Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.05.2026 – 1 A 1394/23

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.1A1394.23.00

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin insoweit abgewiesen, als diese einen Anspruch auf Beihilfe für bei ihr im Juni und Juli 2018 durchgeführte Maßnahmen der künstlichen Befruchtung entstandene Aufwendungen begehrt. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BBhV i. V. m. § 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im Jahr 2018 nicht vorgelegen. Die Aufwendungen seien aufgrund der in § 27a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB V enthaltenen Begrenzung nicht beihilfefähig. Es seien bereits zuvor drei Maßnahmen durchgeführt worden, die nicht zu einer Schwangerschaft geführt hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass die dabei verwendeten Embryonen nach zwischenzeitlicher Kryokonservierung schon im Jahr 2015 nach der Entnahme der Eizellen im Wege der intracytoplasmatischen Spermieninjektion erzeugt worden seien. Insoweit werde zur Begründung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2018 - 1 A 2044/15 -, verwiesen. § 27a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB V enthalte zudem ausweislich des Wortlauts („besteht nicht mehr“) keine bloße (widerlegbare) Vermutung hinsichtlich der Erfolgsaussichten, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Es handele sich vielmehr um eine zwingende Ausschluss- bzw. Begrenzungsnorm.

II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 - 1 A 1636/20 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.

Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründung vom 17. August 2023 die begehrte Zulassung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 27, vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn.  6.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Ob ein Anspruch auf Beihilfe besteht, beurteilt sich maßgeblich nach den Rechtsvorschriften und der Sachlage, die im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen gegolten haben, für die eine anteilige Erstattung im Rahmen der Beihilfe verlangt wird, d. h. hier die Sach- und Rechtslage im Juni/Juli 2018.

Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -- juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2018 - 1 A 2044/15 -, juris, Rn.28, vom 29. August 2017 - 1 A 3005/15 -, juris, Rn. 30, und vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 41 f., m. w. N.

Nach § 43 Abs. 1 BBhV i. V. m. § 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der maßgeblichen Fassung bedarf es für die Beilhilfefähigkeit von Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung einer ärztlichen Feststellung, dass hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. Die Klägerin hat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, danach bestehe kein Anspruch auf die begehrte Beihilfe, nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht.

b) Die Klägerin, bei der im Januar, März und April 2018 bereits ohne Erfolg Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durchgeführt wurden, kann eine Beihilfe zu den Aufwendungen der im Juni und Juli 2018 durchgeführten Maßnahmen nicht schon deshalb verlangen, weil mit bestandskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2015 drei (nach damaliger Ansicht noch nicht ausgeschöpfte) Versuche einer künstlichen Befruchtung nach der ICSI-Methode als beihilfefähig anerkannt wurden. Der Bescheid aus dem Jahr 2015 hat sich durch die Geburt der Tochter der Klägerin am 00. März 2016 erledigt und entfaltet daher keine Wirkung mehr. Nach Ziff. 8 der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27a Abs. 4 SGB V (jetzt: § 27a Abs. 5 SGB V) erlassenen Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Beihilfebescheids galten, besteht - sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien gegeben sind - nach der Geburt eines Kindes innerhalb der jeweiligen zulässigen Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erneut ein Anspruch auf diese Maßnahmen (der künstlichen Befruchtung). Dabei werden die der Geburt vorangegangenen Behandlungsversuche nicht auf die zulässige Anzahl der Versuche angerechnet. Aus dieser Regelung ergibt sich ohne weiteres, dass die aufgrund einer künstlichen Befruchtung erfolgte Geburt eines Kindes eine Versuchsreihe abschließt, die ja gerade auf die Herbeiführung einer (in der Geburt endenden) Schwangerschaft abzielt. Dies wird auch durch die Verwendung des Begriffs des „erneuten Anspruchs“ bestätigt, der auf eine neue Versuchsreihe von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bis zur jeweils festgelegten Höchstzahl erfolgloser Versuche weist.

Vgl. z. B. Lang, in: Becker/Kingreen, SGB V, 9. Auflage 2024, § 27a Rn. 12 unter Hinweis auf nur Hauk, SGb 2009, 321 ff.

Die Annahme, dass bei der Klägerin bereits dreimal eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung ohne Erfolg durchgeführt worden ist, steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 19. Januar 2018 - 1 A 2044/15 -, juris, hier: Rn. 58, zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BVO NRW entschieden. Danach gilt, wenn im Rahmen der - wie hier - Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bei der Frau eine Vielzahl durch Stimulation gewonnener Eizellen entnommen, die mittels Injektion befruchtet, aber nach der Erzeugung von Embryonen und (teilweiser) Haltbarmachung durch Einfrieren (sog. Kryokonservierung) erst nach und nach zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Gebärmutter der Frau eingesetzt werden, jeder durch einen Embryotransfer abgeschlossene Behandlungsvorgang als selbstständiger Behandlungsversuch. Dieser Behandlungsversuch bestimmt zugleich den Begriff der Maßnahme, über den die Zahl beihilferechtlich berücksichtigungsfähiger Behandlungsversuche bindend begrenzt wird.

c) Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie bereits zweimal schwanger geworden sei, begründet - anders als sie meint - auch keine Ausnahme von dem Ausschluss des § 27a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB V, weil er die Annahme rechtfertigen würde, dass hinreichende Erfolgsaussichten für die Herbeiführung einer (dritten) Schwangerschaft bestehen. Dies gilt schon deshalb, weil § 27a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB V einen zwingenden Ausschluss- bzw. eine zwingende Begrenzung normiert.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2018 - 1 A 2044/15 -, juris, Rn. 39 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BVO NRW.

Für diese dem eindeutigen Wortlaut entsprechende Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2192) hat der Gesetzgeber insbesondere die bis dahin vorgesehenen Ausnahmen nach § 27a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB V gestrichen. Nach der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Fassung der Vorschrift konnte die Krankenkasse über den damals noch möglichen vierten Versuch hinausgehende Behandlungsversuche übernehmen, wenn ein medizinisch besonders begründeter Ausnahmefall vorgelegen hat. Mit der Streichung der Formulierung „in der Regel“ ist die Anerkennung von Ausnahmefällen nicht mehr gewollt.

Vgl. dazu Kanter, in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, 67. Lieferung November 2024, § 27a SGB 5, Rn. 22; Lang, in: Becker/Kingreen, SGB V, 9. Auflage 2024, § 27a SGB V, Rn. 12; Waltermann, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage 2025, § 27a SGB V, Rn. 6.

Im Übrigen trifft die Annahme der Klägerin auch nicht zu, aufgrund der bereits eingetretenen zwei Schwangerschaften stehe fest, dass auch weitere Schwangerschaften durch künstliche Befruchtungen im Wege der ICSI-Methode herbeigeführt werden könnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine weitere Schwangerschaft eintritt, hängt ersichtlich nicht nur von der bisherigen Erfolgsrate ab, sondern von weiteren Faktoren, wie etwa der Art der der Kinderlosigkeit zugrundeliegenden Störung sowie dem Alter der Ehegatten.

2. Nach alledem kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen der noch geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.