Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 13.05.2026 – 5 D 82/22
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.5D82.22.00
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen ein vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 1. Februar 2022 verfügtes Vereinsverbot.
Der Kläger gründete sich mit Satzung vom 10. April 2005 als Islamischer Kulturverein D. e. V. und wurde am 8. März 2006 unter der Registernummer N01 beim Amtsgericht V. ins Vereinsregister eingetragen. Die Satzung wurde am 19. April 2016 hinsichtlich des Namens des Vereins (§ 1) geändert. Die Satzungsänderung wurde unter der bestehenden Registernummer angemeldet und unter dem 12. Mai 2016 eingetragen. Seitdem trägt der Kläger den aus dem Rubrum ersichtlichen Namen. P. G. R. O. ist - mit einer kurzen Unterbrechung und damals unter dem Namen R. P. G. R. - seit dem 28. November 2013 erster Vorsitzender des Klägers und mindestens seit 2017 als Imam in der Moschee tätig. Nach Ansicht des Beklagten vertritt er eine streng wahhabitische Religionsauffassung und ist unter den in V. lebenden Muslimen bekannt als Vertreter jihadistischer Ideologie und Anhänger des sog. Islamischen Staats (IS), für welchen das Bundesinnenministerium des Innern am 12. September 2014 ein Betätigungsverbot in Deutschland ausgesprochen hat, weil er gegen die deutsche verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung verstoße.
Ohne vorherige Anhörung stellte der Beklagte mit Verfügung vom 1. Februar 2022 fest, dass der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte (Ziffer 1). Der Kläger wurde verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ihm wurde jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisation und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen (Ziffer 3) sowie die Verwendung von Kennzeichen (Ziffer 4) untersagt. Die Internetauftritte wurden verboten (Ziffer 5). Das Vereinsvermögen der verbotenen Organisation sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffern 6 und 7).
Zur Begründung der Verfügung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Das Ministerium des Innern des Beklagten sei die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständige Verbotsbehörde, weil sich die Tätigkeit des Klägers auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränke. Von einer Anhörung habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden können, weil diese einen erheblichen Ankündigungseffekt gehabt hätte. Vereinsfunktionäre und Mitglieder wären hierdurch vorgewarnt gewesen, sodass der Zweck des Vereinsverbots nicht unerheblich gefährdet gewesen wäre. Insbesondere hätte die Gefahr bestanden, dass Vermögensgegenstände oder Beweismittel des Vereins beiseitegeschafft worden wären oder sich der Verein - zur Vermeidung eines Verbots - kurzfristig aufgelöst und eine Nachfolgeorganisation gegründet hätte. Der Kläger erfülle die Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG. Er richte sich zum einen zunächst gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Seine Funktionäre seien fest im Salafismus verankert. Der Vorsitzende und Imam des Klägers knüpfe in seinem öffentlichen Auftreten und in seinen Äußerungen an den radikalen Salafismus und Jihadismus an. Die salafistische Islamauslegung des Vorsitzenden erschöpfe sich nicht in seiner konservativen Einstellung zu gesellschaftlichen Themen, sondern drücke sich gerade in der kämpferischen Haltung gegenüber „Andersgläubigen“ und „Abtrünnigen“ aus. Bei seiner Tätigkeit als Imam vertrete er eine streng wahhabitische Religionsauffassung und habe in der Moschee Überlieferungen mit Bezügen zum militanten Jihad gepredigt und wiederholt gegen „Andersgläubige“ bzw. „Ungläubige“ gehetzt. Er grenze sich bewusst von anderen Religionsgemeinschaften ab und sehe selbst andere Muslime als „Murtaddin“ („Abtrünnige“), wenn sie seine salafistische Islamauslegung nicht teilten. Sowohl der Vereinsvorsitzende als auch dessen Kassierer sympathisierten ferner mit dem sog. Islamischen Staat. Bei dem Kassierer des Klägers, F. M. F., seien jihadistische Bilddateien und Nashids aufgefunden worden. Weiter bestätigten die Rekrutierungstätigkeiten des sog. „Y.-I.-Netzwerks“ bei dem Kläger das Vorliegen entsprechender Sympathien. Während der Zeit der Betätigung des „Y.-I.-Netzwerks“ hätten über den ehemaligen Funktionär des Klägers C. L. personelle Verflechtungen zu diesem bestanden. Er habe zum inneren Zirkel des Netzwerks gehört und könne als Bindeglied zwischen dem Kläger und dem „Y.-I.-Netzwerk“ bezeichnet werden. Eine führende Persönlichkeit des Netzwerks, Q. K., habe regelmäßig beim Kläger verkehrt und für dessen Unterstützung geworben. Den Rekrutierungsbemühungen des Netzwerks in der Gemeinde habe der Vorsitzende des Klägers trotz seiner anzunehmenden Kenntnis keinen Einhalt geboten. Dies lege nahe, dass er die mit den Rekrutierungsbemühungen verfolgten Ziele unterstützt, zumindest jedoch toleriert habe. Ferner belegten die Rekrutierungsbemühungen und -erfolge des „Y.