Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 21.05.2026 – 7 A 1912/23

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0521.7A1912.23.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Nutzungsänderung eines ehemals als Eiskeller genutzten Gebäudes zu Wohnzwecken.

Der Kläger war bis Anfang März 2021 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur 0, Flurstück 000. Seit der Eintragung im Grundbuch am 12.3.2021 ist der Beigeladene Eigentümer des Grundstücks. Ebenfalls am 12.3.2021 wurde für dieses Grundstück ein bei Nachweis des Todes löschbares Wohnrecht für den Kläger und seine Ehefrau eingetragen. Das - von der W.-straße aus gesehen - im rückwärtigen Bereich liegende Flurstück gehört zu dem Gebäudekomplex mit der postalischen Anschrift W.-straße 00-01 in R.. Dort betrieb der Kläger eine Brauerei, eine Brennerei und eine Gaststätte. Aktuell lagert der Beigeladene in dem ehemaligen Eiskeller Whiskey-Fässer. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Teilflächen des Vorhabengrundstücks liegen innerhalb des Geltungsbereichs der „Satzung über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil B. unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke in der Stadt R.“. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als gemischte Baufläche aus.

Im Oktober 2013 wurde ein Teil des ehemaligen Gebäudes über dem Eiskeller abgerissen. Mit Bescheid vom 8.11.2013 genehmigte der Beklagte dem Kläger das Vorhaben „Eiskellerdachsanierung, Materiallager“. Mit Nachtragsgenehmigung vom 1.9.2014 genehmigte der Beklagte den „Anbau einer zusätzlichen Außentreppe“. Am 11.6.2021 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung Eiskellerdachsanierung/Materiallager (AZ. 63-01345-14-10 da und 63-01783-14-14 mü) zu Zweitwohnsitz“. Mit Schreiben vom 26.7.2021 wies die Bezirksregierung X. darauf hin, dass die Lagerung von ca. 8.000 Liter Whiskey unter die Gefahrstoffverordnung falle und die technischen Regeln für Gefahrstoffe zu beachten seien. Mit Bescheid vom 27.7.2021 untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung des Bereichs oberhalb des ehemaligen Eiskellers und begründete dies u. a. mit der aufgrund der Lagerung des Whiskeys bestehenden Brand-, Explosions- sowie ggf. Einsturzgefahr. Mit Schreiben vom 7.9.2021 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger hilfsweise die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides, äußerst hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzugsart unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Das Vorhaben sei auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, da er sich auf den vorhandenen gewerblichen Bestand als Vorbild berufen könne. Es handele sich um keinen Fremdkörper/Ausreißer, da die rückwärtige Bebauung nicht homogen sei. Nach Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 20.12.2021 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 9.2.2022 ab und setzte eine Gebühr i. H. v. 107,50 Euro fest. Zur Begründung führte er u. a. aus, das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Voraussetzungen des § 34 BauGB lägen nicht vor. Das Vorhaben zu Wohnzwecken füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre die Bebauung an der W.-straße 1-55, der F.-straße, der P.-straße bis zur I.-L.-Straße, der T.-straße und der I.-L.-Straße bis zur Straße H.. Gemessen von der Erschließungsstraße W.-straße habe das Bauvorhaben eine Tiefe von ca. 80 m. Für eine solche Bautiefe finde sich in der näheren Umgebung kein vergleichbarer Baukörper zu Wohnzwecken.

Der Kläger hat am 10.3.2022 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klage sei zulässig und begründet. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Es sei unbeachtlich, dass die bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche als Vorbild herangezogenen Gebäude keine Wohngebäude seien. Es handele sich hier um eine inhomogene Bebauung. Somit könne nicht in einen vorderen dem Wohnen dienenden und einen sonstigen hinteren Bereich unterschieden werden. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche könne er sich auf sein Bestandsgebäude berufen. Bei diesem handele es sich um keine Nebenanlage. Die Gebäude mit der größeren Bebauungstiefe seien auch nicht als Fremdkörper/Ausreißer zu qualifizieren, da die überbaubaren Grundstücksflächen in der unmittelbaren Umgebung südlich der W.-straße nicht homogen seien. Ausweislich der Stellungnahme des Brandsachverständigen Dr. Ing. M. vom 23.1.2023 stelle der Whiskey unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Gefahr dar.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9.2.2022 zu verpflichten, dem Kläger die am 11.6.2021 beantragte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des auf dem Grundstück W.-straße 00-02 (Gemarkung B., Flur 0, Flurstück 000) im Obergeschoss des Gebäudes „Eiskeller“ befindlichen Material- und Außenlagers in eine Wohnung zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung seines vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die beabsichtigten Nutzungsänderung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es gehe nicht in erster Linie um die Differenzierung zwischen Wohnbebauung und Gewerbe, sondern um die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenanlagen. Würde die beantragte Nutzung zu Wohnzwecken zugelassen, würde das frühere Materiallager als Nebenanlage zu einer Hauptanlage (Wohnung) umfunktioniert.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat u. a. geltend gemacht:

