Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 26.05.2026 – 1 A 742/25.A
1, Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0526.1A742.25A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
„ob bei der Beurteilung der Frage, ob ein*e Antragsteller*in bei Rückkehr in den Zielstaat gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in der Lage sein wird, ihre/seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen, bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten von Nahrung, Unterkunft und Hygieneartikeln auf den jeweiligen Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Zielstaat oder den Zielort der Abschiebung (üblicherweise die Hauptstadt des Zielstaats) abzustellen ist“,
die Zulassung der Berufung nicht, weil sie nicht klärungsbedürftig ist.
a) Die allgemeinen Anforderungen an ein Abschiebungsverbot, insbesondere ein solches nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Bekanntmachung der Neufassung in BGBl. 2010 II S. 1198; im Folgenden: EMRK), sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich geklärt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG unter anderem die Abschiebung eines Ausländers in einen Nicht-Vertragsstaat der EMRK verbietet, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11; zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 1 B 199.03 -, juris, Rn. 5, und Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris, Rn. 8 ff., insb. Rn. 10.
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der Art. 3 EMRK wörtlich entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie Art. 3 EMRK, darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris, Rn. 89 ff.; ebenso BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12 f.; vgl. ferner Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 96, und Sächs. OVG, Urteil vom 18. Juni 2024 - 2 A 36/21.A -, juris, Rn. 46, die die elementarsten Bedürfnisse plakativ mit „Bett, Seife, Brot“ umschreiben.
b) Bei der grundsätzlich den (gesamten) Abschiebungszielstaat betreffenden Prüfung, ob eine Verletzung i. S. v. Art. 3 EMRK droht, ist zwar zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet.
Vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07 (Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 265; dieses aufgreifend: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26; dem folgend OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18 -, juris, Rn. 45, und Bay. VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 -, juris, Rn. 22.
Die Prüfung ist aber nicht hierauf beschränkt. Vielmehr kommen alle Orte im Herkunftsstaat in Betracht, an denen dem Ausländer der Aufenthalt - vergleichbar einer innerstaatlichen Fluchtalternative beim Flüchtlingsschutz - zumutbar ist.
Vgl. die Prüfung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dessen Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07 (Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 265.
Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16 f. (auch dazu, dass für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen ist, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt).
Die Feststellung, ob der gebotene enge zeitliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung besteht, erfordert stets eine wertende Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 26.
Mit Blick auf diese generellen Maßstäbe liegt es auf der Hand, dass bei der Prognose jedenfalls dann nicht auf den Zielort der Abschiebung - also in der Regel die Hauptstadt des Zielstaats der Abschiebung -, sondern auf einen anderen Ort oder auf eine bestimmte Region des Abschiebezielstaats abzustellen ist, wenn angesichts der Umstände des Einzelfalls eine Rückkehr des Ausländers gerade dorthin realistisch, zumutbar und wegen der ihm obliegenden Anstrengungen, seine Existenz zu sichern, auch geboten erscheint. Das ist - offensichtlich - dann der Fall, wenn der Ausländer an einem Ort bzw. in einer bestimmten Region seines Heimatstaates noch über ein familiäres oder sonstiges Netzwerk verfügt, das ihm auf absehbare Zeit nach seiner Rückkehr Hilfe leisten bzw. ihn insoweit unterstützen kann. Das Drohen einer ernsthaften Gefahr einer Situation extremer materielle Not darf nämlich u. a. dann von Rechts wegen nicht angenommen werden, wenn der Ausländer extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, durch die Inanspruchnahme von Hilfe- oder Unterstützungsleistungen privater Dritter abwenden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 -, juris, Rn. 6.
Solche Hilfe- und Unterstützungsleistungen werden aber regelmäßig - und bei der notwendigerweise ortsgebundenen Gewährung von Obdach sogar in aller Regel - nur dort verfügbar sein, wo die Mitglieder des Netzwerks selbst ansässig sind, häufig also an dem Herkunftsort bzw. in der Herkunftsregion des Ausländers, der bzw. die nicht mit dem Zielort der Abschiebung bzw. der dortigen Region identisch sein muss.