-I.-Netzwerks“ - mit dessen Hilfe mindestens sieben Personen aus dem Kreis der Besucher der Moschee des Klägers in die Kriegsgebiete des sog. Islamischen Staates ausgereist seien -, dass der Kläger in der islamistischen Szene als potenzielle Anlaufstelle gesehen werde, um personellen Nachschub für die Kampfeinsätze des sog. Islamischen Staats zu beschaffen. Der Vorsitzende des Klägers pflege auch selbst regelmäßige Kontakte in die salafistische Szene. Er habe sich innerhalb des Vereins ein Netzwerk von Gleichgesinnten geschaffen und sei darüber hinaus auch überregional mit anderen bekannten Salafisten vernetzt. So sei der Wanderprediger S. X. alias W. E. von der B.-H.-Moschee in A. mindestens drei Mal als Gastprediger beim Kläger angekündigt worden, was auf eine gute Verbindung in die H.-Moschee und ein entsprechendes Netzwerk innerhalb der salafistischen Szene schließen lasse. Der Vorsitzende des Klägers habe zudem Gleichgesinnte als Koranlehrer eingesetzt, die seine streng wahhabitische Religionsauffassung teilten. Einer der Koranlehrer, Z. T., sei als der Salafistenszene zugehörig bekannt. Ein weiterer, der ehemalige Funktionär des Klägers - L. - sei durch seine bereits erwähnten engen Verflechtungen mit dem „Y.-I.-Netzwerk“ aufgefallen und trete mittlerweile selbst als Prediger in Deutschland und im Ausland auf; er reise regelmäßig mit anderen szenebekannten Salafistenpredigern. Ein ehemaliger Schüler des Vorsitzenden des Klägers, der in der Moschee später ebenfalls Kindern und Erwachsenen Koranunterricht erteilt habe, trete mittlerweile professionell mittels arabischer Online-Videobotschaften auf. Er sei als Prediger mit salafistischer Ausrichtung zu bewerten. Der Fall belege zudem, dass durch den angebotenen Koranunterricht selbst radikale Mitglieder hervorgebracht würden, die dann ihrerseits die extremistische Religionsauslegung an andere Mitglieder weitergäben. Dass an dem Koranunterricht bis zu 40 Kinder teilnähmen, stelle eine besonders hohe Gefahr dar. Indem der Kläger u. a. dem szenebekannten Salafistenprediger S. X. alias W. E. die Gelegenheit gegeben habe, in den Räumlichkeiten der Moschee aufzutreten, habe er einen Treffpunkt für radikales Publikum geboten; die Moschee des Klägers sei in V. und Umgebung als „Salafisten-Moschee“ bekannt. Es gebe auch Hinweise auf die Radikalisierung eines jugendlichen Moscheebesuchers. Das Gesamtbild der einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen belegten die verfassungsfeindliche Prägung des Klägers, die mit Blick auf seine salafistische Grundeinstellung maßgeblich auch durch den Vorsitzenden zu verantworten sei.
Der Kläger richte sich außerdem gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Er habe seine geistige Heimat im Salafismus, stehe mit Blick auf das Auftreten und die Einstellungen seiner Funktionäre dem IS nahe und rufe mindestens indirekt zum Jihad auf.
Auch der subjektive Verbotstatbestand sei insbesondere mit Blick auf den offenen Bezug zum Jihad erfüllt. Die Vorwürfe seien dem Kläger zuzurechnen, weil es sich um Tätigkeiten von (ehemaligen) Funktionären handele, die Bezug zur Vereinstätigkeit aufwiesen. Dabei komme der Stellung des Vorsitzenden und Imams des Klägers in der hierarchischen Struktur eines Moscheevereins eine überragende Bedeutung zu. Hinzukomme, dass der Vorsitzende dieses Amt seit November 2013, mit einer ca. zweimonatigen Unterbrechung im Jahr 2016, durchgängig innegehabt habe und in dieser langen Zeit die Ausrichtung des Klägers maßgeblich und entscheidend habe beeinflussen können. Dem Kläger seien auch solche Sachverhalte zuzurechnen, die zeitlich vor seiner Umbenennung im April 2016 lägen, weil eine weitgehende personelle Kontinuität gegeben und nur eine Namensänderung erfolgt sei. Die Religionsfreiheit stehe dem Vereinsverbot nicht entgegen, weil sich das Verbot auch unter Berücksichtigung der religiösen Vereinigungsfreiheit zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und des Gedankens der Völkerverständigung als unerlässlich erweise. Es bestünden keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots, welches schließlich auch in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. Die Nebenentscheidungen stützten sich auf die Vorschriften des Vereinsgesetzes.
Der Kläger hat Klage gegen die Verfügung erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ihm sei nicht die vollständige Verwaltungsakte vorgelegt worden. Dass die tatsächlich vorgelegte Akte unvollständig sei, ergebe sich bereits daraus, dass E-Mails und Übersendungsschreiben fehlten.
