Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.05.2026 – 16 B 371/26

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.16B371.26.00

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Ausgehend von den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzu­lehnen. Er ist unbegründet. Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei welcher den Erfolgsaussichten der Klage erhebliche Bedeutung zukommt, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sowohl der Entziehung der Fahr­erlaubnis des Antragstellers als auch der Aufforderung zur Abgabe seines Führer­scheins überwiegt sein Aufschubinteresse.

I. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Düsseldorf 6 K 1915/26 gegen die gemäß § 4 Abs. 9 StVG sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt.

1. Die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2026 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass die dagegen erhobe­ne Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Danach gilt der Inhaber einer Fahrer­laubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm ist die Fahrer­laub­nis zu ent­ziehen, wenn sich im Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe ein Punkte­stand von acht oder mehr Punkten ergibt. Vor einer Ent­ziehung der Fahr­er­laubnis sind die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen. Dies wird in § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG dahinge­hend präzisiert, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen darf, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Ab­satz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller wies einen Punk­te­stand von acht Punkten auf (a). Er durchlief auch vor der Entziehung seiner Fahrer­laubnis ordnungsgemäß die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG (b).

a) Für den Antragsteller ergab sich ein Stand von acht Punkten nach dem Fahreig­nungs-Bewertungssystem.

aa) Dies folgt aus einer Betrachtung des Punktestands im maßgeblichen Zeitpunkt. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechts­kräftig geahndet wird.

Ausgehend davon ergaben sich im Zeitpunkt der zur Entzie­hung führenden Ord­nungswidrigkeit am 17. August 2025 ausweislich der Auskunft aus dem Fahreig­nungsregister im Hinblick auf den Antragsteller neun Punkte für rechtskräftig geahn­dete Taten, von denen ein Punkt mit Ergreifen der Verwarnung abgezogen worden war, so dass letztlich acht Punkte zugrunde zu legen waren:

Tattag

Zuwiderhandlung

Tilgungsdatum

Punkte

9. Mai 2023

Unzureichende Ladungssiche­rung

14. Januar 2026

1

17. Juni 2023

Parken auf dem Gehweg

3. Februar 2026

1

8. April 2024

Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

3. November 2026

1

3. April 2024

Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts

28. November 2026

1

20. Juli 2024

Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

28. Februar 2027

1

6. Januar 2025

Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

4. August 2027

1

15. Mai 2025

Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

17. Juli 2030

2

17. August 2025

Geschwindigkeitsüberschreitung

26. Mai 2028

1

bb) Der vom Antragsteller angesprochene Umstand, dass hinsichtlich der Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 9. Mai 2023 die Tilgungsfrist am 14. Januar 2026 und damit vor Erlass der Entziehungsverfügung ablief, ist ohne Belang. Denn maßgeblich für die Punkteberechnung ist der oben genannte Zeitpunkt. Spätere Ver­ringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Diese Vorschrift wird zwar durch das absolute Verwer­tungsverbot in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt, wonach die Tat und die Ent­scheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorge­halten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn eine Ein­tragung im Fahreignungsregister gelöscht ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 -, juris, Rn. 20 ff.

Eine Löschung der Eintragung der o. g. Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von 60 Euro festgesetzt wurde, ist bis zum Erlass der Entziehungsverfügung man­gels Ablaufs der Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG) jedoch nicht erfolgt, so dass der Inhalt der Eintragung zum Zweck des Ergreifens ei­ner Maßnahme nach § 4 Abs. 5 StVG verwendet werden durfte (§ 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG).

cc) Dass die den Antragsteller betreffende Fahrerlaubnisakte nicht die gesamte Punktehistorie aufweist, weil die Akte um diejenigen Aktenbestandteile bereinigt wur­de, die sich auf gelöschte Eintragungen beziehen, wirkt sich jedenfalls hinsichtlich der Nach­vollziehbarkeit des hier maßgeblichen Punktestands des Antragstellers und der Überprüfbarkeit etwaig vorzunehmender Punktereduzierungen - wie die An­tragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat - nicht aus. Denn selbst wenn in der Ver­gangenheit eine Punktereduzierung unzutreffend nicht vorgenommen worden sein sollte und daher der Punktestand im Zeitpunkt der Verwarnung mit Schreiben vom 2. Dezember 2021, der letzten Verwarnung vor dem Durchlaufen der nunmehr zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Maßnahmenstufen, niedriger als hierin aus­gewiesen oder sogar bei null gelegen hätte, hätte der Antragsteller nachfolgend ei­nen die Entziehung nach sich ziehenden Punktestand von acht Punkten erreicht. Sämtliche Zuwiderhandlun­gen, welche den seit September 2024 ergriffenen Maß­nahmen zugrunde liegen, beging der Antragsteller - wie der oben aufgeführten Ta­belle zu entnehmen ist - seit 2023. Diese Eintragungen sind lückenlos dokumentiert und allein durch die Addition der entsprechenden Punkte (und Berücksichtigung ei­ner Punktereduzierung) erga­ben sich die Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die ebenfalls aus der Fahrerlaubnisakte ersichtlich sind.

