Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 12.05.2026 – 2 D 48/23.NE

2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0512.2D48.23NE.00

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes A. Nr. 7 „Ortskern“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller wohnen auf dem Grundstück Q.-straße 48 in H. Y. (Gemarkung A., Flur 0, Flurstücke 529 und 528), dessen Eigentümer der Antragsteller ist. Das Grundstück grenzt in nördlicher und östlicher Richtung an den räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans an und ist mit einem 31 m langen und bis zu 14,50 m breiten Mehrfamilienwohnhaus, das eine Firsthöhe von 13 m hat, bebaut, in dem sich neben der Wohnung der Antragsteller noch drei Mietwohnungen im Obergeschoss befinden. Sämtliche Wohnungen stehen ebenfalls im Eigentum des Antragstellers.

Das rund 0,24 ha große, im Ortskern von A. gelegene Plangebiet umfasst ausschließlich das Flurstück 349 in der Flur 0 der Gemarkung A., dessen Eigentümerin die Beigeladene ist. Das Plangebiet wird im Norden und Osten durch das Grundstück des Antragstellers, im Süden durch die Flurstücke 752 und 751 und im Westen durch die Q.-straße begrenzt, über die die Erschließung des Plangebiets erfolgen soll. Im Umfeld befinden sich überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser mit Sattel- oder Walmdächern. Im Kreuzungsbereich der Q.-straße und des südlich des Plangebiets verlaufenden X.-straße befindet sich ein Landgasthof; gegenüber liegt eine Kirche. Die Q.-straße stellt die Haupterschließungsstraße von A. dar, die diesen Ortsteil mit den umliegenden Ortsteilen und dem Zentrum von H. Y. verbindet.

Bisher lagen sowohl das Plangebiet als auch das Grundstück des Antragstellers im räumlichen Geltungsbereich des - weitere Grundstücke umfassenden - Angebotsbebauungsplans Nr. 7 „Ortskern A.“ der Antragsgegnerin. Dieser setzt(e) für das Plangebiet und für das Grundstück des Antragstellers ein Dorfgebiet (MD) mit bis zu zweigeschossiger offener Bauweise, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und der ausschließlichen Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern fest. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet als „Dorfgebiet“ (D) dargestellt. Im Regionalplan des Regierungsbezirks W. - Teilabschnitt Oberbereich L. - wird das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) ausgewiesen.

Der angegriffene Bebauungsplan setzt in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich ein „Gebiet für Kindergarten und Wohnen“ mit einem Baufenster von 46 m x 20 m fest. In diesem sind entsprechend der geplanten Nutzung zulässig: Kindergarten, Kindertagesstätte und sonstige Anlagen zur Kinderbetreuung; Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie nicht betriebsgebundene Wohnungen; Mensa, Küche bzw. Kantine, Essensräume sowie sonstige Einrichtungen der Kinderverpflegung; zum Betrieb der zulässigen Nutzungen erforderliche Nebenanlagen, auch als separate Gebäude einschließlich sanitärer Einrichtungen, Funktionsräume, Abstellräume, Zugänge, Terrassen, Frei- und Außenspielanlagen, freie Stellplätze, Carports und Zufahrten. Zudem ist eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und eine höchstzulässige Zahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Die maximale Firsthöhe beträgt 11,50 m, die maximale Traufhöhe 10,00 m. Letztere darf durch untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Aufzugsschacht, Treppenhaus) überschritten werden. Ferner sind eine offene Bauweise und Baugrenzen festgesetzt. Der Abstand des Baufensters zum Grundstück der Antragsteller beträgt 3 m. Westlich, südwestlich und südlich des Baufensters, also zwischen Q.-straße und geplantem Gebäude, sind Flächen für Pkw-Stellplätze und überdachte Fahrradstellplätze festgesetzt. Der von der Q.-straße aus gesehen rückwärtige (östliche) Teil des Plangebiets wird von Bebauung freigehalten; dort soll nach der Planbegründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan der Außenspielbereich für den Kindergarten untergebracht werden.

