Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 19.05.2026 – 10 A 2283/23
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0519.10A2283.23.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Hähnchenmaststalls mit 29.900 Tierplätzen.
Am 20. Dezember 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Hähnchenmaststalls mit 29.900 Tierplätzen, dreier Futtersilos und einer Sammelgrube auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 00, Flurstück 19 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück).
Das unbebaute Vorhabengrundstück liegt nordöstlich des Ortskerns der Beigeladenen in einem unbeplanten Gebiet, für das der Flächennutzungsplan der Beigeladenen eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Es ist von land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. In der weiteren Umgebung befinden sich mehrere Hofstellen.
Die Beigeladene teilte der Klägerin auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 20. Februar 2019 mit, es gebe auf ihrem Gemeindegebiet kein Gewerbe- oder Industriegebiet, in dem das Vorhaben errichtet werden könne, und erteilte mit Schreiben vom 16. April 2019 ihr gemeindliches Einvernehmen. Nachdem Nachbarn in der Folgezeit Einwände gegen das Vorhaben vorbrachten, teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 4. Juni 2019 mit, ihr Einvernehmen nicht zu erteilen, da Bedenken hinsichtlich der Erschließung bestünden und insbesondere zwei in der Nähe befindliche Pensionsbetriebe Geruchs- und Lärmimmissionen ausgesetzt würden.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, das von ihr vorgelegte und bereits mehrfach ergänzte Gutachten 18.153 B der Ingenieurbüro Prof. Dr. M. GmbH zu Geruchs-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen mit Stand vom 9. April 2019 erneut nachzubessern und die Tierhaltung auf dem westlich des Vorhabens gelegenen Betrieb B., auf dem sich auch ein Pensionsbetrieb befinde, als Geruchsvorbelastung zu berücksichtigen. Nach einem Ortstermin auf dem Hof B. teilte der Beklagte der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 mit, es seien 150 Mastschweine und 60 Sauen sowie eine vorhandene Mistplatte anzusetzen. Mit Schreiben vom 2. März 2020 gab der Beklagte sodann an, der Eigentümer habe 18 Abferkelbuchten einschließlich Flatdeckstall, 30 Sauen und 150 Mastschweine bestätigt. In dem überarbeiteten Gutachten 20.099 a zu Geruchs-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen der Ingenieurbüro Prof. Dr. M. GmbH vom 4. Mai 2020 (im Folgenden: Geruchsgutachten) wird der Betrieb B. nicht als relevante Geruchsquelle berücksichtigt, weil sich keine eindeutig genehmigten Tierzahlen ergeben hätten (dort S. 7).
Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Das Vorhaben, bei dem es sich planungsrechtlich nicht um Landwirtschaft handele, sei auch nicht als gewerbliche Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert. Im Innenbereich der Beigeladenen seien mehrere Standortalternativen vorhanden. In den Plangebieten der Bebauungspläne Nr. 27, Nr. 36 und Nr. 59 seien noch freie Grundstücke vorhanden und das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Das Schreiben der Beigeladenen vom 20. Februar 2019 stehe dem nicht entgegen, da es sich lediglich um eine (unzutreffende) Sachverhaltsschilderung handele. Als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig, weil es öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtige. Zudem wird in dem Bescheid festgehalten, dass die Frage der Erschließung nicht geklärt und die Tierhaltung auf dem Hof B. zu berücksichtigen sei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 setzte der Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Gebühren auf 3.480,50 Euro fest.