Das vom Kläger 2012 errichtete, mittlerweile von ihm, dem Beigeladenen, genutzte Gefahrstofflager sei mit einer darüber liegenden Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken nicht vereinbar.

Mit Urteil vom 29.9.2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Versagungsbescheid vom 9.2.2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung noch auf Erteilung eines Vorbescheides. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich jedenfalls hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre das Geviert, welches im Westen durch die T.-straße, im Norden durch die W.-straße, im Osten durch die Straße X. Weg und im Süden durch den V. Z. und einen landwirtschaftlichen Weg umgrenzt werde. Hinzu komme die auf der gegenüberliegenden Seite der W.-straße befindliche Bebauung (W.-straße 26-48) und die östlich der Straße X. Weg befindliche Bebauung (W.-straße 17-19). In den so bestimmten Umgebungsrahmen füge sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Bautiefe nicht ein. Es fehle an einem entsprechenden Vorbild. Das tiefste Wohngebäude (W.-straße 17) weise eine Bautiefe von 50 m auf. Das Vorhaben liege etwa 80 m hinter der Straßenbegrenzungslinie. Das Bestandsgebäude sei hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht maßstabsgebend. Es handele sich um eine untergeordnete Nebenanlage. Die Baulichkeiten in der näheren Umgebung des Vorhabens würden als Garagen, Gartenhäuser und (sonstige) Nebenanlagen zu den Wohngebäuden bzw. den Gewerbebetrieben an der W.-straße und der T.-straße genutzt. Diese Baulichkeiten seien ihrer Funktion nach dem primären Nutzungszweck - Wohnen/Ge­wer­be­be­trieb/landwirtschaftlicher Betrieb - der in dem Straßengeviert gelegenen Grundstücke zu- und untergeordnet. Dies gelte auch für das Bestandsgebäude, das als Materiallager dem Nutzungszweck des Grundstücks W.-straße 00-01 zugeordnet sei, nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene und die Größe eines Wochenendhauses nicht überschreite. Es erscheine im Vergleich zu der auf dem Baugrundstück vorhandenen Hauptanlage von seiner Gesamtkubatur her auch so klein, dass es als bloßes Anhängsel zu dem dort angesiedelten Betrieb wirke und sei daher unzweifelhaft als Nebenanlage einzuordnen. Nicht maßstabsbildend sei ferner das großvolumige Gebäude auf dem Flurstück 101. Dieses weise nur eine Bebauungstiefe von bis zu 61 m auf. Bei den weiter südlich gelegenen und zum Unterstellen von Fahrzeugen oder Maschinen dienenden Unterständen auf dem Flurstück 101 handele es sich wegen ihrer nur geringen Größe ebenfalls um untergeordnete Nebenanlagen. Das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zulässig. Vielmehr begründe es bodenrechtliche Spannungen. Bei seiner Realisierung sei kein Grund mehr ersichtlich, auf dem Grundstück des Beigeladenen und den Nachbargrundstücken weitere Bebauungen im rückwärtigen Bereich mit Wohnhäusern zu versagen.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Der Ortstermin habe verdeutlicht, dass der Vorhabenbereich dem Innenbereich zuzurechnen sei und sich das Vorhaben hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche einfüge. Ein Nebengebäude wie das vorliegende, das nach Größe und äußeren Erscheinungsbild eher einem Hauptgebäude gleiche, könne nicht als nicht prägende Nebenanlage qualifiziert werden. Hier entfalte das bereits vorhandene Gebäude hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche prägende Wirkung. Das Gebäude könne städtebaulich nicht als irrelevante Nebenanlage qualifiziert werden. In der Summe übersteige die Fläche der Nebengebäude die der Hauptnutzung um das Dreifache. Unabhängig von dem Bestandsgebäude werde die überbaubare Grundstücksfläche auch durch das auf dem östlich gelegenen Grundstück W.-straße 25 (Flurstück 101) vorhandene rückwärtige Gebäude geprägt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29.9.2023 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9.2.2022 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des auf dem Grundstück W.-straße 00-01 (Gemarkung B., Flur 0, Flurstück 000) im Obergeschoss des Gebäudes „Eiskeller“ befindlichen Material- und Außenlagers in eine Wohnung zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 9.2.2022 zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtliche Bauvorbescheid für die beabsichtigte Nutzungsänderung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er u. a. vor: Das verwaltungsgerichtliche Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Es sei allein die Frage des Einfügens im Sinne von § 34 BauGB im Hinblick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche streitig. Der Hinweis des Klägers auf ein „Berufen auf sich selbst“ als Vorbild gehe fehl. Das geplante bzw. bereits realisierte Vorhaben finde in der auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandenen Bebauung kein Vorbild. Bei dem ehemaligen Eiskeller mit Materiallager handele es sich um eine Nebenanlage, die der Hauptanlage (ehemalige Brauerei, Brennerei, Gaststätte) funktionell zugeordnet und auch räumlich-gegenständlich (optisch) untergeordnet sei. Ferner würde es vom Betrachter nur am Rande wahrgenommen. Als Nebenanlage entfalte es nach ständiger Rechtsprechung keine prägende Wirkung für die überbaubare Grundstücksfläche mit Blick auf die nunmehr geplante Wohnnutzung als Hauptnutzung. Der Eindruck der Unterordnung bestehe auch unter Berücksichtigung des Anbaus an die Lagerhalle. Das Vorhabengebäude stehe nicht im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den übrigen auf dem Grundstück vorhandenen Nebenanlagen sowie der Hauptanlage. Eine Prägung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche finde ferner nicht durch die rückwärtige Bebauung W.-straße 25 (Flurstück 101) statt. Das großvolumige Gebäude weise nur eine Bebauungstiefe von 61 m auf. Das sich daran anschließende lang gestreckte Gebäude diene als Unterstand zum Abstellen von Fahrzeugen und Maschinen und sei somit ebenfalls als funktional untergeordnete Nebenanlage zu qualifizieren.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und im Berufungsverfahren auch nicht vorgetragen.