Zu den Anlässen und Zielen der Planung heißt es auf Seite 7 der Planbegründung:

„Das Ziel der 1. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Ortskern“ besteht darin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Kindergartens zu schaffen. Im Ortsteil A. befindet sich in einer Entfernung von rd. 330 m zum Plangebiet der Kindergarten Regenbogenland, dessen Kapazitätsgrenzen nahezu ausgeschöpft sind. Aufgrund fehlender dauerhafter Erweiterungsmöglichkeiten der bestehenden Einrichtungen ist die Errichtung einer neuen Betreuungseinrichtung erforderlich. Im Zuge der Planung sollen oberhalb des Kindergartens ebenfalls Wohnungen errichtet werden, um dem vorhandenen Wohnraumbedarf nachzukommen.

Mit der Planung ist die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit geneigtem Dach in Form eines Satteldaches vorgesehen. Im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss des Gebäudes sollen die Räumlichkeiten für den Kindergarten untergebracht werden, der bis zu vier Gruppen abbildet. Im Obergeschoss ist zudem die Unterbringung einer Wohnung geplant. Im Staffelgeschoss sind weitere vier Wohnungen vorgesehen.“

Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 23. Juni 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes A. Nr. 7 „Ortskern“. Am 3. November 2022 wurde vom Rat der Entwurf der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellenden 1. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes A. Nr. 7 „Ortskern“ beschlossen. Am 4. November 2022 schloss die Beigeladene als Vorhabenträgerin mit der Antragsgegnerin den Durchführungsvertrag. Vom 18. November bis zum 19. Dezember 2022 erfolgte die öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gaben die Antragsteller am 19. Dezember 2022 eine Stellungnahme ab, in der sie verschiedene Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf erhoben. Am 2. Februar 2023 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung einschließlich Begründung mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag. Dieser Satzungsbeschluss wurde am 8. Februar 2023 im Amtsblatt für den Kreis R. öffentlich bekannt gemacht. Die Bestätigung, dass der Bebauungsplan vom Rat der Antragsgegnerin am 2. Februar 2023 als Satzung beschlossen wurde (Ausfertigungsvermerk), unterschrieb der Vertreter des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf dem Original des Bebauungsplans am 10. Februar 2023. Am 4. Mai 2026 wurde der Bebauungsplan mit rückwirkender Inkraft-setzung zum 11. Februar 2023 im Amtsblatt der Stadt H. Y. erneut öffentlich bekannt gemacht.

Zwischenzeitlich wurde von der Beigeladenen das auf dem Vorhabengrundstück befindliche leerstehende Wohnhaus abgerissen und ein Kindergarten für ca. 80 Kinder mit darüber liegenden vier Mietwohnungen im Staffelgeschoss errichtet. Die Räumlichkeiten und die Außenanlagen des Kindergartens wurden sodann von der Beigeladenen an die Antragsgegnerin vermietet. Seit dem 2. Dezember 2024 ist der Kindergarten in Betrieb.

Die von den Antragstellern erhobene Klage gegen die der Beigeladenen vom Kreis R. für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung ist beim Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 9 K 1457/23 anhängig. Den Eilantrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hatte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 9 L 522/23 - abgelehnt. Die von den Antragstellern dagegen eingelegte Beschwerde war vom Senat mit Beschluss vom 8. April 2024 - 2 B 1393/23 - zurückgewiesen worden.

Am 23. März 2023 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, wobei sie mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 noch einmal klargestellt haben, dass sich der Normenkontrollantrag auf die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes A. Nr. 7 „Ortskern“ der Antragsgegnerin und nicht auf den ursprünglichen Bebauungsplan bezieht. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:

Dem angegriffenen Bebauungsplan fehle bereits eine tragfähige rechtliche Grundlage. Die teilweise Änderung eines Angebotsbebauungsplans durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei rechtlich nicht zulässig. Gleiches gelte für die vorliegend erfolgte Kombination eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB.

