Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.05.2026 – 10 A 2328/25
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0520.10A2328.25.00
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Eintragung des Wohnhauses D.-straße 28 (Gemarkung J., Flur 17, Flurstücke 190, 191 und 233) als Bestandteil des Baudenkmals „Wohnanlage D.-straße 17, 28 - 54“ in die Denkmalliste und der den Klägern hierüber erteilte Bescheid vom 2. Januar 2024 in der Fassung der mündlichen Verhandlung seien rechtmäßig. Die Eintragung sei formell rechtmäßig erfolgt und es lägen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung vor.
Das Zulassungsvorbringen, das sich der Sache nach allein gegen die Denkmaleigenschaft der Wohnanlage richtet, stellt diese Annahmen nicht schlüssig in Frage.
Der ohne jeden Bezug zur erstinstanzlichen Entscheidung vorgebrachte pauschale Einwand, es bestehe keine Veranlassung „südliches Flair“ zur Begründung des Denkmalschutzes heranzuziehen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlt schon jegliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Begründung der Denkmaleigenschaft. Welchen Einfluss die seitens der Kläger kritisierte Herausnahme der Bepflanzung aus der Unterschutzstellung auf den Denkmalwert der Wohnanlage haben soll, wird ebenfalls nicht dargelegt.
Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die (illegale) Nutzungsänderung des Schwimmbads nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Vielmehr setzt sich dieses dezidiert mit den Veränderungen des Gebäudes auseinander. Es hat angenommen, das Gemeinschaftsschwimmbad habe für die Gesamtanlage keine herausgehobene Rolle gespielt und die vorgenommenen Änderungen der äußeren Gestalt des Gebäudes fügten sich nach Form und Größe ohne Weiteres in die Wohnanlage ein. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinander.
Die Ausführungen zur Frage der „Spielstraße“ erschöpfen sich in einem Verweis darauf, dass diese nicht bestehe, und lassen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu deren vom übrigen Verkehr im Wesentlichen abgekoppelten Charakter außer Acht. Soweit die Kläger losgelöst von der erstinstanzlichen Entscheidung meinen, eine Abstimmung zwischen Architekt und Bauherrn sei eine Selbstverständlichkeit und habe keine Bedeutung, verfehlt dies die einzelfallbezogene Argumentation des Verwaltungsgerichts zu den Besonderheiten der Entstehung der Wohnanlage. Welche Bedeutung einer (weiteren) Auseinandersetzung mit dem sogenannten Brutalismus hier zukommen soll, lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat dies ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten, weil aus den aufgezeigten Besonderheiten folge, dass die Wohnanlage kein Massenprodukt ohne besondere Bedeutung, sondern ein besonderes Zeitdokument der Architekturgeschichte sei. Dazu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Dass der Denkmalschutz, so die Kläger, ausgeufert sei und sich „verselbstständigt“ habe, ist für die Frage der Denkmalwürdigkeit des streitgegenständlichen Objekts irrelevant.
Mit ihrer Kritik am Zeitpunkt der Erstellung der fachlichen Stellungahme der Beigeladenen zum Denkmalwert sowie an der Person des Erstellers stellen die Kläger die vom Verwaltungsgericht angenommene Denkmaleigenschaft der Wohnanlage ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Es fehlen bereits Ausführungen dazu, welche Annahmen in der fachlichen Stellungnahme falsch (geworden) sein sollen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalfachämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) und der Gerichte dienen. Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalfachämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 2024 - 10 A 1397/22 -, juris Rn. 67, und vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f., m. w. N., und vom 24. Juli 2017 - 10 B 193/17 -, juris Rn. 5.
Schließlich ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, welche Bedeutung die - von den Klägern kritisierte - Aktenführung der Beklagten für die Eintragung des Denkmals haben soll.
2. Die Kläger legen keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die allein erhobene Aufklärungsrüge, die Nichteinholung eines aktualisierten Gutachtens unter Berücksichtigung des Schwarzbaus „ehemals Schwimmbad“ stelle ggfs. auch einen Verfahrensmangel dar, bleibt ohne Erfolg.
Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.
Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.
Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.
Nach diesen Maßgaben legen die Kläger keine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht dar.
Einen förmlichen Beweisantrag haben die erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2025 nicht gestellt. Aus den vorstehenden Erwägungen unter 1. wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht aufgezeigt, dass und inwieweit sich dem Verwaltungsgericht ausnahmsweise eine weitergehende Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).