­stoß ge­gen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Ab­schiebung, wenngleich nicht un­mittelbar zum Tod des Antragstellers, so doch zu einer ernst­haften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irrever­sible decline“) seines Ge­sundheitszustands führen würde, die ein schweres Lei­den oder eine erhebliche Ver­ringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Antragsteller im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein „Min­destmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; dieses kann er­reicht sein, wenn der Antragsteller seinen existenziellen Le­bensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 f., vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N., sowie Be­schluss vom 14. Feb­ruar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - juris Rn. 177 und vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A - juris Rn. 38.

Maßgeblich ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu fin­den, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unver­einbar wäre. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rück­überstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Ver­elendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller er­reicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Per­sonen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16; vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.

Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfä­hige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht ent­sprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwen­dungen von drit­ter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkei­ten das zu ihrem Le­bensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinn zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkom­menen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt wer­den können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Ni­schenwirtschaft“ angesiedelt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17, m. w. N.

Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unter­stützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die un­ter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leis­tungen auslösen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17, m. w. N.

Dabei können auch Unterstützungsleistungen von Dritten berücksichtigt werden, die nur freiwilligen Rückkehrern gewährt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 19.24 - juris Rn. 30.

Entscheidend ist nicht, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht, sondern dass sie tatsächlich erreichbar sind.

BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 - 1 B 36.22 - juris Rn. 5, vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 6.

Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist viel­mehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller nach sei­ner Rückkehr, ggf. durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über ei­nen absehbaren Zeitraum zu befrie­digen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Antrag­stellers in des­sen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der An­tragsteller Hilfeleistungen in Anspruch neh­men, die eine Verelen­dung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschie­bungsschutz aus­nahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maß­geblichen Beurtei­lungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentschei­dung davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller nach dem Verbrauch der Hilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25.

Bei der anzustellenden Rückkehrprognose ist im Regelfall von einer gemeinsa­men Rückkehr der Kernfamilie (Eltern mit Kindern in einer tatsächlich be­stehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft) auszugehen, auch wenn für ein­zelne Mitglieder der Kernfamilie ein gesichertes Bleiberecht besteht. Diese Regelvermutung setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den El­tern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tat­sächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedes­sen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Be­gegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose ist nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränk­te - Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiä­rer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen eben­falls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, fami­liäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereit­schaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regel­vermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprogno­se.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 13 und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 17 ff.

Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschie­bungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Ab­schiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A - juris Rn. 210 ff.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer die Herkunftsregion vom Ankunfts­flughafen unter Umständen erreichen und sich dort niederlassen kann, die ihrer­seits keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A - juris Rn. 226.

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Der Klägerin droht eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung im Fall der Rückkehr in die Her­kunftsregion ihrer Eltern weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (1.) noch aufgrund der humanitären Verhältnisse in Nigeria (2). Ein Abschiebungs­verbot ergibt sich ferner nicht aus dem individuellen Vorbringen der Klägerin über eine ihr drohende zwangsweise Beschneidung (3.) oder aus etwaigen inlandsbe­zogenen familiären Belangen (4.).

Dabei ist bei der anzustellenden Rückkehrprognose eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin im Familienverband mit ihren Eltern und vier Geschwistern zu unter­stellen. Sie wohnen in der Bundesrepublik in tatsächlicher Lebens- und Erzie­hungsgemeinschaft zusammen.

Örtlicher Bezugspunkt für die gerichtliche Prognose ist die Herkunftsregion der Eltern der Klägerin, nämlich die Großstadt Benin City in Edo State, die sich im Süden des Landes in der Region South South befindet.

Vgl. Nigeria, Federal Republic of Nigeria, South, ab­rufbar unter: https://nigeria.gov.ng/region/south-south/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Die Eltern der Klägerin haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Familie im Falle einer Rückkehr dort erneut nieder­lassen wird. Benin City kann von dem größten internationalen Flughafen Nigerias in Lagos, dem voraussichtlichen Ankunftsort in Nigeria, erreicht werden. Soweit in Einzelfällen Sicherheitsvorfälle in der Nähe des Flughafens registriert sind, beein­trächtigen diese nicht die allgemeine Sicherheit des Reisens. Es bestehen keine rechtlichen oder administrativen Reisebeschränkungen innerhalb Nigerias.

Vgl. European Union Agency For Asylum (EUAA), Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 85 f.

1. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht der Klägerin nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria.

Die Sicherheitslage in Nigeria stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar:

Das Land ist mit einer Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicher­heits­krisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Der islamistische Aufstand unter Führung von Boko Haram und anderen islamistischen Gruppen beeinträchtigt weiterhin den Norden Nige­rias. Spannungen zwischen Hirten und Bauern um die Lebensgrundlagen beste­hen landesweit fort, insbesondere im Norden und im Nordwesten. Auch inter- und intrakommunale Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Land- und Res­sourcenkonflikten ereignen sich weiterhin, hauptsächlich im Norden und im Nordwesten, wobei auch aus den südlichen Bundesstaaten einige Vorfälle ge­meldet wurden. Die Gewalt von Banden hat an Brutalität und Verbreitung zuge­nommen, insbesondere im Nordwesten, im Norden und im Südwesten sowie in Lagos. Banden und Sekten dominieren die Gewalt im Süden und im Südwesten, während auch der Südosten von erheblichen Unruhen betroffen ist. Darüber hin­aus wurden weiterhin Aktivitäten der Biafra-Sezessionisten im Südosten gemel­det.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 19, 56; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, Nige­ria - Juli bis Dezember 2025 vom 31. Dezember 2025; EUAA, Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 17 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 2 ff.

Die bereits seit zwei Jahrzehnten angespannte Sicherheitslage in Nigeria hat sich verschlechtert. Für das Jahr 2024 stufte der Globale Terrorismusindex (GTI) Ni­geria auf Platz sechs der am stärksten vom Terrorismus betroffenen Länder ein, eine Verschlechterung um zwei Plätze gegenüber dem Vorjahr 2023.

Vgl. Institute for Economics & Peace (IEP), Global Terrorism Index 2025, März 2025, S. 20.

Für das Jahr 2025 verschlechterte sich Nigeria um zwei weitere Plätze und belegt im aktuellen GTI Platz vier der am stärksten vom Terrorismus betroffenen Län­der.

Vgl. IEP, Global Terrorism Index 2026, März 2026, S. 19.

Die nördliche Region zählt zu den gewalttätigsten Brennpunkten Nigerias. Ihre Bundesstaaten erleben seit Jahren eine gefährliche Mischung aus bewaffneten Angriffen, Entführungen und Bandenkriminalität. Die nigerianische Armee kämpft seit über einem Jahrzehnt im Nordosten gegen die bewaffnete Gruppe Boko Haram.

Vgl. EUAA, Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 28; Al Jazeera, Lakurawa, the new armed group wreaking havoc on the Nigeria-Niger border, 10. Januar 2025, abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/news/2025/1/10/lakurawa-the-new-armed-group-wreaking-havoc-on-the-nigeria-niger-border (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Terroranschläge in Nigeria stiegen in 2025 um 43 Prozent, von 120 Vorfällen im Jahr 2024 auf 171 im Jahr 2025. Die Zahl der Todesopfer durch Terrorismus ist um 46 Prozent auf 750 im Jahr 2025 gestiegen, die höchste Opferzahl seit 2020, bedingt durch interne Instabilität sowie den anhaltenden Konflikt zwischen und mit Islamic State West Africa Province (ISWAP) und Boko Haram. Zusammen machten die diesen Gruppen zugeschriebenen Todesfälle 80 Prozent aller terro­rismusbedingten Todesfälle im Land im Jahr 2025 aus. Die terroristischen Aktivi­täten konzentrierten sich in diesem Jahr stark auf den nordöstlichen Bundesstaat Borno, auf den im Jahr 2025 67 Prozent der Anschläge und 72 Prozent der To­desfälle entfielen. Dabei ist ISWAP im Jahr 2025 die tödlichste Terrororganisation Nigerias gewesen, die mit 92 Anschlägen und 384 Todesopfer für die Hälfte aller Attacken und Todesfälle des Landes verantwortlich gewesen ist. Auch die Ter­rorgruppe Boko Haram hat ihre Aktivität mit 43 Anschlägen und 213 Todesopfern im Vergleich zum Jahr 2024 (26 Anschläge mit 166 Todesopfern) noch gestei­gert.

Vgl. IEP, Global Terrorism Index 2026, März 2026, S. 23.

Ende November 2025 hat Präsident Bola Tinubu einen landesweiten Sicherheits­notstand ausgerufen und die Einstellung von 20.000 zusätzlichen Polizeimitglie­dern angeordnet.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 19; BAMF, Briefing Notes, Gruppe 62 - Informations­zentrum Asyl und Migration vom 8. Dezember 2025, S. 9.

Im Bundesstaat Edo verzeichnete ACLED im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 65 Sicherheitsvorfälle mit ziviler Beteiligung und 35 zivi­len Opfern und im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 68 Sicherheitsvorfälle mit 71 zivilen Opfern. Für das laufende Jahr 2026 nennt ACLED 24 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs zivilen Opfern. Vorfälle unter Beteiligung der Terrorgruppen ISWAP und Boko Haram sind nicht verzeichnet.

Vgl. ACLED, ACLED Data Nigeria, 2024; 2025; 2026; abrufbar unter: http://acleddata.com (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026) jeweils gefiltert nach „admin1“ = „Edo“; „civilian_targeting“=“Civilians“.