Darüber hinaus fehle dem angegriffenen Bebauungsplan auch die städtebauliche Erforderlichkeit. Es handele sich um eine bloße „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen, die als Investorin zur Finanzierung der Errichtung des Kindergartens nur bereit gewesen sei, wenn sie gleichzeitig im Plangebiet Wohneinheiten als Investitionsobjekte erschaffen könne. Die Ausführungen in der Planbegründung zur Bedienung einer vermeintlichen Wohnraumnachfrage erschienen insoweit nur als vorgeschoben.

Ferner verstoße der Hinweis zu „Bodendenkmälern“ im Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und § 16 Abs. 2 DSchG NRW.

Schließlich sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen worden: Aufgrund der erheblichen Ausmaße des geplanten Gebäudekörpers komme es zu einer erheblichen Verschattung der auf den südlichen Dachflächen des Wohnhauses der Antragsteller installierten Fotovoltaikanlage, was einen konkreten wirtschaftlichen Schaden zur Folge hätte. Dieser Umstand werde in der Abwägung weder aufgegriffen noch sachgerecht bewertet. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Verschattung auch ihre Hauptwohnräume (Wintergarten und Küche) sowie die Hauptwohnräume der drei Mietwohnungen (Wohnzimmer und Küche) erfasse, was auf lange Sicht auch gesundheitliche Folgen haben könnte („Winterdepression“). Überdies sei in der Abwägung nicht beachtet worden, dass etwaige Mieter der Antragsteller aufgrund der durch den projektierten Kindergarten zu erwartenden Geräuschentwicklung nicht bereit sein würden, den Mietzins in gleicher Höhe zu entrichten wie zuvor. Im Übrigen sei der vom Kindergarten ausgehende Lärm auch nicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert, weil wegen der geringen Größe des Außengeländes ein Ausnahmefall i. S. d. Vorschrift vorliege. Außerdem werde der von „Elterntaxis“ verursachte Verkehrslärm weder in der Abwägungstabelle noch in der Planbegründung thematisiert. Weiterhin fehle es im Bebauungsplan an Regelungen dazu, wie mit der im leerstehenden und abzureißenden Gebäude im Plangebiet vorhandenen Fledermauspopulation umgegangen werden solle. Zudem sei im Bebauungsplan keine ausreichende Vorsorge dafür getroffen worden, dass im Plangebiet nach Kenntnisstand der Antragsteller vom Vorbesitzer / Voreigentümer des Flurstücks 349 vergrabene asbesthaltige Eternitplatten bei den Ausschachtungsarbeiten für die Fundamentierung des Kindergartengebäudes aller Voraussicht nach freigelegt würden und dann mit der entsprechenden Vorsicht zu entsorgen wären.

Die Antragsteller beantragen,

die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes A. Nr. 7 „Ortskern“ der Stadt H. Y. für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und führt zur Begründung unter Verweis auf die Abwägungstabelle und die Planbegründung im Wesentlichen aus:

Der Normenkontrollantrag sei bereits in mehrfacher Hinsicht unzulässig: Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei im Zeitpunkt der Antragstellung schon abgelaufen gewesen, da der Antrag gegen den ursprünglichen Bebauungsplan gerichtet sei, dessen öffentliche Bekanntmachung bereits am 27. September 2000 erfolgt sei. Darüber hinaus seien die Antragsteller auch nicht antragsbefugt, weil sie sich auf kein abwägungsrelevantes Interesse berufen könnten, das durch den angegriffenen Bebauungsplan nachteilig betroffen sein könnte. Insbesondere falle die von ihnen angeführte Verschattung nach der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Schattenstudie nur geringfügig aus und sei daher als für die Abwägung unerheblich zu qualifizieren. Außerdem würden durch die grundsätzliche Privilegierung des von Kindertagesstätten ausgehenden Lärms in § 22 Abs. 1a BImSchG nicht nur die gesundheitlichen Auswirkungen von Kinderlärm, sondern - erst recht - die Auswirkungen auf den Mietpreis einer Wohnung für irrelevant erklärt. Überdies fehle den Antragstellern auch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das nach dem angegriffenen Bebauungsplan für zulässig erklärte Vorhaben hätte auch auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans mit der gleichen Kubatur und dem gleichen Maß verwirklicht werden können.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet: Dass der vorherige Angebotsbebauungsplan durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert worden sei, sei nach Rechtsprechung und Literatur unproblematisch zulässig. Gleiches gelte für den Umstand, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sei; in diesem Fall sei eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

