Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.05.2026 – 19 A 525/26.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.19A525.26A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht we­gen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge­mäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hin­ausge­hende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Zwar kann ihr die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage entnommen werden,

„wie weit die Aufklärungspflicht seitens des Gerichts gehen soll, wenn es um die Sachverhaltsaufklärung geht“.

Hierzu fehlt jedoch jedwede Begründung, die nach den vorstehenden Ausführungen zum Darlegungserfordernis notwendig ist, um vorliegend eine grundsätzliche Bedeu­tung der Rechtssache anzunehmen. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, inwie­weit diese Frage überhaupt noch klärungsbedürftig ist. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts ist, den maßgebli­chen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachver­haltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die in Asylverfahren gestei­gerten Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylG) entbinden das Gericht nicht von sei­ner Aufklärungspflicht, um sich so die für seine Entscheidung gebotene Überzeugungs­gewissheit zu verschaffen. Hierzu muss es vor allem die Prognosetatsachen ermit­teln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grund­lage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurech­nende Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustel­lenden allgemeinen Erkenntnisse in Bezug auf das Herkunftsland.

Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 - juris Rnrn. 17 und 18.

Die Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts findet ihre Grenze dort, wo das Prozessvorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklä­rung bietet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 - 1 B 12.25 - juris Rn. 4.

Zudem kann die aufge­worfene Frage jedenfalls nicht in einer für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren relevanten Weise beantwortet werden, weil der Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) angesichts des vorstehend Ausgeführten grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht im konkreten Fall rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er ge­hört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

Zwar kann eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß ge­gen das rechtliche Gehör darstellen. Das ist dann der Fall, wenn sich dem Gericht (auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag) eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Hierzu enthält der Zulassungsantrag jedoch ebenfalls keine einen solchen Ausnahmefall begründenden Darle­gungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).