Die Klägerin hat am 6. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Vorhaben sei im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die Mitteilung der Beigeladenen, es gebe in ihrem Gemeindegebiet keine Gewerbe- oder Industriegebiete, in denen das Vorhaben verwirklicht werden könne, sei Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit und für den Beklagten bindend. Die fehlende Verfügbarkeit in den im Bescheid genannten Plangebieten zeige auch, dass auf Anfrage eines Dritten für ein vergleichbares Vorhaben die Zurverfügungstellung von Flächen abgelehnt worden sei. Die im Bescheid genannten öffentlichen Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Tierhaltung auf dem Hof B. sei nicht nach den vorgelegten Bauscheinen bzw. -genehmigungen, denen sich eine konkrete Tierhaltung nicht entnehmen lasse, genehmigt worden und daher im Geruchsgutachten nicht zu berücksichtigen gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2020 sowie unter Aufhebung des entsprechenden Gebührenbescheides vom 24. Juli 2020 zu verpflichten, ihr einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenmaststalles nebst Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 00, Flurstück 19, unter Außerachtlassung der Erschließung zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei nicht im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil es in den drei im Bescheid genannten Plangebieten verwirklicht werden könne. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, in dem für ihn keine Anhaltspunkte für eine fehlende Verfügbarkeit der dort vorhandenen geeigneten Flächen bestanden hätten. Das Vorhaben beeinträchtige die im Bescheid genannten öffentlichen Belange. Ihm stehe auch der Immissionsschutz entgegen, da das Geruchsgutachten die Tierhaltung auf dem Hof B. habe berücksichtigen müssen. Es sei ein Schweinestall genehmigt worden und mangels Genehmigung einer konkreten Tierzahl auf die Anzahl der Tiere abzustellen, die dort unter Berücksichtigung der Nutzfläche und der Vorgaben aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsver-ordnung untergebracht werden könnten, mithin 146 Mastschweine.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung vorgetragen, bei nochmaliger Prüfung habe sich ergeben, dass das Vorhaben in den drei im Bescheid genannten Plangebieten, in denen noch Flächen zur Verfügung stünden, verwirklicht werden könne.
Mit Urteil vom 9. November 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht abschließend festgestellt werden, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Unabhängig von der Frage, ob es nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei, könne nicht abschließend festgestellt werden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfüllt würden. Dem vorgelegten Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen hervorrufen könne, da es zu Unrecht von der Hofstelle B. ausgehende Geruchsbelastungen aus der dortigen Schweinehaltung unberücksichtigt lasse. Nach den Bauvorlagen sei eine Schweinehaltung genehmigt. Da sich den Baugenehmigungen eine Höchstzahl an genehmigten Tierplätzen nicht entnehmen lasse, sei von den tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit dem bekundeten landwirtschaftlichen Betriebs- und einem etwaigen Erweiterungsinteresse auszugehen. Danach seien 14 Abferkelbuchten und 60 Ferkel zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat am 14. Dezember 2023 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 18. Januar 2024 ein ergänzendes Geruchsgutachten der Ingenieurbüro Prof. Dr. M. GmbH vom 15. Januar 2024 (im Folgenden: ergänzendes Geruchsgutachten) vorgelegt, in dem bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen eine Tierhaltung auf dem Hof B. in einem Umfang von 14 Sauen und 60 Ferkeln berücksichtigt wird. Am 4. Mai 2026 hat sie eine weitere Geruchsausbreitungsberechnung der Ingenieurbüro Prof. Dr. M. GmbH vom 27. April 2026 nach der TA Luft 2021 und in der Folgezeit noch zwei zugehörige Ergänzungen des Gutachters vom 11. und 12. Mai 2026 (im Folgenden: Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021) vorgelegt.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert. Das Verwaltungsgericht habe im Erörterungstermin festgehalten, dass eine Verweisung auf festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiete im Gemeindegebiet der Beigeladenen für sie nicht zumutbar sei. