Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 16 A 616/26.A
16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.16A616.26A.00
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Vorliegen eines in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgrunds ist nicht dargelegt.
1. Ohne Erfolg rügt der Kläger mit einem Verweis auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 und 4 VwGO, es sei ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung versäumt worden zu prüfen, ob die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sei, und es könne aus diesem Grund nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung der Beklagten ausgegangen werden. Zum einen kann sich der Kläger mit dieser Begründung weder auf einen Gehörsverstoß noch auf eine fehlende ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten berufen, weil insofern nicht seine Rechte verletzt wären, sondern die der Beklagten. Zum anderen ist von einer ordnungsgemäßen Ladung der Beklagten auszugehen. Insbesondere befindet sich in der Gerichtsakte ein entsprechendes Empfangsbekenntnis.
2. Die Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
a) Das Vorbringen des Klägers, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Erkenntnisliste einzusehen, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes. Der Kläger kann sich auf einen solchen Verstoß schon deshalb nicht berufen, weil er nicht alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. So hätte er auf die seiner damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellte Ladung, die einen ausdrücklichen Hinweis auf die Erkenntnisliste enthalten hat („Das Gericht führt eine Erkenntnisliste mit Informationen zum Herkunfts-/Zielstaat. Die darin aufgeführten Informationen können zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Ein Exemplar der Erkenntnisliste kann auf Anfrage übersandt oder eingesehen werden.“), eine Anfrage zwecks Übersendung oder Einsichtnahme der Liste stellen können. Dass er dies getan hat, trägt er nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Außerdem hat der Kläger ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die Erkenntnisliste, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, einzusehen. Trotz Abwesenheit seiner damaligen Prozessbevollmächtigten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung wäre ihm ein solcher Antrag ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen.
b) Die vom Kläger gerügte unvollständige Protokollierung der mündlichen Verhandlung führt nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Selbst wenn das Protokoll unvollständig wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte. Im Übrigen wäre der Kläger bei Beanstandungen des Inhalts des Protokolls gehalten gewesen, einen Protokollberichtigungsantrag zu stellen (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO).
c) Die Zweifel des Klägers an einer Berücksichtigung der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Briefe begründen ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Indem der Kläger darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht diesen in den Urteilsgründen keinen Beweiswert zugemessen habe, zeigt er selbst auf, dass die Briefe vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen worden sind. Dass es daraus nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die einer Gehörsrüge aber grundsätzlich entzogen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 16 A 2829/24.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
3. Auf welchen Zulassungsgrund sich der Kläger mit seinem Vorbringen beruft, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die dem Verwaltungsgericht vorliegende Erkenntnisliste aktuell und vollständig sei, legt er nicht dar. Sollte er damit einen Aufklärungsmangel geltend machen wollen, führte dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn ein solcher Mangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 16 A 2829/24.A -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
4. Auch aus der weiteren Antragsbegründung ergibt sich kein Verfahrensfehler i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Der Kläger bestreitet, dass sich der vom Verwaltungsgericht zitierte Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 23. Januar 2026 (Stand: Dezember 2025) „auf die vom Kläger vorgebrachte Verfolgung wegen seiner Religionslosigkeit“ beziehe. Zudem trägt er vor, der im Urteil herangezogene DFAT-Bericht aus dem Jahr 2022 belege, dass er sehr wohl gefährdet sei. Das Verwaltungsgericht habe den Bericht „nicht richtig angewendet und falsch ausgelegt, was zu einer Verletzung der Anwendung geltenden Rechts“ führe. Zudem habe es Umstände im Zusammenhang mit der Würdigung des Vortrags des Klägers zu seiner atheistischen Überzeugung verkannt. Diese Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern die Würdigung - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 16 A 2060/22.A -, juris, Rn. 44 f. m. w. N.
Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich auf eine veraltete EU-Richtlinie berufen, begründet keinen Verfahrensfehler. Zudem trifft diese Kritik nicht zu, da die Richtlinie 2011/95/EU noch bis 11. Juni 2026 gültig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).