Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 16 A 616/26.A

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.16A616.26A.00

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Vorliegen eines in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgrunds ist nicht dargelegt.

1. Ohne Erfolg rügt der Kläger mit einem Verweis auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 und 4 VwGO, es sei ausweislich des Protokolls in der mündlichen Ver­handlung versäumt worden zu prüfen, ob die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sei, und es könne aus diesem Grund nicht von einer ordnungsgemäßen La­dung der Beklagten ausgegangen werden. Zum einen kann sich der Kläger mit die­ser Begründung weder auf einen Gehörsverstoß noch auf eine fehlende ordnungs­gemäße Vertretung der Beklagten berufen, weil insofern nicht seine Rechte verletzt wären, sondern die der Beklagten. Zum anderen ist von einer ordnungsgemäßen Ladung der Beklagten auszugehen. Insbesondere befindet sich in der Gerichtsakte ein ent­sprechendes Empfangsbekenntnis.

2. Die Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) Das Vorbringen des Klägers, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Erkenntnisliste einzusehen, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes. Der Kläger kann sich auf einen solchen Verstoß schon deshalb nicht berufen, weil er nicht alle ihm zumutba­ren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtli­ches Gehör zu ver­schaffen. So hätte er auf die seiner damaligen Prozessbevoll­mächtigten zugestellte Ladung, die einen ausdrücklichen Hinweis auf die Erkenntnis­liste enthalten hat („Das Gericht führt eine Er­kenntnisliste mit Informationen zum Herkunfts-/Zielstaat. Die da­rin aufgeführten In­formationen können zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Ein Exemplar der Erkenntnisliste kann auf Anfrage übersandt oder eingese­hen werden.“), eine Anfrage zwecks Übersendung oder Ein­sichtnahme der Liste stel­len können. Dass er dies getan hat, trägt er nicht vor und ist auch sonst nicht ersicht­lich. Außerdem hat der Kläger ausweislich des Protokolls in der mündlichen Ver­handlung nicht beantragt, die Erkenntnisliste, die zum Gegen­stand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, einzusehen. Trotz Abwe­senheit seiner dama­ligen Prozessbevollmächtigten in der erstinstanzlichen mündli­chen Verhandlung wä­re ihm ein solcher Antrag ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen.

b) Die vom Kläger gerügte unvollständige Protokollierung der mündlichen Verhand­lung führt nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Selbst wenn das Proto­koll unvollständig wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht Vor­bringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte. Im Übrigen wäre der Kläger bei Beanstandungen des Inhalts des Protokolls gehalten gewesen, einen Protokollberichtigungsantrag zu stellen (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO).

c) Die Zweifel des Klägers an einer Berücksichtigung der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Briefe begründen ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Indem der Kläger darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht diesen in den Ur­teilsgrün­den keinen Beweiswert zugemessen habe, zeigt er selbst auf, dass die Briefe vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägun­gen einbezo­gen worden sind. Dass es daraus nicht die vom Kläger gewünschten Schlüs­se gezogen hat, be­trifft nicht den Anspruch auf recht­liches Gehör, sondern die tat­rich­terliche Sachver­halts- und Beweis­würdi­gung, die einer Ge­hörsrüge aber grund­sätzlich ent­zogen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 16 A 2829/24.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

3. Auf welchen Zulassungsgrund sich der Kläger mit seinem Vorbringen beruft, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die dem Verwaltungsgericht vorliegende Er­kenntnisliste aktuell und vollständig sei, legt er nicht dar. Sollte er damit einen Aufklä­rungsmangel geltend machen wollen, führte dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn ein solcher Mangel be­gründet grund­sätz­lich we­der einen Ge­hörs­ver­stoß noch gehört er zu den sons­tigen Ver­fahrens­män­geln i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 16 A 2829/24.A -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

4. Auch aus der weiteren Antragsbegründung ergibt sich kein Verfahrensfehler i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Der Kläger bestreitet, dass sich der vom Verwaltungsgericht zi­tierte Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevan­te Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 23. Januar 2026 (Stand: Dezember 2025) „auf die vom Kläger vor­gebrachte Verfolgung wegen seiner Religionslosigkeit“ beziehe. Zudem trägt er vor, der im Urteil herangezogene DFAT-Bericht aus dem Jahr 2022 belege, dass er sehr wohl gefährdet sei. Das Verwaltungsgericht habe den Bericht „nicht richtig angewen­det und falsch ausgelegt, was zu einer Verletzung der Anwendung geltenden Rechts“ führe. Zudem habe es Umstände im Zusammenhang mit der Würdigung des Vor­trags des Klägers zu seiner atheistischen Überzeugung verkannt. Diese Kritik an der Sach­verhalts- und Beweiswürdi­gung des Verwaltungs­gerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfer­tigt, sofern die Würdi­gung - wie hier - nicht von Willkür ge­prägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrens­mangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 16 A 2060/22.A -, juris, Rn. 44 f. m. w. N.

Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich auf eine veraltete EU-Richtlinie berufen, begründet keinen Verfahrensfehler. Zudem trifft diese Kritik nicht zu, da die Richtlinie 2011/95/EU noch bis 11. Juni 2026 gültig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).