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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.05.2026 – 6 B 271/26

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0518.6B271.26.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.

I. Das mit dem Hauptantrag,

"den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.2.2026 - Az.: 26 L 597/26 - aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die auf Grundlage des Auswahlverfahrens vom 4.2.2026 (einschließlich des nachträglichen Online-Auswahl­gesprächs am 17.2.2026) getroffene Vergabeentscheidung über die Lehrgangsplätze für den B IV-Lehrgang im März 2026 nicht (weiter) zu vollziehen bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist",

verfolgte Begehren bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist nach § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, ihm durch Außervollzug­setzung der getroffenen Vergabeentscheidung für einen Lehrgangsplatz im März 2026 - und damit durch den Entzug der bereits an die Beigeladenen zu 1. und zu 3. vergebenen Lehrgangsplätze - einen Platz freizuhalten, und über seine Bewerbung für die Teilnahme am B IV-Lehrgang mit Beginn im März 2026 eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung seiner Bewerbung zu treffen. Einem entsprechenden Begehren kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil insoweit Erledigung eingetreten ist. Das mit dem Antrag letztlich verfolgte Ziel, selbst einen Platz im B IV-Lehrgang im März 2026 zu erhalten, kann der Antragsteller nicht mehr er­reichen. Damit ist sein Rechtsschutzinteresse entfallen. Werden Stellen für Beamte

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 10.3.2022 - 6 CE 22.407 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2019 - 6 A 380/17 -, juris Rn. 4 sowie Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 53 (jeweils zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. den Polizeivollzugs- oder Vorbereitungsdienst).

Dieser - für das Einstellungsverfahren aufgestellte - Grundsatz gilt für das in Streit stehende Auswahlverfahren für die Zulassung zum B IV-Lehrgang in gleicher Weise.

Vgl. für die Zulassung zu einer modularen Qualifi­zierung für den Aufstieg innerhalb der Laufbahngruppe 2: OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2023 - 6 B 671/23 -, juris Rn. 5 ff.

Der B IV-Lehrgang wird vom Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen als Lehrgang im Rahmen der Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie im Rahmen des Aufstiegs von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 nach § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) angeboten. Nach § 13 Abs. 5 LVOFeu können auch Beamte, die - wie der Antragsteller - bereits der Besoldungsgruppe A10 angehören und die gemäß § 14 Abs. 1 LVOFeu bereits in die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, zur Ausbildung zugelassen werden. Über die Zulassung zu dieser Qualifizierung hat der Antragsgegner auf der Grundlage jeweils vorab durchzuführender Auswahlverfahren zu entscheiden (vgl. § 13 Abs. 2 LVOFeu). Für die Zulassung zum B IV-Lehrgang standen dem Antragsgegner für den Beginn des Lehrgangs im März 2026 zwei Plätze zur Verfügung. Nach Beginn der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme (ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlages, solange ein Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist) ist das Rechtsschutzziel jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar.

Vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 22.5.2023  - 6 A 3129/20 -, juris Rn. 40, und vom 14.4.2011 - 6 A 2415/08 -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 3.11.2023 - 6 B 671/23 -, juris Rn. 13, m. w. N.

So liegt der Fall auch hier. Auch nach Durchführung einer neuen Auswahlentscheidung zur Auswahl der Lehrgangsteilnehmer im März 2026 käme eine (sodann rückwirkende) Zulassung (auch) des Antragstellers zu dem bereits am 2.3.2026 begonnenen B IV-Lehrgang nicht (mehr) in Betracht. Der Antragsgegner hat - insoweit unbestritten - vorgetragen, dass die Teilnehmer des Lehrgangs zu dessen Beginn den vierwöchigen Lehrgang "Wissenschaftliche Grundlagen" zu absolvieren haben. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Lehrgangs könne nach § 9 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-West­falen (VAP 2.1-Feu) ein entsprechender Befähigungsbericht erstellt werden und sodann eine Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt erfolgen. Die Teilnahme an diesem Lehrgang ist dem Antragsteller jedoch mit Blick auf den Zeitablauf nicht mehr möglich, sodass auch eine (rückwirkende) Zulassung des Antragstellers zum im März 2026 begonnenen B IV-Lehrgang insgesamt ausscheidet.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Umstand, dass ein Austausch der Lehrgangsteilnehmer nicht mehr möglich sei, entbinde zum einen den Senat nicht von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung und zum anderen den Antragsgegner nicht von einer Folgenbeseitigung für den Fall einer summarischen Rechtswidrigkeitsfeststellung, dringt er hiermit nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit diesen Ausführungen auf die Auslegung bzw. Umdeutung seines Hauptantrages im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens gemäß §§ 122, 88 VwGO durch den Senat abzielt. Einem entsprechenden Ansinnen steht jedenfalls das fehlende Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung im vorliegenden Eilverfahren entgegen. Hat sich im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die Hauptsache erledigt, so hat der Antragsteller in aller Regel kein berechtigtes Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht die nur im Hauptsacheverfahren mögliche verbindliche Klärung der Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs ist, sondern allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung. Im Übrigen findet hier in der Regel nur eine summarische Prüfung statt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2023  - 6 B 671/23 -, juris Rn. 17 m. w. N.;

