Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.05.2026 – 8 E 236/26

8. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.8E236.26.00

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Vollstreckungsschuldnerin zu Recht die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verurteilung zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Vollstreckungsgläubiger vor Lärm aus dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - nicht bis zum 15. Mai 2026 nachkommt.

Dazu nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bejaht und angenommen, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre rechtskräftig titulierte Verpflichtung bisher nicht erfüllt hat und eine grundlose Säumnis vorliegt. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro und die der Vollstreckungsschuldnerin bis zum 15. Mai 2026 gesetzte Erfüllungsfrist sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Aus der Beschwerdebegründung folgt nichts Gegenteiliges.

1. Der gegen das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gerichtete Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es habe keiner Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Senatsurteils bedurft, greift nicht durch.

In der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris Rn. 4 f. m. w. N., siehe auch Beschluss vom 10. Juli 2006 - 8 E 91/06 -, juris Rn. 8,

ist geklärt, dass § 171 VwGO, wonach es in bestimmten Fällen einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, auf die Vollstreckung gegen eine Behörde aus den in § 172 VwGO genannten Titeln entsprechende Anwendung findet - und zwar auch dann, wenn aus einem Urteil des Rechtsmittelgerichts vollstreckt wird. Seinem Wortlaut nach erfasst § 171 VwGO zwar lediglich die Fälle der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO. Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht des ersten Rechtszugs oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde sind. Da es nicht sinnvoll wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm selbst oder allenfalls von der Rechtsmittelinstanz erteilt worden ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung für diese Fallgestaltungen auf das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel verzichtet. Auch § 172 VwGO sieht das Gericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde vor, sodass eine entsprechende Anwendung des § 171 VwGO geboten ist. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall der Vollstreckung eines Leistungsurteils in entsprechender Anwendung von § 172 VwGO.

Abweichendes folgt entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht daraus, dass vorliegend ein Urteil der Rechtsmittelinstanz vom Gericht des ersten Rechtszugs vollstreckt wird. Auch in einer solchen Konstellation bedarf es nicht des mit der Vollstreckungsklausel bezweckten Schutzes vor einer Mehrfachvollstreckung. Dass es nach der Beschwerdebegründung für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmbelastung der „Interpretation des Urteils des OVG NRW“ bedarf, ist insoweit ohne Bedeutung.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vollstreckungsschuldnerin mit der Erfüllung der ihr durch das Senatsurteil vom 28. September 2023 auferlegten Verpflichtung grundlos säumig ist.

a) Mit dem zu vollstreckenden Senatsurteil wurde die Vollstreckungsschuldnerin verurteilt, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vollstreckungsgläubiger vor Lärm zu ergreifen, sodass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr an ihrer Wohnung Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Vollstreckungsgläubiger unzumutbar sind, unterbunden werden.