Ferner sei die durch den Bebauungsplan ermöglichte Errichtung einer Kindertagesstätte, für die auch ein konkreter Bedarf bestehe, sowie der Wohnungen über der Kindertagesstätte durch § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Es bestehe im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin und auch im Ortsteil A. ein hoher Bedarf an Wohnraum. Zudem diene die Errichtung einer Kindertagesstätte mit darüber liegenden Wohneinheiten der sinnvollen städtebaulichen Nachverdichtung und sei ein städtebaulich gängiges Konzept.

Da keine konkreten, wissenschaftlich begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im Plangebiet vermutete Bodendenkmäler i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW vorhanden seien, habe der Bebauungsplan auch keine Festsetzungen zu bauvorgreifenden archäologischen Prospektionsmaßnahmen treffen müssen. Der Schutz von etwaigen sich im Laufe der Bodenarbeiten zeigenden Bodendenkmälern sei ausreichend sichergestellt gewesen durch die kraft Gesetzes bestehenden Pflichten für den Vorhabenträger nach §§ 16 und 17 DSchG NRW. Im Übrigen handele es sich bei den in der Planurkunde unter Punkt E., Unterpunkt „Bodendenkmäler“ erfolgten Ausführungen nicht um verbindliche Festsetzungen, sondern lediglich um rein nachrichtliche Hinweise, die ggf. hinter die maßgebliche gesetzliche Regelung zurückträten.

Die von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkte einer Verschattung ihres Grundstücks sowie deren Auswirkungen auf die dort errichteten Dachflächensolaranlagen seien in der Abwägungstabelle ausführlich bewertet worden. Die Antragsgegnerin komme dort unter Anwendung der maßgeblichen Kriterien - insbesondere der Einhaltung der Mindestabstandsflächen sowie einer Auswertung der Verschattungsstudie - zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Interessen der Antragssteller von den mit der Bauleiplanung verfolgten Zielen überwogen würden.

Ferner finde in der Planbegründung auch eine ausreichende Abwägung des Belangs „vom Kindergarten ausgehender Verkehrslärm“ statt.

Der Bebauungsplan habe auch die umweltbezogenen Belange hinreichend in die Abwägung einbezogen und die erforderlichen Festsetzungen getroffen. Der Belang der im Bestandsgebäude vorhandenen Fledermäuse sei ebenso ausführlich in der Begründung erörtert und abgewogen worden wie die konkrete Schaffung von Ersatzquartieren. Hierzu seien im Plan auch detaillierte Festsetzungen getroffen worden. Schließlich bestünden schon keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass asbesthaltige Eternitplatten im Plangebiet vergraben worden seien; vielmehr seien dort keine Altablagerungen bzw. Altstandorte bekannt.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Planaufstellungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig.

Verfahrensgegenstand ist trotz der zunächst fehlerhaften Bezeichnung in dem mit der Antragsschrift angekündigten Antrag die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes A. Nr. 7 „Ortskern“ und nicht der Ursprungsbebauungsplan. Dies haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreichend klargestellt.

Beide Antragsteller sind trotz des Umstandes, dass nur der Antragsteller Eigentümer des Grundstücks Q.-straße 48 in H. Y. und der vier Eigentumswohnungen in dem darauf befindlichen Mehrfamilienhaus ist, antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darlegungspflichtig ist der Antragsteller. Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die nach diesen Maßstäben die Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheinen lassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18 m. w. N.