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 21.8.2025 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung (dazu unter 1.). Dagegen ist sein auf einen planungsrechtlichen Vorbescheid gerichteter Hilfsantrag begründet (dazu unter 2.).

1.  Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der am 11.6.2021 beantragten Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des auf dem Grundstück W.-straße 00-01 in R. oberhalb des ehemaligen Eiskellers befindlichen Material- und Außenlagers in eine Wohnung. Es fehlt an einem ordnungsgemäßen Bauantrag.

Die Erteilung einer Baugenehmigung, die einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, setzt die Stellung eines vollständigen Bauantrages i. S. d. § 70 BauO NRW 2018 voraus.

Vgl. Lüttgau in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, Stand 1.4.2024, § 70 Rn. 7.

Gemäß § 70 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist der Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Hier fehlt es zunächst an dem für das Whiskeylager nach § 70 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018 erforderlichen Brandschutznachweis. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018 ist mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten (§ 50 Abs. 2 BauO NRW 2018) ein Brandschutzkonzept einzureichen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 BauPrüfVO darf auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben großer Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 nicht verzichtet werden.

Bei dem Whiskeylager in dem ehemaligen Eiskeller in Gestalt von ca. 40 Fässern mit insgesamt ca. 8.000 Litern Whiskey handelt es sich um einen großen Sonderbau i. S. d. § 50 Abs. 2 Nr. 17 BauO NRW 2018. Danach sind große Sonderbauten bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Eine die Einstufung als großer Sonderbau bewirkende Explosionsgefahr ist insbesondere gegeben, wenn in einer Anlage die Gefahr des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in gefahrdrohender Menge besteht. Die Brandgefahr ist erhöht, wenn brandfördernde, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe in nicht geringen Mengen gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden.

