Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 1 A 90/24.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.1A90.24A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht we­gen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge­mäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25. A -, juris, Rn. 3 f., mit umfangreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung und zur Literatur.

Gemessen an diesen Vorgaben ist schon nicht hinreichend dargelegt i. S. v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam allein die Frage auf,

„ob ein marokkanischer Staatsangehöriger, der von privater Seite verfolgt und bedroht wird, bei den marokkanischen Sicherheitsbehörden effektiven Schutz erhalten kann, insbesondere dann, wenn der marokkanische Geheimdienst involviert ist und der Staatsangehörige in der Vergangenheit an regierungsfeindlichen Aktivitäten beteiligt war“.

Zur Begründung führt er aus: Das Verwaltungsgericht habe diese Frage für seinen Fall (richtig:) bejaht. Damit beruhe das verwaltungsrechtliche Urteil auf der Beantwortung der aufgeworfenen Frage. Bei (richtig) Verneinung wäre der Klage - zumindest hinsichtlich des subsidiären Schutzes - stattgegeben worden. Da das Verwaltungsgericht die Vorverfolgung von privater Seite, hier dem Arbeitgeber, als wahr unterstelle, sei der abgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden. Dem Kläger komme daher die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Tatsächlich könnten marokkanische Staatsangehörige keinen effektiven Schutz erwarten, wenn sie sich wegen Übergriffen von privater Seite an die staatlichen Stellen, wie die Polizei, wendeten, insbesondere wenn sie im Visier des marokkanischen Geheimdienstes stünden. Bei solchen Sachverhalten leiteten die marokkanischen Sicherheitsbehörden keine Ermittlungsverfahren ein. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage ergebe sich daraus, dass sie sich für die Vielzahl von Asylbewerbern aus Marokko stelle, die von nichtstaatlicher Seite, nämlich aus dem privaten Umfeld (Familie) heraus oder von sonstigen privaten Akteuren (wie Arbeitgeber) bedroht würden.

Mit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht dar, dass die aufgeworfene Frage klärungsfähig im vorstehenden Sinn ist. Sie war für das Verwaltungsgericht vielmehr bezogen auf sämtliche Streitgegenstände nicht entscheidungserheblich.

Einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, ein solcher sei nach Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG offensichtlich ausgeschlossen, da der Kläger über Frankreich und damit über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als sicheren Drittstaat eingereist sei (Seite 5 Abs. 4 UA).

Einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe entgegen, dass der Tatsachenvortrag des Klägers kein Verfolgungsschicksal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründe, weil Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe weder vorgetragen noch sonst erkennbar seien. Die seitens des Klägers befürchtete Verfolgung durch seinen Arbeitgeber mit kriminellen Methoden knüpfe nicht an ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genanntes persönliches Merkmal an. Dieser bereits selbständig tragenden Erwägung hat das Verwaltungsgericht lediglich ergänzend („zudem“) die weitere Begründung hinzugefügt, dass es dem Kläger zuzumuten sei, „sich wegen etwaiger drohender strafrechtlich relevanter Bedrohungen oder Übergriffe durch seinen Arbeitgeber oder dessen Helfershelfer an die zuständigen Justizbehörden in Marokko zu wenden (…)“ (Seite 5 Abs. 5 und Seite 6 Abs. 1 UA). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert mithin bereits daran, dass sich schon aus dem - insoweit als wahr unterstellten - Vortrag des Klägers nicht ergibt, dass die behauptete Verfolgung an ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genanntes persönliches Merkmal anknüpft. Im Übrigen trifft das Zulassungsvorbringen (Zulassungsbegründung, Seite 3 letzter Absatz) nicht zu, das Verwaltungsgericht habe nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers gezweifelt. Richtig ist vielmehr, dass es das Verfolgungsvorbringen allein hinsichtlich der Frage der Anknüpfung als wahr unterstellt hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem konkreten Begründungszusammenhang, sondern auch aus der im Übrigen erfolgten Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (Seite 6 Abs. 1 UA). Diese belegt nämlich, dass das Gericht das Verfolgungsvorbringen des Klägers als solches als unglaubhaft bewertet hat, weil das Bundesamt dieses in den in Bezug genommenen Passagen des Bescheides (Seite 5 f.) als pauschal, undifferenziert, nicht überzeugend und nicht nachvollziehbar bezeichnet hat.

Das Verwaltungsgericht hat ferner seine Entscheidung, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht zuzuerkennen, unabhängig von der Existenz schutzbereiter Akteure im Sinne von § 3d AsylG getroffen. Hierzu hat es - auch vor dem Hintergrund seiner Bewertung des Verfolgungsvortrags als unglaubhaft - ausgeführt, es lägen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Marokko ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe. Auch die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen einschlägigen Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 12. September 2022 (Seite 6 f. des Bescheidabdrucks unter 3.) stützen sich nicht auf die Existenz schutzbereiter Akteure (Satz 6 Abs. 2 UA).

Dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht schließlich - wiederum vor dem Hintergrund seiner Bewertung des Verfolgungsvortrags als unglaubhaft - ausschließlich damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger über die bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Marokko eine gegen die EMRK verstoßende Behandlung drohe, auch die humanitären Verhältnisse in Marokko die Abschiebung dorthin nicht hinderten bzw. nicht erkennbar sei, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Marokko dort eine im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe (Satz 6 Abs. 3 und 4 UA).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrag wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).