Gemessen an diesen Maßstäben ist es - ohne dass es für den Zulassungsgrund noch auf die Anwendung im Einzelfall ankäme - nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (UA, S. 18 ff.) für die Rückkehrprognose auf den letzten Wohnort der Klägerin in Angola abgestellt hat, also auf die Großstadt Lobito in der Provinz Benguela, in der die Klägerin und die Zeugin S. U. K., die Mutter der Klägerin, wohl schon seit 2012 oder 2013 gelebt und (jedenfalls) die letzten acht Monate vor ihrer Ausreise (Dezember 2022 bis Anfang September 2023) unstreitig im Haushalt ihres Bruders und dessen Familie gewohnt haben (dazu, dass Lobito schon vor Dezember 2022 der Wohnort der Klägerin war, vgl. deren Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung, Protokoll, S. 3 und 7 = Beiakte 001, Bl. 72 und 76: Umzug der Familie von Luanda „nach Benguela“ wohl in 2012 oder 2013; siehe insoweit auch die in den Verwaltungsvorgängen - Beiakte 001, Bl. 16 f., bzw. Beiakte 003, Bl. 13 f. - befindlichen Ablichtungen der Nationalen Personalausweise der Klägerin und ihrer Mutter, die der Klägerin am 16. Februar 2022 bzw. deren Mutter am 12. Juli 2019 ausgestellt worden sind und schon für diese Zeitpunkte jeweils eine Wohnanschrift in Lobito dokumentieren).
II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.
1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die erfolglose Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Das rechtliche Gehör ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen nur dann verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die unterlassene Berücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. August 2025 - 1 BvR 208/23 -, juris, Rn. 26, BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris, Rn. 5, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 14, vom 30. August 2023 - 1 A 1662/21.A -, juris, Rn. 12, und vom 13. Juli 2022 - 1 A 187/21.A -, juris, Rn. 4.
Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründung vom 17. März 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.
a) Dies gilt zunächst für das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin darauf zu verweisen sei, die Hilfe und Unterstützung ihres Bruders in Anspruch zu nehmen, um sie mit Obdach, Nahrung und Hygieneartikeln zu versorgen, unberücksichtigt gelassen, was die Zeugin S. U. K. hinsichtlich der Versorgungssituation mit Wasser ausgesagt habe.
Mit diesem Vorbringen ist schon nicht dargelegt, dass Ausführungen der Klägerin, um deren Gehörsanspruch bei dieser Rüge es nur gehen kann, in Rede stehen und nicht nur - im Bereich des § 78 Abs. 3 AsylG zulassungsrechtlich irrelevant - ernstliche Zweifel an der gerichtlichen Beweiswürdigung angemeldet werden. Die Klägerin behauptet zwar, dass sich aus den hier maßgeblichen Bekundungen der Zeugin „ein entscheidungserhebliches Vorbringen“ (S. 16 der Zulassungsbegründung, zweiter Absatz; Hervorhebung nur hier) ergebe. Es ist aber weder dargelegt noch anhand des Protokolls der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass die Klägerin sich die fraglichen Bekundungen zu eigen gemacht, also entsprechend vorgetragen hat.