aa) Die Vollstreckungsgläubiger haben danach - erstens - einen rechtskräftig titulierten, gebundenen Anspruch auf Einschreiten der Vollstreckungsschuldnerin, soweit durch die Geräuschimmissionen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde überschritten ist. Die Vollstreckungsschuldnerin hat dafür Sorge zu tragen, dass Geräuschimmissionen oberhalb dieser grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle während der lautesten Nachtstunde unterbleiben. Hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme(n) verbleibt der Vollstreckungsschuldnerin hingegen ein Ermessensspielraum. Innerhalb dieses Rahmens obliegt es nach den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 28. September 2023 der Vollstreckungsschuldnerin, zeitnah, mit einem dem Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter angemessenen Nachdruck, ein Gesamtkonzept ggf. unterschiedlicher Maßnahmen zu erstellen, welches der Komplexität und Dynamik des Geschehens auf dem Brüsseler Platz Rechnung trägt. Dafür muss die Vollstreckungsschuldnerin angesichts der gemessenen, teilweise sehr hohen Lärmwerte auch den Lärmbeitrag der Außengastronomie in den Blick nehmen und deren Höhe ermitteln. Auch wenn der von der Außengastronomie isoliert ausgehende Lärm nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wird die Vollstreckungsschuldnerin nur unter Berücksichtigung der Außengastronomie ermessensfehlerfrei einschätzen können, mit welchen konkreten Maßnahmen sich der Lärm auf dem Brüsseler Platz insgesamt auf ein zumutbares Maß begrenzen lässt. Die Vollstreckungsschuldnerin kommt ihrer Schutzpflicht nicht schon dadurch nach, dass sie möglicherweise noch höhere Lärmwerte auf dem Platz verhindert, sondern erst dadurch, dass sie für die Einhaltung zumutbarer Lärmwerte - gemessen an absoluten Werten - sorgt. Dazu gehört auch, das zunächst entwickelte Konzept zu evaluieren und ggf. an Veränderungen anzupassen. Teil dieses Prozesses und Aufgabe der Vollstreckungsschuldnerin ist es ferner, die weitere Entwicklung unter Kontrolle zu behalten und nötigenfalls die Belastung der Vollstreckungsgläubiger durch die verbleibenden Geräuschimmissionen zu ermitteln, um die Wirksamkeit der von ihr ergriffenen Maßnahmen mit Blick auf die Wahrung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu überprüfen. Dies hat auf der Grundlage eines Beurteilungspegels, also des Mittelungspegels nebst Zuschlägen etwa für Impulshaltigkeit, für die lauteste Nachtstunde zu erfolgen.

bb) Unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr ist die Vollstreckungsschuldnerin - zweitens - ebenfalls rechtskräftig dazu verpflichtet, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob und bejahendenfalls welche weiteren Maßnahmen sie zur weiteren Absenkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde ergreift. Hierzu bedarf es wiederum einer zutreffenden Bewertung der tatsächlichen Situation (einschließlich der Verursachungsbeiträge der Außengastronomie und der Hintergrundbelastung) und der verbleibenden Handlungsoptionen sowie einer fehlerfreien Gewichtung der widerstreitenden Interessen.

b) Diesen Anforderungen werden die von der Vollstreckungsschuldnerin zur Befolgung des Senatsurteils ergriffenen Maßnahmen auch in Ansehung der Beschwerdebegründung und des Ergebnisses der während des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Lärmmessungen nicht gerecht.

aa) Das Verwaltungsgericht hat die in dem Senatsurteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - titulierte Verpflichtung zutreffend erfasst. Die Rüge der Vollstreckungsschuldnerin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien widersprüchlich, wenn es den titulierten Abwehranspruch auf den vom Partygeschehen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden Lärm beschränke, dann jedoch eine Gesamtbewertung insbesondere auch unter Einbeziehung der von der Außengastronomie ausgehenden Immissionen und die Entwicklung eines Gesamtkonzepts fordere, ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich im Kern gegen das zu vollstreckende Senatsurteil richtet, in dem der Senat die Berücksichtigung des von der Außengastronomie ausgehenden Lärms und die Entwicklung eines Gesamtkonzepts ausdrücklich gefordert hat (vgl. juris Rn. 227 und 350).

bb) Das Verwaltungsgericht ist ferner richtigerweise davon ausgegangen, dass hinsichtlich des titulierten, gebundenen Anspruchs der Vollstreckungsgläubiger auf Einschreiten Erfüllung im vollstreckungsrechtlichen Sinne erst dann vorliegt, wenn die Ruhestörungen, die einen Beurteilungspegel von über 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde übersteigen, unterbunden werden. Hierfür genügt es entgegen dem Beschwerdevorbringen ersichtlich nicht, dass die Vollstreckungsgläubigerin im Rahmen einer Prognose davon ausgeht, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen, insbesondere ihr Einschreiten gegen die Betriebe „X.“ und „L.“ sowie die Erweiterung des Alkoholkonsum- und -mitführungsverbots, ausreichend sind und ggf. weiterhin den Beurteilungspegel von über 60 dB(A) überschreitende Immissionen jedenfalls nicht mehr vom Brüsseler Platz selbst ausgehen. Zudem bietet der derzeitige Sachstand auch keine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine solche Prognose.

