Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.05.2026 – 19 B 509/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0518.19B509.26.00
Gründe
Der Senat entscheidet wegen der besonderen Eilbedürftigkeit über die Beschwerde des Antragstellers vor Ablauf der noch bis zum 1. Juni 2026 laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die im zentralen Abschlussverfahren abzulegenden schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) laufen bereits seit dem 5. Mai 2026 und der Antragsteller beabsichtigt an der Klausur am morgigen Dienstag, dem 19. Mai 2026, teilzunehmen.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. W. aus X. nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff., 121 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgend unter II. dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Dem am 13. Dezember 2009 geborenen minderjährigen Antragsteller fehlt die erforderliche Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 1 VwGO und er ist im Beschwerdeverfahren auch nicht wirksam durch seine gesetzliche Vertreterin vertreten. Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3.22 - juris Rn. 28.
Dazu gehört auch die Frage der Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 ZPO).
Nach § 62 Abs. 1 sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen (Nr. 1) und die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind (Nr. 2). Der Antragsteller ist in der Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 104 ff. BGB beschränkt. Vorschriften über die Anerkennung als geschäftsfähig existieren in Bezug auf den Verfahrensgegenstand nicht. Eine Anerkennung als geschäftsfähig ergibt sich ersichtlich nicht aus den in § 43 Abs. 2 SchulG NRW normierten Mitwirkungsrechten der Schülerinnen und Schüler an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, wie der Prozessbevollmächtigte meint.
Angesichts seiner wegen Minderjährigkeit fehlenden Geschäftsfähigkeit muss der Antragsteller daher im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß vertreten sein. Die Prozessfähigkeit ist nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern auch eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Wird ein selbst nicht prozessfähiger Antragsteller bzw. Kläger bei Antragstellung bzw. Klageerhebung nicht ordnungsgemäß und damit wirksam vertreten, so ist der Antrag bzw. die Klage mangels ordnungsgemäßer Vertretung schon nicht wirksam gestellt bzw. erhoben und deshalb unzulässig.
Vorliegend fehlt der Pflegemutter des Antragstellers, Frau K. Z., das Recht bzw. die Befugnis, den Antragsteller bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich bei einer schulischen Prüfung wirksam zu vertreten. Gesetzliche Vertreterin des Antragstellers nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die allein sorgeberechtigte leibliche Mutter des Antragstellers, Frau I. T., die aber weder den Prozessbevollmächtigten beauftragt hat noch ausweislich der Aktenlage mit der Beschwerdeeinlegung durch ihn einverstanden ist. Eine wirksame Vertretung des Antragstellers durch seine Pflegemutter, Frau K. Z., scheidet entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten offenkundig aus. Die Prozessführung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in schulrechtlichen Angelegenheiten ist nicht von der gesetzlichen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis der Pflegemutter gemäß § 1688 Abs. 1 BGB für ihr Pflegekind erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Pflegemutter des Antragstellers darüber hinausgehende Befugnisse zustehen, weil ihr etwa nach § 1630 BGB die rechtliche Vertretung in schulischen Angelegenheiten als Teil der elterlichen Sorge übertragen worden sind, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der von der leiblichen Mutter des Antragstellers an die Pflegemutter erteilten Vollmacht vom 16. August 2024 unmissverständlich, dass die Prozessführung weiterhin allein der Kindesmutter obliegt. Darin heißt es: „Die juristische/rechtliche Vertretung meines Sohns obliegt einzig meiner Person und wird von dieser Vollmacht nicht umfasst.“ Auch aus dem am heutigen Tag auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. Mai 2026 vom Prozessbevollmächtigten übersandten (undatierten) Beschluss des Senats für Familiensachen beim Oberlandesgericht Hamm (Az. II-4 UF 42/25) aus Oktober 2025 folgt nichts Abweichendes. Die familiengerichtliche Entscheidung verleiht der Pflegemutter gemäß § 1630 Abs. 3 BGB lediglich das Recht, Anträge zu stellen, die auf die Wiedereinrichtung der Dauerpflege gerichtet sind und die Befugnis, die zu deren Durchsetzung erforderlichen Rechtsmittel einlegen zu können, und ordnet eine Berufsergänzungspflegschaft in Bezug auf das Verfahren nach § 2 NamÄndG an. Beide Verfahrensgegenstände betreffen nicht die Rechtsverfolgung in schulischen Angelegenheiten. Ausweislich der Gründe des Beschlusses des Familiengerichts hat die leibliche Mutter vielmehr das Sorgerecht für Q.-V. weiterhin allein inne. Das Jugendamt sehe weiterhin keinen Anlass, der Kindesmutter Teile der elterlichen Sorge zu entziehen. Die Zusammenarbeit mit der Mutter verlaufe problemlos. Es würden Entscheidungen getroffen. Sie sei erreichbar und leiste notwendige Unterschriften. Demgegenüber sehe das Jugendamt die Pflegemutter weiterhin nicht als geeignet an, die elterliche Sorge für Q.-V. auszuüben.
Darüber hinaus fehlt es auch an einer wirksamen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Diese konnte angesichts des vorstehend Ausgeführten weder vom minderjährigen Antragsteller selbst noch von der Pflegemutter erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer zur Last fallen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Als Veranlasser kommt vor allem der vollmachtlose Vertreter selbst in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - juris Rn. 11.
Dies ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt N. W. aus X., weil er in Kenntnis des Inhalts der juristische und rechtliche Vertretung explizit ausnehmenden Vollmacht der leiblichen Mutter und der familiengerichtlichen Entscheidung sowie insbesondere des alleinigen Sorgerechts der leiblichen Mutter des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren als vollmachtloser Vertreter für den Antragsteller aufgetreten ist. Als Rechtskundigem waren ihm auch die Folgen der nicht wirksamen Vertretung eines Minderjährigen bekannt. Daher hat er als vollmachtloser Vertreter den nutzlosen Verfahrensaufwand im Beschwerdeverfahren veranlasst und haftet damit auch für die entstandenen Kosten.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Ist der Eilantrag - wie hier - auf die Gewährung von Nachteilsausgleich für eine einzelne bevorstehende (Abschluss-)Prüfung gerichtet, macht der Senat in ständiger Praxis von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 für das Eilverfahren vorgeschlagenen Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert Gebrauch, weil der begehrte Nachteilsausgleich in diesen Fällen zeitlich abschließend ist und die tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2024 - 19 B 400/24 - juris Rn. 16 ff., m. w. N.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).