Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 13.05.2026 – 5 D 89/22
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.5D89.22.00
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen ein vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 1. Februar 2022 verfügtes Vereinsverbot.
Der Kläger gründete sich im Januar 1988 und wurde im Vereinsregister des Amtsgerichts A. unter der Registernummer VR 0000 eingetragen. Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 1./15. Januar 1988, zuletzt geändert am 3. Juli 2005 „die Förderung der islamischen Religion sowie die Öffnung des islamischen Glaubens für andere Religionen der Welt, insbesondere für das Christentum. Ziel des Vereins ist es, auf Toleranz hinzuwirken und in einen Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften zu treten. Der C. D. e. V. unterhält zur Verfolgung des Satzungszwecks ein Gebäude in A., M. 00.“
Mit Schreiben vom 27. März 1997 bat der Kläger, vertreten durch den Imam der Moschee des Klägers, T. W. B., die Hizb Allah, vertreten durch J. X. S. I.., um finanzielle Unterstützung. Am 31. Mai 2007 besuchte ein Parlamentsabgeordneter der Hizb Allah, U. P., den Kläger und hielt dort eine Rede, in der er wiederholt auf die gut gefüllten Waffenarsenale der Hizb Allah hinwies. Von 2008 bis 2013 zahlte der Kläger an das Waisenkinderprojekt Libanon e. V. (WKP), welches am 2. April 2014 durch das Bundesministerium des Innern als Unterstützer der Hizb Allah verboten wurde, insgesamt ca. 30.000,00 Euro.
F. I.. V., der für den Kläger organisatorische Leitungsaufgaben übernommen hatte und die Beteiligung des Klägers am Al-Quds-Tag organisierte, nahm am 24. Mai 2015 im Libanon an den Feierlichkeiten der Hizb Allah anlässlich des israelischen Rückzugs aus dem Südlibanon teil und postete ein Foto von sich mit einer Fahne der Hizb Allah.
Im selben Jahr nahm an den Feierlichkeiten zum Al-Quds-Tag in Berlin F. I.. V. mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Klägers Q. R. teil. Ein Foto zeigt, wie sie die Fahne der Hizb Allah vor sich halten. Zum Al-Quds-Tag im Jahr 2018 führte der Kläger eine Busreise durch, im Rahmen derer durch Teilnehmer auf der Busfahrt in Anwesenheit des Vorsitzenden des Klägers antisemitische Lieder gesungen, Sympathie gegenüber den ehemaligen Oberhäuptern der Islamischen Republik Iran F. Khamenei und Ruhollah Khomeini bekundet und Bekenntnisse zur Hizb Allah und zum ehemaligen Generalsekretär der Hizb Allah G.. O. geäußert wurden. Die Teilnehmer stimmten ein arabisches Lied an, welches folgenden Text beinhaltet:
„Die ganze Geschichte ist
wir verzehren uns nach der Herrschaft [des Rechtsgelehrten]
wir bejubeln die Treue zu F. LS.-Khamenei
Mein Herr, Sohn des S.
Wir sind die Söhne von Khomeini
Solange [U.] O. uns führt
befinden wir uns in Sicherheit
wir sind uns des Sieges gewiss
[…]
Himmel und Erde bezeugen,
dass ich Khomeini nacheifere
wir bejubeln die Treue zu F. LS.-Khamenei“.
Ein weiteres angestimmtes Lied hat u. a. folgenden Inhalt:
„oh ihr Ratten von Juden
Ich werde zurückkehren um Rache zu nehmen
Wenn ihr Da’sch [ISIS] angehört,
bin ich derjenige, der zertritt
wir werden euch unter den Füßen zertreten“.
Anlässlich einer Veranstaltung des Klägers zum libanesischen Feiertag des „Festes des Sieges und der Befreiung“ in seinen Räumlichkeiten am 12. Mai 2018 feierte der als Referent eingeladene Professor und Journalist E. die Hizb Allah als „Märtyrer“ und schloss seine Rede mit den Worten: „Wir werden uns am nächsten Befreiungstag mit einem neuen Sieg der Hizb Allah versammeln.“
Bei der Gedenkveranstaltung für Fatima, die Tochter des Propheten FT. am 25. Dezember 2018 in den Räumlichkeiten des Klägers wurde ein Gedicht rezitiert, welches folgende Zeilen enthält:
„Wir sind Soldaten, die bereit sind, unser Leben für „O.“
zu opfern.
Wir gehören zur Partei Ruhollahs [Khomeinis].
