Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 26.05.2026 – 4 B 1190/25
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0526.4B1190.25.00
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten beider Instanzen zu belasten, weil sein Antrag ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolglos gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 16 K 7016/25 (VG Düsseldorf) gegen den Widerruf seiner Spielhallenerlaubnis (Z.-straße 34 in H.) nebst Zwangsmittelandrohung vom 26.6.2025 abgelehnt. Dabei hat es darauf abgestellt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Widerruf der spielhallenrechtlichen Erlaubnis erweise sich aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin wäre auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Erlaubnis zu versagen, weil der Antragsteller im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW unzuverlässig sei. Es sei keine Zukunftsprognose dahin möglich, dass er die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielhalle biete. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe sich bereits aus den bei den Kontrollen vom 8.10.2024, 25.11.2024 und 4.12.2024 festgestellten Verstößen gegen die vom Antragsteller abgegebene Verpflichtungserklärung zur einzelnen Aufstellung der Spielgeräte. Durch seine Einlassungen hierzu habe er ein gravierendes Maß an Pflichtverletzung offenbart. Entweder habe er den Betrieb der Spielhalle vorsätzlich unter Missachtung der neuen Abstandsvorgaben für die Spielgeräteaufstellung fortgeführt oder aber zumindest bewiesen, dass ihm deren Einhaltung gleichgültig sei. Erst durch den Druck in Form mehrerer Nachkontrollen habe der Antragsteller die zunächst vollständig verfehlten Abstandsvorgaben schließlich eingehalten, nicht jedoch aus der für die Annahme der Zuverlässigkeit erforderlichen Eigeninitiative. Jedenfalls folge die Unzuverlässigkeit des Antragstellers daraus, dass zu diesen Verstößen gegen die in der Verpflichtungserklärung übernommenen Pflichten eine Vielzahl weiterer Regelverstöße hinzukomme, sowohl in der Spielhalle als auch in der unter Verantwortung des Antragstellers von der W. GmbH betriebenen Schankwirtschaft, die in ihrer Häufung so erheblich seien, dass sich aus ihnen ein Hang des Antragstellers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften ableiten lasse. Damit komme es auf die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung weiter angeführten Regelverstöße gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz sowie das laufende Ermittlungsverfahren beim Zoll gegen den Antragssteller nicht mehr an. Die Verfügung der Antragsgegnerin sei frei von Ermessensfehlern. Insbesondere sei der Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle auch mit dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, selbst wenn dies im Ergebnis für diesen das wirtschaftliche „Aus“ zur Folge habe. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO erweise sich - aufgrund des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis - auch die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Betriebseinstellung als rechtmäßig. Da der Antragsteller durch sein Verhalten in der - hier allein zu beurteilenden - jüngeren Vergangenheit bewiesen habe, dass er entweder nicht willens oder aber jedenfalls im Rahmen der von ihm zu erwartenden Eigeninitiative nicht in der Lage sei, eine Spielhalle ordnungsgemäß unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften zu betreiben, sei von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auszugehen.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hätte ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich keine andere Entscheidung gerechtfertigt.
Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ohne Erfolg wäre insoweit der Einwand des Antragstellers geblieben, es handele sich hierbei um eine unzulässige Pauschalbegründung, die jeden Bezug zum konkreten Einzelfall vermissen lasse. Die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn - wie häufig im Gefahrenabwehrrecht - aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2025 - 4 B 1254/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls ausgeführt, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass ein unzuverlässiger Gewerbetreibender, wie der Antragsteller, der sich wiederholt und offensichtlich bedenkenlos über bestehende rechtliche Bestimmungen hinweggesetzt habe, um in eigennütziger Weise wirtschaftliche Vorteile für den von ihm geführten Betrieb zu erlangen, daran gehindert werde, seine gewerbliche Tätigkeit fortzusetzen, bis er möglicherweise erst nach Jahren alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Demgegenüber falle das private Interesse an der Fortsetzung des Betriebs, für das rein wirtschaftliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden, zum Schutz der Allgemeinheit nicht ins Gewicht. Nur so lasse sich verhindern, dass weiterhin rechtliche Bestimmungen durch den Antragsteller verletzt würden, und sei die Einhaltung der Rechte der Allgemeinheit gewährleistet.
