Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 21.05.2026 – 4 B 395/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0521.4B395.26.00
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, dienstaufsichtsrechtliche Schritte gegen die Richter des 4. Senats am OLG Düsseldorf Dr. V., Dr. G. und Z. einzuleiten,
a) dass diese nicht wie geschehen den Unterzeichner Straftaten bezichtigen, wie mit Beweisbeschluss vom 20.1.2026 geschehen,
b) bzw. zu Dr. V. auch wie mit Schreiben an das Betreuungsgericht AG Langenfeld des Unterzeichners erfolgt, wenn Dr. V. dabei nicht ausdrücklich klarstellt, dass er dabei als Privatperson handelt,
2. den Antragsgegner in Bezug auf 1 eingreifend zu verpflichten, dienstaufsichtsrechtliche Schritte gegen die Dienstaufsicht zu den Richtern des 4. Senats am OLG Düsseldorf wegen bisheriger Untätigkeit zu veranlassen,
3. dass es dem Antragsgegner ordnungsgeldbewehrt aufgegeben wird, dass er es zu unterlassen hat, den Unterzeichner wie mit Beweisbeschluss vom 20.01.2026 bei OLG Düsseldorf I-4 U 00/25 erfolgt, Straftaten und einem Auflauern von Dritten zu beschuldigen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem Antragsteller fehle gemessen an den strengen Anforderungen bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache unter anderem der Anordnungsanspruch. Er habe keinen Anspruch darauf, dass die Dienstaufsicht gegen die von ihm bezeichneten Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der gewünschten Weise vorgehe. Der Antrag zu 3. könne keinen Erfolg haben, weil es den Verwaltungsgerichten nicht zustehe, durch den Erlass einstweiliger Verfügungen in die Dienstausübung der Richter am Oberlandesgericht einzugreifen.
Eine Änderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht gerechtfertigt.
Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Für die mit den Anträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten Begehren besteht kein Anordnungsanspruch.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehört als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG. Der Petent hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2024 - 4 E 903/23 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend muss das Begehren des Antragstellers schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Antragsgegner die noch offenen Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers mittlerweile abschließend beschieden hat. Ein Anspruch auf ein darüberhinausgehendes Tätigwerden der Dienstaufsicht oder eine bestimmte Entscheidung der Dienstaufsicht besteht nicht.
Auch das mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Begehren bleibt mangels Anordnungsanspruchs erfolglos.
Es fehlt schon an einem Akt des Antragsgegners, für den die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt. Denn die Formulierung richterlicher Entscheidungen ist keine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung, die der Antragsteller mit seinem Antrag in Anspruch nimmt.
Akte der rechtsprechenden Gewalt, also solche, die der Richter in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit wahrgenommen hat, fallen nicht unter den Begriff der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Ausgestaltung § 40 VwGO in erster Linie dient. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nur Schutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch Schutz „gegen den Richter“. In richterlicher Unabhängigkeit werden Richter insbesondere tätig im Bereich der eigentlichen Rechtsprechung im Sinne streitentscheidender Urteils- oder Beschlussfassung (inklusive der Vor- und Zwischenentscheidungen).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.2016 - 1 AV 5.16 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2025 - 4 E 68/25 -, juris, Rn. 4 f.
Dem folgend sind die Formulierungen der richterlichen Entscheidungen allein dem mit der Sache befassten Spruchkörper des Oberlandesgerichts vorbehalten. Dessen Entscheidungen unterliegen einer Überprüfung, soweit das Prozessrecht eine solche im jeweiligen Instanzenzug vorsieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.