b) Der Antragsteller durchlief vor der Entziehung seiner Fahrerlaubnis zudem ord­nungsgemäß die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG. Er wurde bei einem Stand von fünf Punkten zuletzt mit Schreiben vom 17. September 2024 ermahnt, so dass es auf die Ermahnung vom 15. Mai 2024 nicht ankommt. Zu­gleich wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einem Fahreignungs­seminar teilzunehmen und dadurch einen Abzug von einem Punkt zu erreichen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StVG). Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 wurde er bei einem Stand von acht Punkten verwarnt, was - wie die Antragsgegnerin ihren Erläu­terungen zutreffend zugrunde legte - nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG zu einer Reduzierung auf sieben Punkte führte. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die nicht zu einem Punkteabzug führe (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StVG). Außer­dem wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, dass bei Erreichen von acht Punk­ten die Fahr­erlaubnis entzogen werde (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG). Nach Aktenlage enthielten sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung Angaben zu den began­ge­nen Ver­kehrszuwiderhandlungen (vgl. § 41 Abs. 1 FeV).

Dafür, dass dem Antragsteller die Ermahnung und die Verwarnung nicht zugegangen wären, wie er behauptet, ist nichts ersichtlich. Dass die Unterschriften der Postzustel­lerinnen deren Familiennamen nicht lesbar wiedergeben, führt jedenfalls nicht zur Un­wirksamkeit der Zustellung. Ist die Unterschrift ungenügend, hat dies lediglich zur Folge, dass der Zustellungsurkunde nicht die Beweiskraft nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 ZPO zu­kommt. Sie ist vielmehr nach § 98 VwGO i. V. m. § 419 ZPO frei zu würdigen.

Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 54/19 -, juris, Rn. 12 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 12 PA 65/23 -, juris, Rn. 25; Dörndorfer, in: Vorwerk/ Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2026, § 182 Rn. 12; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 182 Rn. 18, jeweils m. w. N.

Im Rahmen dieser Würdigung lassen die Zustellungsurkunden den Schluss zu, dass die Schreiben jeweils durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten des An­tragstellers zugestellt wurden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO). Die Zustellungsurkunden wurden einschließlich des Unterschriftenfeldes voll­ständig ausgefüllt und die Namen der Zustellerinnen sind unter der Unterschrift mit­tels eines Stempels lesbar aufgebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zu­stellungsurkunden wahrheitswidrig ausgefüllt worden sein könnten. Für den Zugang der Schreiben spricht zudem insbesondere, dass der Antragsteller die für die Ermah­nung und die Verwarnung festgesetzten Gebühren gezahlt hat, über die er mit den jeweiligen Schreiben informiert wurde. Daraus, dass das Haus, in dem der Antragsteller wohnt, nach seinen Angaben über keine Briefkastenanlage im Außen­bereich und die Haustür über keinen Briefschlitz verfügt, folgt nicht, dass die Postzu­stellerinnen keinen Zugang zum (wohl im Inneren des Wohngebäudes befindlichen) Briefkasten des Antragstellers gehabt hätten, zumal es sich offenbar um den Brief­kasten handelt, den er generell für den Empfang der Briefpost nutzt. Vor diesem Hin­tergrund greift auch der Einwand des Antrag­stellers nicht, die Schreiben hätten statt­dessen durch Niederlegung (Nr. 11.1 auf der Zustellungsurkunde) zugestellt werden müssen.

2. Gründe dafür, dass trotz der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Fahrer­laubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschieben­de Wirkung entfalten, dem Aufschubinte­resse des Antragstellers aus­nahms­weise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugs­interesse einzuräumen wäre, sind weder ersichtlich noch vortragen.

II. Der Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheids vom 22. Januar 2026 (Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins) gerichtet ist.

1. Die Begründung der insoweit getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie die sofortige Ablieferung des Führerscheins angeordnet habe, um Gefahren für die Verkehrssicherheit und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Besitz eines ungültigen Führer­scheins ausgingen, zu vermeiden. Sie hat weiter ausgeführt, dass es nicht hinnehm­bar sei, dass der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Ordnungsverfügung durch den sich nach wie vor in seinem Besitz befindlichen Führerschein in der Lage sei, den falschen Eindruck zu erwecken, weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, obwohl er hierzu nicht berechtigt sei.

2. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und ist bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmä­ßig. Konkrete Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Interesse der Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein, dass nicht durch die Vorlage des Führerscheins der unzutreffende Eindruck erweckt werden kann, über eine bestehende Fahrerlaubnis zu verfügen und damit zur Teilnahme am Straßen­verkehr berechtigt zu sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 69.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be­ruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).