Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.05.2026 – 15 A 1801/23
15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0520.15A1801.23.00
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.) oder Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 3.) zuzulassen.
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
a) Der Kläger ist zu Recht als Eigentümer eines Anliegergrundstücks der gesamten Erschließungsanlage „S.“ herangezogen worden. Für die auch mit der Zulassungsbegründung geltend gemachte „konkludente Abschnittsbildung“ fehlt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an hinreichenden Anhaltspunkten. Richtig ist, dass eine Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern es insoweit ausreicht, dass das dafür zuständige Organ der Gemeinde seinen Willen zur abschnittsweisen Abrechnung klar hat erkennen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2001 - 9 B 54.01 -, juris Rn. 10 f. m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 13. April 2017 - 6 B 14.2720 -, juris Rn. 30 f.
Einen solchen klar erkennbaren Willen der Beklagten zeigt der Kläger aber weder auf noch ist er sonst ersichtlich. Daraus, dass, wie der Kläger ausführt, der Umwelt- und Planungsausschuss des Rates der Beklagten im Jahr 2008 mit Blick auf die beabsichtigte endgültige Herstellung für den Hauptarm und den ersten Abzweig der „S.“ gemäß § 125 Abs. 2 BauGB festgestellt hat, dass die Anlagen den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen, ist ein Willensentschluss zur konstitutiven Abschnittsbildung nicht zu entnehmen.
b) Der Beitragserhebung steht nicht die Ausschlussfrist nach § 12a Abs. 1 KAG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf das Entstehen der Abgabenschuld mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Diese verfassungsrechtlich gebotene Ausschlussfrist,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 64 ff.,
hat das Verwaltungsgericht zutreffend - entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere ausgehend von der vom Entstehen der Abgabenpflicht unabhängigen tatsächlichen Vorteilslage - bestimmt.
Für die mit dem Erschließungsbeitrag abzugeltende Vorteilslage kommt es maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (etwa die Widmung der Straße oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung) vorliegen. Beurteilungsmaßstab ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob die Anlage sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 4.21 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 4037/19 -, juris Rn. 111 f.; Burke, in: Schmidt/Schröder, BeckOK Kommunalabgabenrecht NRW, Stand: 1. Januar 2026, KAG, § 12a Rn. 24; jeweils m. w. N.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm, also den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung, und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist; diese wiederum müssen dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Nicht entscheidend ist, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 70.
Darüber hinaus kann die Vorteilslage auch eintreten, wenn die Gemeinde ihre weitergehende Planung tatsächlich aufgibt und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig ansieht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12.21 -, juris Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 -, juris Rn. 11; Burke, in: Schmidt/Schröder, BeckOK Kommunalabgabenrecht NRW, Stand: 1. Januar 2026, KAG, § 12a Rn. 25, jeweils m. w. N.
Danach war die Vorteilslage, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, für den Kläger erkennbar erst mit Inkrafttreten der Einzelfallsatzung im Jahr 2018 eingetreten, denn zuvor sah das Ausbauprogramm jedenfalls beiderseitige Gehwege vor, die nicht durchgehend errichtet waren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dieses satzungsrechtlich geforderte Merkmal der endgültigen Herstellung bereits vor Ablauf des Jahres 2001 aufgegeben haben könnte, sodass die zwanzigjährige Ausschlussfrist bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 22. November 2022 verstrichen gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen die Annahme des Klägers, die Gemeinde habe einen vor Ablauf des Jahres 2001 erreichten Ausbauzustand bereits als endgültig angesehen, spricht schon, dass bis zum Jahr 2015 noch Bauarbeiten an der Erschließungsanlage stattgefunden haben. Die Argumentation des Klägers, aus der Sicht der Grundstückserwerber sei die Vorteilslage spätestens mit dem Ausbau des zweiten Bauabschnitts im Jahr 1992 eingetreten, weil für diesen eine Abgeltung gezahlt worden sei, verfängt schon deshalb nicht, weil sie sich nur auf einen - mangels wirksamer (konkludenter) Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 BauGB - unselbstständigen Teil der Erschließungsanlage bezieht. Zudem liegt ihr ein fehlerhafter Maßstab zugrunde, denn ob die Vorteilslage eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach der Vorstellung der Grundstückserwerber von einer ausreichenden Erschießung ihrer Grundstücke, sondern - wie ausgeführt - nach der konkreten, für die Beitragspflichtigen erkennbaren Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage.
2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger nicht auf.
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 25 f. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.) = juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130, 131 = juris und vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 11 A 287/17 -, juris Rn. 56.
Daran fehlt es. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„wann von einem Eintritt der Vorteilslage im Sinne des § 12a KAG NRW auszugehen ist“,
ist nach der unter 1. b) angeführten Rechtsprechung geklärt. Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.
3. Den Zulassungsgrund einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legt der Kläger ebenfalls nicht dar.
Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebenfalls entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss 4. Februar 2025 - 15 A 1845/23 -, juris Rn. 61 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 215 ff., jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger zeigt keinen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - tragenden Rechtssatz auf, von dem das Verwaltungsgericht mit einem das angegriffene Urteil tragenden Rechtssatz abgewichen wäre. Die Auffassung des Klägers, eine Abweichung bestehe darin, dass das Verwaltungsgericht „zur Ermittlung der Vorteilslage auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch das Inkrafttreten der Satzung“, also ein „rechtliches“ und nicht ein „tatsächliches“ Merkmal, abgestellt habe, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung einer „absoluten Verjährung“ nach § 12a Abs. 1 KAG NRW die auch nach dem angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts maßgeblichen in der Satzung geregelten Herstellungsmerkmale zugrunde gelegt, die die Beklagte vor Inkrafttreten der Einzelfallsatzung im Jahr 2018 nicht aufgegeben hatte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).