Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.05.2026 – 1 A 464/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0522.1A464.26A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der - allein geltend gemachten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungs­fähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungs­antrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. No­vember 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzun­gen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Pos­ser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schnei­der, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.

2. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage

„Haben zurückkehrende angolanische Staatsange­hörige, welche aus ihrem Herkunftsland geflohen sind, für den Fall der Rückkehr nach Angola mit überwiegender Wahrscheinlichkeit landesweit poli­tische Verfolgung, insbesondere Inhaftierung/ Folte­rung oder vergleichbare Repressalien zu befürchten, weil diesen Personen durch den Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, an die der Staat Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft?“

die Zulassung der Berufung nicht.

a) Sollte die Frage aufgrund der Formulierung „zurückkehrende angolanische Staatsangehörige, welche aus ihrem Herkunftsland geflohen sind“ so zu verstehen sein, dass sie (nur) vorverfolgte Personen erfassen soll, fehlt es bereits an der Klärungsfähigkeit. Ob im konkreten Fall eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt, ist keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gege­benheiten individua­lisierbaren Zustand, doch hängt die Bejahung oder Verneinung einer Verfolgung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur (pauschal) davon ab, ob Inhaftierung/Folterung oder vergleichbare Repressalien zu befürchten sind, weil Personen durch den Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Neben Fragen der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Intensität der Maßnahmen spielen vor allem die nicht verallgemeinerungsfähigen Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Rolle.

b) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete - wie oben verstandene - Frage kommt im konkreten Fall auch nicht entscheidungserheblich zum Tragen. Die angegriffene Entscheidung beruht selbstständig tragend auf der Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 3), dass der Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihres Verfolgungsschicksals unglaubhaft sei, weshalb es auf die weitergehende Rechtsfrage, ob (bei unterstellter Glaubhaftigkeit) eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte vorliegen könnte, nicht ankommt. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, sie sei aufgrund ihrer regimekritischen Haltung verfolgt worden und ihr drohten im Falle einer Rückkehr nach Angola höchstwahrscheinlich asylrelevante Maßnahmen, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Zu einer weiteren Auseinandersetzung unter Vorlage von Belegen oder Nennung sonstiger Anhalts­punkte hätte jedoch angesichts der Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 3) besonderer Anlass bestanden, die Klägerin habe die Möglichkeit ungenutzt gelassen, die bereits im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung aufzuklären. Das weitere Zulassungsvorbringen, Angola sei innenpolitisch angespannt, geprägt von Korruption, wirtschaftlicher Not und Protesten gegen die Regierung, genügt hierfür ebenso wenig wie der - durch den Link auf die Homepage enthaltene - Hinweis auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes. Diese verhalten sich lediglich zu (fehlenden) Möglichkeiten der Ein- und Ausreise zu touristischen Zwecken, nicht zu der tatsächlichen Situation in Angola für Rückkehrer. Inwieweit die ohne Angabe von Erkenntnismitteln ferner behauptete aktuelle systematische Gewalt gegen Frauen in Angola für die hier unter dem Gesichtspunkt der Regimekritik formulierte Grundsatzfrage von Bedeutung sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Die Klägerin hat auch keine Erkenntnismittel benannt, die belegen würden, dass die - zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid erfolgten - Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzureichend oder fehlerhaft wären.

c) Sollte die Frage hingegen so zu verstehen sein, dass bei allen Rückkehrern nach Angola ungeachtet einer Vorverfolgung eine Verfolgungshandlungen auslösende oppo­sitionelle Gesinnung unterstellt werde, kann die Klägerin sich im Zulassungsverfahren gemessen an den oben angeführten Darlegungsanforderungen nicht darauf beschränken, diese Frage lediglich zu formulieren. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, konkrete Anhaltspunkte für ihre Annahme vorzutragen und entsprechende, hinreichend aussagekräftige Erkenntnismittel vorzulegen.

In der Sache wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungs­gericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).