Für den Edo State entspricht dies unter Zugrundelegung einer geschätzten Ein­wohnerzahl von 4.777.042 Menschen,

vgl. European Union Agency For Asylum (EUAA), Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 150,

auf einer Fläche von 17.802 qkm,

vgl. Wikipedia: Edo (Bundesstaat), abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Edo_(Bundesstaat), (zu­letzt abgerufen am 11. Mai 2026),

einem Risiko von maximal 1 : 136.487 im Jahr 2024, 1: 67.282 im Jahr 2025 und im Jahr 2026 bislang 1: 796.174 als Zivilperson Opfer eines sicherheitsrelevan­ten Vorfalls zu werden.

Vgl. dazu, dass ein Risiko von 1:800 noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist: BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.

Das Austrian Center for Country and Asylum Research and Documentation (ACCORD), das seine Daten ebenfalls der Datenbank ACLED entnimmt, hat für das Jahr 2024 und das zweite Quartal 2025 - die derzeit aktuellste Veröffentli­chung - deutlich höhere Zahlen zugrunde gelegt. Für das Jahr 2024 sind für Edo State 210 sicherheitsrelevante Vorfälle, davon 91 mit Todesopfern und 125 Opfer angegeben.

Vgl. ACCORD, Nigeria, Year 2024: Update on in­cidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 5. Februar 2025, S. 4.

Im zweiten Quartal 2025 hat ACCORD für Edo State bereits 42 sicherheitsrele­vante Vorfälle, davon 13 mit Todesfällen und 13 Todesopfer aufgeführt.

Vgl. ACCORD, Nigeria, 2. Quartal 2025: Kurzüber­sicht über von Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) berichtete Vorfälle, 7. August 2025, S. 4.

Diese höheren Zahlen sind offenbar darauf zurückzuführen, dass bei Filterung der von ACLED angegebenen Datensätze lediglich ein geographischer Filter („admin1“ = „Edo“) verwendet worden ist, die Vorfälle aber nicht weiter auf Vorfäl­le (und Opfer) mit ziviler Beteiligung („civilian_targeting“= „Civilians“) gefiltert worden sind. Selbst wenn die allein geographisch gefilterten Datensätze der Be­rechnung zugrunde gelegt würden, die nach der Analyse des Senats für das Jahr 2024 geringfügig von den von ACCORD angegeben Werten abweichen (2024: 212 Vorfälle mit 125 Opfern; 2025: 152 Sicherheitsvorfälle mit 114 zivilen Opfern; 2026: 50 sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf zivilen Opfern), entspräche dies ei­nem Risiko von 1 : 38.216 im Jahr 2024, von 1: 41.904 im Jahr 2025 und im lau­fenden Jahr 2026 von bislang 1: 434.277 als Zivilperson Opfer eines sicherheits­relevan­ten Vorfalls zu werden.

Angesichts dieser Erkenntnislage ist die Intensitätsschwelle für eine extreme all­gemeine Situation der Gewalt bei wertender Betrachtung nicht erreicht. Terroristi­sche Aktivitäten insbesondere unter Beteiligung der zwei tödlichsten Terrorgrup­pen ISWAP und Boko Haram ereignen sich im Süden des Landes nicht ansatz­weise in einem solchen Ausmaß, dass für jedermann die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich wäre. Die Zahl der zivilen Opfer ist in der betroffenen Region Edo State selbst bei Annahme einer deutlich höheren Dunkelziffer so niedrig, dass auch bei wertender Betrachtung nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK allein aufgrund der An­wesenheit begründet ist.

Der Umstand, dass die Klägerin und ihre Familienangehörigen christlichen Glau­bens sind, setzt sie keiner erhöhten Gefahr aus. Tödliche Angriffe auf Angehörige christlicher Gemeinden durch ISWAP, wie sie etwa im April und Mai 2025 in den nordöstlichen Regionen gemeldet wurden,

vgl. EUAA, Nigeria: Security Situation, November 2025, S. 28; sowie: Reuters, ISWAP claims responsibility for deadly attacks in Nigeria, 21. April 2025, abrufbar unter: https://www.reuters.com/world/africa/iswap-claims-responsibility-deadly-attacks-nigeria-2025-04-21/; Reuters, Militants kill at least 23 in Nigeria attack, security sources say, 17. Mai 2025, abrufbar unter: https://www.reuters.com/world/africa/militants-kill-least-23-nigeria-attack-security-sources-say-2025-05-17/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026),

sind in Edo State nicht verzeichnet worden.

Vgl. auch EUAA, Nigeria: Security Situation, No­vember 2025, S. 150 ff.

Weitere gefahrerhöhende Umstände sind nicht ersichtlich.

2. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Nigeria begründen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen für die Klägerin ebenfalls nicht mit der erfor­derlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit das Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.

Die Versorgungslage stellt sich nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel wie folgt dar:

a) Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisie­rungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert.

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 67;

In den Jahren 2024 und 2025 waren in der Wirtschaft zwar positive Entwicklun­gen zu verzeichnen. 2024 ist Nigerias Wirtschaft um 3,4 Prozent gewachsen, für 2025 wurde ein Wachstum von 4,1 Prozent prognostiziert. Im Februar 2025 wur­de das größte Budget in Nigerias Geschichte verabschiedet. Viele makroökono­mische Indikatoren zeigten nach zwei schwierigen Jahren eine leicht positive Tendenz. Die Inflation ist nach Rekordwerten 2024 mit einer Lebensmittelinflation von über 40 Prozent im Jahr 2025 wieder gesunken, wenn auch auf noch immer hohem Niveau. Im Januar (24,5 Prozent) und Februar 2025 (23,3 Prozent) war die Inflation erstmals rückläufig (Dezember 2024: 34,8 Prozent).

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 67 f.; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Nigeria - Juli bis Dezember 2025 vom 31. Dezember 2025, S. 5.

Aktuell liegt die Inflationsrate nach Angaben der Central Bank of Nigeria bei etwa 15 % (15,15 % im Dezember 2025; 15,10 % im Januar 2026 und 15,06 % im Feb­ruar 2026).

Vgl. Central Bank of Nigeria, abrufbar unter: https://www.cbn.gov.ng/rates/inflrates.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026); zudem: Business Day, What to know about Nigeria´s 15.15 % inflation rate for December, 15. Januar 2026.

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Der geringe Zuwachs von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern in den Arbeitsmarkt, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten.

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 71; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 104.

Auffällig ist die offiziell niedrige Arbeitslosenquote, die zuletzt vom nigerianischen National Bureau of Statistics für das zweite Quartal 2024 mit 4,3 % bekanntgege­ben wurde, einer Veränderung von nur 0,1 % im Vergleich zum Vorjahr.

Vgl. Nigeria, National Bureau of Statistics, Nigeria Labour Force Survey (NLFS) Report Q 2 2024, No­vember 2024, S. 12.

Eine Analyse der World Bank Group weist darauf hin, dass die niedrige Arbeitslo­senquote damit zusammenhängt, dass mit der offiziellen Einführung des Nigeria Labour Force Survey (NLFS) die Definition von Arbeitslosigkeit an internationale ILO-Standards angepasst wurde. Dadurch sank die offizielle Arbeitslosenquote stark, da bereits eine Stunde bezahlter Arbeit pro Woche als Beschäftigung gilt. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenquote noch 33 Prozent.

Vgl. The World Bank Group, Nigeria´s dichotomy: low unemployment, high poverty rates, 20. Oktober 2023; ebenso: BfA, Länderinformationen der Staa­tendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 72.

Die Beschäftigung ist überwiegend informell, nämlich im Jahr 2024 zu etwa 93 %. Der Großteil der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. 85,6 % der Er­werbstätigen sind selbständig tätig, wobei der Anteil in ländlichen Gegenden noch höher liegt, nämlich bei 94,3 %, in städtischen Bereichen bei 79,7 %. Im Juli 2024 wurde der Mindestlohn von 30.000 Naira (16,78 Euro) auf 70.000 Naira (39,15 Euro) pro Monat angehoben, nachdem Gewerkschaften aufgrund der stei­genden Lebenshaltungskosten mit weiteren Streiks gedroht hatten. Von der Min­destlohn­erhöhung profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Nur etwa 10 % der Erwerbsbevölkerung sind in der beitragsorientierten Rentenversicherung versichert.

Vgl. EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 104 f.; s. auch: Nigeria, National Bureau of Statistics, Nigeria Labour Force Survey (NLFS) Report Q 2 2024, November 2024, S. 7 ff.

Tatsächlich lebt in Nigeria ein hoher Anteil der Bevölkerung unter der Armuts­grenze. Nigeria verzeichnete in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg an Armut. Der Anteil der Bevölkerung, der unter der internationalen Armutsgrenze von 3 US-Dollar pro Tag liegt, stieg von 34,7 % (2018/19) auf 41,8 % (2022/23). In 2024 lebten etwa 46 % der Nigerianer unter der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag.

Vgl. The World Bank Group, Poverty & Equity Brief, Nigeria, Oktober 2025; The World Bank Group, Nigeria Development Update, Building Momentum for Inclusive Growth, Mai 2025, S. 6; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 112.

Ca. 45 Prozent der Bevölkerung leiden sogar unter extremer Armut (weniger als 1,90 USD/Tag).

Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Lage­bericht) vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 18.

