Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 1 A 1619/25.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.1A1619.25A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigen die beiden von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen eine Zulassung der Berufung nicht.
a) Das gilt zunächst für die Frage,
„ob in Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - in Fällen, in denen ein minderjähriges Kind eines Schutzsuchenden über ein Aufenthaltsrecht verfügt, so dass eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nicht ergangen ist bzw. vom Gericht aufgehoben worden ist, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 [AufenthG] i. V. m. Art. 8 EMRK zugesprochen werden muss“.
Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Bekanntmachung der Neufassung in BGBl. 2010 II S. 1198; im Folgenden: Europäische Menschenrechtskonvention) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Vorschrift stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
Aus § 60 Abs. 5 AufenthG können sich über den Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention allerdings nur Abschiebungsverbote für Gefahren ergeben, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 9, und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris, Rn. 8 mit umfassender Begründung in den Rn. 9 ff. (dort noch zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG); ferner Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 31. Oktober 2024, AufenthG § 60 Rn. 36.
Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Hs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 9 ff.
Das Unionsrecht bietet entgegen der Auffassung der Klägerin keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Einer Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Hs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht bereits entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG erfasst ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 28, m. w. N.
Die im unionsrechtskonformen Sinne im Einzelfall gebotene Berücksichtigung innerstaatlicher Vollstreckungshindernisse ist im Rahmen des Rückkehr-/ Abschiebungsverfahrens bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 Hs. 1 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet sind, selbst wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um dessen Elternteil handelt.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 22 ff, insbes. 25 ff. zu Kindeswohl und familiären Bindungen, und Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 42 f. zur Prüfungspflicht bei Rückkehrentscheidungen gegen ein Elternteil des Minderjährigen; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition (Stand: 1. April 2025), AsylG § 34 Rn. 24a.
Seitdem können das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand eines Ausländers im Einzelfall dem Erlass einer Abschiebungsandrohung bereits durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegenstehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 29; ferner etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 15. April 2025 - 2 A 407/23.A -, juris, Rn. 11 m. w. N.; siehe auch Endres de Oliveira/Hruschka/ Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/ Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 34.
Dies zugrunde gelegt betrifft der Einwand der Klägerin im Zulassungsverfahren nur die Abschiebungsandrohung, die das Verwaltungsgericht bereits aufgehoben hat (UA, S. 2 und 10 ff.). Die Richtlinie 2008/115/EG begründet demgegenüber keine Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 28 und 30.
b) Schließlich rechtfertigt auch die weitere von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
„ob einem angolanischen Staatsangehörigen, insbesondere, wenn es sich um eine Frau mit einem Kleinkind handelt, - aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und epidemiologischen Verhältnisse im Lande - Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG droht“,
die Zulassung der Berufung nicht.
Die Frage ist - ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und damit über den Wortlaut der Fragestellung hinaus - nicht allgemein klärungsfähig (dazu aa)). Dem Zulassungsvorbringen sind ferner keine konkreten Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel zu entnehmen, wonach die Frage - im Interesse der Klägerin - zu bejahen wäre (dazu bb)).
aa) Zunächst ist die Frage der (individuellen) individuellen Gefahrenprognose, insbesondere unter dem Aspekt der Existenzsicherung, keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, wie die wirtschaftliche Gesamtsituation aussieht und ob es sich um eine Frau mit einem Kleinkind handelt. Neben Fragen des Familienstandes und der weiteren Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem Fragen der Gesundheit und Schul- bzw. Ausbildung sowie der beruflichen Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle.
bb) Die Klägerin legt ferner nicht dar, dass die zur Beantwortung ihrer Frage - trotz ihrer Formulierung über seinen Einzelfall hinaus - relevanten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend sind. Das pauschale Vorbringen in der Zulassungsbegründung setzt der - teilweise gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (UA, S. 3) - näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts (v. a. UA, S. 9 f.) keine aussagekräftigen Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die die Behauptung der Klägerin stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten.
Die abstrakten Hinweise auf die verbreitete Armut und Nahrungsmittelknappheit sowie die wirtschaftlich-soziale Lage in Angola reichen insoweit offensichtlich nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um etwaige weitere, für die Klägerin günstige Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Ungeachtet dessen setzt sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mit der weitergehenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA, S. 9 f.), dass sie im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche finanzielle Unterstützung durch Rückkehrhilfen erhalten könne, die es ihr erleichtern würde, die erste Übergangszeit zu überbrücken, so dass nicht von einer alsbaldigen Verelendung auszugehen sei.
In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens und ihrer Rückkehrsituation durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).