Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.05.2026 – 10 A 1302/26.A

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0522.10A1302.26A.00

Gründe

Die Anträge, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg.

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts­sache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. Septem­ber 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Daran fehlt es hier.

Der Kläger legt nicht dar, dass die von ihm formulierte Frage,

ob die Polizei in Ägypten zur Neutralität verpflichtet ist und jeder Anzeige nachgehen muss, um jeden Bürger in Ägypten zu schützen,

entscheidungserheblich ist und der obergerichtlichen Klärung bedarf. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich insoweit auf die Formulierung der Frage und die Behauptung, diese habe grundsätzliche Bedeutung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.

a. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO verletzt worden ist.

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteilig­ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Ge­hörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2025 - 10 A 1281/24.A -, juris Rn. 13, und vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.

Besondere Umstände in diesem Sinne legt der Kläger nicht dar. In der gesetzlich in § 77 Abs. 3 AsylG ausdrücklich vorgesehenen Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids liegt keine Gehörsverletzung. Dass das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hätte, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Rüge, es sei aus dem Urteil nicht erkennbar, dass das Gericht sich damit Vorbringen auseinandergesetzt habe.

b. Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das Gericht habe weder eine elektronische Protokollierung vorgenommen noch die Aussagen des Klägers in der Anhörung in das diktierte Protokoll aufgenommen.

Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist die Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2025 - 1 A 1902/21.A -, juris Rn. 17 f., m. w. N.

Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Ausweislich der Protokollniederschrift hat der Vorsitzende das Protokoll durch Diktat auf Tonträger aufgezeichnet und es auf entsprechende Bitte der Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt, sämtliche Fragen und Antworten zu protokollieren. Gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Einen Antrag gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, konkrete Äußerungen des Klägers ins Protokoll aufzunehmen, hat die Prozessbevollmächtigte nicht gestellt.

Eine fehlerhafte Protokollierung - hierzu gehört auch eine etwaige Unvollständigkeit des Protokolls - kann nicht als Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beanstandet werden, sondern nur mit einem - bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden - Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO).

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 10 A 244/24.A -, juris Rn. 12, vom 27. September 2023 - 10 A 2035/22.A -, juris Rn. 26, und vom 22. November 2022 - 2 A 2495/21.A -, juris Rn. 16 f., m. w. N.

Einen entsprechenden Antrag auf Ergänzung des Protokolls hat der Kläger nicht gestellt, nachdem ihm das Protokoll der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist.

3. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sowie ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gelten im Asylklageverfahren wegen der vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).