Ein Verbotsgrund liege nicht vor. Er - der Kläger - biete eine glaubensübergreifende Begegnungsstätte. Die Predigten seines Vorsitzenden wiesen keine Übereinstimmungen mit dem IS auf, der Jihad werde nicht glorifiziert. Worauf sich die diesbezügliche Erkenntnis des Beklagten stütze, sei unklar. Soweit er in seinen Predigten den Begriff „Jihad“ verwendet habe, habe dieser eine andere Bedeutung als von islamistischen und terroristischen Gruppierungen zugrunde gelegt. Die theologischen Inhalte seiner Predigten unterschieden sich wesentlich von der Ideologie des Islamischen Staates oder anderer islamistischer oder terroristischer Organisationen. Er rufe nicht zu Gewalt auf, sondern zu friedlichem Zusammenleben. Dabei verstehe er sich als sunnitischer Muslim, liebäugele mit der hanbalitischen Rechtsschule und spreche sich gegen den IS und seine Ideologie aus. Er sei nie negativ in Erscheinung getreten, sondern habe stets - entsprechend seiner religiösen Vorstellungen - ein ausgezeichnetes nachbarschaftliches Verhältnis zu Andersgläubigen gepflegt. Dies belege auch die vorgelegte Unterschriftenliste. Sein Vorsitzender fordere ferner keinen Regimewechsel, sondern habe in der Vergangenheit sogar die deutsche Staatsangehörigkeit angestrebt. Es bestünden keine engen Beziehungen zu Salafistenpredigern; C. L. habe insbesondere nicht als Vermittler zu Y. I. fungiert. Sein Vorsitzender unterhalte auch keine Beziehungen zur B.-H.-Moschee in A.. Ein persönlicher Kontakt zu W. E. bestehe nicht; dieser habe lediglich auf Wunsch Dritter in seinen Räumlichkeiten drei Vorträge gehalten. Man habe keiner bedenklichen Person Raum bieten wollen, lediglich das Kontrollsystem habe versagt. Der Vorsitzende des Klägers habe sich mit W. E. mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht verständigen können. Auch die Anzahl der Besucher des Freitagsgebets könne die Gefährlichkeit seines Vorsitzenden nicht begründen.
Die Ausführungen des Beklagten zur Radikalisierung von Besuchern der Moschee seien unsubstantiiert. Die Entscheidung radikaler Personen, sich zum Gebet in eine Moschee zu begeben, habe nichts mit der Ausrichtung der Moschee zu tun. Die Behauptung, bei ihm - dem Kläger - hätten Personen unterrichtet, die salafistisch-jihadistische Ideen verträten, könne nicht bewertet werden. Ausdrücklich bestritten werde aber, dass Q. K. und Y. I. in der Moschee unterrichtet hätten. Es sei nicht einmal bekannt, ob diese Personen überhaupt in seiner Moschee gebetet hätten. Die bei der Ehefrau seines Kassierers aufgefundenen Fotos datierten aus dem Jahr 2014, also aus der Zeit, bevor dieser eine Funktion bei ihm übernommen habe. Die Herkunft der Bilder sei unklar.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollständigen Akteninhalt zur Einsichtnahme vorzulegen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Erwägungen in der angegriffenen Verfügung. Der Antrag zu den Verwaltungsvorgängen sei bereits unzulässig, weil es dem Kläger insoweit an der Klagebefugnis fehle. Jedenfalls sei er unbegründet, weil der Anspruch auf Akteneinsicht erfüllt worden sei. Hinsichtlich der Verbotsgründe gehe der Kläger von einem falschen Prüfungsmaßstab aus. Das Vereinsverbot weise keinen Sanktionscharakter auf, sondern verfolge präventive Zwecke. Es beziehe sich außerdem auf den Kläger, nicht nur auf dessen Vorsitzenden oder einzelne Vereinsmitglieder. Es bestünden ausreichende Tatsachen für ein Vereinsverbot. Diese ergäben sich insbesondere aus den Kontakten zum Y.-I.-Netzwerk über den ehemaligen Funktionär des Klägers C. L., den Radikalisierungsverläufen von mindestens sieben Personen, die in Kampfgebiete ausgereist seien, sowie den Auftritten von W. E.. Dieser habe die Moschee dreimal als Prediger besucht, zwei weitere Auftritte in den Jahren 2017 und 2018 seien geplant gewesen. In der Presse sei die Moschee als „ISIS-Moschee“ bezeichnet worden. Der Vorsitzende des Klägers sei jihadistisch-salafistisch ausgerichtet. Als islamistischer Imam sei sein Ziel die Errichtung einer allein religiös legitimierten Gesellschafts- und Staatsordnung, die mit der Ablehnung der Prinzipien von Individualität, Menschenrechten, Pluralismus, Säkularität und Volkssouveränität einhergehe. Seine irakische Herkunft schließe nicht aus, dass er Wahhabit sein könne. Die Tatsache, dass sich überwiegend unverfängliche Zitate und öffentliche Äußerungen von Herrn O. finden ließen, stehe dem Vereinsverbot aufgrund des konspirativen Vorgehens radikaler Zirkel nicht entgegen. Weitere Vereinsfunktionäre, insbesondere C. L., der von 2013 bis 2016 stellvertretender Vereinsvorsitzender gewesen sei, wiesen ebenfalls eine vergleichbare extremistisch-salafistische Gesinnung auf. Darüber hinaus seien N. C. J. und U. FQ. WZ. LZ. zu nennen. Beim Kassierer des Klägers F. M. F. seien ein antisemitisches Buch des Autors At-Tal („Die Gefahr des Judentums für Islam und Christentum“) sowie Videos des Salafistenpredigers El Azzazi aufgefunden worden. In den Räumlichkeiten des Vereins sei ebenfalls einschlägige Literatur, wie das Buch „Amanet und Ahliyet Ein Ilm-i-Hal, Ein Lehrbuch der islamischen gottesdienstlichen Handlungen - Band 1“ des Autors Yusuf Kerimoglu sichergestellt worden. Der Autor sympathisiere mit dem extremistisch-salafistischen Gedankengut und einige Inhalte des Buches seien als fundamentalistisch einzustufen. Die vom Kläger vorgelegte Unterschriftenliste, deren Beweiswert gen Null tendiere, belege, dass radikale Muslime in der Moschee eine geistige Heimat gefunden hätten. Dass Herr O. als geistliche Führungsperson der TC.-MP.-Moschee keine Kenntnis von den in der Moschee aktiven Koranlehrern wie Herrn L. gehabt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Vorlage der vollständigen Akten des Beklagten ist die Klage schon unzulässig. Ihr fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Der - nach Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten gerichtete - Anspruch nach § 29 Abs. 1 VwVfG NRW ist durch Erfüllung erloschen.
Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153.87 -, NVwZ 1988, 621, juris, Rn. 11.
Eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Akte hat grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, während eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung bis hin zur Umkehr der Beweislast führen kann.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. März 2022 - 25 K 2138/19 -, juris, Rn. 80 f.; Schulz/Engel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 29 Rn. 50, m. w. N.
Zu den Verwaltungsakten gehören - formell - alle Vorgänge, die von der Behörde in die Akte gegeben worden sind, und darüber hinaus - materiell - alle Vorgänge, die sich nicht in der Akte befinden, obwohl sie für die Sachentscheidung von Bedeutung sein können. Hierzu gehören auch beigezogene Akten anderer oder der gleichen Behörde und für den Sachverhalt relevante E-Mail-Kommunikation. Hinsichtlich der Entscheidung, was zu den Akten genommen wird, eröffnen die Regeln einer ordnungsgemäßen Aktenführung der Verwaltung jedoch durchaus Spielräume.
Vgl. OVG A.-Bbg., Urteil vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 -, juris, Rn. 27; Schulz/Engel, in: Mann/Seekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 29 Rn. 51.
Der Senat geht davon aus, dass die Verwaltungsvorgänge vollständig vorgelegt wurden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Akten in Teilen zurückgehalten wurden. Auch auf Hinweis des Senats zeigt der Kläger keinerlei konkreten Anhalt für die Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge auf. Die Auffassung, dass diese aus Sicht des Klägers das Vereinsverbot nicht tragen, begründet keine solche Unvollständigkeit. Auch der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals gerügte Mangel an Chronologie sowie das Fehlen von E-Mails bzw. des „administrativen Randgeschehens“ genügt schon angesichts des Spielraums der Behörde bei der ordnungsgemäßen Aktenführung nicht, um die Unvollständigkeit substantiiert darzulegen oder gar zu belegen. Konkret fehlende Dokumente benennt der Kläger auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung nicht. Entgegen seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung sind die Verwaltungsvorgänge auch paginiert.
II. Die Klage ist betreffend das Vereinsverbot zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.).
1. Der Kläger ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.
Auch nach seinem Verbot und seiner dadurch bedingten Auflösung verbleibt dem Verein eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung.
Der Kläger ist ordnungsgemäß im Prozess vertreten, nämlich durch den Vorsitzenden P. G. R. O., der als Vorsitzender nach der Satzung des Klägers - so eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts V., N01, Nr. 1 a) - allein vertretungsberechtigt ist. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Bei dem Vereinsverbot handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt.
2. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verbotsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das auf § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG gestützte Verbot begegnet weder in formeller (hierzu a)) noch in materieller Hinsicht (hierzu b)) rechtlichen Bedenken.
a) Zuständige Verbotsbehörde ist der Beklagte, denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist die oberste Landesbehörde zuständig für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers waren auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzt. Als Moscheeverein konzentrierte er sich auf Tätigkeiten in der Gemeinde. Dies spiegelt sich auch in den Satzungsregelungen des Klägers, dort Nr. 2.1 („Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion“) wider, nach denen den in V. und Umgebung sesshaften Muslimen die Möglichkeit gegeben werden soll, ihre religiöse Ausbildung aufzunehmen, fortzusetzen und zu vertiefen.
Der Beklagte durfte vor Erlass der Verbotsverfügung auf eine Anhörung des Klägers verzichten.
Grundsätzlich ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der - wie ein Vereinsverbot - in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen zwar Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht genügt es hierfür, dass die Verbotsbehörde auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte, namentlich wenn eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung. Eine nur theoretische, nicht durch konkrete tatsächliche Hinweise belegte Möglichkeit eines die Wirksamkeit einer Verbotsverfügung beeinträchtigenden Ankündigungseffekts rechtfertigt es aber nicht, von einer Anhörung abzusehen. Notwendig - aber auch ausreichend - ist vielmehr, dass die Verbotsbehörde auf Grund ihr bekannt gewordener Tatsachen annehmen darf, eine Anhörung könnte der betroffenen Vereinigung die Gelegenheit geben, ihr Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das wird in aller Regel bereits dann der Fall sein, wenn es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein von nennenswerten Vermögensgegenständen oder Beweismaterial gibt. Weitergehender Feststellungen und Erläuterungen bedarf es nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 -, NVwZ 2013, 521, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2021 - 5 D 91/17 -, juris, Rn. 36.