II. Der hilfsweise, für den Fall, dass "eine Korrektur der Vergabeentscheidung für den Lehrgang März 2026 nicht (mehr) möglich erscheint", gestellte Antrag,

"der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, die auf Grundlage desselben einheitlichen Auswahlverfahrens vom 04.02.2026 getroffenen Vergabeentscheidungen über die Lehrgangsplätze September 2027 nicht zu vollziehen, insbesondere den noch freien Platz September 2027 nicht anderweitig zu besetzen und an der Vormerkung des Herrn S. H. für den weiteren Platz September 2027 nicht festzuhalten, bis über die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens rechtskräftig entschieden ist",

bleibt ebenfalls erfolglos. Insoweit fehlt es sowohl an der Darlegung als auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die danach erforderliche besondere Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung legt der Antragsteller nicht dar. Er trägt vor, ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes drohe die vollständige und endgültige Vereitelung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn auch der letzte Platz auf Grundlage der rechtswidrigen Auswahlentscheidung vergeben werde. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten reiche die Gefahr der endgültigen Besetzung der Stelle oder einer sonst irreversiblen Maßnahme aus, um den Anordnungsgrund zu begründen; nichts anderes gelte für die Vergabe von Lehrgangsplätzen, die Voraussetzung für den weiteren Laufbahnaufstieg seien und deren Nichtteilnahme ihn dauerhaft in seiner beruflichen Entwicklung benachteilige. Diesen Ausführungen lässt sich in Anbetracht des Umstands, dass der nächste B IV-Lehrgang erst am 1.9.2027 beginnt und hierfür noch ein Teilnahmeplatz zur Verfügung steht, eine Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht entnehmen. Dies gilt sowohl für das Begehren einer vorläufigen Wiederfreimachung des bereits an den Beigeladen zu 2. vergebenen Lehrgangsplatzes als auch hinsichtlich der begehrten Freihaltung des noch nicht vergebenen Platzes. Für letzteren ist überdies festzustellen, dass der Antragsgegner angekündigt hat, insoweit ein neues Auswahlverfahren durchzuführen. Dass dies bereits ansteht, ist nicht ersichtlich. Mit Blick darauf kommt es auch auf die vom Antragsteller in Bezug auf die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens erhobenen Monita im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an.

III. Schließlich hat auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag,

"der Antragsgegnerin aufzugeben, das Auswahlverfahren für den B IV-Lehrgang 2026/2027 in seiner Gesamtheit - mithin umfassend für sämtliche Lehrgangsplätze beider Jahrgänge - unter Einbeziehung des Antragstellers zu wiederholen und sicherzustellen, dass sämtliche Bewerberinnen und Bewerber unterwesentlich gleichen Prüfungsbedingungen (insbesondere gleiche Prüfungsmodalität, gleicher Prüfungszeitpunkt) teilnehmen",

aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. und II. keinen Erfolg. Anderes ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen, die Auswahlmatrix vom 4.2.2026 sei ein einheitlicher Bewertungsvorgang gewesen, aus dem alle vier Lehrgangsplätze hervorgegangen seien; wenn der Antragsgegner gleichwohl ein weiteres Auswahlverfahren im Zusammenhang mit der Vergabe des vierten Lehrgangsplatzes im September 2027 für notwendig halte, gebe er zu erkennen, dass die ursprüngliche Vergabematrix für die Vergabe weiterer Lehrgangsplätze nicht tauglich sei, wobei diese Erkenntnis nicht auf den noch freien Platz beschränkbar sei. Diese Erwägungen betreffen die materielle Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens. Ihnen lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Antragsteller entgegen der vorstehenden Ausführungen noch zu dem im März 2026 begonnenen Lehrgang zugelassen werden und er insofern ein Rechtsschutzbedürfnis haben könnte. Weiter folgt hieraus nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederfreimachung des bereits vergebenen B IV-Lehrgangsplatzes im September 2027 bzw. einer vorläufigen Freihaltung des noch nicht besetzten Platzes.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt den Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).