Steigende Lebenshaltungskosten in Verbindung mit von Menschen verursachten und Naturkatastrophen haben Millionen von Nigerianern schwer getroffen. Die Arbeitseinkommen haben nicht Schritt mit der Inflation gehalten.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 19; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 112; World Bank Group, Poverty & Equity Brief, Nigeria, Oktober 2025; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 71.

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, werden Frauen in der oft patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dazu zählen etwa Bildung, Beschäf­tigung, Ehe, Gesundheitsdienste, Erbschaft, Eigentum bzw. Grundbesitz und Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen Praktiken.

Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 11; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 47 f.; BfA, Länderinfor­mationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 47 f.; BfA, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria, Zur sozioökonomi­schen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Dezember 2021, S. 7.

Nigeria hat mit 9,5 % einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müt­tern weltweit. 75 % davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben, allerdings unter teils schwierigen Umstän­den. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen allein­stehende Frauen und Mütter in Notlage. Aufgrund des vorherrschenden traditio­nellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen, wobei es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle gibt. Im liberale­ren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden allein­stehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert.

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 53; BfA, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria, Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt ge­gen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Dezember 2021, S. 7.

Üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meis­ten von ihnen arbeiten z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reini­gungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbe­treuung kann bei besserverdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit.

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 54; BfA, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria, Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt ge­gen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Dezember 2021, S. 22 f.

Zu der Schulbildungssituation in Nigeria gaben laut einer Umfrage des österrei­chischen Bundesamts für Migration und Asyl (BfA) aus dem Jahr 2025 87 % der Befragten mit Kindern bis zum Alter von 15 Jahren an, dass alle ihre Kinder die Schule besuchen könnten. 12 % gaben an, manche ihrer Kinder könnten die Schule besuchen, während 1 % erklärte, ihre Kinder könnten keine Schule besu­chen. Im Städtevergleich ergab sich der höchste Anteil an Personen, die erklär­ten alle ihre Kinder könnten die Schule besuchen, in Auchi (90 %), gefolgt von Benin City (87 %) und Lagos (83 %).

Vgl. BfA, Dossier, Nigeria, Socio-Economic Survey 2025, 24. Oktober 2025, S. 4.

In Nigeria existiert kein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose. Die Bedeu­tung der erweiterten Verwandtschaft ist nach wie vor groß. Es kann mit erhebli­chen wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzel­personen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erwei­terten Verwandtschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschafts­lage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der entfernt wohnenden eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten.

Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 13.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 53; EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 89.

Im Welthungerindex (Global Hunger Index) 2025 belegt Nigeria Platz 115 von 123 Plätzen.

Vgl. Global Hunger Index, abrufbar unter: https://www.globalhungerindex.org/de/ranking.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Im August 2024 gab die nigerianische Regierung bekannt, dass geschätzt 31,8 Mio. Menschen von Ernährungsunsicherheit oder Hunger betroffen sind und da­mit rund 15 Prozent der Bevölkerung. Ursachen sind u. a. eine Kombination aus schlechter Sicherheitslage, unproduktiver (Land-)Wirtschaft und Auswirkungen des Klima­wandels (Dürren und Überflutungen). Nigeria ist mit der stärksten Le­benshal­tungs­kostenkrise seit einer Generation konfrontiert.

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 68; AA, La­gebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 18; BAMF, Briefing Notes, Gruppe 62 - In­formationszentrum Asyl und Migration, 2. September 2024, S. 6.

Nach aktuellen Angaben der EUAA sind sogar rund 70 % der Bevölkerung von Ernährungsunsicherheit betroffen, schätzungsweise drei Millionen Kinder leiden unter schwerer akuter Mangelernährung.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 86 f.

Auch bei der Ernährungssituation ist ein Nord-Süd-Gefälle erkennbar. Nord­nigeria ist besonders stark von Ernährungsunsicherheit betroffen: In nördlichen Bundesstaaten wie Borno, Zamfara und Katsina wurden zahlreiche Gebiete mit 3 („Krise“) bewertet. Dagegen wurden Lagos und Abuja im Oktober 2024 hinsicht­lich akuter Ernährungsunsicherheit mit 1 („minimal“) eingestuft. In Lagos sind zwischen 5 und 10 % der Bevölkerung von Ernährungsunsicherheit betroffen, in Abuja zwischen 20 und 30 %.

Vgl. EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 117 f.; zudem: Integrated Food Security Phase Classification (IPC), IPC Acute Malnutrition Analysis, October 2025 - September 2026, 3. De­zember 2025.

Zu der Wohnungssituation in Nigeria ergab die Umfrage des österreichischen BfA aus dem Jahr 2025, dass 73 % der Befragten zur Miete wohnten und 26 % Ei­gentümer der von ihnen bewohnten Immobilie waren. In Lagos besaßen 35 % der Befragten ihre Immobilie, während 62 % zur Miete wohnten. 16 % der Befragten gaben an, die Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser problemlos bestreiten zu können, während 32 % der Befragten dies gerade so und 44 % der Befragten nur mit Mühe konnten und 7 % der Befragten erklärten, die Wohnkosten nicht aufbringen zu können. In Lagos lag der Anteil an Perso­nen, die die Wohnkosten nicht aufbringen können, bei 10 % und in Benin City (Edo State) bei 5 %. 12 % der Befragten verfügen immer über Strom, während 17 % meistens über Strom verfügen. Den größten Anteil bildeten mit 66 % dieje­ni­gen, die manchmal über Strom verfügen. Ein Anteil von 5 % verfügt nie über Strom.

Vgl. BfA, Dossier, Nigeria, Socio-Economic Survey 2025, 24. Oktober 2025, S. 21 f., 23 f. und 26 f.: vgl. auch: EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 119.

Lagos befindet sich in einer akuten Wohnungskrise und steht vor der Herausfor­derung, seine rasant wachsende Bevölkerung unterzubringen. Viele der beste­hen­den Wohnungen sind baufällig, stark überbelegt oder verfügen nicht über die notwendige Grundversorgung. Anfang 2024 sollen die Mieten innerhalb von fünf Jahren um über 90 % gestiegen sein. Dies hat zu weit verbreiteter Obdachlosig­keit und der Ausbreitung von Slums geführt. Lagos beherbergt einige der schlimmsten Slums des Landes mit hohen Bildungs- und Gesundheitsdefiziten sowie unzureichenden Sanitäranlagen und Abfallentsorgungsmaßnahmen.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 87.

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser, Strom und sanitären Einrichtungen ist grundsätzlich möglich, jedoch für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias nur unter erschwerten Bedingungen.

Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 19; EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 87; EUAA, Nigeria: Country Focus, No­vember 2025, S. 119 f.

Eine von der National Population Commission zwischen Dezember 2023 und Mai 2024 durchgeführte Befragung unter 39.050 nigerianischen Frauen im Alter von 15 bis 49 in 40.047 Haushalten ergab, dass fast drei Viertel (71 %) der Haushalte in Nigeria Zugang zu einer grundlegenden Versorgung mit sauberem Trinkwasser haben, wobei Wasserquellen berücksichtigt wurden, die in weniger als 30 Minu­ten für Hin- und Rückweg zu erreichen sind. Der niedrigste Anteil war im nördli­chen Staat Kebbi (31 %) und der höchste im südlichen Staat Lagos (98 %) zu ver­zeichnen (Edo State: 89 %; Delta State: 87 %). Fast die Hälfte (49 %) der Haus­halte in Nigeria hat Zugang zu sanitären Einrichtungen, 16 % verfügen über ein­geschränkte sanitäre Einrichtungen und 20 % haben keinen Zugang. In städti­schen Gebieten (63 %) ist der Anteil höher als in ländlichen Gegenden (38 %).

Vgl. National Population Commission, Federal Ministry of Health and Social Welfare of Nigeria, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Summary Report, S. 1 und 3, abrufbar unter: https://cdn.sanity.io/files/5otlgtiz/production/9508be91efbae2ff84773ec473d03e8522e46c73.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Ergebnis der ein Jahr später erfolgten Umfrage des österreichischen BfA aus dem Jahr 2025 war, dass 67 % der Befragten stets, 20 % gelegentlich, 6 % sel­ten und 7 % niemals Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.

Vgl. BfA, Dossier, Nigeria, Socio-Economic Survey 2025, 24. Oktober 2025, S. 36 f.

Die medizinische Versorgung in den größeren Städten hat sich in den letzten Jahren verbessert, hauptsächlich jedoch für Privatzahler. Die Kosten medizini­scher Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen wer­den. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur Beschäftigten im formel­len Sektor und damit schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Ent­scheidend ist vor allem, ob man sich Medikamente leisten kann. Die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medi­kamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben wer­den. Die Gesundheitsver­sorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Rück­kehrende finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die in der Regel unter europäischem Standard liegt.

Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 18 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 73 ff.;

Laut einer Umfrage des österreichischen BfA aus dem Jahr 2025 gaben 44 % der Teilnehmer an, stets Zugang zu Impfungen zu haben und sich diese leisten zu können, bezogen auf Medikamente und Arzneimittel waren es 55 % und bei der medizinischen Grundversorgung 22 %. Keinen Zugang zu Impfungen zu haben, erklärten 28 %, zu Medikamenten oder Arzneimitteln 10 % und zur medizinischen Grundversorgung 53 % der Befragten.