Wir wurden beschuldigt, Terroristen zu sein
- wir sind stolz auf Terrorismus.“
Unter dem 17. September 2019 kündigte der Kläger eine Veranstaltung in seinen Räumlichkeiten in Gedenken an zwei führende Protagonisten der Hizb Allah, G.. N. und K. H., an. WT. QG., der in seinem Twitter-Profilbild den Hizb Allah Anführer O. zeigte, besuchte den Kläger am 17. Oktober 2019 zu einer Gedenkveranstaltung. Am 31. Oktober 2019 fand beim Kläger eine Gedenkveranstaltung für den islamischen Gelehrten KY. OZ. LS.-SJ. statt, der der Hizb Allah nahestand.
Am 7. November 2019 rief der Imam des Klägers dazu auf, für die Hizb Allah zu spenden. Am 30. Januar 2020 äußerte er, dass dringend Geld nach Beirut geschickt werden müsse. Es sei religiöse Pflicht der Anwesenden, Beirut finanziell zu unterstützen.
Mit Verfügung vom 26. März 2020 sprach das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein Betätigungsverbot gegen die Hizb Allah aus. Bei Durchsuchungsmaßnahmen am 30. April 2020 wurde beim Kläger Hizb Allah Symbolik aufgefunden sowie ein Logo der Hizb Allah und an zentralen Orten aufgestellte Bilder vom damaligen Generalsekretär der Hizb Allah G.. O..
Ohne vorherige Anhörung stellte der Beklagte mit Verfügung vom 1. Februar 2022 fest, dass der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte (Ziffer 1). Der Kläger wurde verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ihm wurde jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisation und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen (Ziffer 3) sowie die Verwendung von Kennzeichen (Ziffer 4) untersagt. Die Internetauftritte wurden verboten (Ziffer 5). Das Vereinsvermögen der verbotenen Organisation sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffern 6 bis 8).
Zur Begründung der Verfügung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Das Ministerium des Innern des Beklagten sei die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständige Verbotsbehörde, weil sich die Tätigkeit des Klägers auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränke. Auch sei er mangels direkter organisatorischer Anbindung nicht bereits als Teilverein der Hizb Allah durch das Betätigungsverbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erfasst, sodass auch die Zuständigkeit des Bundesministeriums nicht eröffnet sei. Von einer Anhörung habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden können, weil diese einen erheblichen Ankündigungseffekt gehabt und die Gefahr von Verschleierungshandlungen begründet hätte. Der Kläger erfülle die Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG. Der Kläger richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, indem er eine Organisation unterstütze, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtige. Er stehe seit den 1990er Jahren in Kontakt mit Führungspersönlichkeiten der Hizb Allah. In seinen Räumlichkeiten habe er sowohl einen Parlamentsabgeordneten der Hizb Allah als auch mindestens einmal einen mutmaßlichen Reisescheich der Hizb Allah empfangen und mindestens zwei Gedenkveranstaltungen für Hizb Allah-nahe Geistliche veranstaltet. Die eindeutig politisch motivierten Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Klägers spiegelten sein Selbstverständnis als auch politische Vereinigung wider, wobei das Bekenntnis zur Ideologie der Hizb Allah im Vordergrund stehe, welche seinen Mitgliedern und Besuchern im Rahmen dieser Veranstaltungen vermittelt werde. In den Räumlichkeiten des Klägers sei ferner Schriftverkehr u. a. mit dem Büro des schiitischen Gelehrten und Vordenkers der Hizb Allah, X. S. I.., sowie mit dem Büro des Staatsoberhaupts der Islamischen Republik Iran, Revolutionsführer F. Khamenei, aufgefunden worden, in denen jeweils die Genehmigung zur Ausgabe bestimmter Geldbeträge zur Finanzierung etwa von Gebäuden ersucht worden sei und die verdeutlichten, dass die Gründung und der Aufbau des Klägers sehr stark durch religiöse Institutionen aus dem Ausland gefördert worden sei. Daneben seien Gegenstände mit expliziter Hizb-Allah-Symbolik (Logo sowie Bilder von Hizb Allah-Generalsekretär O.) aufgefunden worden. In seinen Vereinsräumen und bei seinen öffentlichen Auftritten, u. a. auf seiner Facebook-Seite, nutze der Kläger zudem implizite Hizb Allah-Symbolik, etwa Logos bzw. die Losungen, welche die Hizb Allah jährlich anlässlich des Aschura-Fests herausgebe, entsprechende Veranstaltungshinweise und Einladungen sowie Plakate zu „Siegesfeierlichkeiten“. Der Kläger habe die Hizb Allah-Strukturen, insbesondere das Waisenkinderprojekt Libanon e. V., welches 2014 aufgrund seiner Förderung der Hizb Allah durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat verboten worden sei, sowie die Shahid-Stiftung auch unmittelbar erheblich