Der Antragsteller ist vor Erlass der Widerrufsentscheidung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden, auch wenn er hierdurch subjektiv überrascht worden und der Meinung gewesen sein mag, im Rahmen des Anhörungsgesprächs am 20.5.2025 alle problematischen Punkte ausgeräumt zu haben. Bereits im Rahmen der ihm erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 17.10.2022 hat die Antragsgegnerin ihn darauf hingewiesen, dass die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 16 Abs. 6 bzw. Abs. 7 AG GlüStV NRW widerrufen werden kann, wenn die Abstandsvorgaben zum Aufstellen der Spielgeräte aus der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten werden. Daneben hat ihn die Antragsgegnerin auch im Rahmen der am 15.10.2024 ausgesprochenen Verwarnung wegen des Verstoßes gegen die Abstandsvorgaben aus der Verpflichtungserklärung erneut darauf hingewiesen, dass ein wiederholter Verstoß zum Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle in der Z.-straße 34 in H. führe. Aus der Anhörungsverfügung vom 8.5.2025 ergab sich im Einzelnen, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin konkret einen Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis beabsichtige. Die Einwände des Antragstellers vom 20.5.2025 hat die Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen.
Ohne Eintritt der Erledigung wäre der vom Antragsteller erhobene Einwand ohne Erfolg geblieben, das Verwaltungsgericht habe die von der Behörde dargelegten Verstöße und deren Ermessensbetätigung nicht geprüft, sondern durch eine eigene ersetzt. Der Rechtsbegriff der Unzuverlässigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 AG GlüStV NRW, auf den die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin gestützt ist, stimmt mit dem Zuverlässigkeitsbegriff im sonstigen Gewerberecht überein und unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2026 - 4 A 3418/25 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 15.7.2004 - 3 C 33.03 -, BVerwGE 121, 257 = juris, Rn. 18 f.
Gemessen daran hätten die Einwände des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einschätzung der Antragsgegnerin voraussichtlich nicht durchgegriffen, es fehle ihm an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Angesichts der bei den Kontrollen am 8.10.2024, 25.11.2024 und 4.12.2024 festgestellten und dokumentierten Verstöße insbesondere gegen die Vorgaben aus der Verpflichtungserklärung vom 7.4.2022 sowie der Erkenntnisse aus der Kontrolle im Café X. vom 21.6.2024 hätte die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken unterlegen, der Antragsteller biete keine Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhalle. Schon unabhängig von der allein aus der Verletzung der Verpflichtungserklärung und der nicht ordnungsgemäßen Aufstellung der Spielgeräte in dem notwendigen Abstand abgeleiteten Argumentation hat das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich rechtsfehlerfrei zumindest daraus gefolgert, dass zu diesen Verstößen eine Vielzahl weiterer Regelverstöße hinzukomme, sowohl in der Spielhalle als auch in der unter Verantwortung des Antragstellers von der W. GmbH betriebenen Schankwirtschaft, die in ihrer Häufung so erheblich seien, dass sich aus ihnen ein Hang des Antragstellers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften ableiten lasse. Ob der Antragsteller bestimmte Regelungen wie etwa die Abstandsvorgaben zwischen einzelnen Geldspielgeräten deshalb nicht beachtet hat, weil er sie für fragwürdig hielt, ist unerheblich. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte ihn dies nicht entlasten können. Im Gegenteil hat er durch entsprechendes Vorbringen bekräftigt, dass deren Einhaltung durch ihn auch künftig nicht hätte erwartet werden können.
Nach den aktenkundigen Feststellungen bestehen keine Zweifel, dass der Antragsteller im Rahmen der gewerberechtlichen Kontrolle am 8.10.2024 seine Spielgeräte nicht entsprechend den Abstandsvorgaben aus der Verpflichtungserklärung vom 7.4.2022 aufgestellt hat. Die Verstöße sind in den Fotodokumentationen zum Bericht über die Kontrolle im Einzelnen vollständig dokumentiert. Zudem hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren selbst der Sache nach eingeräumt, dass die Spielgeräte auch nach der ersten Nachkontrolle vom 25.11.2024 nicht mit ausreichendem Abstand zueinander aufgestellt waren, indem er telefonisch gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 28.11.2024 angekündigt hat, die Spielgeräte bis zum 2.12.2024 der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung entsprechend aufzustellen.
