Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.05.2026 – 4 E 467/25
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.4E467.25.00
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Einklang mit den §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit ihrem Antrag klargestellt hatte, die Klage sei auf vollständige Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 10.722,37 Euro gerichtet. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hatte die Klägerin über einen prüfenden Dritten am 31.3.2022 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 10.722,37 Euro beantragt. Diesen Antrag hatte die Bezirksregierung Arnsberg mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23.11.2023, gegen den sich die Klage gerichtet hat, insgesamt abgelehnt und zugleich die zuvor in Höhe von 5.361,19 Euro vorläufig gewährte Abschlagszahlung zurückgefordert. Nachdem die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2025 von ihr selbst gestellten Klageantrag ausdrücklich die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 10.722,37 Euro erstrebt hat, kann sie nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dieser Betrag sei ohne ihre Kenntnis oder Zustimmung von ihrem damaligen Steuerberater beantragt worden. Da der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung betrifft und sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG danach richtet, kommt es auch nicht auf den wirtschaftlichen Umfang des Unternehmens der Klägerin und die real zugeflossenen Fördermittel an.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.