finanziell unterstützt. Daneben habe der Imam der Moschee des Klägers zu Spenden für die Hizb Allah aufgerufen. Weiter habe sich der Kläger zwischen 2015 und 2019 am jährlich stattfindenden al-Quds-Tag, welchen Khomeini als Gedenktag und zur Solidaritätsbekundung mit dem palästinensischen Volk und dessen „Befreiungskampf“ gegen Israel ausgerufen habe - beteiligt und diesen auch organisatorisch unterstützt, indem er für seine Mitglieder Busfahrten nach Berlin zur Teilnahme an israelfeindlichen Demonstrationen am al-Quds-Tag geplant und durchgeführt habe. Während der Fahrt nach Berlin im Jahr 2018 seien Lieder gesungen worden, die nicht nur Bekenntnisse zur Ideologie der Islamischen Revolution und zur Hizb Allah beinhaltet, sondern auch antisemitische Inhalte transportiert hätten. Im Vorfeld des al-Quds-Tags 2019 habe der Kläger auf seinem Facebook-Profil die Teilnahme am al-Quds-Tag als religiöse Pflicht dargestellt. Im Mai 2018 habe in den Räumlichkeiten des Klägers zudem eine Veranstaltung anlässlich des „Festes des Sieges und der Befreiung“ zur Erinnerung an den Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon im Jahr 2000 stattgefunden, welcher zwar ein offizieller libanesischer Feiertag sei, jedoch insbesondere im Umfeld der Hizb Allah gefeiert werde. Der Gastredner habe in seiner mit einem antiisraelischen und antiwestlichen Grundton unterlegten Rede die Hizb Allah gewürdigt, ihre kämpferischen Errungenschaften glorifiziert und zur Unterstützung des militärischen Kampfes der Organisation aufgerufen. Auch in weiteren Veranstaltungen habe der Kläger extremistische Inhalte propagiert. So sei etwa im Rahmen einer Fatima-Veranstaltung des Klägers im Dezember 2018 ein Gedicht rezitiert worden, welches die Mitglieder der Hizb Allah als Märtyer darstelle und als explizites Bekenntnis zu O. und damit zur Hizb Allah zu verstehen sei. Der Vortragende habe den bewaffneten Kampf gegen die typischen Feindbilder, die „Wahhabis“, beschwört und fanatisches Märtyrertum glorifiziert. Erst neun Monate später habe sich der Kläger auf Facebook von dem Redner distanziert, was als Schutzbehauptung zu bewerten sei. Der Kläger sei zudem eine wichtige Anlaufstelle für die Partei der schiitischen AMAL-Bewegung im Libanon, welche sich - wie die Hizb Allah - der sogenannten Achse des Widerstands zurechne, die für die Auflösung des Staates Israel kämpfe, und deren Anhänger den Zusammenhalt mit der Hizb Allah beschwören. Die geistige Nähe zur Hizb Allah zeige sich auch in den Tätigkeiten der Jugendgruppe des Klägers, welche auf ihrem Facebook-Profil wiederholt Beiträge mit extremistischen Bezügen veröffentlicht und typische Narrative der Islamischen Revolution und der Hizb Allah aufgegriffen sowie für Veranstaltungen von Referenten, die als Anhänger der Islamischen Revolution und der Hizb Allah bekannt seien, geworben habe. Schließlich lägen sowohl bei den Funktionären des Klägers als auch bei im Einzelnen im Bescheid aufgeführten Personen, die in den vergangenen Jahren als Referenten bei Veranstaltungen des Klägers angekündigt worden seien, Anhaltspunkte vor, die eine Orientierung an der Ideologie der Islamischen Revolution und/oder der Hizb Allah belegten. Der Kläger erfülle auch in subjektiver Hinsicht den Verbotstatbestand, sein gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtetes Verhalten sei von einem entsprechenden Willen getragen. Darüber hinaus richte sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Er orientiere sich sowohl in seiner Religionslehre als auch in seiner Religionspraxis an der Ideologie der Islamischen Revolution und bekunde Sympathie gegenüber Khamenei und Khomeini, welche zumindest implizit auch ein politisches Bekenntnis zum System der „Herrschaft der Rechtsgelehrten“ bedeute. Dieses Konzept propagiere der Imam der Moschee des Klägers, ein bekennender Anhänger der Islamischen Revolution, zudem öffentlich einsehbar auf seinem YouTube-Kanal. Er lehne die Volkssouveränität durch Forderung eines theokratischen Systems ab und propagiere die Vernichtung der Feinde der Islamischen Republik. Auch eine Feier anlässlich des 40. Jahrestags der Islamischen Revolution, die der Kläger veranstaltet habe, spiegele die Nähe zum theokratischen System des Iran wider. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der ideologischen Ausrichtung der Funktionäre des Klägers seine Mitglieder und Besucher fortlaufend indoktriniert werden sollten. Dies belege die Auswahl der Referenten, die neben einer feststellbaren Hizb Allah Nähe zugleich Anhänger der Islamischen Revolution seien. Die Verfassungsfeindlichkeit des Klägers weise auch prägenden Charakter auf. Die Äußerungen und Grundeinstellungen der Vorsitzenden sowie des Imams der Moschee des Klägers seien diesem zuzurechnen.