cc) Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Ergebnisse der in den Monaten März und April 2026 durchgeführten Lärmmessungen belegen gerade keine Erfüllung der der Vollstreckungsschuldnerin mit Senatsurteil vom 28. September 2023 auferlegten Verpflichtung. Selbst wenn die vom Brüsseler Platz herrührenden Immissionen danach am 20., 27. und 28. März sowie am 4., 10., 11. und 24. April 2026 den Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten haben, sind damit Maßnahmen zur effektiven und dauerhaften Unterbindung von Immissionen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, nicht dargelegt.

Bei der Bewertung dieser Messergebnisse ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilungspegel von 60 dB(A) an manchen Messtagen nur knapp unterschritten wurde, die Messungen in den Monaten März und April bei - nach den Angaben im Messbericht der V. GmbH vom 8. Mai 2026 - „eher kühleren Temperaturen“ und geringer Frequentierung des Platzes, also nicht in den von einer besonders starken Frequentierung des Brüsseler Platzes geprägten Sommermonaten erfolgt sind und im Zeitpunkt der Messungen aufgrund der nur vorübergehenden Schließung der Gaststätte „L.“ nach dem 20. März 2026 und von unbekannter Dauer eine Sondersituation vorgelegen haben dürfte. Die Prognose, dass in den Sommermonaten wiederum mit einer Überschreitung von 60 dB(A) in der lautesten Nachtstunde und damit einer Überschreitung der Grenze der Gesundheitsgefahr zu rechnen ist, drängt sich auf.

Zudem ist weiterhin nicht zu erkennen, dass die Vollstreckungsschuldnerin ein Gesamtkonzept entwickelt hat, welches der Komplexität und Dynamik des Geschehens auf dem Brüsseler Platz Rechnung trägt, in dessen Rahmen sie die weitere Entwicklung unter Kontrolle behält und die dauerhafte Wirksamkeit der von ihr ergriffenen Maßnahmen mit Blick auf die Wahrung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle überprüft. Ein solches Konzept hat die Vollstreckungsschuldnerin selbst auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 12. Dezember 2025 weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Hierfür genügt es nicht, dass die Vollstreckungsschuldnerin die von ihr getroffenen Einzelmaßnahmen in ihren Schriftsätzen nunmehr als Gesamtkonzept bezeichnet und einzelne, in den Monaten März und April 2026 durchgeführte Lärmmessungen eine Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ergeben haben. Gegen die Annahme, dass die Vollstreckungsschuldnerin ein Gesamtkonzept erstellt hat, spricht bereits, dass sie hierzu nach eigener Auskunft keinen einheitlichen oder übergeordneten Verwaltungsvorgang führt. Es liegen keine Gesprächsvermerke über einen Austausch der verschiedenen Behörden untereinander geschweige denn über einen fachlichen Austausch mit dem von der Vollstreckungsschuldnerin beauftragten Gutachterbüro vor. Die Vollstreckungsschuldnerin hat lediglich diverse Einzelmaßnahmen zur Lärmreduzierung getroffen, jedoch fehlt es an einem Konzept zur Evaluation der ergriffenen Maßnahmen, einem konkreten Zeitplan für weitere Lärmmessungen unter Berücksichtigung der Lärmbeiträge sonstiger Emittenten, insbesondere der Außengastronomie, und für die Umsetzung weiterer ggf. zu ergreifender Maßnahmen. So hat nach dem Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin, dass „eine Trennung der Lärmimmissionen, die von der Außengastronomie und von Menschen [ausgehen], die sich auf dem Brüsseler Platz aufhalten, nicht möglich“ sei, bereits keine Ermittlung und Bewertung der von der Außengastronomie ausgehenden Immissionen stattgefunden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass sich aus den Messberichten des Gutachters hierzu durchaus verwertbare Anhaltspunkte ergeben.

