Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.05.2026 – 1 A 1414/22

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0518.1A1414.22.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bzw. gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. § 8 BLV, wonach die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden solle, festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen sei, lägen nicht vor. Der der Kläger habe weder im Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Februar 2020 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bzw. gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes eingestellt werden sollen. Der Kläger habe sich im September 2018 nicht um Einstellung in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes, sondern um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn gemäß §§ 11, 13 BLV beworben und sei mit Wirkung vom 1. August 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in diesen Vorbereitungsdienst eingestellt worden. Wie die Beklagte zutreffend darlege, folge auf den Vorbereitungsdienst, wenn der Kläger die Laufbahnprüfung bestehe, nicht zwangsläufig die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vielmehr seien Beamte auf Widerruf nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben werde; das Bestehen der Prüfung begründe grundsätzlich keinen Anspruch auf Einstellung als Beamter auf Probe. Insoweit könne keine Rede davon sein, dass der Kläger am 1. August 2019 oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundeszollverwaltung eingestellt werden solle oder habe eingestellt werden sollen. Eine Feststellung nach § 16 Abs. 2 BBG komme danach nicht in Betracht. Weder § 16 Abs. 2 BBG noch § 8 BLV sähen die Möglichkeit einer abstrakten, d. h. ohne konkreten Anlass erfolgenden Feststellung von Laufbahnbefähigungen nicht vor.

II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f. und vom 17. Januar 2023 - 1A 25/21 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.

Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 26. Juli 2022 nicht die begehrte Zulassung der Berufung wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 27, vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 6.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Der Kläger trägt vor, sein Zulassungsantrag richte sich allein gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes eingestellt werden sollen. Diese Auffassung sei zu eng. Zwar habe der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2022 festgestellt, dass sich weder aus § 16 Abs.2 BBG noch aus § 8 BLV die Möglichkeit einer abstrakten, ohne konkreten Anlass erfolgenden Feststellung der Laufbahnbefähigung ergebe. Dies verstehe sich ebenso von selbst, wie der Umstand, dass die Einstellung in eine Laufbahn eine Situation verlange, in der für den Dienstherrn die Einstellung in eine Laufbahn zumindest ernsthaft in Betracht komme. Hieraus lasse sich allerdings nicht die Konsequenz des Verwaltungsgerichts ziehen, dass ein Anspruch auf Feststellung der Laufbahnbefähigung nur dann bestehe, wenn eine Bewerbung auf einen konkret ausgeschriebenen Dienstposten vorliege. Auch wenn - insoweit sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen - mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht zwingend und unmittelbar die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verbunden sei, sondern zuvor eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen müsse, sei gleichwohl evident, dass der Dienstherr einen Anwärter nur deswegen in den Vorbereitungsdienst, also das Beamtenverhältnis auf Probe übernehme und Zeit und Geld in seine Ausbildung investiere, weil dieser danach in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden solle. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, also in eine Laufbahn, sei Ziel und Zweck des Vorbereitungsdienstes. Der Anwärter unterziehe sich dem Vorbereitungsdienst, weil er danach in die Laufbahn eingestellt werden wolle, spätestens mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst „bewerbe“ er sich damit naturgemäß auch um eine Einstellung in die Laufbahn. Tatsächlich werde dieser „Bewerber“ nach Bestehen der Laufbahnprüfung in der Weise in das Beamtenverhältnis auf Probe „übernommen“, dass ihm zeitgleich die Ernennungsurkunde und die Entlassungsurkunde ausgehändigt würden.

b) Dieses Vorbringen dringt ungeachtet dessen, dass dem Kläger, der mittlerweile in der Bundeswehrverwaltung tätig ist, für sein Klagebegehren ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr zustehen dürfte, in der Sache nicht durch.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. Dieser Formulierung ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Feststellung der Laufbahnbefähigung allein die Funktion hat, die angestrebten Personalmaßnahmen vorzubereiten. Dieser funktionale Zusammenhang wird durch die Vorschrift des § 8 BLV über die Feststellung der Laufbahnbefähigung bestätigt. Diese Norm ist auf den - hier vom Kläger nur angenommenen - Fall der Einstellung und damit auf die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 BLV) zugeschnitten. Das ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung in dem mit „Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern“ überschriebenen Abschnitt 2 der BLV. Die Bezeichnung „Bewerber“ setzt ersichtlich eine konkrete Bewerbungssituation als Anlass für die Feststellung der Laufbahnbefähigung voraus.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2025 - 1 A 1411/22 -, juris, Rn. 36 und Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 A 4496/19 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.

Anders als der Kläger meint liegt eine solche konkrete Bewerbungssituation nicht schon mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf vor. Der Beamte auf Widerruf bewirbt sich mit seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht auch um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Er absolviert den Vorbereitungsdienst vielmehr mit der Absicht, sich in Zukunft - bei absehbar erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes - um eine solche Einstellung zu bemühen. Eine erst zukünftig beabsichtigte Bewerbung reicht jedoch erkennbar nicht aus, einen konkreten Anlass für die begehrte Feststellung der Laufbahnbefähigung zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.