Dies zugrunde gelegt waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW hier erfüllt. Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei dem Kläger und seinen Mitgliedern Unterlagen befanden, die geeignet waren, deren Aktivitäten weiter aufzuklären, so z. B. Mitgliederverzeichnisse, Kontounterlagen und Schriftverkehr sowie Vereinsvermögen wie Guthaben auf dem Vereinskonto. Angesichts dessen war ein die Wirksamkeit einer Verbotsverfügung beeinträchtigender Ankündigungseffekt zu erwarten, der es rechtfertigte, von einer Anhörung abzusehen.
b) Das Verbot des Klägers ist materiell rechtmäßig. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass er einen dieser Verbotsgründe erfüllt; mit der Feststellung ordnet die Verbotsbehörde zugleich die Auflösung des Vereins an. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein im Sinn von § 2 Abs. 1 VereinsG (hierzu aa)), der sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung jedenfalls gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete (hierzu bb)). Die Feststellung des Vorliegens des Verbotsgrundes erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig (hierzu cc)).
aa) Bei dem Kläger handelt es sich auch nach dem Verständnis der Beteiligten um einen Verein im Sinn von § 2 Abs. 1 VereinsG. Die Anzahl der Besucher der Moschee des Klägers wurde in der Verbotsverfügung - ebenso wie die Unterwerfung der Moscheebesucher unter eine organisierte Willensbildung - entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht als Beleg für die „Gefährlichkeit Herr XV.“ angeführt, sondern zur Begründung der Vereinseigenschaft.
bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung,
vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 -, juris, Rn. 34, vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 -, NVwZ-RR 2019, 512, juris, Rn. 17 f. und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, BVerwGE 154, 22, juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.
richtete der Kläger sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Der Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG orientiert sich am völkerrechtlichen Gewaltverbot. Das entspricht Art. 26 Abs. 1 GG und folgt dem Geist der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet dazu, in den internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Dieser Gedanke der Völkerverständigung betrifft Konflikte zwischen Staaten ebenso wie interne Konflikte zwischen Teilen der Bevölkerung und auch Bedrohungen durch Terrororganisationen.
Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt. Auch hier gilt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot als der schärfste Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, BVerfGE 149, 160, juris, Rn. 111 ff.
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für ein Vereinsverbot ist Art. 9 Abs. 2 GG. Das bedeutet aber nicht, dass die Wertungen anderer Grundrechte im Rahmen der Prüfung an Art. 9 GG keine Berücksichtigung fänden. Denn ein Vereinigungsverbot wäre mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Der Schutz durch andere Grundrechte darf von einem Vereinigungsverbot nicht unterlaufen werden. Umgekehrt ergibt sich aus der kollektiven Grundrechtsausübung aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, 1 BvR 1474/12 -, BVerfGE 149, 160, juris, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 -, NVwZ 1998, 174, juris, Rn. 74 (auch zur EMRK), und Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 33 f.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich eine Vereinigung nicht nur dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, sondern auch, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 19 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 35 f.
Im Falle der Unterstützung einer entsprechenden Gruppierung setzt die Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht voraus, dass die Unterstützungsleistung unmittelbar den militärischen oder terroristischen Teilen einer Gewalt ausübenden Organisation zugutekommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 20, und vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 37 f.
Missionierungstätigkeiten können den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG begründen, wenn sie die Verbreitung islamistischer Inhalte zum Gegenstand haben, die geeignet sind, junge Muslime und Konvertiten bis zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren und so den Boden für die Gewinnung von Kämpfern für den bewaffneten Jihad zu bereiten. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn die Vereinigung zur Gewaltanwendung auffordert, respektive die Führung des gewaltsamen Jihad befürwortet und unterstützt. Dabei muss die Grenze zwischen einer am Maßstab des Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG nicht bedeutsamen Befassung mit Glaubensinhalten und einem verbotsrelevanten Wirken überschritten werden. Die staatlichen Stellen dürfen vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für das Verbot eines religiösen Vereins als völkerverständigungswidrig nicht die von dem Verein vertretenen und beworbenen Glaubensinhalte als solche als richtig oder falsch bewerten. Sie sind aber nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen Gruppierung oder ihrer Mitglieder und seine Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft nach staatlichem Recht zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich auf Glaubensinhalten beruht. Hiernach reicht die in einer religiösen Vereinigung vertretene bloße Überzeugung, göttliche Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, für die Annahme der Völkerverständigungswidrigkeit noch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass sich ein (religiöser) Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu dem Gedanken der Völkerverständigung stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinn für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten propagiert und fördert.
BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 -, BVerwGE 180, 1, juris, Rn. 245.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel vor allem ihren Auftritten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen lassen, wobei es bei Publikationen in diesem Zusammenhang nicht auf die presserechtliche Verantwortlichkeit insbesondere des verantwortlichen Redakteurs ankommt, sondern darauf, was der Vereinigung zuzurechnen ist. Da Vereinigungen erfahrungsgemäß etwaige verbotsrelevante Bestrebungen zu verheimlichen versuchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt.
Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1.04 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 39 f.
Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der Vereinigung getragen wird und insbesondere eine Identifizierung mit Gewalttaten besteht, ist der Verbotsgrund auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 41 f.
Zumindest gegen eine Überspannung der als Korrektiv auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entwickelten subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes spricht die gefahrenabwehrrechtliche Grundausrichtung des Vereinsverbots.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 43 f.
Gemessen an diesen Vorgaben richtet sich der Kläger mit seinen Missionierungstätigkeiten, der Propagierung von Gewalt und Märtyrerkult und seiner Unterstützung des IS gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau verschiedener Indizien.