Unabhängig davon trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Zeugenaussage nicht zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dass vielmehr das Gegenteil richtig ist, ergibt sich aus den Urteilsgründen (UA, S. 20); dort heißt es:
„Auch die Schilderungen der Zeugin K. betreffend Stromausfälle belegen nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Familie ihres Bruders in eine existenzbedrohende Situation im vorgenannten Sinne geraten würde. (…) Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Schilderungen hinsichtlich der Versorgungssituation mit Wasser. Insoweit hat die Zeugin ausgesagt, das Wasser komme aus einer Zisterne, wobei man im Falle des Wassermangels zu den Nachbarn gehen müsse.“
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin nicht, dass keine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser als dem zum Leben zwingend Notwendigen sichergestellt wäre. Die Zeugin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2025 (Abdruck, S. 19) bekundet, dass das - zu kaufende - (Trink)Wasser aus einer Zisterne komme und, da nicht gesund, gechlort werden müsse; wenn das Wasser „alle“ sei, müsse man zu den Nachbarn (gehen, um Wasser zu holen). Angesichts dieser Schilderungen und vor allem des Umstands, dass das aus der Zisterne (Sammelbehälter für Regenwasser) gewonnene Wasser gechlort wird, steht fest, dass schon ohne das ebenfalls denkbare Abkochen des Wassers durchgängig gesundheitlich unbedenkliches und trinkbares Wasser zur Verfügung steht. Dass gechlortes Wasser grundsätzlich trinkbar ist, ist allgemeinkundig und wird auch durch die allgemein abrufbaren Erkenntnisse der Word Health Organization (WHO) und des US Centers for Disease Control and Prevention (CDC) bestätigt. Danach ist mit einer geringen Menge Chlor versetztes Wasser grundsätzlich trinkbar und gesundheitlich unbedenklich, weil das Chlor etwaige vorhandene Krankheitserreger abtötet und eine Wiederverkeimung verhindert.
Vgl. zusammenfassend zur Thematik „gechlortes Trinkwasser“ etwa WHO, Chlorine in Drinking-water, Background document for development of WHO Guidelines for Drinking-water Quality (abrufbar unter https://cdn.who.int/media/docs/default-source/wash-documents/wash-chemicals/chlorine.pdf?sfvrsn=88760f74_4); CDC, About Water Disinfection with Chlorine and Chloramine, Artikel vom 14. Februar 2024 (abrufbar unter https://www.cdc.gov/drinking-water/about/about-water-disinfection-with-chlorine-and-chloramine.html).
Die vorstehende Bewertung wird entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht durch die Antwort der Zeugin in Zweifel gezogen, die diese auf die Frage des Einzelrichters gegeben hat, ob man habe waschen können. Mit der Antwort
„Am Boden war viel Schlamm. Das Wasser kam sehr schmutzig. Es hat gedauert, bis das rauskam. Es kann sein, dass man Wasser mit Viechern trinkt. Wenn man Wasser aus dem Tank trinkt, ist es ganz trüb. (…) Ich bin immer wieder krank gewesen. Typhus.“
hat die Zeugin offenbar einen (nicht vernünftigen) Genuss nicht gechlorten Wassers aus einem von der Zisterne wohl verschiedenen Tank oder Behälter (portugiesisch: tanque) angesprochen und zudem einen - allerdings nicht belegten und keineswegs sicheren - Zusammenhang zwischen ihren behaupteten Typhus-Erkrankungen und dem von ihr angeblich konsumierten, bakteriell verunreinigten Wasser hergestellt. Diese Aussagen stellen aber nicht in Abrede, dass gechlortes Trinkwasser aus der Zisterne oder ggf. der Nachbarn zur Verfügung steht. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen (UA, S. 20) ausdrücklich auch nur darauf abgestellt, dass das (gechlorte) Wasser nach der Aussage der Zeugin aus der Zisterne komme und bei Wassermangel in der Zisterne bei den Nachbarn geholt werden müsse. Weitere Ausführungen des Verwaltungsgerichts waren insoweit ersichtlich nicht veranlasst, zumal die Klägerin selbst weder geltend gemacht hat, während des achtmonatigen Aufenthalts im Haushalt ihres Bruders oder zuvor unter einer mangelhaften Trinkwasserversorgung gelitten zu haben noch wegen der Qualität des Trinkwassers erkrankt zu sein.
