Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.05.2026 – 1 A 371/24.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0518.1A371.24A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der allein behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

I. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verlangt, dass die gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt dementsprechend voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, juris, Rn. 15 bis 17, und vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris, Rn. 12; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 - 1 A 1970/24.A -, juris, Rn. 3, vom 15. Dezember 2021 - 1 A 297/21. A -, juris, Rn. 3 f., sowie Bühs, ZAR 2018, 424 ff., 424 und 426, jeweils m. w. N.

Dabei ist rechtliches Gehör nicht zu den Erkenntnismitteln als solchen (amtliche Auskünfte, Lageberichte, Berichte von NGOs, Zeitungsartikel o. ä.) zu gewähren, sondern zu den tatsächlichen Angaben oder Einschätzungen, die in ihnen enthalten sind und verwertet werden sollen.

Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 19 A 544/21.A -, juris, Rn. 21 f., Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 Bf 337/18.AZ -, juris, Rn. 9 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 12 L 2401/96 -, juris, Rn. 7; ebenso Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, Einf. vor § 78 Rn. 26.

II. Gemessen hieran liegt der behauptete Gehörsverstoß nicht vor. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe u. a. einen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Marokko vom 2. November 2022, Stand: November 2022, und die Länderinformation der Staatendokumentation Marokko des Bundesamts für Fremdenwesen der Republik Österreich (BFA), Stand: 20. September 2023, die in der Entscheidung verwertet worden seien, nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. In der Ladung des Gerichts vom 14. November 2023 zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung sei lediglich auf die Liste über die Erkenntnisquellen auf die Internetseite des erkennenden Gerichts verwiesen worden, die als Ausdruck mitgesandt worden sei und 406 (richtig: 408) Eintragungen erhalte. Die Übersendung einer lediglich nach Autor, Geschäftszeichen, Datum und Adressat aufgeschlüsselten und nicht thematisch untergliederten oder mit Stichworten versehenen Erkenntnisliste genüge nur dann dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, „solange dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Durchsicht sämtlicher Quellen zumutbar“ sei. Es sei Aufgabe des Gerichts, die nach seiner Auffassung möglicherweise entscheidungserheblichen Beweismittel herauszufiltern und so genau zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, dass der Kläger tatsächlich eine Möglichkeit habe, sich von ihnen Kenntnis zu verschaffen und zu ihnen Stellung zu nehmen. Die - wie hier - pauschale Einführung einer mehrere hundert Unterlagen umfassenden Erkenntnismittelliste in das Verfahren beinhalte keine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Hinblick auf den Umfang und die große Anzahl von Eintragungen auf der Erkenntnisliste bestehe eine Pflicht zur Konkretisierung bezogen auf den zu entscheidenden Fall. Bei ordnungsgemäßer Einführung sämtlicher verwerteter Erkenntnisquellen in das Verfahren und der dadurch eröffneten Möglichkeit für den Kläger, hierzu rechtzeitig Stellung zu nehmen, sei davon auszugehen, dass das Gericht zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Diese Rüge geht offensichtlich fehl.

1. Der Kläger hat schon nicht darlegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung überhaupt tatsächliche Angaben oder Einschätzungen aus Erkenntnismitteln der Erkenntnisliste verwertet hat. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Bundesamt habe den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil weder eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers eingetreten sei, noch der Kläger „neue Beweismittel“ zum Beweis bereits früher vorgetragener („alter“) Tatsachen vorgelegt habe. Auch Wiederaufgreifensgründe i. S. v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (in der Fassung vom 20. Oktober 2015) i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 580 ZPO lägen nicht vor. Ferner bestünden auch keine abschiebungsrechtlich bedeutsamen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht jeweils das Vorbringen des Klägers gewürdigt, ohne sich auf Erkenntnismittel zu beziehen.

2. Darüber hinaus geht die Rüge, es habe einer thematisch untergliederten oder mit Stichworten versehenen Erkenntnisliste bedurft, an der Sache vorbei. Die dem Kläger mit der Ladung übersandten Erkenntnismittellisten beschränken sich nicht auf die Angabe von Autor, Geschäftszeichen, Datum und Adressat der jeweiligen Erkenntnismittel, sondern enthalten zu jedem Erkenntnismittel - mit Ausnahme der allgemeinen Lageberichte bzw. Länderinformationen des Auswärtigen Amtes, des U. S. Department of State und des BFA - Stichpunkte zu seinem Inhalt.

3. Das Verwaltungsgericht ist ferner nicht, wie der Kläger meint, wegen der Anzahl der Eintragungen auf der Erkenntnisliste verpflichtet, die Erkenntnisse, deren Verwertung in der Entscheidung in Betracht kommt, „bezogen auf den zu entscheidenden Fall“ zu „konkretisieren“, also vor der mündlichen Verhandlung fallbezogene Auszüge aus der Erkenntnisliste zu erstellen.