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderliche Berücksichtigung der Tierhaltung auf dem Hof B. im Geruchsgutachten sei inzwischen erfolgt. Einem Wohnhaus in einem landwirtschaftlich geprägten Außenbereich seien grundsätzlich Geruchshäufigkeiten von 20 % der Jahresstunden und im Einzelfall bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Nach dem ergänzenden Geruchsgutachten lägen die Geruchshäufigkeiten an den Immissionsorten unterhalb von 20 % der Jahresstunden. Dies gelte auch für den Hof B., wenn die eigene Tierhaltung nicht berücksichtigt werde. Unabhängig davon sei dort angesichts der erheblichen Vorbelastung sowie der geringen Zusatzbelastung auch eine Geruchsbelastung von mehr als 20 % der Jahresstunden zumutbar. Daher begründeten auch die Ergebnisse der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 keine unzumutbaren Geruchsimmissionen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. November 2023 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 23. Juli 2020 sowie seines Gebührenbescheids vom 24. Juli 2020 zu verpflichten, ihr den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid (unter Ausklammerung der gesicherten Erschließung) für die Errichtung eines Hähnchenmaststalls mit 29.900 Tierplätzen, dreier Futtersilos und einer Sammelgrube auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 00, Flurstück 19, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen könnten weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weil deren Begutachtung noch immer Fragen aufwerfe. Statt der Daten der Wetterstation E. sollten die der näher liegenden Wetterstationen V. und K. zugrunde gelegt werden. Bezweifelt werde auch, ob die Wetterdaten des zugrunde gelegten Jahres 2009 noch repräsentativ seien. Zudem werde anstelle des im Geruchsgutachten angenommenen Faktors für Großvieheinheiten bei Mastschweinen von 0,13 heute im Regelfall ein solcher von 0,15 angesetzt. Weiter sei in dem Geruchsgutachten ein gestaffelter Emissionsfaktor nach der KTBL Schrift 333 verwendet worden. Nach dem Erlass des MUNV vom 7. September 2023 sei die Emissionsdatenzeitreihe mit variabler Tiermasse bei Verwendung eines konstanten Emissionsfaktors allerdings mit einem spezifischen Emissionswert von 180 GE/(s*GV) zu erstellen. Schließlich sei unklar, wie es zu den veränderten Ergebnissen am Immissionsort 1 in der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 gekommen sei.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, dass das Geruchsgutachten nicht auf der sicheren Seite liege.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nach § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 die Anwendung des aktuellen Rechts beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids.
Nach den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Vorhaben ist - unter Ausklammerung der Erschließung - bauplanungsrechtlich zulässig.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt.
1. Das Vorhaben ist i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Diese Anforderungen sind erfüllt.
a. Das Vorhaben soll i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BauGB wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden.
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 -, juris Rn. 4.
Daran gemessen unterfällt das Vorhaben der Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BauGB.
aa. Das Vorhaben wird nachteilige Wirkungen auf seine Umgebung i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BauGB haben. Die von dem Hähnchenmaststall mit 29.900 Tierplätzen ausgehenden nachteiligen Wirkungen in Form von Geruchsimmissionen sind regelmäßig nicht innenbereichsverträglich.
bb. Das Vorhaben kann hier auch nicht auf Flächen im Innenbereich verwiesen werden.
(1) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob es dem Vorhabenträger nach den konkreten Verhältnissen rechtlich und tatsächlich möglich ist, das Vorhaben im Innenbereich zu verwirklichen.
Entscheidend sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten, also nicht die Beschaffenheit von Innenbereichen „im allgemeinen“, sondern die Beschaffenheit des Innenbereichs „hier und so“, also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde. Es kommt somit darauf an, ob das Vorhaben in der Gemeinde, in der es errichtet werden soll, in einem Gebiet nach § 30 oder § 34 BauGB oder nach der Aufstellung eines hierfür in Betracht kommenden Bebauungsplans nach § 33 BauGB zugelassen werden könnte. Insofern steht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unter dem Vorbehalt der bauplanungsrechtlichen Absicherung von Vorhaben durch Bebauungspläne oder durch § 34 BauGB.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 -, juris Rn. 12, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 - 10 A 1938/18 -, juris Rn. 130.
Eine Verweisung auf den Innenbereich scheidet aus, wenn der Vorhabenträger nicht in für ihn zumutbarer Weise auf ein entsprechendes Grundstück verwiesen werden kann, etwa weil Grundstücke in dem Bebauungsplangebiet nicht mehr zur Verfügung stehen oder nicht zu angemessenen Bedingungen zu bekommen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 -, juris Rn. 16, 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2025 - 10 A 23/24 -, juris Rn. 27 ff.