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt ferner auch nicht aus der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Ziff. I., II. und IV.
aa) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2025
„I. Zum Beweis der Tatsachen, dass
in Luanda die Miete für eine 2-Zimmer Wohnung im Stadtkern 505,24€ (außerhalb des Stadtkerns 281,05€) kostet,
ein Internetanschluss monatlich 128,10€ kostet,
ein Monatsticket der öffentlichen Verkehrsmittel 32,02€ kostet,
ein Liter Milch 1,77€ kostet,
12 Eier 2,37€ kosten
500g Weißbrot 1,25€ kostet,
ein Kilo Kartoffeln 1,75 € kosten
1kg Käse 12.06€ kosten,
eine 1,5I Flasche Wasser 0,42€ kosten,
(Preise abgerufen auf https://de.numbeo.com/lebenshaltungskosten/stadt/ Luanda?displaCurrency=EUR am 01.02.2025)“,
„II. Zum Beweis der Tatsache,
dass eine Frau als Friseur in Angola im Durchschnitt 287,56€ (271.776 AOA = 298 USD) verdient,
das Durchschnittsgehalt im Allgemeinen bei 315,55 € (298.224 AOA = 327 USD) liegt,“ und
„IV. Zum Beweis der Tatsache,
dass die Klägerin die Arbeitsutensilien, die sie für eine erneute Arbeitsaufnahme benötigt, kaufen muss,
ihr dafür die finanziellen Mittel fehlen,“
jeweils „die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in Angola über die deutsche Botschaft Luanda beantragt.“
Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge in der mündlichen Verhandlung mit folgendem Beschluss abgelehnt (vgl. Protokollabdruck, S. 17):
„Die Beweisanträge zu I., II. und IV. waren abzulehnen gem. 87b VwGO. Sie betreffen Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der mit Verfügung vom 27. November 2024 gesetzten und bis zum 3. Januar 2025 laufenden Frist vorgebracht wurden. Die Einholung einer jeweiligen Auskunft des Auswärtigen Amtes über die Deutsche Botschaft in Luanda würde nach Auffassung des Gerichtes die Erledigung des Rechtsstreites verzögern, die Verspätung wurde nicht genügend entschuldigt und die Beteiligten wurden über die Folgen der Fristversäumnis belehrt.
Davon unabhängig und selbstständig tragend gilt: Die in den Beweisanträgen zu I., II. und IV. angegebene(n) Beweistatsachen sind unerheblich.“
bb) Hiergegen wendet die Klägerin mit der Zulassungsbegründung das Folgende ein: Die Ablehnung der Beweisanträge verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Ablehnung unter Heranziehung des § 87b VwGO sei rechtswidrig, weil mit den unter Beweis gestellten konkreten Beträgen in der mündlichen Verhandlung generierte tagesaktuelle „neue“ Tatsachen und damit neue Beweismittel vorgelegen hätten; zudem habe das Verwaltungsgericht die insoweit jeweils gebotenen Ermessenserwägungen nicht angestellt. Die Gehörsverletzung durch die Ablehnung der Beweisanträge wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ergebe sich daraus, dass das Gericht die Beweisanträge „als unerheblich, weil als wahr zu unterstellen“ abgelehnt habe. Aus diesem Grunde habe es nämlich „keine weitere Begründung geliefert, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich“ seien, sondern ihr signalisiert, dass es die Tatsachen für erwiesen und entscheidungserheblich halte. Damit habe es ihr die Möglichkeit genommen, weitere Beweisanträge zu stellen. Hätte das Verwaltungsgericht, wie es geboten gewesen wäre, auf die Unerheblichkeit der Beweistatsachen abgestellt (und entsprechend ausgeführt), hätte sie weitere Beweisanträge zu der Preissituation in Lobito und zu möglichen anderen Arbeitsfeldern gestellt.
cc) Dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Ablehnung der Beweisanträge findet im Prozessrecht jeweils eine hinreichende Grundlage. Es ist (jedenfalls) nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zu Ziff. I., II. und IV. selbständig tragend als unerheblich abgelehnt hat. Das hat zur Folge, dass es hier nicht mehr auf die weitere Rüge der Klägerin ankommt, die Ablehnung der Beweisanträge nach § 87b VwGO sei rechtswidrig erfolgt.
