Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.05.2026 – 23 A 2947/25.A

23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0519.23A2947.25A.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung mit den von ihm formulierten Fragen,

„1. ob einem irakischen Staatsangehörigen bei Rückkehr, insbes. Abschiebung, in den Irak - insbesondere in Bagdad, dem de facto in Betracht kommenden Zielort einer Abschiebung - ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gem. § 4 AsylG und gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen,

und 2. ob für einen nicht formal qualifizierten, alleinstehenden jungen Mann irakischer Staatsangehörigkeit bei Rückkehr in den Irak aufgrund der allgemeinen, wirtschaftlichen Lage im Irak eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht“,

nicht auf. Er legt die Klärungsbedürftigkeit der Fragen, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nicht dar.

Das Verwaltungsgericht hat für die Prüfung der Schutzbegehren des Klägers auf die Umstände in der im südlichen Irak gelegenen Provinz Dhi Qar, in der der Kläger eigenen Angaben zufolge geboren wurde und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, abgestellt (S. 8 des Urteils). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, örtlicher Bezugspunkt für die Gefahrenprognose sei (in der Regel und auch hier) die Herkunftsregion des Schutzsuchenden, wird von dem Kläger nicht durchgreifend mit einem asylrechtlichen Zulassungsgrund angegriffen. Hierfür genügt die bloße Behauptung, vorliegend sei auf den „in Betracht kommenden Abschiebeort Bagdad abzustellen“, nicht.

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 210 ff.

Das Verwaltungsgericht ist zudem davon ausgegangen, dem Kläger drohe in seiner Herkunftsregion kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es könne offenbleiben, ob in der Provinz Dhi Qar von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen sei. Jedenfalls sei die Gefahrendichte dort nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson - wie der Kläger - allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei (S. 10 ff. des Urteils). Der Kläger benennt mit seiner Zulassungsschrift keine Erkenntnisquellen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die Gefahrenlage in der Provinz Dhi Qar entgegen der - auf eine Auswertung vorliegender Auskünfte gestützte - Einschätzung des Verwaltungsgerichts anders zu beurteilen sein könnte.

Im Übrigen hat der 9. Senat des beschließenden Gerichts entschieden, dass das Niveau willkürlicher Gewalt (auch) in Bagdad nicht derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2020 - 9 A 480/19.A -, juris Rn. 23 ff., und vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 42 ff.

Der Kläger bezeichnet mit seinem Zulassungsantrag keine Informationen zu nachfolgenden Entwicklungen, die Anlass für eine erneute grundsätzliche Klärung bieten könnten.

Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren angenommen, dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein solcher folge insbesondere nicht aus der angespannten humanitären Lage im Irak. Es sei davon auszugehen, dass der 23-jährige Kläger im Fall der Rückkehr in die Provinz Dhi Qar dort über einen absehbaren Zeitraum seine elementaren Bedürfnisse werde befriedigen können. Es werde ihm möglich sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Zudem lebten noch diverse Verwandte des Klägers in Dhi Qar, die ihn gegebenenfalls unterstützen könnten (S. 17 ff. des Urteils). Erkenntnisquellen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungs­gerichts allgemein jedem Rückkehrer oder auch nur jedem „nicht formal qualifizierten, alleinstehenden jungen Mann“ in der Provinz Dhi Qar eine Existenzsicherung nicht möglich sei oder sonst eine ein nationales Abschiebungsverbot begründende Gefahr drohe, bezeichnet der Kläger mit seinem Zulassungsantrag, mit dem er im Wesentlichen auf die schwierige Versorgungslage von (Binnen-)Vertriebenen im Nordirak Bezug nimmt, nicht. Der Kläger legt überdies nicht dar, dass es sich bei ihm um einen „nicht formal qualifizierten“ und „alleinstehenden“ - im Sinne von: ohne familiäre Unterstützung dastehenden - jungen Mann handele. Der Kläger hat seinen eigenen Angaben zufolge nicht nur „den Beruf des Frisörs erlernt“, sondern verfügt in seiner Herkunftsregion auch noch über Verwandte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).