Damit reicht es für eine Verweisung auf den Innenbereich nicht schon aus, dass noch unbebaute Flächen vorhanden sind, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden könnte. Vielmehr muss der Vorhabenträger auf die Flächen auch (zu angemessenen Bedingungen) tatsächlich zugreifen, mithin Eigentum oder eine sonstige Nutzungsberechtigung an ihnen erlangen können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2025 - 10 A 23/24 -, juris Rn. 27 ff.; vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 -, juris Rn. 16.
Für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann, ist nach den allgemeinen Grundsätzen, die für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gelten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Die in diesem Kontext vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 -, juris Rn. 14, verwandte Formulierung „im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag“ kann nur auf das jeweilige Verfahren bezogen verstanden werden, im gerichtlichen Verfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2025 - 10 A 23/24 -, juris Rn. 6 ff.
(2) Daran gemessen geht der Senat nicht davon aus, dass das Vorhaben auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Die Klägerin kann nicht in für sie zumutbarer Weise auf ein entsprechendes Grundstück im Innenbereich verwiesen werden, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie auf Flächen zugreifen kann, auf denen sie das Vorhaben verwirklichen könnte. Das hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung auch eingeräumt.
(a) Dies gilt zunächst für Flächen im Geltungsbereich der von dem Beklagten in dem Bescheid vom 23. Juli 2020 angeführten Bebauungspläne. Gegen die Verfügbarkeit der Flächen für die Klägerin spricht schon das Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 20. Februar 2019, wonach es auf ihrem Gemeindegebiet kein Gewerbe- oder Industriegebiet gebe, in dem das Vorhaben verwirklich werden könne. Hinzu kommt, dass ein Dritter nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin die Beigeladene im Frühjahr 2023 erfolglos um Übereignung von Flächen in den vorstehenden Plangebieten für die Errichtung einer Hähnchenmastanlage mit identischer Tierplatzzahl gebeten hatte. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, die Klägerin könne nunmehr für die Verwirklichung ihres Vorhabens auf Flächen in den vorstehenden Plangebieten zugreifen. Dies machen der Beklagte und die Beigeladene auch nicht mehr geltend.
Damit kommt es auf die Frage, ob das Vorhaben in den dort festgesetzten Gewerbe- bzw. Industriegebieten planungsrechtlich überhaupt zulässig wäre, nicht mehr an.
Auch für die Verfügbarkeit anderer (im Eigentum der Beigeladenen oder Dritter stehender) Flächen im sonstigen Innenbereich der Gemeinde, auf denen das Vorhaben grundsätzlich verwirklicht werden könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
(b) Hat der Bauantragsteller - wie hier - bereits erfolglos bei der Gemeinde nach geeigneten Flächen für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben im Innenbereich gefragt und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Verfügbarkeit solcher Flächen vor, muss er keine weiteren Erwerbsbemühungen nachweisen, um die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu erfüllen.
Für eine weitergehende Darlegungspflicht des Bauantragstellers fehlt es an rechtfertigenden Umständen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche in Fällen - wie einer im Außenbereich geplanten Sternwarte oder einer Windenergieanlage zu Forschungszwecken - angenommen, in denen sich die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht bereits aus den erkennbaren objektiven Tatsachen ergibt. Dann ist es Sache des Bauantragstellers, durch die Darlegung eines entsprechenden Konzepts die Bedenken gegen die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich auszuräumen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 4 C 17.07 -, juris Rn. 13, sowie Beschluss vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 -, juris Rn. 8.
Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Die Frage, ob für den Bauantragsteller geeignete Flächen für die Verwirklichung seines Vorhabens im Innenbereich verfügbar sind, betrifft nicht das Konzept des Bauantragstellers, sondern einen außerhalb seiner Sphäre liegenden Umstand.
cc. Schließlich steht der Privilegierung nicht entgegen, dass es sich bei dem Vorhaben, einer gewerblichen Tierhaltungsanlage, um ein Massenphänomen handeln dürfte. Ausweislich des in § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz BauGB zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers sollen gewerbliche Tierhaltungsanlagen grundsätzlich dem Privilegierungstatbestand unterfallen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 -, juris Rn. 12.
b. Das Vorhaben unterfällt auch nicht i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz BauGB als Tierhaltungsanlage einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG. Es liegt mit 29.900 Tierplätzen unterhalb der Schwelle von 30.000 Tierplätzen, ab der für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel nach Ziffer 7.3.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen ist.
2. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 BauGB entgegen.
Auch ein Bauvorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, kann nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist im Grundsatz im Wege einer „nachvollziehenden“ Abwägung zu ermitteln, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei sind die öffentlichen Belange nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer Betroffenheit und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Bauvorhabens einander gegenüberzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, juris Rn. 18, vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 25, und vom 13. Dezem-ber 2001 - 4 C 3.01 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 - 10 A 1938/18 -, juris Rn. 142.
a. Die im Bescheid angeführten öffentlichen Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB mögen aufgrund der dortigen Ausführungen beeinträchtigt sein. Sie stehen dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben nach den vorstehenden Maßstäben hier aber nicht entgegen.
b. Dem Vorhaben stehen auch nicht deshalb öffentliche Belange entgegen, weil es schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann.
Nach der Rechtsprechung verweist diese Vorschrift auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 - 10 A 1938/18 -, juris Rn. 334.
aa. Solche erheblichen Nachteile bzw. Belästigungen sind nicht in Form von Lärm-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen zu erwarten. Dies ergibt sich aus den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen, die weder von dem Beklagten noch von der Beigeladenen angegriffen worden sind.
bb. Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG liegen auch nicht in Form von Geruchsimmissionen vor.
Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen vor dem Inkrafttreten der TA Luft 2021 - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris Rn. 69 ff.
Bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen kann dann die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 (vgl. Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtshaft und Verbraucherschutz vom 5. November 2009, MBL. NRW 2009 S. 534; im Folgenden: GIRL) als Orientierungshilfe herangezogen werden; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2023 - 7 A 743/22 -, juris Rn. 70 ff., vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris Rn. 75 ff., und vom 21. März 2017 - 8 A 1105/15 -, juris Rn. 82.
Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gelten für Wohn- oder Mischgebiete der Immissionswert 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe- oder Industriegebiete sowie für Dorfgebiete der Immissionswert 0,15 (15 % der Jahresgeruchstunden). Einen Immissionswert für den Außenbereich enthält die Richtlinie nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der Richtlinie entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei, vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Beurteilung einen Wert von bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass einem Wohnhaus im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich grundsätzlich Geruchshäufigkeiten von 20 % der Jahresstunden und im Einzelfall bis 25 % der Jahresstunden zuzumuten sind.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2023 - 7 A 743/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 21. Septem-ber 2018 - 2 A 669/17 -, juris Rn. 86 ff., und vom 21. März 2017 - 8 A 1105/15 -, juris Rn. 84.
Für Sachverhalte, die nach der TA Luft 2021 zu beurteilen sind, ergeben sich aus Ziffer 3.1 Anhang 7 im Wesentlichen entsprechende Vorgaben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 7 A 743/22 -, juris Rn. 83 und 89; Kommentar des LAI zu Anhang 7 der TA Luft 2021 mit Stand vom 20. März 2025, S. 23 f.
So ist es nach Ziffer 3.1 Abs. 3 Anhang 7 TA Luft 2021 bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, Werte von 0,20 (20 % der Jahresgeruchsstunden; Regelfall) bis 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden; begründete Ausnahme) für Tierhaltungsgerüche heranzuziehen.
