Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.05.2026 – 1 B 1468/25
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0519.1B1468.25.00
G r ü n d e
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das - fristgerecht vorgelegte - Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
„unter Aufhebung des Beschlusses des VG Z. vom 17.12.2025, AZ: 23 L 3085/25, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Erprobungsplätze beim OLG Z. für das Jahr 2026 an Mitbewerberinnen und Mitbewerber des Antragstellers zu vergeben, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.“
Das gilt ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen, die sich hinsichtlich der Begründetheit dieses Begehrens stellen, deshalb, weil aus den Gründen, die die Beteiligten im Beschwerdeverfahren bereits unter dem Gesichtspunkt des (Fortbestands des) Rechtsschutzbedürfnisses streitig erörtert haben, jedenfalls gegenwärtig kein Anordnungsgrund mehr glaubhaft gemacht ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Erforderlich ist neben einer - mit den vorstehenden Tatbestandsmerkmalen gesetzgeberisch zum Ausdruck gebrachten - besonderen Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit der begehrten Sicherung bzw. Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, ist im Beschwerdeverfahren stets der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Zu Letzterem vgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 86, m. w. N., unter Rn. 78 auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist (regelmäßig ebenfalls der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung).
Die besondere Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers, in dem Erprobungsdurchgang bei dem Oberlandesgericht Z. für das laufende Jahr 2026 berücksichtigt zu werden, ist hier nach den maßgeblichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht (mehr) glaubhaft gemacht und gegeben. Die Verwirklichung des behaupteten Rechts des Antragstellers auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung droht nämlich nicht vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden, weil der Antragsteller aufgrund seiner erfolgreichen Bewerbung auf eine Stelle bei dem Europäischen Gerichtshof auf absehbare Zeit für eine Erprobung schon nicht zur Verfügung steht.
Der Antragsteller hat sich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt bei dem Europäischen Gerichtshof auf die Stelle eines „Agent temporaire“ im Kabinett von Frau Richterin am Gericht der Europäischen Union O.-L. beworben. Nach der am 17. Dezember 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses hat er, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 mitgeteilt und der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat, zu diesem Zweck mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 (übersandt mit Bericht der Präsidentin des Landgerichts Z. vom 16. Januar 2026) beantragt, ihm für den Zeitraum vom 13. April 2026 bis zum 11. September 2026 Sonderurlaub zu bewilligen. Dieser Antrag ist nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. März 2026 (dort S. 2 f.) bereits mit Erlass des Ministeriums der Justiz des Antragsgegners vom 27. Januar 2026 bewilligt worden, welcher dem Antragsteller auf dessen Wunsch durch das Ministerium vorab bekannt gegeben worden sei. Der Vertrag zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Antragsteller, der nach dem durch die Liste der vorzulegenden Unterlagen („Documents à fournir dès que possible en format pdf“) belegten Vortrag des Antragstellers u. a. die Vorlage der Bewilligung von Sonderurlaub voraussetzt, ist dem Antragsteller nach dessen Schriftsatz vom 20. April 2026 (dort S. 5) sodann am 16. April 2026 im Europäischen Gerichtshof - wohl nach oder bei seinem Dienstantritt - übergeben worden.
Mit Blick auf diese Sachlage steht zunächst fest, dass der Antragsteller für die hier begehrte Erprobung im Jahr 2026 frühestens ab dem 12. September 2026 bzw., wie er mit Schriftsatz vom 23. März 2026 (dort S. 7, zweiter Absatz) vorgetragen hat, „ab Oktober“ 2026 zur Verfügung stünde.
Aus dem Vertrag, den nicht der Antragsteller, sondern der Antragsgegner vorgelegt hat (Anlage zum Schriftsatz vom 23. April 2026), ergibt sich sogar, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit („pour une durée indéterminée“) geschlossen worden ist, die nur durch die Dauer des Mandats der Richterin und die Dauer der Abwesenheit eines Dritten begrenzt ist. Art. 3 des Vertrags lautet nämlich:
„Le présent contrat, qui entre en vigueur le 13 avril 2026, est conclu pour une durée indéterminée, conformément à l'article 8, 3ème alinéa,''du Régime applicable aux autres agents de l'Union européenne, mais limitée au maximum à la durée du mandat de Mme la juge O.-L., et à la durée de l’absence de M. (…)“.
Die vereinbarte Dauer des Vertrags entspricht der Regelung der in dem Vertrag zitierten Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 des „Régime applicable aux autres agents“ (RAA), nach der die Beauftragung/Beschäftigung eines in Art. 2, Punkt c), genannten Beauftragten nur von unbestimmter Dauer sein darf („L’engagement d’un agent visé à l’article 2, point c), ne peut être que de durée indéterminée“), wobei die in Bezug genommene Regelung solche Beauftragten betrifft, die - wie hier der Antragsteller - zur Wahrnehmung von Aufgaben für eine Person bestellt sind, die ein durch den Vertrag über die Europäische Union oder den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat innehat („Est considéré comme agent temporaire, au sens du présent régime: (…) c) l'agent engagé en vue d'exercer des fonctions auprès d'une personne remplissant un mandat prévu par le traité sur l’Union européenne ou le traité sur le fonctionnement de l’Union européenne). Danach ist es mangels näheren Vortrags des Antragstellers und geeigneter Glaubhaftmachung keineswegs ausgeschlossen, sondern sogar naheliegend, dass die Tätigkeit des Antragstellers als „Agent temporaire“ auch über den 11. September 2026 hinaus auf unbestimmte Zeit andauern und der Antragsteller dementsprechend eine Verlängerung des ihm erteilten Sonderurlaubs beantragen (und voraussichtlich bewilligt erhalten) wird.
Die vorstehende Annahme der zeitlichen Dimension der aktuell ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers wird durch dessen Vortrag nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. April 2026 ausgeführt, dass er sich vorbehalte, einen bestehenden Sonderurlaub bei positiver Entscheidung dieses Rechtsstreits vorzeitig zu beenden, um für eine zeitnahe Teilnahme an einer Erprobung zur Verfügung zu stehen, und diesen Vortrag der Sache nach mit weiteren Schriftsätzen vom 20. April 2026 (dort S. 5, letzter Absatz) und vom 22. April 2026 („vorzeitig beenden kann“) wiederholt. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 8. Mai 2026 darauf hingewiesen, dass vertraglich eine Entlassung auf Antrag vorgesehen sei, die selbstverständlich bereits vor Ablauf einer Kündigungsfrist wirksam werden könne, und dass zweifellos auch eine einvernehmliche Regelung über eine Auflösung eines entsprechenden Vertrages in Betracht komme (vgl. Art. 5 des Vertrages und Art. 48 bis 50 RAA). Mit diesen Ausführungen erklärt der Antragsteller allerdings nicht seine unbedingte Absicht, im Falle eines Erfolges seiner Beschwerde die Tätigkeit bei dem Europäischen Gerichtshof abzubrechen, um die Erprobung anzutreten. Er weist vielmehr nur auf die ihm ggf. zustehenden Möglichkeiten hin, seine Tätigkeit bei dem Europäischen Gerichtshof zeitnah zu beenden, um eine Erprobung unverzüglich antreten zu können. Damit aber erweist es sich schon nach den eigenen Erklärungen des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt als keinesfalls auch nur wahrscheinlich, dass der Antragsteller eine Erprobung überhaupt antreten würde, und ist eine Dringlichkeit seines gleichsam „nur auf Vorrat“ verfolgten Rechtsschutzbegehren weder erkennbar noch glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts mit Blick auf die Vorläufigkeit des begehrten Ausspruchs sieht der Senat ab, weil der Antragsteller faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.