Davon ausgehend erscheint es hier zumindest möglich, dass die von den Antragstellern geltend gemachten, nach § 1 Abs. 6 BauGB städtebaulich relevanten Belange der Verschattung ihres Wohnhauses einschließlich der auf dem Dach befindlichen Fotovoltaikanlage sowie der möglichen Geräuscheinwirkungen durch das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben vom Rat der Antragsgegnerin in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Dabei gehört nicht nur der Antragsteller als Eigentümer des nördlich an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks Q.-straße 48 in H. Y. zum Kreis derjenigen, deren Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, sondern auch die auf dem Grundstück wohnende Antragstellerin als Ehefrau des Antragstellers.

Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 64/07.NE -, juris Rn. 60 f. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 14.08 -, juris Rn. 24 m. w. N.

Wer sich - wie die Antragsteller - auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, ist grundsätzlich auch antragsbefugt; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.

Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 110 f. m. w. N.

Dies ist hier aber nicht der Fall. Der von den Antragstellern geltend gemachte Belang der Verschattung ihres Wohnhauses einschließlich der auf dem Dach befindlichen Fotovoltaikanlage durch das Vorhaben könnte in der den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung, in deren Rahmen die Antragsgegnerin diesbezüglich auch eine eigene Verschattungsstudie der F. Ingenieure eingeholt hat, bereits abschließend abgewogen worden sein, so dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot insoweit von der planerischen Abwägung gleichsam schon "aufgezehrt" worden sein könnte.

Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.

Durch die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Bebauungsplans könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung daher zumindest insoweit verbessern, als geklärt wäre, dass in diesem Fall der Bebauungsplan keine Sperrwirkung in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot erzeugt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden formellen oder materiellen Fehlern.

Der in der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 29. April 2026 angesprochene Ausfertigungsmangel ist durch die erneute öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes mit rückwirkender Inkraftsetzung zum 11. Februar 2023 gemäß § 214 Abs. 4 BauGB im Amtsblatt der Stadt H. Y. am 4. Mai 2026 geheilt worden.

Dass der ursprüngliche Angebotsbebauungsplan Nr. 7 „Ortskern A.“ in einem Teilbereich durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert worden ist, ist - anders als die Antragsteller meinen - rechtlich unproblematisch zulässig.

Vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2018 - 3 S 1607/16 -, BeckRS 2018, 43258; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 BN 28.18 -, juris; Krautzberger / Burmeister, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: November 2025, § 12 Rn. 2.

Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist; in diesem Fall ist eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

Vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Urteil vom 3. August 2010 - 15 N 09.1106 -, juris Rn. 25; Krautzberger / Burmeister, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: November 2025, § 12 Rn. 85 u. 375.

Der angegriffene Bebauungsplan ist auch städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Antragsteller macht das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen als Investorin die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans in § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf danach hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“.

Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 65.

Bei dem hier zu beurteilenden Bebauungsplan handelt es sich nicht um eine solche „Gefälligkeitsplanung“. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung vor allem das Ziel der Errichtung einer Kindertagesstätte, welches gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt ist. Auch die durch den Bebauungsplan ermöglichte Errichtung von Wohnungen über der Kindertagesstätte ist ohne Zweifel städtebaulich gerechtfertigt.

Im Übrigen kann zu den zuvor angesprochenen Aspekten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Dezember 2023 - 9 L 522/23 - verwiesen werden, denen sich der Senat bereits im Beschwerdeverfahren angeschlossen hatte. Die Antragsteller haben ihren Vortrag insoweit nicht mehr vertieft bzw. ergänzt oder sich mit der von der Antragsgegnerin insoweit zitierten, einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Die Voraussetzungen des § 12 BauGB liegen vor. Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 BauGB ergibt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB (u.a.) voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu entscheiden.