Vgl. BfA, Dossier, Nigeria, Socio-Economic Survey 2025, 24. Oktober 2025, S. 42.

Laut einer Haushaltsbefragung des nigerianischen Statistikamts (NBS) waren im August 2024 Apotheken die am häufigsten genutzten Anlaufstellen für medizini­sche Versorgung in Nigeria (36,6 % der Frauen und 40,7 % der Männer), vorran­gig vor Krankenhäusern (22 % der Frauen und 25,7 % der Männer). Am seltens­ten aufgesucht wurden Ärzte sowie traditionelle und religiöse Heiler. Die Befra­gung zeigte auch, dass die Nichtinanspruchnahme medizinischer Versorgung in Nigeria zunimmt (9,9 % der Frauen und 9,7 % der Männer), insbesondere in ländlichen Gebieten. Hauptgründe hierfür waren die Einschätzung, die Erkran­kung sei nicht schwerwiegend genug (70,3 % der Fälle), und die Kosten für einen Arztbesuch zu hoch (21,6 %).

Vgl. National Bureau of Statistics, Nigeria General Household Survey-Panel (Wave 5) 2023/2024, S. 18, abrufbar unter https://www.nigerianstat.gov.ng/pdfuploads/GHS-Panel%20Wave%205%20-%20Survey%20Report.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Nigeria ist ein Hochrisikogebiet für Malariaerkrankungen. Es besteht ganzjährig ein hohes Infektionsrisiko im ganzen Land einschließlich der Städte. Malaria stellt eine bedrohliche Erkrankung dar, die ohne adäquate Therapie innerhalb weniger Tage nach Beginn der Symptome tödlich verlaufen kann. In Nigeria beträgt der Anteil der gefährlichen Malaria tropica (P. falciparum) an den Erkrankungen über 99 %.

Vgl. Auswärtiges Amt, Nigeria: Reise- und Sicher­heits­hinweise (Teilreisewarnung), Stand: 11. Mai 2026, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/nigeriasicherheit-205788 (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026); Deut­sche Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit (DTG) e.V., Empfehlungen zur Malariaprophylaxe, S. 167, 203, August 2024, abrufbar unter: https://www.dtg.org/images/Startseite-Download-Box/2024_DTG_Empfehlungen_Malaria.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Nach dem World Malaria Report 2025 der World Health Organization (WHO) trägt Nigeria weltweit die höchste Last an Malariaerkrankungen. Im Jahr 2024 belief sich die Zahl der geschätzten Malariafälle weltweit auf 282 Millionen, wo­von auf Nigeria etwa ein Viertel und damit geschätzt mehr als 68,4 Millionen Ma­lariafälle entfielen. Von den geschätzten 610.000 weltweiten Malaria-Todesfällen in 2024 trug Nigeria einen Anteil von 30,3 %, was etwas mehr als 184.800 Todes­fällen in Nigeria entspricht.

Vgl. WHO, World malaria report 2025, S. 7, 10, 11.

Die Inzidenzrate, also die Anzahl der neudiagnostizierten Fälle pro 1.000 Ein­wohner, betrug in Nigeria im Jahr 2024 279, was gegenüber den Inzidenzraten in den Jahren 2020 (344) und 2021 (312) bereits ein auffallender und gegenüber dem Jahr 2007 (443) ein deutlicher Rückgang ist. Die Infektions­prä­valenz bei Kindern im Alter zwischen zwei und zehn Jahren lag im Jahr 2024 bei 24 pro 100 Kinder, im Vergleich zum Jahr 2020 (30) und 2021 (26) stellt dies eine leichte Verbesserung, im Vergleich zum Jahr 2007 (46) sogar einen Rückgang um fast die Hälfte dar. Die Sterblichkeitsrate in Nigeria lag, was die Malaria angeht, im Jahr 2024 bei 88 Todesfällen pro 100.000 Einwohnern. Zum Vergleich lag die Mortalitätsrate im Jahr 2020 bei 102, im Jahr 2021 bei 98 und im Jahr 2007 bei 156.

Vgl. Malaria Atlas Project (MAP), Malaria, Global statistics in 2024, abrufbar unter: https://data.malariaatlas.org/trends?year=2024&metricGroup=Malaria&geographicLevel=admin0&metricSubcategory=Pf&metricType=rate&metricName=incidence (für das Jahr 2024), https://data.malariaatlas.org/trends?year=2021&metricGroup=Malaria&geographicLevel=admin0&metricSubcategory=Pf&metricType=rate&metricName=incidence(für das Jahr 2021), https://data.malariaatlas.org/trends?year=2020&metricGroup=Malaria&geographicLevel=admin0&metricSubcategory=Pf&metricType=rate&metricName=incidence (für das Jahr 2020), https://data.malariaatlas.org/trends?year=2007&metricGroup=Malaria&geographicLevel=admin0&metricSubcategory=Pf&metricType=rate&metricName=incidence (für das Jahr 2007); zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026.

Ein erhöhtes Sterberisiko bei Malariaerkrankungen haben vor allem Kinder unter fünf Jahren. Laut der WHO waren von den im Jahr 2024 in der Region Westafrika insgesamt verzeichneten 26.600 Todesfällen 62,7 % (= 16.700) Kinder unter fünf Jahren.

Vgl. WHO, World malaria report 2025, Annex 3, S. 149.

Eine besonders gefährdete Gruppe sind in Europa geborene und aufgewachsene Kinder. Diese verfügen anders als in Nigeria aufgewachsene Kinder über keine Teilimmunität. Diese bewirkt einen gewissen Schutz gegen einen schweren, ge­gebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria und wird von nigeria­nischen Kindern in der Kindheit ab ca. dem fünften Lebensjahr erworben. Auch eine in der Kindheit erworbene Teilimmunität geht jedoch bei längerem Aufenthalt in Gebieten ohne Malariaexposition, wie in Europa, zurück.

Vgl. Ramharter/Mischlinger, Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Gutachten vom 4. September 2020 an VG Münster (5 K 2052/19.A), Ad 3; DTG, Empfehlungen zu Malariaprophylaxe, S. 180 f.

Schwangere Frauen sind aufgrund von Veränderungen ihres Immunsystems an­fälliger für Infektionen, wodurch sie besonders vulnerabel sind. Malaria während der Schwangerschaft kann zu schweren Komplikationen bis zum Tod von Mutter und Kind führen.

Vgl. National Population Commission, Federal Ministry of Health and Social Welfare of Nigeria, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Final Report, September 2025, S. 359, abrufbar un­ter: https://cdn.sanity.io/files/5otlgtiz/production/85827e6e5105f14e496d9cd0bcdd92f201a54ce1.pdf (zu­letzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Im Rahmen einer vor sechs Jahren durchgeführten Studie zur Malariaverbreitung bei Kindern unter fünf Jahren hat sich eine deutliche regionale Risikoprävalenz im Norden Nigerias (Nordwest, Nordost, teils Nordzentral) gezeigt. Südliche Bun­desstaaten wiesen im Vergleich dazu geringere Risiken auf. Das höchste Risiko einer Malariaerkrankung für Unter-Fünfjährige bestand in den Staaten Adamawa, Jigawa, Sokoto and Zamfara, das niedrigste Risiko in den Staaten Anambra, Imo, Delta, Abia, Akwa-ibom, Bayelsa, Ogun und Lagos.

Vgl. Ugwu/ Zewotir, Evaluating the Effects of Climate and Environmental Factors on Under-5 Children Malaria Spatial Distribution Using Generalized Additive Models (GAMs), Journal of Epidemiology and Global Health, 20. Juni 2020, S. 6 f.

Effektive Mittel zur Verhinderung von Malariaerkrankungen sind Prophylaxemaß­nahmen. Die sog. Expositionsprophylaxe kann das Risiko, an Malaria zu erkran­ken, deutlich vermindern. Anophelesmücken, durch deren Stiche die Erkrankung übertragen wird, sind nachtaktiv (ab Einbruch der Dämmerung). Als vorbeugende Maßnahmen gegen Stiche kommen in Betracht: Der Aufenthalt in moskitosiche­ren Räumen (Klimaanlage, Fliegengitter), das Schlafen unter Moskitonetzen, am besten imprägniert mit insektenabtötenden Substanzen, das Tragen entspre­chender (ggf. imprägnierter) Kleidung (langärmlige Blusen und Hemden, lange Hosen, Socken) und die Anwendung von Repellents. Darüber erhöht die (medi­kamentöse) sog. Chemoprophylaxe die Sicherheit maßgeblich, auch wenn sie keinen absoluten Schutz vor einer Malariaerkrankung bietet.

Vgl. Robert Koch Institut, Malaria, RKI-Ratgeber, Stand: 7. März 2024, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_Malaria.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026); DTG, Empfehlungen zur Malariaprophylaxe, S. 167 ff.

Inzwischen stehen zwei Impfstoffe zur Verfügung, die in Hochendemiegebieten eingesetzt werden. Beide Impfstoffe führen nur zu einer moderaten Schutzrate und sollten nur als Begleitmaßnahme zu den dargestellten Prophylaxemaßnah­men zum Zuge kommen.

Vgl. DTG, Empfehlungen zur Malariaprophylaxe, S. 184.

Die nigerianische Regierung setzt sich für ein malariafreies Nigeria ein und hat im Oktober 2020 den nationalen Strategieplan zur Bekämpfung von Malaria vorge­stellt mit dem Ziel bis zum Jahr 2025 die Parasitenprävalenz auf unter 10 % zu senken und die malariabedingte Sterblichkeit auf unter 50 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten zu reduzieren.