Der Kläger hat Klage gegen die Verfügung erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ein Verbotsgrund liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Strafgesetzwidrigkeit des Klägers seien nicht gegeben. Das rezitierte Gedicht, man sei „stolz auf den Terrorismus“, sei aus dem Kontext gerissen worden und stelle keinen Aufruf zu Gewalt dar. Der Kläger richte sich auch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, sondern achte vielmehr die Menschenrechte. Es handele sich um eine friedliche Einrichtung. Der Kläger richte sich auch nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Alle Referenten auf den Veranstaltungen seien mit Visa der Bundesrepublik eingereist.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. Februar 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Erwägungen in der angegriffenen Verfügung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
I. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.
Auch nach seinem Verbot und seiner dadurch bedingten Auflösung verbleibt dem Verein eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung.
Der Kläger ist ordnungsgemäß im Prozess vertreten, nämlich durch den Vorsitzenden FT. BL. und den stellvertretenden Vorsitzenden Q. R., die nach den Satzungsregelungen, eingetragen im Vereinsregister, vertretungsberechtigt sind. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Bei dem Vereinsverbot handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt.
II. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verbotsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das auf § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG gestützte Verbot begegnet weder in formeller (hierzu 1.) noch in materieller Hinsicht (hierzu 2.) rechtlichen Bedenken.
1. Zuständige Verbotsbehörde ist der Beklagte, denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist die oberste Landesbehörde zuständig für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers waren auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzt. Als Moscheeverein konzentrierte er sich auf Tätigkeiten in der Gemeinde. Dies spiegelt sich auch in den Satzungsregelungen des Klägers wider. Nach § 2 Abs. 1 unterhält er zur Verfolgung des Satzungszwecks ein Gebäude in A., so dass insoweit ein örtlicher Bezug besteht.
Der Beklagte durfte vor Erlass der Verbotsverfügung auf eine Anhörung des Klägers verzichten.
Grundsätzlich ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der - wie ein Vereinsverbot - in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen zwar Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht genügt es hierfür, dass die Verbotsbehörde auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte, namentlich wenn eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung. Eine nur theoretische, nicht durch konkrete tatsächliche Hinweise belegte Möglichkeit eines die Wirksamkeit einer Verbotsverfügung beeinträchtigenden Ankündigungseffekts rechtfertigt es aber nicht, von einer Anhörung abzusehen. Notwendig - aber auch ausreichend - ist vielmehr, dass die Verbotsbehörde auf Grund ihr bekannt gewordener Tatsachen annehmen darf, eine Anhörung könnte der betroffenen Vereinigung die Gelegenheit geben, ihr Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das wird in aller Regel bereits dann der Fall sein, wenn es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein von nennenswerten Vermögensgegenständen oder Beweismaterial gibt. Weitergehender Feststellungen und Erläuterungen bedarf es nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 -, NVwZ 2013, 521, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2021 - 5 D 91/17 -, juris, Rn. 36.
Dies zugrunde gelegt waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW hier erfüllt. Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei dem Kläger und seinen Mitgliedern Unterlagen befanden, die geeignet waren, deren Aktivitäten weiter aufzuklären, so z. B. Mitgliederverzeichnisse, Kontounterlagen und Schriftverkehr sowie Vereinsvermögen wie Guthaben auf dem Vereinskonto. Angesichts dessen war ein die Wirksamkeit einer Verbotsverfügung beeinträchtigender Ankündigungseffekt zu erwarten, der es rechtfertigte, von einer Anhörung abzusehen.