Beachtliche Rechtsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung der Sache nach die hinreichende Bestimmtheit des Vorhaben- und Erschließungsplans damit in Frage gestellt hat, dass sich das in der Legende für den „Außenspielbereich“ angegebene Symbol (hellgrüne Fläche mit weißem Eimer) nicht in der Planzeichnung wiederfindet, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. In der auf der Planurkunde befindlichen Planzeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die hellgrün dargestellte Fläche (ohne weißen Eimer) im - von der Q.-straße aus gesehen - hinteren Bereich des Flurstücks 349 eindeutig als „Außenspielbereich“ zu identifizieren. Dies entspricht auch der Planbegründung, wonach die Spielfläche auf den rückwärtigen Grundstücksflächen vorgesehen ist. Überdies gibt es in der Planzeichnung auch keine weitere hellgrüne Fläche, sondern nur noch zwei dunkelgrüne, direkt an der Q.-straße gelegene Flächen, die aber nach der Legende eindeutig als „Grünflächen“ zu identifizieren sind.

Soweit die Antragsteller ferner rügen, dass die in der Planurkunde unter Punkt E., Unterpunkt „Bodendenkmäler“ erfolgten Ausführungen § 16 Abs. 2 DSchG NRW widersprächen, führt dies schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es sich hierbei nicht um verbindliche Festsetzungen, sondern lediglich um rein nachrichtliche Hinweise handelt, die ggf. hinter die maßgebliche gesetzliche Regelung zurücktreten.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.

Vor diesem Hintergrund lassen sich ausgehend von der Antragsbegründung beachtliche Abwägungsmängel nicht feststellen; sie sind auch sonst nicht erkennbar. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Senats im zugehörigen Eilverfahren verwiesen werden, zu denen sich die Antragsteller schriftsätzlich nicht weiter verhalten haben.

Der von den Antragstellern geltend gemachte Belang der Verschattung ihres Wohnhauses einschließlich der auf dem Dach befindlichen Fotovoltaikanlage durch das Vorhaben ist in der Abwägungstabelle eingehend behandelt worden. Die Antragsgegnerin kommt dort - vor allem unter Verweis auf die Einhaltung der Mindestabstandsflächen nach der BauO NRW durch das Vorhaben sowie unter Auswertung der von F. Ingenieure eingeholten Verschattungsstudie - zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Interessen der Antragssteller an einer ausreichenden Belichtung und Belüftung ihres Wohnhauses sowie an der Wirtschaftlichkeit der auf dem Dach befindlichen Fotovoltaikanlage durch das Vorhaben eher geringfügig beeinträchtigt und daher von den mit der Bauleiplanung verfolgten Zielen überwogen werden. Demgegenüber haben die Antragsteller keine eigene Verschattungsstudie vorgelegt, aus der eine andere Bewertung zu ihren Gunsten folgt. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Antragsgegnerin die auf Seite 5 der Abwägungstabelle erfolgte und vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung pauschal in Frage gestellte Annahme, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) im Gebäude der Antragsteller vollumfänglich erfüllt seien, nicht mehr konkret näher belegt hat. Hierauf kann es letztlich aber auch nicht entscheidend ankommen. Die Erwartung der Antragsteller, wie das Nachbargrundstück bebaut wird, und auch der in der mündlichen Verhandlung angesprochene gesundheitliche Zustand ihrer Tochter können für die bauplanungsrechtliche und grundstücksbezogene Bewertung nicht maßgeblich sein. Die Antragsteller haben sich insbesondere mit der grenznahen und auch nicht auf den rückwärtigen Bereich ihres eigenen Grundstücks ausgerichteten Anordnung ihres Wintergartens dem Risiko ausgesetzt, dass in Höhe des Wintergartens auf dem Nachbargrundstück ein vergleichbar hoher Baukörper mit ähnlichem Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet wird und ihren Wintergarten und weitere Wohnräume verschattet. Ein schutzwürdige Rechtsposition, dass das Nachbargrundstück in diesem Bereich nicht entsprechend bebaut wird, ist offensichtlich nicht gegeben. Soweit die Antragsteller immer wieder die Länge des Vorhabens der Beigeladenen beklagen, sei schließlich nur noch angemerkt, dass sich der ganz wesentliche Teil, in dem sich das Vorhaben und das Gebäude des Antragstellers insoweit nicht deckungsgleich gegenüberstehen, straßenrandnah im Westen befindet und schon deshalb für die angesprochenen Belange der Antragsteller, soweit sie städtebaulich relevant sein können, kaum ins Gewicht fällt.