Das bisherige Vorgehen der Vollstreckungsschuldnerin gibt ferner Anlass zu dem Hinweis, dass eine Evaluation ausschließlich durch abendliche bzw. nächtliche Messreihen vor dem im 5. Obergeschoss gelegenen Balkon der Vollstreckungsgläubiger diese zusätzlichen Belastungen aussetzt, weil sie stets mit einer mehrstündigen Anwesenheit der Messpersonen in der Wohnung der Vollstreckungsgläubiger verbunden ist und diese vor die Wahl stellt, entweder dies bis zur Erreichung des angestrebten Ziels und damit nach Lage der Dinge auf derzeit unabsehbare Zeit hinzunehmen oder auf die Durchsetzung ihres Anspruchs zu verzichten. Dies wirft die - zunächst von der Vollstreckungsschuldnerin mit dem Gutachter zu erörternde - Frage auf, ob eine sachgerechte Ermittlung der Geräuschsituation nicht auch an einem ersatzweise zu wählenden repräsentativen, besser zugänglichen Messpunkt erfolgen könnte.

dd) Überdies ist nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr mit dem Senatsurteil des Weiteren auferlegten Verpflichtung nachgekommen wäre, unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob und bejahendenfalls welche weiteren Maßnahmen sie zur weiteren Absenkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde ergreift. Hierzu bedürfte es wiederum einer zutreffenden Bewertung der tatsächlichen Situation (einschließlich der Verursachungsbeiträge der Außengastronomie) und der verbleibenden Handlungsoptionen sowie einer fehlerfreien Gewichtung der widerstreitenden Interessen.

c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass eine grundlose Säumnis vorliegt, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem Senatsurteil bisher nicht hinreichend zeitnah und nur unzureichend nachgekommen ist. Die Vollstreckungsschuldnerin verweist lediglich darauf, sie benötige für die Umsetzung des Urteils „einen gewissen Zeitraum“, ohne diesen Zeitraum ansatzweise zu konkretisieren. Angesichts des seit Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2024 - 7 B 3.24 - verstrichenen Zeitraums von mittlerweile 20 Monaten ist nicht erkennbar, dass die Vollstreckungsschuldnerin mit angemessenem Nachdruck an der Entwicklung eines tragfähigen, auf sorgfältiger Sachverhaltsermittlung beruhenden Gesamtkonzepts zur Eindämmung der vom Brüsseler Platz ausgehenden Lärmimmissionen gearbeitet hat und wann sie meint, ihrer Verpflichtung nachkommen zu können.

3. Die Höhe des der Vollstreckungsschuldnerin angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Hälfte des in § 172 Satz 1 VwGO normierten Höchstbetrags und erscheint angemessen, um der Vollstreckungsschuldnerin hinreichend Veranlassung zu geben, ihrer Verpflichtung aus dem Senatsurteil vom 28. September 2023 nunmehr mit dem notwendigen Nachdruck nachzukommen.

4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die der Vollstreckungsschuldnerin bis zum 15. Mai 2026 gesetzte Erfüllungsfrist von mehr als zwei Monaten. Dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich wäre, in diesem Rahmen ihrer Verpflichtung nachzukommen, wobei ihr nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein deutlich schnelleres und tatkräftigeres Vorgehen gegen die gesundheitsschädigenden Ruhestörungen zuzumuten ist, was überobligatorische Anstrengungen einschließt, ist nicht zu erkennen.

Auch die gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gibt keinen Anlass zu einer Verlängerung der ihr gesetzten Frist. Denn die Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsmittels hat gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldnerin muss es überdies verwehrt bleiben, die längst überfällige Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Senatsurteil durch die Einlegung von Rechtsmitteln noch weiter zu verzögern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).