Schon der Verstoß gegen die Vorgaben aus der Verpflichtungserklärung vom 7.4.2022 in Bezug auf das Aufstellen der Spielgeräte weist nach der insoweit maßgeblichen Wertung des Gesetzgebers ein erhebliches Gewicht auf. In § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW ist ausdrücklich der zwingende Widerruf einer unter Anwendung des geringeren Mindestabstands erteilten Erlaubnis vorgesehen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 für Spielhallen in einem geringeren Mindestabstand zu anderen wegfällt, wozu auch die hier zweifelsfrei verletzte gesetzliche Pflicht zur einzelnen Aufstellung der Spielgeräte nach Nr. 1 zählt. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber keine Grundlage mehr für den Fortbestand einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW den Mindestabstand von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle nicht einhält. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller bereits bei Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 17.10.2022 darauf hingewiesen, dass ihm die Erlaubnis nur unter Beachtung der Vorgaben aus § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW erteilt werden konnte. Die Aussage des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung zum Widerruf vom 20.5.2025, ihm sei nicht so richtig bewusst gewesen, was er mit der Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, war damit Ausdruck einer nicht mehr akzeptablen Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Beachtung der elementaren Voraussetzungen zum Erhalt einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, die trotz Unterschreitens des Mindestabstands erteilt wird. Schlussendlich hat erst der massiv gesteigerte Kontrolldruck der Antragsgegnerin dazu geführt, dass die Spielgeräte am Ende den Vorgaben des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AG GlüStV NRW entsprechend aufgestellt gewesen waren. Weder die Fristsetzung in der Verwarnung vom 15.10.2024 bis zum 6.11.2024 noch die Zusage bei der Nachkontrolle vom 25.11.2024, die Geräte im Laufe der Woche umzustellen und nach Erledigung Fotos als Nachweis vorzulegen, hat der Antragsteller eingehalten. Hierzu bedurfte es erst einer weiteren Nachkontrolle vom 4.12.2024, während der die Spielgeräte schließlich auf Anweisung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin hin durch einen Angestellten des Antragstellers ordnungsgemäß aufgestellt worden sind.
Ebenso wenig hätte das Vorbringen des Antragsstellers die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern können, dass bei einem Spielgerät anlässlich der Kontrolle vom 8.10.2024 eine - nach den §§ 7 Abs. 4, 13 Nr. 9a SpielV unzulässige - Überschreitung der Systemzeit von 12 Minuten vorgelegen hat.
Vgl. Nr. 5.15 der Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
Das Vorbringen, wonach die abweichende Uhrzeit auf eine leichte Zeitverzögerung schwächer werdender Batterien oder auf ein Fehlgehen der Systemzeit der von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin verwendeten Uhr zurückzuführen sei, ist weder belegt noch schlüssig mit den die streitgegenständliche Spielhalle betreffenden aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin in Einklang zu bringen. Der Verstoß ist im Kontrollbericht festgehalten worden und hat dazu geführt, dass die bei der Kontrolle anwesende Angestellte des Antragsstellers das Spielgerät selbst unmittelbar ausgeschaltet hat. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn - wie der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals behauptet - eine solche Systemzeitüberschreitung nicht vorgelegen hätte. Den Antragsteller hätte insofern auch nicht entlasten können, dass er sich nach der Kontrolle mit dem Hersteller der Automaten in Verbindung gesetzt hat, um die Ursache für die Zeitüberschreitung abzuklären. Dieses bloß nachträgliche Verhalten beseitigt nicht den bereits festgestellten Verstoß und rechtfertigt keine positive Prognose. Von einem zuverlässigen Spielhallenbetreiber, der lediglich in ihrer ordnungsgemäßen Funktion nicht gestörte Spielgeräte aufstellen darf, ist vielmehr zu fordern, dass er sich aktiv mit den technischen Funktionsweisen solcher Geräte vertraut macht, die Spielzeit der einzelnen Geräte regelmäßig kontrolliert und bei etwaigen Zeitüberschreitungen sofort von sich aus einschreitet, statt solche für unbedeutend zu erklären. Die Überschreitung lag gerade nicht mehr im Toleranzbereich von bis zu 10 Minuten. Geräte mit einer größeren Abweichung gelten nach den insoweit maßgeblichen technischen Richtlinien als defekt und sind aus der Aufstellung zu nehmen.
Auch soweit sich der Antragsteller auf den rechtlich offensichtlich unzutreffenden Rechtsstandpunkt stellt, eine an aufgestellten Geräten fehlende Aufstellerkennzeichnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 GewO sei entbehrlich, wenn Spielhallenbetreiber und Aufsteller ein und dieselbe Person seien, kommt darin ebenso der mangelnde Wille oder jedenfalls die mangelnde Verlässlichkeit zum Ausdruck, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben auseinanderzusetzen, die unabdingbare Voraussetzung für eine künftige Einhaltung gewerbebezogener Rechtspflichten ist.