Darüber hinaus sind in der Planbegründung auch die Auswirkungen der vom Betrieb der Kindertagesstätte ausgehenden Geräuschemissionen einschließlich des verursachten Verkehrslärms - insbesondere durch sog. „Elterntaxis“ - ausreichend abgewogen worden. Dem ist über die bereits in dem Eilverfahren gemachten Ausführungen dazu, dass von Kindertagesstätten ausgehende Geräuscheinwirkungen nach § 22 Abs. 1a BImSchG und der ständigen Rechtsprechung als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen sind, nichts hinzuzufügen.

Der Einwand, die Abwägung sei fehlerhaft, weil der angegriffene Bebauungsplan keine Festsetzungen zu bauvorgreifenden archäologischen Prospektionsmaßnahmen - insbesondere in Form einer stratigraphischen Flächengrabung durch eine Fachfirma - getroffen habe, obwohl dies nach dem im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben des LWL-Archäologie für Westfalen vom 7. Dezember 2022 erforderlich gewesen sei, ist ebenfalls unbegründet. Denn die Antragsgegnerin hat die in dem Schreiben geltend gemachten öffentlichen Belange behandelt und die Notwendigkeit der Festsetzung bauvorgreifender archäologischer Prospektionsmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass keine konkreten, wissenschaftlich begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im Plangebiet vermutete Bodendenkmäler i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW vorhanden seien. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden, da das Schreiben des LWL-Archäologie für Westfalen lediglich eine kurze allgemeine Darstellung der historischen Entwicklung des Orts A. enthält, ohne konkrete Anhaltspunkte für im Plangebiet vermutete Bodendenkmäler - wie z. B. bestimmte Funderwartungen aufgrund von dokumentierten Funden in der Nähe des Plangebiets - zu liefern. Die bloße Besiedelung des Ortes A. und insbesondere der an das Plangebiet angrenzenden Q.-straße seit mehreren Jahrhunderten reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage die von den Antragstellern insoweit in den Raum gestellten Festsetzungen in dem Bebauungsplan überhaupt zulässig wären.

Weiterhin wird in der Planbegründung auch der umweltbezogene Belang der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in dem leerstehenden und abzureißenden Gebäude im Plangebiet vorhandenen Fledermauspopulation thematisiert und abgewogen sowie die konkrete Schaffung von Ersatzquartieren im Einzelnen erörtert. Diese Erwägungen finden ihren Niederschlag in den textlichen Festsetzungen C.6 zum Abbruch des Bestandsgebäudes und zur Schaffung von Ersatzquartieren. Dass und warum diese Festsetzungen nicht ausreichend sein sollen, haben die Antragsteller nicht (mehr) vorgetragen.

Schließlich rügen die Antragsteller erfolglos, im Bebauungsplan sei keine ausreichende Vorsorge dafür getroffen worden, dass im Plangebiet nach ihrem Kenntnisstand vom Vorbesitzer / Voreigentümer des Flurstücks 349 vergrabene asbesthaltige Eternitplatten bei den Ausschachtungsarbeiten für die Fundamentierung des Kindergartengebäudes aller Voraussicht nach freigelegt würden und dann mit der entsprechenden Vorsicht zu entsorgen wären. Denn der Antragsgegnerin haben im Zeitpunkt des Satzungsbeschluss (vgl. insoweit § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) - wie in der Planbegründung ausgeführt - schon keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass asbesthaltige Eternitplatten im Plangebiet vergraben worden sind. Die pauschale, bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 19. Dezember 2022 vorgebrachte Behauptung der Antragsteller ändert hieran nichts; insbesondere wird dort nicht mitgeteilt, woraus sich die Kenntnis der Antragsteller von den im Plangebiet angeblich vergrabenen asbesthaltigen Eternitplatten im Einzelnen genau ergibt. Daher ist der in der Planurkunde unter Punkt E., Unterpunkt „Altlasten“ erfolgte Hinweis insoweit ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.