Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 21.05.2026 – 10 A 3471/25

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0521.10A3471.25.00

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Kläger bezeichnet mit seinem fristgerechten Schriftsatz vom 15. Januar 2026 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe. Soweit sich sein Vorbringen sinngemäß (allein) dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen An­forderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. November 2023, mit der diese ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 3.000 Euro aufgefordert hat, jegliche illegal errichteten baulichen Veränderungen der drei Garagen, darunter insbesondere die Errichtung von Türen und Fenstern an Stelle von Garagentoren, sowie die gesamte Dachterrassenüberdachung inklusive allen Zubehörs, wie der Seitenwände, auf dem Dach der Garage auf dem Grundstück X.-straße 00 in X. zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Insbesondere verstießen die als Einzelgaragen genehmigten Baukörper nach den baulichen Veränderungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Durch die Gesamtheit der durchgeführten Maßnahmen seien genehmigungspflichtige Aufenthaltsräume entstanden, die materiell baurechtswidrig seien. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Die Androhung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger stellt die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass es sich bei den ehemaligen Garagen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um Aufenthaltsräume handeln könnte. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung maßgeblich darauf abgestellt, dass die ehemaligen Garagen im Sinne von § 2 Abs. 7 BauO NRW jedenfalls als Aufenthaltsräume objektiv geeignet seien. Daran geht der Einwand des Klägers, eine Wohnnutzung sei nicht beabsichtigt und auch nie erfolgt, vorbei. Dies gilt ebenso für seine Ausführungen zu der Ausstattung einer seiner Auffassung nach „vernünftigen“ bzw. „verbesserten“ Garage mit Bad, Heizung und Fenstern.

2. Auch der erneut geltend gemachte Einwand, die Ordnungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der genehmigten Garagen eingehend mit der Frage der Bestimmtheit der bauaufsichtlichen Anordnung beschäftigt und im Einzelnen aufgeführt, zu welchen konkreten Rückbauverpflichtungen diese führt (S. 9 Urteilsabdruck). Daran geht die Kritik des Klägers, es sei nicht bestimmt genug, dass alle im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen erfolgten baulichen Veränderungen rückgängig zu machen seien, vorbei. Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgericht einzeln aufgeführten Rückbauverpflichtungen vermag eine Unbestimmtheit schon von vornherein nicht zu begründen. Mit welchen konkreten Argumenten sich das Verwaltungsgerichts nicht „im Einzelnen auseinandergesetzt“ haben soll und warum diese zur Unbestimmtheit der Anordnung führen sollen, legt die Zulassungsbegründung schon nicht dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur-teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).