Zur Überzeugung des Senats steht auf Grundlage der Erkenntnisse des Beklagten fest, dass der Vorsitzende und Imam der Moschee des Klägers in seinen Predigten gegen andere Glaubensgemeinschaften und Völker hetzte. Er propagierte den bewaffneten Jihad gegen diese Völker als individuelle Pflicht eines jeden Muslims. So führte er in seiner Freitagspredigt am 25. August 2017 aus, es ginge beim Jihad „um das Bekämpfen und Töten der Kuffar (dt. Ungläubige) und Murtaddin (dt. Ex-Muslime)“. Er sei heute noch so zu führen, wie es die ersten Generationen der Muslime getan hätten, also kriegerisch. Nach einer Überlieferung des Propheten müsse jeder, der sich für einen Vertreter des Islam halte, den Ungläubigen den Krieg erklären. Die erhabenste Tat sei in diesen Tagen der Kampf. Mit diesen Worten hat er Gewalt in das Verhältnis zwischen Völkern getragen und den vom IS geübten Märtyrerkult propagiert. Weitere Predigten waren nach Behördenzeugnis vom 25. Oktober 2019 hierzu inhaltsgleich.
Die Einwände des Klägers gegen die Berücksichtigung der diesbezüglichen Erkenntnisse des Beklagten greifen nicht durch. Es handelt sich um Behördenzeugnisse des Landeskriminalamts bzw. des Verfassungsschutzes, die Berücksichtigung finden können, ohne dass es der Vorlage einer Audio- oder Videoaufzeichnung oder der Vernehmung der Person bedarf, die die Äußerungen des Vorsitzenden des Klägers wahrgenommen hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Authentizität der Zeugnisse. Solche begründet auch das Vorbringen des Klägers nicht, dem kein substantiiertes Bestreiten des zeitlich und sachlich konkreten Vortrags des Beklagten zu entnehmen ist. Ein Beweismittel, durch welches dieser in Frage gestellt würde, benennt der Kläger nicht. Die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene, im Internet abrufbare Videoaufzeichnung einer Predigt des Vorsitzenden des Klägers bezieht sich - wie er auf Nachfrage einräumen musste - auf eine Predigt aus dem Jahr 2018, welcher mit Blick auf die von dem Beklagten in Bezug genommenen Predigten keine Aussagekraft zukommt. Der Kläger zeigt auch keinerlei konkreten Anhalt dafür auf, dass es sich - wie die Verwendung des Begriffs der „V-Mannproblematik“ durch den Kläger suggeriert - um staatlicherseits provozierte Äußerungen seines Vorsitzenden handelte.
Die Äußerung auch unproblematischer Ansichten durch den Vorsitzenden des Klägers in einigen Predigten, seine Kenntnis im Bereich der Zitierung des Korans („Qiraat“), das Führen guter nachbarschaftlicher Beziehungen, das durch die vorgelegte Unterschriftenliste belegt werden soll, sowie die behauptete Funktion der Moschee des Klägers als „glaubensübergreifende Begegnungsstätte“ stellen ersichtlich nicht in Frage, dass er in anderen Predigten den Jihad verherrlicht hat. Im Übrigen ergibt sich auch aus den vom Kläger zitierten Passagen, dass der Imam der Moschee den Jihad, der lediglich an dieser Stelle nicht ausdrücklich als bewaffneter Jihad in Bezug genommen ist, für wichtig hält. Auf die Fragen, welche Ansichten von anderen Personen vertreten werden und ob der Imam des Klägers Wahhabit ist, kommt es nicht an. Eine Zeugenbefragung oder die Anhörung eines Sachverständigen hierzu war deshalb nicht erforderlich.
Der Kläger hat den mit einem Betätigungsverbot vom 12. September 2014 belegten Islamischen Staat unterstützt. Dieser läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Es handelt sich bei ihm um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Er verübte immer wieder selbst gezielte Angriffe, u. a. mit Autobomben und Selbstmord- sowie Sprengstoffanschlägen mit Dutzenden Toten, um Gegner einzuschüchtern, den Staat zu schwächen und die Macht an sich zu reißen mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Gottesstaats unter Geltung der Scharia und perspektivisch eines weltumspannenden Kalifats.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 12 S 2124/22 -, DÖV 2025, 622, juris, Rn. 49; BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11 und 12/23 -, NStZ-RR 2023, 174, juris, Rn. 8 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2025 - III-2 St 3/24 -, juris, Rn. 12 ff.; OLG Celle, Urteil vom 23. August 2023 - 4 St 1/23 -, juris, Rn. 394 ff.
Eine Unterstützung des Islamischen Staats folgt zunächst daraus, dass ein Funktionär des Klägers mit dem IS und dem bewaffneten Jihad sympathisierte. Bei dem Kassierer des Klägers, F. M. F., wurden im Rahmen einer Durchsuchung Bilddateien aufgefunden, die bewaffnete IS-Kämpfer vor der IS-Flagge zeigen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers befanden sich diese auf einem in seiner Wohnung aufgefundenen Laptop. Auf die Frage, ob sie aus dem Jahr 2014 datieren, kommt es nicht an. Außerdem befanden sich auf dem Laptop Tondateien in Form sog. Nashids, die teilweise einen Bezug zum Jihad aufweisen:
„Mutter bleibe standhaft, ich bin im Jihad, trauere nicht um mich und wisse er hat mich erwählt… Mutter wenn ich auf dem Schlachtfeld falle, dann glaube nicht ich sei tot, vielmehr bin ich lebendig, an einem besseren Ort… Mutter bleibe standhaft, dein Sohn ist im Jihad“.