Vgl. Federal Ministry of Health Abuja Nigeria, Natio­nal Malaria Strategic Plan, 2021 - 2025, Oktober 2020, abrufbar unter: https://mesamalaria.org/wp-content/uploads/2024/07/NATIONAL-MALARIA-STRATEGIC-PLAN-Nigeria-2021-2025-Final.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Nach einer Erhebung seitens des nigerianischen Gesundheitsministeriums unter mehr als 40.000 Haushalten zwischen dem 1. Dezember 2023 und 7. Mai 2024 ist die Wissensbasis über Malaria in der Bevölkerung grundsätzlich hoch. Mehr als 85 % der Bevölkerung wissen, dass Malaria vermeidbar ist, und den meisten davon sind insektizidbehandelte Moskitonetze (ITNs) als zentrales Element der Prävention bekannt. 59 % der Haushalte besaßen mindestens ein ITN, jedoch verfügten nur 32 % über eine ausreichende Zahl (ein Netz pro zwei Personen), während 41 % der befragten Haushalte kein ITN besaßen. Die Nutzung der ITN war in ländlichen Gebieten höher als in städtischen und variierte stark zwischen den Regionen. 43 % der Kinder unter fünf Jahren und 46 % der Schwangeren schliefen unter einem ITN. Die meisten ITNs stammten aus Massenverteilungs­aktionen (80 %).

Vgl. National Population Commission, Federal Ministry of Health and Social Welfare of Nigeria, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Final Report, September 2025, S. 353 ff., abrufbar unter: https://cdn.sanity.io/files/5otlgtiz/production/85827e6e5105f14e496d9cd0bcdd92f201a54ce1.pdf (zu­letzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Aus dem World malaria report der WHO geht hervor, dass im Jahr 2024 23,5 Mil­lionen ITNs in Nigeria verteilt wurden. Auch Chemoprophylaxe-Maßnahmen (PMC und SMC) fanden flächendeckend statt. Mit durchschnittlich 28,5 Millionen und damit etwa der Hälfte an behandelten Kindern pro Behandlungszyklus ver­zeichnete Nigeria im Jahr 2024 die höchste Behandlungsrate der untersuchten Länder. Daneben werden in Nigeria die intermittierende präventive Malaria­behandlung während der Schwangerschaft (IPTp) und seit 2024 Malaria-Impfstoffe eingesetzt. Die Behandlungsrate mit Malariamedikamenten (ACT) lag 2024 mit 98,5 % auf einem hohen Niveau.

Vgl. WHO, World malaria report 2025, S. 70, 73 f., 76, 80, 86, 151, 150 f.

Am 19. Dezember 2025 unterzeichneten Nigeria und die Vereinigten Staaten ei­ne fünfjährige Absichtserklärung über 5,1 Milliarden US-Dollar zur Zusammenar­beit im Gesundheitswesen. Ziel des Abkommens ist es, das nigerianische Ge­sundheitssystem zu stärken, die Krankheitsbekämpfung zu verbessern und die inländische Gesundheitsfinanzierung zu erhöhen. Es kombiniert fast 2,1 Milliar­den US-Dollar an Fördermitteln aus den Vereinigten Staaten mit geschätzten 3 Milliarden US-Dollar an Investitionen der nigerianischen Regierung. Die Ab­sichtserklärung stellt rund 200 Millionen US-Dollar an zweckgebundener Unter­stützung bereit, um christliche Kliniken und Krankenhäuser zu stärken und zu fördern, die personellen Kapazitäten auszubauen und den Zugang zu integrierten HIV-, Tuberkulose-, Malaria- und Mutter-Kind-Gesundheitsdiensten zu erweitern. Nigerias über 900 christliche Kliniken und Krankenhäuser versorgen mehr als 30 Prozent der 230 Millionen Einwohner des Landes, oft in Gebieten mit unzu­reichender oder fehlender Gesundheitsversorgung.

Vgl. U.S. Embassy and Consulate in Nigeria, Strenthening U.S.-Nigerian health cooperation under the amerca first global health strategy, 21. Dezember 2025, abrufbar unter:

https://ng.usembassy.gov/strengthening-u-s-nigerian-health-cooperation-under-the-america-first-global-health-strategy/ (abgerufen am 11. Mai 2026).

Die Erkenntnislage zu Unterstützungsleistungen für Rückkehrer stellt sich wie folgt dar: Asylbewerber, die nach Nigeria zurückkehren, können grundsätzlich durch verschiedene Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Unterstützung bei der Wiedereingliederung und anfänglichen Existenzsicherung in Form von Geld- oder Sachleistungen erhalten,

vgl. zur Übersicht über die verschiedenen Pro­gramme von deutscher Seite https://www.returningfromgermany.de/countries/nigeria/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026),

ohne dass es einen Rechtsanspruch auf Unterstützung gäbe.

Bund und Länder unterstützen Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Her­kunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat mit dem Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme). Dieses sieht für Asylbewerber mit nigerianischer Staatsangehörigkeit diverse Rückkehrhilfen, wie z. B. Reisekosten, Reisebeihilfe und medizinische Unterstüt­zung während der Reise vor. Zudem wird eine einmalige Förderung/Starthilfe von 1.000,00 Euro pro Person ab 18 Jahren und 500,00 Euro pro Person unter 18 Jahren gezahlt. Die maximale Förderhöhe beträgt 4.000,00 Euro pro Familie. Leistungen können über eine staatliche Beratungsstelle, vor allem Sozialämter und Ausländerbehörden oder über Wohlfahrtsverbände und kirchliche Organisa­tionen beantragt werden.

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 4. Mai 2026 ergänzend ausgeführt, Rückkehrhilfen im Rahmen von REAG/GARP würden teilweise als Geldleistun­gen ausgezahlt (z. B. Reisebeihilfe und Starthilfe). So könne beispielsweise eine Familie mit drei Kindern im Rahmen des Rückkehrprogramms REAG/GARP eine Reisebeihilfe in Höhe von insgesamt 700,00 Euro (2 x 200,00 Euro sowie 3 x 100,00 Euro) sowie eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 3.500,00 Euro (2 x 1.000,00 Euro sowie 3 x 500,00 Euro) erhalten.

Das Bundesprogramm „StarthilfePlus“ bietet zudem bei einer über REAG/GARP geförderten Ausreise eine ergänzende Reintegrationsunterstützung in Höhe von 400,00 Euro pro Person, maximal 800,00 Euro pro Familie.

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 4. Mai 2026 werden Reintegrationsleis­tungen im Rahmen von StarthilfePlus für Nigeria in Geldleistungen ausgezahlt. Diese Geldleistungen könnten für Unterkunft und Ernährung verwendet werden. REAG/GARP und StarthilfePlus könnten nur vor der freiwilligen Ausreise bean­tragt werden. Die REAG/GARP-Unterstützung werde bereits vor der Ausreise ausbezahlt. Für den Erhalt der StarthilfePlus-Unterstützung sei eine persönliche Kontaktaufnahme (telefonisch oder per E-Mail) durch die rückgekehrte(n) Per­son(en) binnen zwei Monaten nach der Ankunft in Nigeria mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) erforderlich. Der Auszahlungszeitraum betrage dann sechs bis acht Monate nach der Ankunft in Nigeria.

Die Dauer der Bearbeitung von Leistungsanträgen hängt nach den Angaben der Beklagten von den Umständen des Einzelfalls wie beispielsweise Vulnerabilitäten oder benötigten Passersatzdokumenten ab. Bei Vorliegen aller nötigen Unterla­gen könne ein entsprechender Antrag innerhalb weniger Arbeitstage beschieden werden.

Weiterhin steht sowohl für freiwillig Rückkehrende als auch für zwangsweise rückgeführte Personen nach Nigeria das European Reintegration Programme (EURP) zur Verfügung. Dieses bietet in Kooperation mit lokalen Partnerorganisa­tionen,

vgl. zu den aktuellen Kontaktdaten für Nigeria das Merkblatt unter https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/EURP-Country-Information-Leaflet-NIGERIA-updated-June-2024.pdf,

individuelle Reintegrationshilfen an. Hiernach kann eine Kurzzeitunterstützung bis zu vierzehn Werktage nach der Ankunft sowie eine Langzeitunterstützung bis zu 12 Monate nach der Ausreise erfolgen. Die Kurzzeit-Unterstützung orientiert sich an Beträgen von 630,00 Euro (im Fall der freiwilligen Rückkehr) bzw. 205,00 Euro (im Fall der Rückführung) pro Person, kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden und erfasst Flughafenabholung, Weitertrans­port zum Zielort, vorüberge­hende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstüt­zung nach der Ankunft und Familienzusammenführung für unbegleitete Minder­jährige.

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/(zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Sofern Betroffene auf eine vorübergehende Unterbringung angewiesen sind, be­darf es aus organisatorischen Gründen nach Angaben der Beklagten einer Bewil­ligung fünf Tage vor der Ausreise sowie einer Anmeldung beim Reintegrations­partner. Ob und in welchem Umfang letztlich eine Unterkunft bereitgestellt werde, hänge naturgemäß von den individuellen Umständen des Einzelfalls sowie den vor Ort verfügbaren Kapazitäten ab. Ein genereller Anspruch auf eine längerfristi­ge Unterbringung bestehe nicht. Die Leistungen im Rahmen der Kurzzeitunter­stützung seien als vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung des notwendigen Mindestbedarfs direkt nach der Ankunft im Heimatstaat ausgestaltet.