Vgl. Henke in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, Stand 1.4.2024, § 50 Rn. 81.

Eine solche Nutzung ist bei der vorliegenden Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Gestalt von ca. 8.000 Litern Whiskey gegeben (vgl. auch das Schreiben der Bezirksregierung X. vom 26.7.2021, Blatt 91f. der Beiakte 1).

Ein somit erforderliches Brandschutzkonzept liegt ausweislich der Baugenehmigungsakten nicht vor. Der zu den Baugenehmigungsakten gereichte Brandschutznachweis des Dipl.-Ing. E. vom 8.6.2021 (Blatt 48-51 Beiakte 1) verhält sich nur zu den auf dem Keller aufstehenden Gebäudeabschlusswänden, der Decke über dem ehemaligen Eiskeller und der (Außen-)Stahltreppe. Die im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Stellungnahme des Brandsachverständigen Dr.-Ing. M. vom 23.1.2023 beschäftigt sich lediglich mit einer von dem Whiskeylager ausgehenden Explosionsgefahr, nicht aber mit den damit verbundenen Brandrisiken.

Überdies fehlt es in dem Bauantrag auch an den Angaben zur Entwässerung des Vorhabengebäudes. Teil einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist u. a. dessen Entwässerung, insbesondere die Abwasserbeseitigung.

Vgl. Dreesen in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, Stand 1.4.2024, § 4 Rn. 5.

Dem auf die Genehmigung einer Wohnnutzung gerichteten Bauantrag mussten vorliegend entsprechende Unterlagen zur Entwässerung beigefügt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 15, § 5 Abs. 1 BauPrüfVO).

Vgl. noch zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2000 VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 - 14 K 3002/08 -, KommunalPraxis BY 2010, 357 = juris, Rn. 30.

Daran fehlt es hier. In der mit dem Bauantrag eingereichten Baubeschreibung vom 8.6.2021 enthält die Rubrik Nr. 3 „Grundstücksentwässerung“ (Blatt 7 der Beiakte 1) keine Angaben. Auch den sonstigen Bauvorlagen lässt sich nicht entnehmen, wie die Entwässerung des Grundstücks erfolgen soll. Dies wäre aber mit Blick auf die Nutzungsänderung von Lagerräumen zu Wohnnutzung und dem daraus folgenden veränderten Anfall von Abwasser erforderlich gewesen.

2.   Der auf einen planungsrechtlichen Vorbescheid gerichtete Hilfsantrag ist demgegenüber begründet.

Nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hinsichtlich des zur Prüfung gestellten Gegenstandes hier nicht der Fall. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

Es liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB.

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Abgeschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BRS 83 Nr. 74 = BauR 2015, 1958 = juris, Rn. 11ff.; OVG NRW, Urteil vom 8.3.2024 - 7 A 1317/22 -, juris, Rn. 42.

Für die Beurteilung, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. „Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören danach grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BRS 83 Nr. 74 = BauR 2015, 1958 = juris, Rn. 14f., OVG NRW, Urteil vom 8.3.2024 - 7 A 1317/22 -, juris, Rn. 44.

Mit den Begriffen der „Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen“ und der „Hauptanlagen“ werden Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks „in aller Regel“ beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Es bedarf der Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in Rede stehenden Bauwerke geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des „Ortsteils“ anklingende Ziel einer „organischen Siedlungsstruktur“ zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BRS 83 Nr. 74 = BauR 2015, 1958 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 8.3.2024 - 7 A 1317/22 -, juris, Rn. 46.

In Anwendung dieser Grundsätze nahm der ehemalige Eiskeller mit aufstehendem Materiallager - ungeachtet der Abrundungssatzung der Stadt R. - als Bestandteil des auf dem Grundstück betriebenen - städtebaulich prägenden - Brauerei-, Brennerei- und Gaststättenbetriebs und somit als Teil der betrieblichen Hauptanlage an dem im Übrigen bestehenden Bebauungszusammenhang teil.

Zur Hauptanlage gehören grundsätzlich alle Teile einer Anlage, die den Kern der Hauptnutzung ausmachen. Dabei sind zur Abgrenzung einer Hauptanlage von einer Nebenanlage funktionelle und räumlich-gegenständliche Gesichtspunkte heranzuziehen. Bei gewerblichen Nutzungen sind die betrieblichen, also dem Betriebszweck dienenden Anlagen unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich keine Nebenanlagen.

Vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz­ber­ger, BauGB/BauNVO-Kommentar, Stand November 2025, § 14 BauNVO, Rn. 33; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Auflage, § 14 Rn. 16.

Diese Voraussetzung erfüllt sowohl der Eiskeller, der inzwischen als Lager- und Reifestätte für Brennereiprodukte genutzt wird, als auch das aufstehende Lager zur Bevorratung erforderlicher Betriebsmittel. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Einwandes des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Eiskeller sei optisch eigenständig und könne deshalb nicht als Teil der Hauptanlage angesehen werden. Entscheidend ist der zwischen dem Eiskeller/Ma­te­rial­lager und dem Hauptbetrieb bestehende Funktionszusammenhang. Einen solchen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt.

Das Vorhaben fügt sich - was zwischen den Beteiligten allein streitig ist - auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der kon­kreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage inner­halb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standort des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564 = juris, Rn. 4.

Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeb­liche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umge­bung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen rei­chen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausfüh­rung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Um­gebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BauR 1978, 276 = juris, LS 5 und Rn. 33.

Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unter­schiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merk­mals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umge­bung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der bau­lichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristi­schen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind sol­che Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszu­blenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzu­treffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzig­artigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BauR 1990, 328 = juris, Rn. 12ff.

Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung einer sog. Hinterlandbebauung maßgeblich. Merkmale einer Hinterlandbebauung liegen insbesondere darin, dass die zu überbauende Grundstücksfläche hinter der vorderen, zur Erschließung ausgerichteten Bebauung gelegen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.3.2017 - 2 A 46/16 -, juris, Rn. 58, m. w. N.

Als prägend ist regelmäßig nur die tatsächlich vorhandene Bebauung und deren Nutzung - auch die auf dem Vorhabengrundstück selbst - in den Blick zu nehmen. Auch nach Aufgabe der baulichen Nutzung kann eine ursprünglich vorhandene (Mit-)Prägung der näheren Umgebung noch für eine gewisse Zeit nachwirken.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.3.2017 - 2 A 46/16 -, juris, Rn. 73, m. w. N.

Wie genau die maßgebliche nähere Umgebung in diesem Sinne zu bestimmen ist, kann vorliegend offen bleiben. Nach den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken des Berichterstatters, die er dem Senat vermittelt hat sowie den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Plänen, Fotos und Karten stellt sich die das Vorhabengrundstück umgebende Bebauung sowohl in der unmittelbaren Nähe - etwa auf dem Grundstück W.-straße 31-33 selbst oder auf den Grundstücken W.-straße 25 und 34 - als auch in etwas größerer Entfernung - etwa die Gebäude W.-straße 17-19 oder die Bebauung an der Ecke T.-straße/W.-straße - hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in den hinteren Grundstücksbereichen als uneinheitlich dar.

Innerhalb dieser Umgebung ist hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche Vorbild für das zur Bebauung gestellte Wohnbauvorhaben nebst Keller bereits das vorbestehende Betriebsgebäude (ehemaliger Eiskeller mit aufstehendem Materiallager) als Teil der betrieblichen Hauptanlage. Das Vorhaben hat dieselbe Grundfläche und denselben Standort wie das Bestandsgebäude. Auf den Wechsel der Nutzungsart (hier zur Wohnnutzung) kommt es für die überbaubare Grundstücksfläche - entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - vorliegend nicht an.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 1.3.2017 - 2 A 46/16 -, juris, Rn. 58.

Das vorbestehende Betriebsgebäude ist auch nicht als Fremdkörper auszuscheiden.

Es steht nicht in einem auffälligen Kontrast zu der maßgeblichen Umgebungsbebauung. In der zu betrachtenden Umgebung sind - wie ausgeführt - wenig einheitliche Verhältnisse in den hinteren Grundstücksbereichen anzutreffen. Vielmehr handelt es sich um eine diffuse Bebauung ohne klare hintere Begrenzungslinie. Eine einheitliche „Linie“, aus der die Bebauung des Klägers auffällig hervorsticht, ist danach nicht feststellbar.

Die sonstigen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.