Eines dieser Nashids huldigte außerdem Osama bin Laden wie folgt:
„Sheikh Osama, der schönste Märtyrer dieser Zeit… Generationen hast du geprägt und die Umma neu belebt… Sheikh Osama bin Laden, dein Name fließt in unserem Blut“.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die finanzielle Unterstützung einer gewaltbereiten Organisation nicht die einzige Unterstützungshandlung, die einem leitenden Mitglied eines Vereins entgegengehalten werden kann. Diese Vorwürfe, die einen Funktionär des Klägers betreffen und in Bezug zur Vereinstätigkeit stehen, sind diesem ohne Weiteres zuzurechnen.
Insbesondere aber besteht darüber hinaus eine ideologische und personelle Nähe zwischen dem Kläger und anderen salafistischen Predigern bzw. Personen, die wegen Unterstützung des IS verurteilt wurden. So handelt es sich bei dem ehemaligen Vorstandsmitglied der D.-Moschee C. L., der überschneidend mit dem jetzigen Vorsitzenden im Vorstand des Vereins tätig war und den Kläger bis ins Jahr 2022 als Vereinsmitglied finanziell unterstützte, sowie bei Q. K. um Mitglieder des Netzwerks um den wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilten Y. I.. In einem beim LKA NRW geführten Umfangverfahren wurde die damals noch unter D. Moschee bekannte Moschee des Klägers als radikal salafistischer Hotspot insbesondere für Ausreisebestrebungen von zumeist jungen Personen identifiziert. So stand der Kläger in Verbindung mit Q. K., der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle im
Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 StE 1/17 - n. v.; nachgehend BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 StR 500/21 -, juris,
bis zu seiner Verhaftung eine zentrale Person der IS-affinen islamistisch-jihadistischen Szene in Nordrhein-Westfalen war und eng mit KO. YG. (alias Y. I.) zusammengearbeitet hatte. KO. YG. wiederum wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2021 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Terrorismusfinanzierung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er junge Menschen radikalisiert und in Kampfgebiete des IS geschickt hatte. K. wurde mit demselben Urteil wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Bereits im Jahr 2008 hatte K. den Kläger besucht. Zwischen ihm und C. L. bestand nach den - im Gerichtsverfahren unbestritten gebliebenen - Ermittlungen des Landeskriminalamts enger Kontakt; auch später muss er nach den Ermittlungsergebnissen ein häufiger Besucher der Moschee des Klägers gewesen sein, bevor er selbst eine Koranschule in V. eröffnet hat. Der Senat geht davon aus, dass K. im Zusammenwirken mit dem Netzwerk um Y. I. u. a. die Moschee des Klägers nutzte, um junge Männer zu rekrutieren und zu instrumentalisieren, um sie so zur Ausreise und dem Anschluss an den IS zu bewegen. Im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 reisten nach Erkenntnissen des Beklagten, die zu bezweifeln der Senat keinen Anlass sieht und die auch vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, mindestens sieben Personen in Kriegsgebiete des IS aus, die zuvor auch die Moschee des Klägers besucht hatten. In einem Chat mit seiner Ehefrau bat K. am 19. Juni 2016 um Unterstützung des Klägers. L. agiert nach den Erkenntnissen des Beklagten inzwischen selbst als Prediger sowohl in Deutschland als auch im Ausland und ist als Szenegröße in der salafistischen Gemeinschaft anzusehen.
Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Aussagen zweier ehemaliger gelegentlicher Besucher der Moschee des Klägers im Rahmen von „Sicherheitsgesprächen“ im Februar bzw. März 2026 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt LW., nach denen sie dort keine Werbung für den IS oder den Jihad erlebt hätten, belegen ersichtlich nicht, dass eine solche Werbung generell nicht stattgefunden hat. Die weiter vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene, durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises belegte Einbürgerung von C. L. im Jahr 2021 steht der Annahme eines Näheverhältnisses zwischen ihm und Y. I., welches der Kläger nicht bestreitet, in den vorhergehenden Jahren als Indiz für das Vorliegen einer Völkerverständigungswidrigkeit nicht entgegen. Im Übrigen unterscheiden sich - worauf auch der Kläger hinweist - die rechtlichen Maßstäbe im Einbürgerungsverfahren von den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden. Es ist schließlich nicht zu unterstellen, dass die Einbürgerung C. CM. einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Einstellung des Klägers zur Völkerverständigung haben könnte.
Bei dem Islamischen Kulturverein D. e. V. und dem Kläger handelt es sich um dieselbe juristische Person. Jener wurde unter dem Namen des Klägers fortgeführt. Im Vereinsregister wurde im Jahr 2016 lediglich die Änderung des Namens eingetragen, nur diesbezüglich fand eine Satzungsänderung statt. Hinsichtlich der Funktionäre bestand teilweise personelle Kontinuität vor und nach der Namensänderung. So war insbesondere der jetzige Vorsitzende des Klägers in der Vergangenheit auch Vorsitzender des Islamischen Kulturvereins D. e.V. Vor diesem Hintergrund ist eine Verbindung des Klägers zu C. L. und eine Zurechenbarkeit seiner Handlungen unmittelbar gegeben. Auf direkte Verbindungen des Vorsitzenden des Klägers zu Y. I. bzw. eine „Vermittlung“ kommt es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht an.