Die Langzeit-Unterstüt­zung, die grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt wird, umfasst Wohnungs­unterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkran­kungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeits­möglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unter­stützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenfüh­rung, rechtliche Beratung, administrative und psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei der freiwilligen Rückkehr an einem Betrag von 2.450,00 Euro für den Hauptantragsteller und 1.230,00 Euro für jedes weitere Familienmit­glied und bei rückgeführten Personen an einem Betrag von 1.230,00 Euro. Zu­dem sind bei vor der Ausreise diagnostizierten Krankheiten Kosten bis zur Höhe von 490,00 Euro pro Person im Rahmen eines medizinischen Pakets (MEDP) förderfähig. Dieses ist ab der Ankunft und innerhalb von 12 Monaten nach der Ausreise abrufbar.

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/(zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Auch die Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung kann nach den Angaben der Beklagten bereits vor der Ausreise über eine Rückkehrberatungsstelle bean­tragt werden. Rückgekehrte/Rückgeführte Personen könnten aus dem EURP in Ausnahmefällen auch nach ihrer Ankunft in Nigeria noch zeitnah nach der An­kunft (spätestens binnen fünf Monaten) Unterstützung über Reintegrationspartner unter Vorlage eines Identitätsnachweises bekommen. Die Bereitstellung der EURP-Leistungen erfolgt nach der Bewilligung im Rahmen und in Abstimmung mit den zuständigen Partnerorganisationen vor Ort. Zeitpunkt und Modalitäten können je nach Einzelfall variieren.

Zudem betreiben internationale Akteure und IOM u. a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende. Eine entsprechende Einrich­tung von IOM in Benin City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der deutschen Gesell­schaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) eingerichtete Migrations­beratungszentren in Abuja, Lagos und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nige­rianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert.

Vgl. AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 18.

Im Jahr 2026 bietet auch das Land Nordrhein-Westfalen die Auszahlung indivi­dueller Reintegrationsmittel in Höhe von bis zu 2.000,00 Euro pro Person für aus dem Bundesland freiwillig in ihre Herkunftsländer ausreisende Drittstaatsangehö­rige an. Diese Mittel sollen Personen zugutekommen, deren Reintegration im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr durch bestehende Förderprogramme nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann. Voraussetzung ist, dass Mittello­sigkeit besteht und eine Förderung durch REAG/GARP bewilligt wurde. In Aus­nahmefällen, wenn die persönliche Situation es zwingend geboten erscheinen lässt, können die Reintegrationsmittel auch mit einer EURP-Bewilligung kombi­niert werden. Die Förderung erfolgt in Form von Sachleistungen, die über Dienst­leister in den Herkunftsländern bereitgestellt werden. Diese können alle für eine Reintegration als geboten erkannten Bedarfe betreffen, wie Existenzgründung, Miete, den Erwerb von Hausrat, Zahlung von Schulgeld oder eine berufliche Qua­lifizierung, für medizinische Kosten und weiteres. Die Mittel werden erst dann aus Deutschland an die Dienstleister überwiesen, wenn eine Kontaktaufnahme aus dem Heimatland erfolgt ist. Antragsberechtigt sind alle für REAG/GARP antrags­berechtigten Stellen in Nordrhein-Westfalen. Durchgeführt wird das Projekt von der Micado Migration gGmbH auf der Basis zugewiesener Landesmittel.

Vgl. https://www.rueckkehr-nrw.de/ und https://www.rueckkehr-nrw.de/faq-haeufig-gestellte-fragen/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

b) Hiervon ausgehend droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria im Familienverband nicht das ernsthafte Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Im Falle einer Rücküberstellung läuft sie weder mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit Gefahr, wegen fehlender Befriedigung eines der vorbezeichneten Grundbe­dürfnisse erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden noch in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.

Bei der anzustellenden Rückkehrprogose sind neben der allgemeinen Situation in Nigeria die individuellen Umstände des bzw. der Rückkehrer zu berücksichtigen. Dabei können insbesondere das Alter und Geschlecht sowie der Gesundheitszu­stand, die Bildung und berufliche Fähigkeiten, die familiäre Situation, der ökono­mische Status, die ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Ortskenntnisse und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 88 f.; AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: Sep­tember 2024, S. 13; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 53 f., 72.; sowie: OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 67 und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 67.

Die Eltern der Klägerin werden voraussichtlich bei unterstellter Rückkehr in ihren früheren Wohnort Benin City in Edo State in der Lage sein, ihr Existenzminimum sowie das ihrer fünf Kinder zu erwirtschaften und die Ernährung sicherzustellen. Sie sind beide voll erwerbsfähig, in Nigeria aufgewachsen und haben dort die Schule besucht und die Mutter der Klägerin hat nach eigenen Angaben Fashion­design gelernt. Beide Elternteile haben Arbeitserfahrung gesammelt, der Vater der Klägerin im Sanitärbereich und als Maler, die Mutter der Klägerin als Kleider­designerin und „Haarflockerin“, sodass sie nach ihrer Rückkehr erneut in ihren vormaligen Berufen arbei­ten können. Insofern wäre es der Mutter der Klägerin bei einer Arbeitstätigkeit voraussichtlich möglich, die jüngste Schwester der Klä­gerin mitzunehmen, während die Klägerin und ihre älteren Geschwister die Schu­le besuchen. Zudem könnte auch die 13-jährige älteste Schwester der Klägerin nach dem Schulbesuch ihre Mutter bei der Kinderbetreuung unterstützen. Die Klägerin und ihre Familienangehörigen können zudem unmittelbar nach ihrer Rückkehr zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse diverse Rückkehrhilfen aus den bereits benannten deutschen und europäischen Unterstützungsprogrammen tat­sächlich erhalten. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Benin City ohne Ob­dach oder Lebensmittel wäre.

Gesundheitliche Einschränkungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der Familie ist zuzumuten, sich gegen das in Nigeria vergleichsweise hohe Risiko an einer Malariainfektion zu erkranken, durch für jedermann zugängliche Vorsorge­maßnahmen zu schützen. ITNs werden in Nigeria flächendeckend verteilt und für Kinder stehen Prophylaxemedikamente zur Verfügung. Im Übrigen können die Eltern der Klägerin sowohl ITNs als auch Prophylaxemittel vor der Ausreise in der Bundesrepublik besorgen und in den Zielstaat mitnehmen.

Ferner ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass selbst die am stärksten von einer Erkrankung an Malaria gefährdete Gruppe der in Europa geborenen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt ist.

Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausführlich: OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 88 ff., - 19 A 222/20.A - juris Rn. 76 ff.

Zwar ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Prüfungsmaßstab der „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf die vorliegende Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht anwendbar. Angesichts der oben dargestellten gesunkenen Inzidenzen und der geringeren Zahl an Todesfällen ist jedoch auch bei Anwendung des hier ein­schlägigen niedrigeren Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht von einem unzumutbaren Risiko für die Klägerin, die das Alter von fünf Jahren über­schritten hat, auszugehen.

Unabhängig vom Vorstehenden ist es der Klägerin und ihrer Familie auch zumut­bar den Lebensmittelpunkt in einer anderen urbanen Gegend in den südlichen Landesteilen von Nigeria zu wählen.

Der Senat hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass grundsätzlich auch für Familien mit versorgungsbedürftigen (Klein-)Kindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Aufenthaltsort eine Niederlassung in den ur­banen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias möglich ist; diese wird nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelen­dung führen, weil die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene - wenn auch unter prekären Bedingungen - gewährleistet ist. Das gilt unter Berücksichtigung der für Rückkehrer bei freiwilliger Ausreise nach Nigeria erhältlichen finanziellen Unterstützung deutscher wie internationaler Hilfs- und Reintegrationsprogramme sowie der in Nigeria tätigen Hilfsorganisatio­nen sogar für alleinerziehende Frauen mit Kleinkindern, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 63 ff. und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 65 ff; vgl. zuletzt auch: Bay. VGH, Urteil vom 3. April 2025 - 7 B 22.30061 - juris Rn. 28 ff. (Familie mit drei Kindern); Thür. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 3 KO 14/25 - juris Rn. 90 ff. (Familie mit fünf Kindern).

Hieran hält der Senat trotz der extrem schwierigen wirtschaftlichen und humanitä­ren Situation in Nigeria weiterhin wegen der Rückkehrern tatsächlich zur Verfü­gung stehenden Rückkehrhilfen im Grundsatz fest. Abweichungen von diesem Grundsatz kommen je nach den individuellen Umständen des bzw. der Rückkeh­rer in Betracht, wobei insbesondere das Alter und Geschlecht sowie der Gesund­heitszustand, die Bildung und beruflichen Fähigkeiten, die familiäre Situation, der ökonomische Status, die ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Ortskenntnisse und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. Derartige individu­elle Umstände, die im Falle der Klägerin und ihrer Familienangehörigen zu einer abweichenden Bewertung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

3. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich ferner nicht aus dem individuellen Vorbrin­gen der Klägerin über eine ihr drohende Beschneidung. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit eine zwangsweise Beschneidung bzw. Female Genital Mutilation/Cutting (im Folgenden: FGM) droht.