(1) Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags ist entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO unter anderem gerechtfertigt, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung, d. h. unerheblich, ist. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen die unter Beweis gestellten Tatsachen selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Beweisanträgen nachzugehen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts. Denn der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zugrundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris, Rn. 5, vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 -, juris, Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, juris, Rn. 5, sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 6 A 928/21.A -, juris, Rn. 10.
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kam es auf die in den Beweisanträgen enthaltenen Tatsachen nicht an.
(a) Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (S. 17 Mitte) durch einen in der Sitzung verkündeten Beschluss (auch) wegen Unerheblichkeit der in ihnen angegebenen Beweistatsachen abgelehnt und die Begründung mündlich gegeben. Erst nach erfolgter Beweiserhebung gemäß dem Beweisantrag zu III. und der Stellung der Anträge hat es laut Protokoll (S. 20) darauf hingewiesen, „dass es den Begriff der Unerheblichkeit mit dem Begriff der Wahrunterstellung“ gleichsetze. In dem angefochtenen Urteil hat es seine entsprechenden Ablehnungsgründe zu den drei Beweisanträgen sodann verschriftlicht. Zu dem Beweisantrag zu I. hat es ausgeführt: Die behauptete Gefahr der Verelendung der Klägerin nach Rückkehr bestehe nicht, da diese jung, gesund, arbeitsfähig und schulisch ausgebildet sei und es ihr mit der familiären Unterstützung gelingen werde, einen Beruf zu finden und auszuüben, der ihr ein hinreichendes Einkommen verschaffen werde. Zu keinem anderen Ergebnis führe es, wenn die insoweit unter Beweis gestellte „Preissituation“ in Luanda „als wahr unterstellt“ werde, weil eine auf die Hauptstadt Luanda bezogene Preissituation „keine hinreichenden Rückschlüsse darauf“ zulasse, „wie sich die Preissituation - und damit verbunden die Lebenshaltungskosten - in anderen Städten und Regionen Angolas“ und namentlich im letzten Heimatort der Klägerin, Lobito, gestalte (UA S. 18, erster Absatz). Zu dem Beweisantrag zu II. (Durchschnittsgehalt einer Friseurin in Angola, allgemeines Durchschnittsgehalt in Angola) hat es dargelegt, dass sich „bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Tatsachen keine Anhaltspunkte dafür“ ergäben, dass die Klägerin nicht in der Lage sein würde, sich durch irgendeine andere Berufstätigkeit und familiäre Hilfe eine hinreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (UA S. 18, zweiter Absatz). Zu dem Beweisantrag zu IV. (keine finanziellen Mittel der Klägerin für den notwendigen Kauf der als Friseurin benötigten Arbeitsmittel) hat es schließlich ausgeführt, dass ungeachtet des Umstandes, dass entgegen der Begründung dieses Beweisantrags nicht die Preissituation in Luanda, sondern in Lobito zugrunde zu legen wäre, der Klägerin zugemutet werden könne, „eine andere Tätigkeit auszuüben, ohne hierfür zunächst besondere Arbeitsmittel erwerben zu müssen“ (UA S. 20, zweiter Absatz).
(b) Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung (wie hier: unbedingt) gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Diese Regelung verfolgt, soweit es die Beteiligten betrifft, den Zweck, diesen Klarheit über die Auffassung des Gerichts zur Sach- und Rechtslage zu verschaffen. Wird der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag unter der erforderlichen Mitteilung der Gründe noch in der Verhandlung abgelehnt, so erfahren die Beteiligten nicht nur die Gründe für die Ablehnung der weiteren Sachaufklärung, sondern auch die Meinung des Gerichts zur Sach- und Rechtslage im gegebenen Verfahrensstand, sodass sie sich damit auseinandersetzen, ergänzend vortragen oder weitere Beweisanträge stellen können.