2. Das Verbot des Klägers ist materiell rechtmäßig. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass er einen dieser Verbotsgründe erfüllt; mit der Feststellung ordnet die Verbotsbehörde zugleich die Auflösung des Vereins an. Bei dem Kläger handelt es sich auch nach dem Verständnis der Beteiligten um einen Verein im Sinn von § 2 Abs. 1 VereinsG, der sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete (hierzu a)). Die Feststellung des Vorliegens des Verbotsgrundes erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig (hierzu b)).
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung,
vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2025 - 6 A 6.23 -, juris, Rn. 34, vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 -, NVwZ-RR 2019, 512, juris, Rn. 17 f. und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, BVerwGE 154, 22, juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.,
richtete der Kläger sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Der Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG orientiert sich am völkerrechtlichen Gewaltverbot. Das entspricht Art. 26 Abs. 1 GG und folgt dem Geist der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet dazu, in den internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Dieser Gedanke der Völkerverständigung betrifft Konflikte zwischen Staaten ebenso wie interne Konflikte zwischen Teilen der Bevölkerung und auch Bedrohungen durch Terrororganisationen.
Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt. Auch hier gilt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot als der schärfste Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, BVerfGE 149, 160, juris, Rn. 111 ff.
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für ein Vereinsverbot ist Art. 9 Abs. 2 GG. Das bedeutet aber nicht, dass die Wertungen anderer Grundrechte im Rahmen der Prüfung an Art. 9 GG keine Berücksichtigung fänden. Denn ein Vereinigungsverbot wäre mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Der Schutz durch andere Grundrechte darf von einem Vereinigungsverbot nicht unterlaufen werden. Umgekehrt ergibt sich aus der kollektiven Grundrechtsausübung aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, 1 BvR 1474/12 -, BVerfGE 149, 160, juris, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 -, NVwZ 1998, 174, juris, Rn. 74 (auch zur EMRK), und Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 33 f.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich eine Vereinigung nicht nur dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, sondern auch, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 19 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 35 f.
Im Falle der Unterstützung einer entsprechenden Gruppierung setzt die Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht voraus, dass die Unterstützungsleistung unmittelbar den militärischen oder terroristischen Teilen einer Gewalt ausübenden Organisation zugutekommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 20, und vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 37 f.
Die Grenze zwischen einer am Maßstab des Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG nicht bedeutsamen Befassung mit Glaubensinhalten und einem verbotsrelevanten Wirken muss überschritten werden. Die staatlichen Stellen dürfen vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für das Verbot eines religiösen Vereins als völkerverständigungswidrig nicht die von dem Verein vertretenen und beworbenen Glaubensinhalte als solche als richtig oder falsch bewerten. Sie sind aber nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen Gruppierung oder ihrer Mitglieder und seine Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft nach staatlichem Recht zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich auf Glaubensinhalten beruht. Hiernach reicht die in einer religiösen Vereinigung vertretene bloße Überzeugung, göttliche Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, für die Annahme der Völkerverständigungswidrigkeit noch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass sich ein (religiöser) Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu dem Gedanken der Völkerverständigung stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinn für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten propagiert und fördert.
BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 -, BVerwGE 180, 1, juris, Rn. 245.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel vor allem ihren Auftritten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen lassen, wobei es bei Publikationen in diesem Zusammenhang nicht auf die presserechtliche Verantwortlichkeit insbesondere des verantwortlichen Redakteurs ankommt, sondern darauf, was der Vereinigung zuzurechnen ist. Da Vereinigungen erfahrungsgemäß etwaige verbotsrelevante Bestrebungen zu verheimlichen versuchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt.
Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1.04 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 39 f.
Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der Vereinigung getragen wird und insbesondere eine Identifizierung mit Gewalttaten besteht, ist der Verbotsgrund in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 41 f.
Zumindest gegen eine Überspannung der als Korrektiv auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entwickelten subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes spricht die gefahrenabwehrrechtliche Grundausrichtung des Vereinsverbots.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, NVwZ-RR 2025, 424, juris, Rn. 43 f.
Gemessen an diesen Vorgaben richtete sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung, indem er die Hizb Allah unterstützte.