Auch wenn seit dem Jahr 2015 auf Bundesebene und in vielen Bundesstaaten Nigerias Gesetze existieren, die FGM verbieten, ist die Praxis als tief verwurzelte Tradition in Nigeria immer noch verbreitet. Die Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 43; BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mis­sion, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 4 ff.; BfA, Länderinfor­mationen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 50 f.; AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 12.

Rund 19,9 Millionen Frauen in Nigeria sind betroffen, was in absoluten Zahlen weltweit die dritthöchste Zahl ist und rund 10 % der Fälle ausmacht.

Vgl. BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mission, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 7 f.

Die Gründe für die Durchführung von FGM in Nigeria sind komplex und es exis­tieren lokale und ethnische Unterschiede. Relevant sind vor allem tiefverwurzelte kulturelle, religiöse und soziale Normen und Traditionen, darunter auch abergläu­bische Vorstellungen zur Wahrung der Keuschheit und Reinheit, überholte Hy­gienevorstellungen und „ästhetische“ Gründe. Die Rechtfertigung für FGM liegt außerdem oft in der Annahme begründet, dass diese die Heiratschancen einer Frau verbessert oder erst ermöglicht, die Promiskuität verringert bzw. die Jung­fräulichkeit schützt sowie das sexuelle Vergnügen der Männer steigert.

Vgl. BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mission, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 14; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 57; National Bureau of Statistics (NBS), Nigeria, 2021 Multiple Indicator Cluster Survey (MICS) & National Immunization Coverage Survey (NICS), Survey Findings Report, August 2022, S. 349.

Nach den Feststellungen der nigerianischen National Population Commission aufgrund einer Befragung von 39.050 Frauen im Alter von fünfzehn bis 49 Jahren zwischen Dezember 2023 und Mai 2024 ist die Prävalenz der FGM in Nigeria im letzten Jahrzehnt stetig zurückgegangen: Der Anteil der betroffenen Frauen be­trug nach der Befragung im Jahr 2024 noch 14 %, sodass die Anzahl gegenüber dem Jahr 2018 (20 %) und dem Jahr 2013 (25 %) deutlich zurückgegangen ist.

Vgl. National Population Commission, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Summary Report, S. 18.

Diese landesweiten Zahlen sind aber im Einzelfall nur bedingt aussagekräftig. Das Risiko als Mädchen bzw. Frau einer zwangsweisen Beschneidung bzw. FGM ausgesetzt zu sein, wird vielmehr von verschiedenen Faktoren beeinflusst, wozu etwa die konkrete Herkunftsregion in Nigeria (grundsätzlich anknüpfend an den Bundesstaat, maßgeblich kann innerhalb der Bundesstaaten aber auch die Un­terscheidung zwischen städtischer oder ländlicher Umgebung sein), das Lebens­alter, der familiäre Hintergrund, die ethnische bzw. Religionszugehörigkeit sowie die Gesellschafts- und Einkommensschicht zählen.

Vgl. BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mission, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 8; EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 44.

Es zeigen sich innerhalb Nigerias teils signifikante regionale Unterschiede, wobei die Prävalenz je nach Bundesstaat zwischen knapp 1 % (Benue, Niger, Gombe, Taraba, Kebbi und Sokoto) bis zu 50 % (Katsina) variiert. Historisch war die Pra­xis vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet, in letzter Zeit hat das Risiko je­doch auch in städtischen Gebieten zugenommen. Am meisten verbreitet ist FGM in ländlichen Regionen im Südosten und Südwesten Nigerias.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 44; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 56; BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mission, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 8; BfA, Länderinforma­tio­nen der Staatendokumentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 51; AA, Lagebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 12; National Population Commission, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Summary Report, S. 18.

In Edo State, woher die Familie der Klägerin stammt, liegt die Prävalenz bei 28 %. Für weitere südlich gelegene Bundesstaten Nigerias ließen sich folgende Prävalenzen feststellen: Akwa Ibom 4 %, Rivers 8 %, Cross River 10 %, Ogun 12 %, Bayelsa 13 %, Anambra 16 %, Abia 17 %, Enugu und Oyo 18 %, Lagos 21 %, Ondo 23 %, Osun und Delta 28 %, Imo 34 %, Ebonyi 39 %.

Vgl. National Population Commission, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Summary Report, S. 18.

FGM kommt in allen ethnischen Gruppen vor. Einer Quelle zufolge soll die Prä­valenzrate bei den Yoruba bei 52 bis 90 % (in unterschiedlichen Statistiken) ge­legen haben, bei den Edo/Bini bei 69 bis 77 %, bei den Igbo 45 bis 76 % und bei den Hausa-Fulani bei 13 bis 30 %.

Vgl. EASO (jetzt: EUAA), Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, Ok­tober 2021, S. 85.

Nach der Erhebung des nigerianischen National Bureau of Statistics aus dem Jahr 2021 lag die Prävalenz einer FGM bei Frauen zwischen 15 und 49 mit ei­nem Haushaltsvorstand aus der Volksgrupp der Yoruba bei 34 %, der Edo bei 33 %, der Igbo bei 22 %, der Ijaw bei 16 %, der Ibibio bei 12 %, der Fulani und Hausa bei 7 %, der Kanuri bei 4 % und der Tiv bei 2 %.

Vgl. National Bureau of Statistics (NBS), Nigeria, 2021 Multiple Indicator Cluster Survey (MICS) & National Immunization Coverage Survey (NICS), Survey Findings Report, August 2022, S. 350.

Die bereits angesprochene aktuellere Erhebung der National Population Com­mission aus dem Jahr 2024 nennt deutlich niedrigere Werte: Die Prävalenz unter den Befragten lag bei den Igbo bei 24 %, den Yoruba bei 22 %, den Hausa bei 15 %, den Fulani bei 13 %, den Ekoi bei 12 %, den Ijaw/Izon und Kanuri/Beriberi bei 8 %, den Ibibio bei 4 %, den Igala bei 2 % und den Tiv bei 0,2 % zu verzeich­nen. Zu der Volksgruppe der Edo, der die Klägerin und ihre Eltern zugehören, liegen keine Angaben vor. Andere Volksgruppen sind mit 8 % angegeben.

Vgl. National Population Commission, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Final Report, Sep­tember 2025, S. 613.

Am weitesten verbreitet war FGM nach der Erhebung aus dem Jahr 2024 unter Anhängerinnen traditioneller Religionen (27 %). Eine niedrigere Prävalenz war bei Katholikinnen (15 %), anderen Christinnen (14 %) und Musliminnen (14 %) feststellbar.

Vgl. National Population Commission, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Final Report, Sep­tember 2025, S. 613.

FGM kommt in allen Altersgruppen vor.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 44; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 56.

Sobald man das „kritische” Alter als Kleinkind und Teenager überwunden hat, ist die Wahrscheinlichkeit einer FGM zwar geringer, eine Beschneidung als junge Frau ist dennoch möglich.

Vgl. BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mission, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 11.

FGM wird zumeist in der frühen Kindheit praktiziert. Bei rund 86 % der Betroffe­nen findet die Beschneidung in einem Alter von unter fünf Jahren statt. Bei nur 5 % wurde der Eingriff im Alter von 15 Jahren oder älter vorgenommen.

Vgl. BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mission, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 10; National Population Commission, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Summary Report, S. 18.

Zu dem Zusammenhang zwischen Bildungsniveau oder wirtschaftlichem Status auf die Prävalenz der FGM lässt sich keine eindeutige Aussage treffen: Einerseits sollen Berichte zeigen, dass gebildete Eltern und Eltern, die ihre Töchter zur Schule schicken, weniger dazu neigen, ihre Töchter einer FGM zu unterziehen.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 44.

Nach anderen Ergebnissen schien FGM in den höheren sozioökonomischen Schichten weiter als in den niedrigeren verbreitet zu sein.

Vgl. BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mission, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 11; Landinfo, Report, Nigeria, Female genital mutilation, August 2023, S. 18; NBS, Nigeria, 2021 Multiple Indicator Cluster Survey (MICS) & National Immunization Coverage Survey (NICS), Survey Findings Report, August 2022, S. 350, 354.

Ergebnis der aktuelleren Studie aus 2024 ist, dass kein entscheidender Zusam­menhang zwischen Bildungs- und Einkommensniveau und der Prävalenz einer FGM besteht.

Vgl. National Population Commission, Nigeria, 2024 Demographic and Health Survey, Summary Report, S. 18.

Wesentlichen Einfluss auf das Risiko, Opfer einer FGM zu werden, hat die Ein­stellung der Eltern sowie der Hintergrund der Familie: Mädchen, deren Mütter und Familie im weiteren Sinne die Praxis der FGM befürworten, sind einem höhe­ren Risiko ausgesetzt. Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschnei­dung in der Regel verhindern.

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 51.

Eltern haben jedoch nicht immer die alleinige Entscheidungsgewalt darüber, ob FGM bei ihrer Tochter angewandt wird. Die Entscheidung, ein Mädchen zu be­schneiden, kann auch von Verwandten oder „Ältesten“ durchgesetzt werden, selbst wenn sich dessen Kernfamilie dagegen ausgesprochen hat. Als mögliche Entscheidungsträger genannt werden einerseits Mütter und Großmütter anderer­seits Väter und andere männliche Familienangehörige, aber auch Schwiegerel­tern oder andere „Familienälteste“ wie etwa eine Tante.