Vgl. statt aller Breunig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 86 Rn. 61, m. w. N.
(c) Mit Blick auf diesen Zweck sind die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ablehnungsgründe maßgeblich. Zur Begründung der Ablehnung der Beweisanträge zu I., II. und IV. hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls (S. 17) allein auf die Unerheblichkeit der Beweistatsachen abgestellt, nicht auf eine Wahrunterstellung; bei einem solchen Befund aber hätte es der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten ohne weiteres oblegen, ausgehend von dieser Begründung weitere Beweisanträge zu formulieren oder zumindest eine nähere Begründung zu erfragen, um sodann weitere Beweisanträge zu stellen.
(d) Keine andere Bewertung ergibt sich, wenn Inhalt der gegebenen mündlichen Begründung - die Klägerin hat eine Protokollierung der mitgeteilten Ablehnungsgründe nicht nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO beantragt - auch gewesen sein sollte, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich seien, weil sie „als wahr unterstellt“ werden könnten. Für diese Annahme spricht zum einen, dass der Einzelrichter kurz vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung den Hinweis gegeben und protokolliert, das Gericht setze den Begriff der Unerheblichkeit mit dem Begriff der Wahrunterstellung gleich. Zum anderen finden sich entsprechende Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die insoweit mit der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung identisch zu sein haben.
Zwar ist es, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, grundsätzlich rechtlich fehlerhaft, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden, wenn diese Tatsache nach der maßgeblichen Auffassung des Gerichts tatsächlich bereits nicht entscheidungserheblich und daher beweisrechtlich unerheblich ist. Die Wahrunterstellung suggeriert den Beteiligten nämlich, das Gericht bewerte die Tatsache als entscheidungserheblich und werde sie (entgegen §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO ohne entsprechende Überzeugungsbildung) seiner Entscheidung zugrunde legen.
Zu der Unterscheidung der im Verwaltungsprozess wegen des Überzeugungsgrundsatzes grundsätzlich unzulässigen (echten) Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen von der nur „experimentellen“ Wahrunterstellung nicht entscheidungserheblicher Tatsachen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2025 - 2 B 40.24 -, juris, Rn. 32, und vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 -, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 17. Januar 1990 - 9 C 39.89 -, juris, Rn. 12; aus der Literatur vgl. insoweit etwa Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 155 und 186 f.
Zugleich verhindert sie, dass der betroffene Beteiligte von der (wahren) Bewertung der Tatsache als rechtlich unerheblich Kenntnis erlangt und sein weiteres prozessuales Verhalten hierauf einstellen kann.
Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge mit den in seinem Urteil angeführten Ablehnungsgründen, die mangels entgegenstehenden Zulassungsvortrags mit den mündlich mitgeteilten Ablehnungsgründen identisch sind, aber ungeachtet der von ihm verwendeten Begriffe der Sache nach inhaltlich klar erkennbar wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt. Das ergibt sich aus den bereits wiedergegebenen entsprechenden Begründungen in den Entscheidungsgründen, nach denen es für das Verwaltungsgericht auf die „Preissituation“ in Luanda (Beweisantrag zu I.), die durchschnittlichen Gehälter (einer Friseurin) (Beweisantrag zu II.) und die fehlende finanzielle Möglichkeit der Klägerin, die für die Arbeit als Friseurin nötigen Arbeitsmittel zu kaufen (Beweisantrag zu IV.), aus den jeweils angeführten Gründen nicht ankam. Dass die Ablehnungsgründe nur in dieser Weise verstanden werden konnten, hätte sich der anwaltlich vertretenen Klägerin ohne weiteres erschließen müssen. Das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten, keine Fragen zu den Ablehnungsgründen und keine weiteren Beweisanträge zu stellen, beruht daher nicht auf einer fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge (Wahrunterstellung), sondern auf deren fehlerhaftem Verständnis der Ablehnungsgründe.
c) In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihren Gehörsrügen mithin allein gegen die Würdigung durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).