Eine solche generelle Konkretisierungspflicht besteht nicht, da eine Vorauswahl aus der Liste mit dem Verbot der Selektion von Beweismitteln und dem Gebot, alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, kollidieren würde, eine Ergänzung oder Änderung des Sachvortrags des Asylklägers in der mündlichen Verhandlung nicht absehbar ist und die Verwaltungsgerichte auch nicht zu einer Vorabbewertung der Informationen aus den eingeführten Erkenntnismitteln verpflichtet sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 1 A 1970/24.A -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus den von dem Kläger insoweit angeführten gerichtlichen Entscheidungen. Diese geben, soweit sie unter den allein angegebenen Fundstellen überhaupt aufzufinden sind, für die Annahme der behaupteten Konkretisierungspflicht nichts her.

Vgl. auch schon die - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten - Beschlüsse des OVG NRW vom 20. Januar 2026 - 1 A 1970/24.A -, juris, Rn. 12, und vom 28. März 2025 - 19 A 2865/24.A -, juris, Rn. 16.

Insbesondere ist die von dem Kläger im Wesentlichen herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1993

- BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249 = juris, insb. Rn. 12 f. -

bei einer zutreffenden Auswertung nicht geeignet, die Annahme einer Konkretisierungspflicht, zu stützen.

So schon OVG NRW, Beschlüsse OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 1 A 1970/24.A -, juris, Rn. 16 ff., und vom 28. März 2025 - 19 A 2865/24.A -, juris, Rn. 16, und Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 154. Lfg., Stand: 13. März 2026, AsylG § 78 Rn. 335.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass (allein) schon die pauschale Einführung einer mehrere hundert Unterlagen umfassenden (weit überwiegend beschlagworteten) Erkenntnisliste ohne fallbezogene Konkretisierung auf einen Gehörsverstoß führt. Das Bundesverfassungsgericht hat beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht auch pauschal auf Gerichtsentscheidungen und die darin angeführten Erkenntnismittel gestützt hatte, ohne diese ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu haben, und in den Entscheidungsgründen lediglich pauschal auf die Erkenntnismittelliste verwiesen hatte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs liege (auch) nicht wegen der erfolgten pauschalen Einführung der Erkenntnisliste vor, weil sich das Verwaltungsgericht zum einen maßgeblich gar nicht auf die in der mit der Ladung übersandten Erkenntnisliste genannten, aber mit Ausnahme der Auskünfte des Auswärtigen Amtes nicht thematisch aufgeschlüsselten Erkenntnisse gestützt und zum anderen jedenfalls nicht im Ansatz deutlich gemacht habe, auf welche der Erkenntnismittel seine Entscheidung gestützt sein soll.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris, Rn. 6 f. (Sachverhalt) und Rn. 13 (ergänzende Sachverhaltsangaben, rechtliche Würdigung).

4. Der Kläger könnte mit seiner Gehörsrüge im Übrigen selbst dann nicht durchdringen, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil Angaben oder Einschätzungen aus Dokumenten der Erkenntnisliste verwertet und diese Liste pflichtwidrig nicht vorher „konkretisiert“ hätte.

Auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann sich in einem Rechtsmittelzulassungsverfahren nicht mit Erfolg berufen, wer es versäumt hat, durch Ausschöpfung der nach Lage der Dinge tauglichen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten noch in derselben Instanz sein Anliegen zu Gehör zu bringen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. April 2021 - 9 B 30.20 -, juris, Rn. 25, vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9, und vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, juris, Rn. 3; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und vom 6. August 2025 - 9 A 1120/25.A -, juris, Rn. 15 f., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Oktober 2025 - A 11 S 2008/25 -, juris, Rn. 16; aus der Literatur etwa Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 154. Lfg., Stand: 13. März 2026, AsylG § 78 Rn. 276 bis 278 (zu der verfahrensrechtlichen Obliegenheit) und Rn. 644 (zu den Anforderungen an die Darlegung des erfolglosen Versuchs, sich Gehör zu verschaffen).

Ein Beteiligter kann sich daher nicht (mehr) mit Erfolg auf eine von ihm aus dem Fehlen einer angeblich erforderlichen näheren Konkretisierung der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Erkenntnisquellen abgeleitete Gehörsverletzung berufen, wenn er sich, obwohl hierzu Veranlassung bestand, nicht um solche Konkretisierung bei dem Verwaltungsgericht bemüht hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2025 - 9 A 1120/25. A -, juris, Rn. 17 f., m. w. N.

So liegt der Fall hier. Dem Kläger, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, wäre es nach Erhalt der Ladung, spätestens aber während der mündlichen Verhandlung, zu der er im Beisein seines Prozessbevollmächtigten erschienen war, möglich gewesen, gegenüber dem Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass er sich angesichts des Umfangs und (trotz) der Ausgestaltung der Erkenntnismittelliste nicht in der Lage zu einer sachgerechten Äußerung sehe, auf eine seiner Auffassung nach bestehende Konkretisierungspflicht des Verwaltungsgerichts hinzuweisen und ggf. geeignete Anträge zu stellen. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Versuch unternommen hat, dem Kläger insoweit das rechtliche Gehör zu verschaffen, ist schon nicht dargelegt, im Übrigen aber auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).