Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 1 A 175/26.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.1A175.26A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist insbesondere nicht wegen der - wörtlich allein geltend gemachten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage
„Ist eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben, wenn eine Frau geltend macht, Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure geworden zu sein - insbesondere sexualisierter Gewalt durch Polizeibeamte, anschließender Bedrohungen, tätlicher Angriffe durch Angehörige der Täter, der Tötung von Familienangehörigen sowie fortgesetzter Repressalien - und der Herkunftsstaat trotz Kenntnis keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen hat?“
die Zulassung der Berufung nicht.
Soweit damit - ungeachtet der sehr fallbezogenen Formulierung - die Anforderungen an eine Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommen sind, ist die von der Klägerin genannte Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig (dazu a)). Darüber hinaus ist die Frage im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich (dazu b)) und zudem - ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und damit über den Wortlaut der Fragestellung hinaus - auch nicht klärungsfähig (dazu c)).
a) Die allgemeinen Anforderungen an eine Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind hinreichend geklärt.
§ 3a Abs. 1 AsylG setzt Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) um und definiert, welche Handlungen als Verfolgung gelten. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen eine Verfolgung dar, wenn eine Person davon in ähnlicher Weise wie in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschrieben betroffen ist. Während Nr. 1 eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraussetzt, ermöglicht die Tatbestandsalternative in Nr. 2 in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention. In die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Gesamtbetrachtung können neben Menschenrechtsverletzungen auch Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 34 und 36.
Maßgeblich ist, ob die Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Zu den grundlegenden Menschenrechten gehören insbesondere die in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten notstandsfesten Rechte, namentlich das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) und der Schutz vor Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 1 A 3566/25.A -, juris, Rn. 12; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 3a Rn. 4 ff. m. w. N.; Hruschka/Al-Ali, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 3a Rn. 2 ff.
Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, nach Nr. 6 darüber hinaus jede Handlung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpft. Die Verweigerung des Schutzes gegen solche (sexuelle) Gewalt kann selbst als Verfolgungshandlung qualifiziert werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 1 A 3566/25.A -, juris, Rn. 14; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 3a Rn. 19. m. w. N.; Hruschka/Al-Ali, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 3a Rn. 16.
Auch der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die dem § 3a AsylG zugrunde liegende Qualifikationsrichtlinie unter Beachtung des Übereinkommens von Istanbul auszulegen ist. Nach Art. 60 Abs. 1 dieses Übereinkommens ist Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen. Art. 60 Abs. 2 des Übereinkommens verlangt von den Vertragsparteien, sicherzustellen, dass alle in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe geschlechtersensibel ausgelegt werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 48 ff.
b) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Frage kommt im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich zum Tragen. Die angegriffene Entscheidung beruht selbstständig tragend auf der Argumentation, dass ein Anknüpfungsmerkmal nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht ersichtlich sei (UA, S. 6) und der Klägerin interner Schutz i. S. d. § 4 AsylG (unbehelligter Aufenthalt in der Provinz Uige über mehrere Monate) zur Verfügung gestanden habe (UA, S. 6 f.). Die Klägerin beschränkt sich im Zulassungsverfahren darauf, die von ihr vorgetragenen Tatsachen erneut aufzulisten, ohne substantiiert darzulegen, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.
c) Darüber hinaus ist die Frage, ob im konkreten Fall eine Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegt, keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose im Sinne der im Zulassungsverfahren formulierten abstrakten Fragestellung zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand, doch hängt die Bejahung oder Verneinung einer Verletzung grundlegender Menschenrechte - wie auch der Aspekt internen Schutzes (s. o.) belegt - von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, ob eine Frau pauschal geltend macht, Opfer sexualisierter Gewalt durch staatliche Akteure geworden zu sein. Neben Fragen der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Intensität der Maßnahmen spielen vor allem Fragen der Kumulation verschiedener Handlungen, ihrer Wiederholung und ihrer Auswirkungen auf die betroffene Person eine wesentliche Rolle. Die Beantwortung der Frage ist somit maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und nicht über diesen hinaus verallgemeinerungsfähig.
In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
II. Soweit die Klägerin sinngemäß zugleich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt, ist dies - ungeachtet der fehlenden Darlegung insoweit - kein statthafter Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung kann im asylgerichtlichen Zulassungsverfahren in der Regel nicht beanstandet werden. Dies kann allenfalls dann relevant sein, wenn etwaige Fehler des Gerichts zugleich einen Tatbestand des § 138 VwGO erfüllen, insbesondere einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG). Dies ist vorliegend weder dargelegt noch erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung konkret befragt (vgl. Protokollabdruck der öffentlichen Sitzung vom 8. Dezember 2025, S. 2 bis 4) und ihre Angaben seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. UA, S. 6 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).