Das Verwaltungsgericht hat voraussichtlich zu Recht seine Einschätzung zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergänzend auf die bei der Kontrolle im Café X. vom 21.6.2024 gewonnenen Erkenntnisse über weitere Rechtsverstöße des Antragstellers als Aufsteller gestützt. Es hat hierzu ausgeführt, dass hierbei ebenfalls die Geräteaufstellung zentrales Element gewesen sei und deshalb die in diesem Zusammenhang festgestellten Verstöße in die Zuverlässigkeitsprognose eingestellt werden dürften. Der unzulässigen Freischaltung eines der beiden aufgestellten Spielgeräte, an dem eine Aufnahme des Spielbetriebs ohne vorherige Prüfung der Spielberechtigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 SpielV möglich war, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls erhebliches Gewicht mit Blick auf die Unzuverlässigkeitsprognose des Antragstellers beigemessen, ohne dass dies rechtlichen Bedenken unterliegt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.8.2025 - 4 B 768/24 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 24.6.2024 - 4 B 1168/23 -, juris, Rn. 10 f.
Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum Betrieb einer Spielhalle findet eine weitere Stütze darin, dass im Café X. offensichtlich kein Gaststättenbetrieb geführt worden ist, der die Aufstellung von zwei Spielgeräten erst zulässigerweise ermöglicht hätte. Die deutlich sichtbare Staubschicht und die vorhandenen Spinnenweben waren vielmehr Ausdruck dafür, dass dort erkennbar seit einem längeren Zeitraum keine Bedienung und Bewirtung von Gästen mit Getränken mehr erfolgt war. Bestätigt wurde dieser Eindruck dadurch, dass der Antragsteller nach selbst vorgelegten Unterlagen im Jahr 2024 ausschließlich im Juni 2024 überhaupt einen Material- und Wareneinkauf in Höhe von insgesamt lediglich 15,40 Euro vorgenommen hatte.
Die Vielzahl der beim Antragssteller festgestellten Verstöße gegen die geltenden Vorschriften bis in die jüngste Vergangenheit sowie die darin zum Ausdruck gekommene Gleichgültigkeit des Antragstellers hätten bereits die Annahme seiner Unzuverlässigkeit gerechtfertigt, weshalb es nicht mehr darauf angekommen wäre, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung zusätzlich auf lange zurückliegende (angebliche) gesetzliche Verstöße des Antragstellers gestützt hat. Ungeachtet dessen verstärken bereits die seit Jahren zahlreichen Bußgeldfestsetzungen wegen der in den jeweiligen Bußgeldverfahrensakten dokumentierten Verstöße gegen glücksspielrechtliche Pflichten und die letzten ordnungsbehördlich protokollierten Vorwürfe, die der Antragsteller mit nicht plausibler Begründung bestreitet, anschaulich den Eindruck, dass er trotz zahlreicher gegen ihn verhängter Sanktionen und Beanstandungen weiterhin zumindest nicht in der Lage war und ist, die Einhaltung der geltenden Spielerschutzvorschriften von sich aus verlässlich in seinen Betrieben zu gewährleisten. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass selbst die Einbeziehung auch länger zurückliegender Vorgänge in die Entscheidung über die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden jedenfalls dann keinen Bedenken begegnet, wenn das die Bagatellschwelle überschreitende Verhalten im Zusammenhang mit der konkreten Gewerbeausübung steht und sich über einen längeren Zeitraum kontinuierlich bis in die Gegenwart hinzieht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 - 1 B 78.95 -, juris, Rn. 7.
Der weitere Einwand des Antragstellers, seine wirtschaftliche Existenz stehe auf dem Spiel, hätte der Beschwerde ebenfalls voraussichtlich nicht zum Erfolg verholfen. Ist der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2019 - 4 B 1/19 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N. zu § 35 GewO.
Schließlich verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil es keine Verstöße mehr gebe. Erweist sich die Widerrufsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist angesichts der wiederholten Verstöße gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen und der Gleichgültigkeit des Antragstellers hinsichtlich ihrer Kenntnis und Einhaltung bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch in Zukunft schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens mit solchen zu rechnen, hätte auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG kein Anlass bestanden, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Damit wäre voraussichtlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen gewesen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2025 - 4 B 558/25 -, juris, Rn. 13.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.