Vgl. BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mission, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 13; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 57; Vanguard, VAPP Act 2015: Is FGM law reel or real, 17. August 2025, abrufbar unter: https://www.vanguardngr.com/2025/08/vapp-act-2015-is-fgm-law-reel-or-real/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026); Punch, FGM: Urgent actions needed to end the evil, 13. März 2025, abrufbar unter: https://punchng.com/fgm-urgent-actions-needed-to-end-the-evil/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Abgesehen von bekannten Fällen einer tatsächlichen zwangsweisen Umsetzung der Genitalverstümmelung in Abwesenheit der Eltern gegen deren Willen kann Druck zur Durchführung einer ungewollten FGM für Eltern oder Mädchen bzw. Frauen auch auf anderem Wege entstehen: Die Weigerung, FGM durchführen zu lassen, kann mit erheblicher sozialer Stigmatisierung und starkem Druck verbun­den sein, zu Familienstreitigkeiten oder Ausgrenzung aus der Gesellschaft füh­ren, Beleidigungen oder Beschuldigungen nach sich ziehen, negative wirtschaftli­che Folgen haben und soll nach mehreren Quellen auch körperliche Angriffe und Drohungen nach sich ziehen können.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Nigeria, Common analysis and guidance note, März 2026, S. 44; BAMF, Länderreport 78, Nigeria: Fact Finding Mis­sion, Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), Stand: November 2025, S. 14 f.; EUAA, Nigeria: Country Focus, November 2025, S. 57; BfA, Län­derinformationen der Staatendokumentation, Nige­ria, 8. August 2025, S. 51; Punch, FGM: Urgent actions needed to end the evil, 13. März 2025, ab­rufbar unter: https://punchng.com/fgm-urgent-actions-needed-to-end-the-evil/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2026).

Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern.

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 51.

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Straßennamen und Hausnummern sind nur in großen Städten und dort auch nicht flächendeckend zu finden. Eine Erfassung einzelner Personen unter Angabe von Namen und Anschrift erfolgt nicht. Die Lo­kalisierung von Einzelpersonen ist ohne genaue Angabe des Aufenthaltsortes oder einer präzisen Wegbeschreibung in Nigeria daher erheblich erschwert bis unmöglich.

Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, Nigeria, 8. August 2025, S. 64¸AA, La­gebericht vom 8. Januar 2025, Stand: September 2024, S. 22.

Dies vorausgesetzt droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer FGM. Ihre Eltern haben sich durchgehend sowohl während ihres eigenen Asylverfahrens als auch im Asylver­fahren der Klägerin gegen die Praxis der Beschneidung ausgesprochen und die­se als sehr gefährlich bewertet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie als maßgebliche Entscheidungspersonen eine Beschneidung der Klägerin aus eige­ner Motivation nicht veranlassen werden. Es ist auch nicht beachtlich wahr­scheinlich, dass Mitglieder der Familie des Vaters oder der Mutter der Klägerin oder „Älteste“ eine zwangsweise Beschneidung der Klägerin gegen den Willen der Eltern umsetzen werden oder auf die Eltern einen unausweichlichen Druck zur Beschneidung der Klägerin aufbauen werden. Die Eltern der Klägerin haben zwar angegeben, die Beschneidung sei eine verpflichtende Tradition in beiden Familien und nach den Angaben der Mutter der Klägerin sind alle weiblichen Mit­glieder ihrer Familie beschnitten worden. Dieser Vortrag wird dadurch gestützt, dass die Mutter der Klägerin ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Fach­ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Z. K.-F. vom 16. Oktober 2017 beschnitten ist.

Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Klägerin diese vor einer FGM schützen können und werden. Da mittlerweile durchschnittlich etwa 85 % der Frauen und Mädchen in Nigeria nicht beschnitten sind, ist der allgemei­ne gesellschaftliche Druck, eine Beschneidung durchzuführen, insgesamt gesun­ken. Die Klägerin hat zudem bereits das sechste Lebensjahr vollendet und damit das Alter überschritten, in dem das Risiko einer FGM am höchsten zu bewerten ist. Ihre Eltern haben vor der Ausreise aus Nigeria in Edo State im Süden des Landes gelebt, wo die Prävalenz der Beschneidung bei etwa 28 % liegt, und zwar im städtischen Raum in Benin City, wo die Gefahr, Opfer einer zwangsweisen Beschneidung zu werden eher geringer ist als in ländlichen Gegenden. Von wel­cher Respektsperson von Seiten der Familie des Vaters der Klägerin ein unaus­weichlicher Druck zur Beschneidung der Klägerin drohen könnte, wurde nicht näher konkretisiert und blieb offen. Die Eltern des Vaters sind bereits verstorben und der Kontakt zu der übrigen Familie ist abgebrochen. Auch von Seiten der Familie der Mutter der Klägerin ist kein unausweichlicher Druck zu erwarten. So­weit die Mutter der Klägerin Zwang durch ihren Onkel und ihre Tante, die noch in Edo State leben, befürchtet, ist ihr zuzumuten, den Kontakt zu meiden und einen etwaigen Druck dadurch zu umgehen. In einer Großstadt wie Benin City besteht ohne funktionierendes Meldewesen auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin und ihre Eltern gefunden würden. Zudem könnten die Eltern der Klägerin auch auf eine andere urbane Metropole der südlichen Lan­desteile Nigerias fernab ihrer Großfamilie und ethnischen Gemeinschaft auswei­chen, um die Wahrscheinlichkeit, Druck zu erfahren, noch weiter zu senken.

Vgl. ähnlich zu einer vergleichbaren Fallkonstella­tion: Bay. VGH, Urteil vom 3. April 2025 - 7 B 22.30061 - juris Rn. 22 ff.

Bei der Befürchtung, das Kind könne bei einer unterlassenen Beschneidung auch nach einem Wegzug von den Verwandten oder „Ältesten“ mit einem Fluch belegt werden, handelt es sich um keine reale Gefahr für die Klägerin.

4. Inlandsbezogene Belange, nämlich der Umstand, dass die Familienangehöri­gen der Klägerin in der Bundesrepublik über gültige Aufenthaltsrechte verfügen, sind insoweit unerheblich. Sie ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschie­bungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8.

II. Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen ande­ren Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Aus­länder eine er­hebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Ab­schiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Be­scheinigung glaubhaft machen muss, gilt entsprechend (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, de­nen die Be­völkerung oder die Bevöl­kerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnun­gen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berück­sichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landes­behörde aus völkerrechtlichen oder huma­nitären Gründen oder zur Wahrung poli­tischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschie­bung von Ausländern aus bestimmten Staa­ten oder von in sonstiger Weise be­stimmten Ausländergruppen allgemein und in be­stimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der Gesetzgeber beab­sichtigte mit der Ausklamme­rung allge­meiner Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebe­zielstaat le­benden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Auf­nahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine Ermes­sensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die gan­ze Gruppe der po­tentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentschei­dung der obers­ten Landesbehörde, ggf. im Einvernehmen mit dem für Inneres zu­ständigen Bun­desministerium, befunden wird. Diese Entscheidung des Bun­des­gesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltentei­lung zu respektie­ren. Sie dürfen daher im Einzelfall Antragstellern, die einer ge­fährde­ten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann aus­nahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskon­former Anwen­dung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Ver­meidung ei­ner verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - juris Rn. 217, vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 70, m. w. N.

Eine solche Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Ge­fahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Ausländer trotz einer fehlenden politi­schen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich da­raus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahren­lage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 86 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 79, jeweils m. w. N.

1. Nach diesen Maßstäben droht der Klägerin keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in direkter Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sie hat sich zu keinem Zeitpunkt unter Vorlage einer qualifizierten ärzt­lichen Bescheinigung darauf berufen, an einer lebensbe­drohlichen oder schwer­wiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung we­sentlich verschlech­tern würde, zu leiden. Die Gefahr einer Malariaerkrankung ist keine ausschließ­lich der Klägerin individuell drohende konkrete Gesundheitsgefahr, sondern eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG.

2. Ebenso wenig kann die Klägerin Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG wegen einer extremen Ge­fahrenlage aufgrund einer möglichen Malariainfektion beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist selbst die am stärksten von einer Erkrankung an Malaria gefährdete Gruppe der in Europa geborenen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt.

Vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 88 ff., - 19 A 222/20.A - juris Rn. 76 ff.

Hieran hält der Senat mit Blick auf die bereits unter I. 2. a) dargestellte aktuelle Erkenntnislage fest. Dies vorausgesetzt droht der Klägerin, die das Alter von fünf Jahren überschritten hat und aktuell keine gesundheitlichen Vorbelastungen oder Einschränkungen geltend gemacht hat, keine Extremgefahr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung internationalen Schutzes bereits erstinstanzlich zurückgenommen hat, gewichtet der Senat die auf diesen Teil entfallenden Kosten mit 1/2. Die Verteilung der ver­bleibenden 1/2 der erstinstanzlichen Kosten erfolgt hälftig auf die Beteiligten. Diese Kostenverteilung berücksichtigt zum einen das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich ihres Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zum anderen entspricht es hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten auf­zuerlegen, weil diese das erledigende Ereignis durch Aufhebung von Nr. 5 und Nr. 6 des angefochtenen Bescheids aus eigenem Willensentschluss herbeige­führt hat und sich dadurch freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 C 5.23 - juris Rn. 9.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind nach diesem Maßstab hälftig zu teilen. Die Gerichtskostenfrei­heit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung be­ruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.