Bei der Hizb Allah handelt es sich um eine mit einem Betätigungsverbot belegte völkerverständigungswidrige Organisation, die das Existenzrecht des Staates Israel offen in Frage stellt und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Sie unterhält u. a. einen bewaffneten Arm, der für die Durchführung von Anschlägen, insbesondere gegen israelische und jüdische Ziele, verantwortlich ist. Erklärtes Ziel der Hizb Allah ist der auch mit terroristischen Mitteln geführte und als „legitimer Widerstand“ bezeichnete Kampf gegen Israel als „unrechtmäßigen Besatzer palästinensischen Bodens“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - AK 94/25 -, juris, Rn. 25 (zur Bewertung der Hizb Allah als terroristische Vereinigung).
Zur Überzeugung des Senats steht auf Grundlage der Erkenntnisse des Beklagten fest, dass der Kläger die Hizb Allah ideologisch und finanziell - insbesondere durch substantielle Zahlungen an das der Hizb Allah zugehörige Waisenkinderprojekt - unterstützte. Zwischen ihm und der Hizb Allah bestehen seit den 1990er Jahren unmittelbare persönliche Beziehungen, wie Besuche sowie der Schriftverkehr aus dem Jahr 1997 belegen. Seine Vorsitzenden sowie der Imam der Moschee des Klägers identifizierten sich mit den Protagonisten der Hizb Allah, verherrlichten sie und forderten aktiv zu ihrer (finanziellen) Unterstützung auf. Insofern wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verbotsverfügung (Seiten 31 ff.) Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Erkenntnisse des Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er behauptet nur punktuell und pauschal, das am 25. Dezember 2018 rezitierte Gedicht sei falsch übersetzt und aus dem Kontext gerissen worden, ohne dies näher zu begründen. Ob das Gedicht einen unmittelbaren Gewaltaufruf enthält oder „strafrechtliche Relevanz“ hat, ist - anders als der Kläger wohl meint - nicht entscheidend. Das Gleiche gilt für seinen Vortrag, die vom Beklagten in der Verbotsverfügung angeführten Referenten seien mit einem Visum der Bundesrepublik Deutschland und damit rechtmäßig nach Deutschland eingereist. Dies stellt die Unterstützung der Hizb Allah durch den Kläger ersichtlich nicht in Frage.
Der Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung erfährt hier keine Einschränkung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG finden auch auf die verfassungsrechtlich geschützten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung. Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 36 ff.
Die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung erweist sich hier als so gewichtig, dass auch mit Blick auf den besonderen Rang der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungsfreiheit die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verboten werden kann.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die aufgeführten Verhaltensweisen für den Kläger derart zentral sind, dass die Ablehnung des Gedankens der Völkerverständigung seinen Charakter schwerwiegend, ernst und nachhaltig prägt. Der Kläger ist ein Moscheeverein, dessen vordringliche Aufgabe es ist, sein Verständnis des Islam, welches nach Überzeugung des Senats mit den Zielen der Hizb Allah verbunden ist, seinen Mitgliedern zu vermitteln.
Der Kläger hat auch die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestands erfüllt. Ihm waren in Person seiner leitenden Funktionäre, deren eigene Handlungen hier größtenteils in Rede stehen, die Umstände bekannt, die die Unterstützung der Hizb Allah begründen.
Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf die gleichen Rechtsfolgen hinsichtlich einer Strafbarkeit (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB) offenbleiben, ob auch der Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt ist.
Vgl. zu den Verbotsgründen des § 14 VereinsG BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, DVBl. 2005, 590, juris, Rn. 84; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 3 VereinsG, Rn. 278 ff.
Mit Blick hierauf kommt es auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht an. Das Gleiche gilt für den klägerischen Vortrag zum Verbotstatbestand der Strafgesetzwidrigkeit, der schon in der Verbotsverfügung nicht herangezogen ist.
b) Die Feststellung, dass sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, erweist sich, sofern dies auf Rechtsfolgenseite separat zu überprüfen ist,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, BVerfGE 149, 160, juris, Rn. 158; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 -, juris, Rn. 70,
auch als verhältnismäßig. Mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks der Verhinderung der Unterstützung der Hizb Allah bestehen nicht.
III. Die in der Verbotsverfügung neben dem Vereinsverbot enthaltenen weiteren Entscheidungen zu Lasten des Klägers (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VereinsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an. Die entsprechenden Maßnahmen zu Lasten des Klägers teilen das Schicksal der Verbotsverfügung.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.