Daran gemessen begründen die vorhabenbedingten Geruchsimmissionen - unabhängig davon, ob sie nach der GIRL oder dem Anhang 7 der TA Luft 2021 beurteilt werden - keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die dem Vorhaben entgegenstehen.
(1) Dies folgt aus den Ergebnissen des ergänzenden Geruchsgutachtens sowie der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021, die nunmehr auch die Tierhaltung auf dem Hof B. berücksichtigen.
Nach beiden Berechnungen tritt die höchste Gesamtgeruchsbelastung am Immissionsort 8 (ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung) auf. Nach dem ergänzenden Geruchsgutachten (Tabelle 2 auf S. 4) beträgt sie dort 19,6 % der Jahresstunden und nach der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 (Tabelle 1 auf S. 3 der Stellungnahme vom 12. Mai 2026) 21,6 % der Jahresstunden. Damit liegt die Geruchsbelastung ausweislich der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 zwar oberhalb des nach den vorstehenden Maßstäben regelmäßig hinzunehmenden Wertes. Unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen am Immissionsort 8 ist die erhöhte Geruchsbelastung jedoch zumutbar, weil dieser durch die landwirtschaftlichen Hofstellen unmittelbar nördlich sowie westlich stark vorgeprägt ist. Am Immissionsort 1 liegt die Gesamtgeruchsbelastung nach dem ergänzenden Geruchsgutachten mit 14,8 % der Jahresstunden (Tabelle 2 auf S. 4) deutlich unterhalb und nach der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 (Tabelle 1 auf S. 3 der Stellungnahme vom 12. Mai 2026) mit 20,7 % der Jahresstunden nur leicht oberhalb des regelmäßig hinzunehmenden Geruchsimmissionswertes. Diese Geruchsbelastung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Immissionsort 1 weniger stark durch die westlichen bzw. nordwestlichen landwirtschaftlichen Betriebe vorgeprägt ist, noch zumutbar. An allen weiteren beurteilten Immissionsorten übersteigt die Geruchsbelastung nach beiden Geruchsausbreitungsberechnungen die regelmäßig und angesichts der landwirtschaftlichen Prägung des Bereichs auch hier hinzunehmende Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden nicht.
Eine höhere Geruchsbelastung tritt nach beiden Berechnungen nur am Immissionsort 5 auf dem Hof B. auf, wenn die eigene Schweinehaltung mitberücksichtigt wird. Nach dem ergänzenden Geruchsgutachten beträgt die Gesamtgeruchsbelastung maximal 34,6 % der Jahresstunden (ohne Abluftfahnenüberhöhung, Tabelle 2 auf S. 4), nach der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 36,8 % der Jahresstunden (ohne Abluftfahnenüberhöhung, Tabelle 1 auf S. 3 der Stellungnahme vom 12. Mai 2026). Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind aber solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionsort selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind und gilt auch für die Wohnnutzung von Mietern auf Hofstellen mit Tierhaltung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 58 ff.; jetzt auch entsprechende Fußnote zu Nr. 4.4 Anhang 7 TA Luft 2021, vgl. dazu Kommentar des LAI zu Anhang 7 der TA Luft 2021 mit Stand 20. März 2025, S. 24 f.
(2) Das Geruchsgutachten in der Fassung des ergänzenden Geruchsgutachtens bzw. in der Fassung der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 ist eine taugliche Grundlage für die Prognose der Geruchsimmissionen.
Eine sachverständige Prognose unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es untersucht die Prognose auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode und auf die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und stellt fest, ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2013 - 6 C 11.12 -, juris Rn. 57, vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris Rn. 33, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2024 - 10 D 110/22.NE -, juris Rn. 47, vom 29. April 2019 - 10 D 8/17.NE - juris Rn. 77, und vom 12. Dezember 2012 - 10 D 85/10.NE -, juris Rn. 58.
Diesen Anforderungen entspricht das Geruchsgutachten in beiden vorgenannten Fassungen. Dass die Ergebnisse nicht auf der sicheren Seite liegen, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten erhobenen Einwände nicht festzustellen.
