Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 26.05.2026 – 10 A 2108/24

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0526.10A2108.24.00

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 0, Flurstück 00 ( Q. 1, 00000 W.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Der Antrag sei anhand der eingereichten Bauvorlagen bereits nicht bescheidungsfähig. Außerdem sei das Bauvorhaben auch in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig.

Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

1. Ohne Erfolg wendet er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig.

a. Das gilt zunächst für die Erwägung, das Vorhabengrundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls die unterhalb einer Böschung gelegene, hier maßgebliche Bebauung entlang des Weges Q. sei keiner Innenbereichsbebauung mehr zuzurechnen. Sowohl die topographische Lage der in einer Senke befindlichen Bebauungen entlang des Weges Q. als auch die lediglich versprenkelte Ansammlung der einzelnen Bebauungen mit im Verhältnis zur H. Straße oder der Straße J. deutlich größeren Abständen ließen den maßgeblichen Bereich nicht mehr als Teil eines Bebauungszusammenhangs erscheinen. Bei wertender Betrachtung stellten die Freiflächen - gerade auch aufgrund des Höhenunterschieds und der dadurch fehlenden Wahrnehmbarkeit von der H. Straße und der Straße J. - keine Baulücken mehr da. Die deutlich großzügigeren Grundstückszuschnitte führten zudem nicht die Großflächigkeit des mit einem Seniorenwohnheim bebauten Flurstücks 41 fort, sondern wirkten demgegenüber nach dem Eindruck beim Ortstermin aufgrund der verhältnismäßig kleinen Bebauungen andersartig und inhomogen. Schließlich seien die einzelnen Bebauungen entlang des Weges Q. kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine Splittersiedlung.

Die anhand des öffentlich zugänglichen Karten- und Bildmaterials ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung, dass der Vorhabenstandort dem Außenbereich zugehörig ist, stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage. Seine Auffassung, bei Betrachtung von Luftaufnahmen seien die Grundstücksstrukturen und Bebauungsabstände entlang des Weges Q. und der anderen Straßen einheitlich, teilt der Senat nicht. Sie lässt zudem die vom Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang angeführte unterschiedliche Topographie außer Acht. Der Vortrag des Klägers, das Seniorenwohnheim samt Grundstück sei zwar im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden und deren Grundstücken deutlich größer, ein solcher Solitär unterbreche aber nicht den Bebauungszusammenhang, zumal Sichtbeziehungen bestünden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er setzt sich nicht mit dem (weiteren) maßgeblichen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, aufgrund des aufgezeigten Abstands in Richtung des Seniorenwohnheims stelle die entsprechende Freifläche keine Baulücke mehr dar. Die Schlussfolgerungen des Klägers, aus eingeschränkten Sichtbeziehungen könne man nicht schließen, dass kein Bebauungszusammenhang und kein zusammenhängender Ortsteil bestehe, setzen sich schließlich nicht in der erforderlichen Weise mit der konkreten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander.

b. Auch der Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen.

aa. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB werde beeinträchtigt, da mit der Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung zu rechnen sei. Denn die geplante Bebauung des Vorhabengrundstücks im südlichen Grundstücksbereich führe zu einer räumlichen Ausdehnung der Splittersiedlung entlang des Weges Q., die ein Vorbild für weitere südlich gelegene Grundstücksnutzungen, beispielsweise auf dem Flurstück 22, darstellen könnte.

Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung drohe schon deshalb nicht, weil das Gebäude bereits errichtet sei, trifft nicht zu. Ungeachtet der Frage, ob Gegenstand des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids die Legalisierung des vorhandenen Bestandsgebäudes oder die Zulässigkeit eines Neubaus nach Beseitigung dieses Bestands ist, muss die bestehende Bausubstanz als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden.

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2025 - 10 A 1301/23 -, juris Rn. 54 f., m. w. N.

Die klägerische Kritik an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, von dem Vorhaben gehe eine Vorbildwirkung aus, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

Für die Annahme einer Vorbildwirkung genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde. Dabei kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich im Hinblick auf eine Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben zur Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führt, nicht auf eine abschließende bebauungsrechtliche Prüfung zu „befürchtender“ Folgevorhaben, insbesondere nicht auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange durch ein Folgevorhaben, an.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2025 - 10 A 1301/23 -, juris Rn. 69 f., m. w. N.

Danach trägt der - im Übrigen auch gänzlich unsubstantiierte - Vortrag des Klägers, keines der in südlicher Richtung gelegenen Nachbargrundstücke grenze an den Weg Q., sodass die Erschließung nicht gesichert sei, überdies lägen alle Grundstücke im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet, nicht.

bb. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Kläger gegen die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), erhobenen Einwände berechtigt sind.

2. Damit kann auch dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers zur seiner Ansicht nach gegebenen Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen vermag.

II. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 37, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.

Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 39, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 21.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ungeachtet weiterer Erwägungen sind seine Ausführungen bereits nicht entscheidungserheblich, weil sie sich allein mit der Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags befassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).