Ferner trat der salafistische Prediger W. E. aus der B.-H.-Moschee in A., der Pilgerreisen mit weiteren salafistischen Predigern nach Mekka und Medina organisierte, mehrfach in der Moschee des Klägers auf, so z. B. am 9. November 2018. Er ist im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz A. für das Jahr 2019 mit der Position zitiert: „Möge Allah […] die bekämpfen, die den Islam bekämpfen. Oh Allah, zähle sie und töte sie bis auf den letzten. Verschone keinen einzigen von ihnen.“ Dass dem Vorsitzenden des Klägers, der die Auftritte mindestens geduldet hat, die Ansichten nicht bekannt gewesen sein sollen, ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden fernliegend und als reine Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn er dies aber nicht gewusst haben sollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, vor Auftritten in seiner Moschee über die Ausrichtung des Referenten Gewissheit zu erlangen. Auch an dieser Stelle ist nicht entscheidungserheblich, ob W. E. zum Teil unproblematische Ansichten vertritt. Die Anhörung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich. Das Vorbringen des Klägers, dass zu dem Vortragenden von Seiten des Vorsitzenden des Klägers kein persönlicher, sondern nur ein Kontakt im Rahmen der Vorträge stattgefunden habe, ist vor dem Hintergrund, dass er den Vorträgen zumindest teilweise nach eigenem Vorbringen beigewohnt hat, bereits widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auf die Frage, ob er die H.-Moschee besucht hat, kommt es nicht an. Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist für die Annahme eines Indizes im Rahmen der Völkerverständigungswidrigkeit schließlich nicht erforderlich, dass salafistische Prediger in den Räumlichkeiten des Klägers salafistische Ansichten verbreitet haben. Als bekannt salafistische Prediger haben sie bereits ein entsprechendes Publikum zu mobilisieren vermocht.
Der Vorsitzende des Klägers hat darüber hinaus als Koranlehrer SZ. J., C. L. und Z. T. eingesetzt, welche nach den Erkenntnissen des Beklagten selbst als Salafistenprediger in der Szene bekannt sind. Ferner hat in der Vergangenheit ein salafistischer Prediger, SZ. WZ. OA. alias GB. PO. PU. CC., regelmäßig Koranunterricht in der Moschee des Klägers gegeben. Der Unterricht wurde gleichermaßen von Erwachsenen und Kindern besucht.
Der Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung erfährt hier keine Einschränkung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG finden auch auf die verfassungsrechtlich geschützten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung. Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 36 ff.
Die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung erweist sich hier als so gewichtig, dass auch mit Blick auf den besonderen Rang der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungsfreiheit die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verboten werden kann.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die aufgeführten Verhaltensweisen für den Kläger derart zentral sind, dass die Ablehnung des Gedankens der Völkerverständigung seinen Charakter schwerwiegend, ernst und nachhaltig prägt. Der Kläger ist ein Moscheeverein, dessen vordringliche Aufgabe es ist, sein Verständnis des Islam, welches nach Überzeugung des Senats ein jihadistisch-islamistisches ist, seinen Mitgliedern zu vermitteln. Dass der Kläger darüber hinaus auch andere Ziele verfolgen mag, die nicht gegen die Völkerverständigung gerichtet sind, lässt diese Prägung nicht entfallen.
Der Kläger hat auch die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestands erfüllt. Ihm waren in Person seiner leitenden Mitglieder, deren eigene Handlungen hier größtenteils in Rede stehen, die Umstände bekannt, die die Missionierungstätigkeiten, die Propagierung von Gewalt und Märtyrerkult und die Unterstützung des IS begründen. Soweit der Vorsitzende des Klägers eine Kenntnis verneint, wie z. B. bei der Einschätzung der radikalen Ansichten Vortragender, hält der Senat dies vor dem Hintergrund der verschiedenen weiteren Indizien für Schutzbehauptungen.
Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf die gleichen Rechtsfolgen hinsichtlich einer Strafbarkeit (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB) offenbleiben, ob auch der Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt ist.
Vgl. zu den Verbotsgründen des § 14 VereinsG BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, DVBl. 2005, 590, juris, Rn. 84; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 3 VereinsG, Rn. 278 ff.
Mit Blick hierauf kommt es auf die Ausführungen des Klägers zu einer Forderung eines Regimewechsels, die nicht hinreichend belegt sei, nicht an.
cc) Die Feststellung, dass sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, erweist sich, sofern dies auf Rechtsfolgenseite separat zu überprüfen ist,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, BVerfGE 149, 160, juris, Rn. 158; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 -, juris, Rn. 70,
auch als verhältnismäßig. Mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks der Verhinderung der Missionierungstätigkeiten, der Propagierung von Gewalt und Märtyrerkult und der Unterstützung des IS bestehen nicht.
III. Die in der Verbotsverfügung neben dem Vereinsverbot enthaltenen weiteren Entscheidungen zu Lasten des Klägers (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VereinsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an. Die entsprechenden Maßnahmen zu Lasten des Klägers teilen das Schicksal der Verbotsverfügung.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.