(a) Die dortige Berücksichtigung des Tierhaltungsbetriebs B. mit 14 Sauen und 60 Ferkeln im Rahmen der Vorbelastung ist nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der Immissionsprognose sind bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastung die vorhandenen emittierenden Tierhaltungsanlagen oder sonstigen Betriebe grundsätzlich mit dem Tierbestand bzw. Betriebsumfang einzustellen, wie er sich aus der jeweiligen - immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen - Genehmigung ergibt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn. 102, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 43 f., m. w. N., vom 15. Dez-ember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, juris Rn. 15, und vom 6. Mai 2005 - 10 B 2657/04.NE -, juris Rn. 13.
Der Umfang der genehmigten Schweinehaltung ergibt sich aus dem Bauschein vom 28. Januar 1954 (Bauschein-Nr. 00/0000), mit dem der „Ausbau der Grundscheune zu Stallungen“ genehmigt worden ist, sowie der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Baubeschreibung und den Bauzeichnungen, nach denen ein Schweinestall in einem Gebäudeteil des Hauptgebäudes auf dem Hof genehmigt worden ist. Zwar lässt sich dem vorstehenden Bauschein eine Beschränkung auf eine bestimmte Form der Schweinehaltung (Ferkelerzeugung, Ferkelaufzucht, Schweinemast) sowie eine maximale Tierplatzzahl nicht unmittelbar entnehmen. Die Berücksichtigung von 14 Sauen sowie 60 Ferkeln als genehmigter Bestand im Rahmen der Immissionsprognose entspricht aber der tatsächlichen und realistischen Ausnutzung dieser Baugenehmigung. So hat der Beklagte in dem als Schweinestall genehmigten Gebäudeteil bei einer Ortsbesichtigung am 1. Oktober 2019 eine Schweinehaltung in einem Umfang von 14 Abferkelbuchten sowie ca. 60 Ferkeln (und im nicht als Schweinestall genehmigten Übergangsbereich zum Wohnhaus in einem Umfang von vier Abferkelbuchten) festgestellt. Dies deckt sich mit den Angaben von Herrn B. vom 18. Dez-ember 2020, nach denen in dem gesamten Gebäude 18 Abferkelbuchten vorhanden sind. Der Umfang dieser tatsächlich ausgeübten Schweinhaltung in dem als Schweinestall genehmigten Gebäudeteil entspricht unter Berücksichtigung der Stallfläche einer realistischen Ausnutzung der sich aus dem damaligen Bauschein ergebenden Berechtigung zur Tierhaltung. Es ist auch nicht erkennbar, dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung andere Belegungsdichten üblich waren oder Tierschutzanforderungen galten bzw. heute gelten, die der Unterbringung dieses Tierbestandes entgegengestehen.
Vgl. zur Berücksichtigung von Tierzahlen bei fehlenden Angaben in der Genehmigung auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris Rn. 84 ff.
Die weitere Schweinehaltung in anderen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen auf dem Hof B. ist nicht zu berücksichtigen, da sie nicht genehmigt ist.
(b) Weiter ist nicht erkennbar, dass die Prognose nicht sachgerecht wäre, weil sie die Wetterdaten aus der Ausbreitungsklassenzeitreihe AKTerm E. des repräsentativen Jahres 2009 aus dem Bezugszeitraum 2003 bis 2012 zugrunde legt.
Der pauschale Einwand des Beklagten, die Wetterstationen V. und K. lägen näher am Vorhabenstandort, rechtfertigt nicht die Annahme, die Daten dieser Stationen müssten der Geruchsprognose zugrunde gelegt werden. Der Gutachter hat dazu im Geruchsgutachten (S. 10 f.) ausgeführt, dass sich keine Windmessstationen im nahen Umfeld des Vorhabens befänden und trotz der relativ großen Entfernung zu den Windmessstellen mit übertragbaren Datensätzen die Verwendung der knapp 40 km vom Vorhabenstandort entfernten Wetterstation E. für den zu untersuchenden Standort sinnvoll sei, was er mit der vergleichbaren Orografie begründet. Mit diesen nachvollziehbaren fachlichen Einschätzungen setzt sich das Vorbringen des Beklagten in keiner Weise auseinander.
Warum das für den Bezugszeitraum von 2003 bis 2012 repräsentative Jahr 2009 heute nicht mehr maßgeblich sein soll, wird von dem Beklagten nicht weiter ausgeführt. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
(c) Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der für die Ermittlung der Geruchsvorbelastung ausweislich der Tabelle 1 in Anhang 8.2 des Geruchsgutachtens angesetzte Großvieheinheiten-Schlüssel für Mastschweine von 0,13 GV/Tier hier zu beanstanden wäre. Dieser Ansatz entspricht dem Standardwert für die Tierlebendmasse nach der Tabelle A1 des Anhang A der VDI-Richtlinie 3894/1 für „Mastschweine (25 kg bis 110 kg)“. Dem nicht weiter ausgeführten Einwand des Beklagten, heute werde „für Mastschweine (…) im Regelfall ein GV Faktor von 0,15 angesetzt“, lassen sich keine Umstände entnehmen, warum dieser Großvieheinheiten-Schlüssel, der nach der vorstehenden VDI-Richtlinie für „Mastschweine (25 kg bis 120 kg)“ vorgesehen ist, für die durch die Schweinemast in den umliegenden Tierhaltungsbetrieben des Vorhabens verursachte Geruchsvorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen.
(d) Das gegen die Verwendung eines gestaffelten Emissionsfaktors nach der von dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. herausgebrachten KTBL-Schrift 333 für die Hähnchenmast gerichtete Vorbringen des Beklagten lässt nicht darauf schließen, der Gutachter habe keine geeignete fachspezifische Methode gewählt.
Der Einwand des Beklagten, nach dem - in der mündlichen Verhandlung übergebenen - Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2023 sei bei variabler Tiermasse ein Emissionswert von (einheitlich) 180 GE/(s*GV) zu verwenden, greift bereits deshalb nicht durch, weil der Erlass in Ziffer 1.2 schon nach seinem Wortlaut einen spezifischen Emissionswert von 180 GE/(s*GV) nur dann vorgibt, wenn ein konstanter Emissionsfaktor bei der Emissionsdatenzeitreihe verwendet wird. Das ist hier aber gerade nicht der Fall.
Unabhängig davon hat sich der Gutachter ausführlich mit der Verwendung eines konstanten Emissionsfaktors von 180 GE/(s*GV) auseinandergesetzt und dessen Verwendung speziell in der Hähnchenmast als nicht plausibel und damit nicht sachgerecht erachtet (Geruchsgutachten, S. 12 ff.). Die nachvollziehbaren fachlichen Erwägungen werden nicht schon allein dadurch in Frage gestellt, dass ein Erlass eine andere Vorgehensweise vorsieht.
(e) Schließlich werden die gutachterlichen Ergebnisse nicht durch den bloßen Einwand in Zweifel gezogen, es sei unklar, worauf die unterschiedlichen Ergebnisse der Vor- und Zusatzbelastung am Immissionsort 1 in dem ergänzenden Geruchsgutachten und in der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 beruhten. Dass eine Berechnung nach der TA Luft 2021 zu abweichenden Ergebnissen führt, nimmt selbst der Beklagte ausweislich seines Schriftsatzes vom 27. November 2025 an. Hinzu kommt, dass der Hinweis, die Vorbelastung sei nach der Geruchsausbreitungsberechnung nach der TA Luft 2021 im Vergleich zum ergänzenden Geruchsgutachten geringer, obwohl die Tierhaltung des Betriebs B. berücksichtigt worden sei, unbeachtet lässt, dass die Tierhaltung des Betriebs B. auch in dem ergänzenden Geruchsgutachten (Tabelle 2 auf S. 4) Berücksichtigung gefunden hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.