Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 20 A 1543/21

20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.20A1543.21.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Plangenehmigung für die Aufhebung des Gewässers „A.“ zwischen der Einleitstelle 343.01 und dem Regenrückhaltebecken 207 gerichtete Klage sei unzulässig, da die Klägerin nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei. Der von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage allein erhobene Einwand, die streitgegenständliche Plangenehmigung verstoße gegen das in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG bzw. in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) normierte wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, vermittele der Klägerin weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht ein Klagerecht. Nach der Dogmatik des deutschen Rechts würden die in §§ 27, 47 WHG enthaltenen Regelungen über die Bewirtschaftungsziele für Gewässer ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen und keine subjektiven Rechte verleihen. Eine über dieses Rechtsverständnis hinausgehende Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus dem Unionsrecht, namentlich dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL normierten wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer. Das Unionsrecht begründe keinen generellen Anspruch darauf, dass sich jede natürliche oder juristische Person unabhängig von jeglicher eigenen Betroffenheit in einem gerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot berufen können müsse. Derartiges ergebe sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention). Eine Klagebefugnis könne allenfalls für (natürliche oder juristische) Personen bestehen, die von einer Verletzung der Richtlinienbestimmung unmittelbar betroffen seien. Maßstab für die Feststellung einer unmittelbaren Betroffenheit seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es gehe. Unter Zugrundelegung dieser Parameter sei die Klägerin von einem etwaigen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot durch die angefochtene Plangenehmigung nicht unmittelbar betroffen. Die Wasserrahmenrichtlinie solle zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität beitragen. Die Klägerin nutze das Gewässer „A.“ nicht zur Wasserentnahme, sondern - auf der Grundlage einer bisherigen Duldung und einer befristeten Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang - als Beseitigungsmöglichkeit für ihr Niederschlagswasser. Eine Versorgung der Klägerin mit Oberflächenwasser von guter Qualität stehe daher gar nicht in Rede. Es sei mithin nicht erkennbar, inwieweit eine etwaige Verschlechterung die Klägerin betreffen könnte. Eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die bisherige Duldung der Einleitung des Niederschlagswassers und die befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang mit der Realisierung des Planvorhabens enden würden. Hierbei handele es sich um einen bloßen Reflex und damit allenfalls um eine mittelbare Folge des Vorhabens. Das finanzielle Interesse der Klägerin, von den mit einem Anschluss an den geplanten Niederschlagswasserkanal verbundenen Gebühren verschont zu bleiben, werde nicht durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL geschützt. Auch im Übrigen sei eine Verletzung in einem subjektiven Recht nicht ersichtlich.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung.

1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich legt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts dar, der Klägerin sei unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls auch aus Gründen des Unionsrechts keine Klagemöglichkeit im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG normierten wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots zu eröffnen.

Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.

Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.

a) Das Zulassungsvorbringen setzt zunächst der Annahme des Verwaltungsgerichts, Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention selbst vermittle der Klägerin keine Klagebefugnis, nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat insofern unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, juris, Rn. 45 und 34) angenommen, die Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention entfalte im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung, da die in der betreffenden Vorschrift genannten Rechte schon dem Wortlaut nach lediglich Mitgliedern der Öffentlichkeit zustünden, „sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“. Auch in Verbindung mit Art. 47 GrCh folge aus der Vorschrift nicht, dass jeder Individualkläger die Verpflichtungen aus Richtlinien des europäischen Umweltrechts unabhängig von einer eigenen Betroffenheit müsste geltend machen können. Mit dieser Begründung setzt sich das Zulassungsbringen nicht in der gebotenen Weise auseinander. Es beschränkt sich vielmehr auf den - die Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unvollständig wiedergebenden - Hinweis, nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention könnten Mitglieder der Öffentlichkeit Entscheidungen einer Behörde anfechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstießen, sodass der Klägerin als Mitglied der Öffentlichkeit die gerichtliche Geltendmachung eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot offenstehe.

b) Das Zulassungsvorbringen legt im Übrigen auch nicht dar, dass der Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts deshalb eine Klagemöglichkeit zu eröffnen wäre, weil sie von einem etwaigen Verstoß gegen das aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL folgende wasserrechtliche Verschlechterungsverbot im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar betroffen wäre.

aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich mehrfach mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen einfordern können müssen.

Vgl. EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris, Rn. 121, m. w. N., und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 -, juris, Rn. 32.

Insofern ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass es mit der einer Richtlinie durch Art. 288 AEUV zuerkannten Verbindlichkeit unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtungen berufen können.

Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris, Rn. 121, m. w. N.

Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsakts abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte ihn nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung dieses Rechtsakts zu wählen, innerhalb des darin vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben sei.

Vgl. EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris, Rn. 122, m. w. N., und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 -, juris, Rn. 31, m. w. N.

Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen.

Vgl. EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris, Rn. 123, m. w. N., und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 -, juris, Rn. 32.

Um festzustellen, ob natürliche und juristische Personen von einer Verletzung der betreffenden Richtlinie unmittelbar betroffen sind, seien die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, deren ordnungsgemäße Anwendung vor dem vorlegenden Gericht beansprucht wird, zu prüfen.

Vgl. EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris, Rn. 125, m. w. N., und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 -, juris, Rn. 35.

In Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie hat der Gerichtshof weiterhin ausgeführt, dass deren Endziel darin bestehe, durch eine konzertierte Aktion bis zum Jahr 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers der Union zu erreichen. Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienten zur Erreichung dieses qualitativen Ziels.

Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris, Rn. 71, 126.

In Bezug auf das Grundwasser hat der Gerichtshof überdies ausgeführt, dass aus Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich WRRL hervorgehe, dass das vorgenannte Ziel der Richtlinie dazu beitrage, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist. Folglich sei festzustellen, dass die Richtlinie 2000/60 mit ihrem Ziel und den Pflichten, die in ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. b vorgesehen seien, um dieses Ziel zu erreichen, auch den spezifischen Zweck verfolge, das Grundwasser als Ressource für die menschliche Nutzung zu schützen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris, Rn. 127 f.

bb) Ausgehend davon zeigt die Klägerin auch mit ihrem Zulassungsvorbringen keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf.

Eine derartige unmittelbare Betroffenheit ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht schon aus dem Umstand, dass das Grundstück der Klägerin im Fall der Realisierung des Planvorhabens an das allgemeine Niederschlagsentwässerungssystem angeschlossen und die befristet erteilte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang enden würde. Zwar werden hierdurch die (wirtschaftlichen) Interessen der Klägerin in faktischer Hinsicht berührt. Für die Feststellung einer unmittelbaren Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch, wie dargelegt, die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, deren ordnungsgemäße Anwendung vor dem vorlegenden Gericht beansprucht wird, zu prüfen. Zwischen dem Ziel der Wasserrahmenrichtlinie, einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers der Union zu erreichen und eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser und Oberflächenwasser guter Qualität zu gewährleisten, und dem (wirtschaftlichen) Interesse der Klägerin, einen Anschluss ihres Grundstücks an das allgemeine Niederschlagsentwässerungssystem zu verhindern, besteht ersichtlich kein Zusammenhang. Derartiges zeigt auch das Zulassungsvorbringen nicht auf. Dass die Klägerin „aus einem allgemeinen Personenkreis bestimm- und abgrenzbar hervorgehoben“ sein mag, ändert daran nichts.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2023 - 20 D 377/21.AK -, juris, Rn. 291 f.

c) Die Klägerin legt mit ihrem Verweis auf das Nichtvorliegen einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichtshofs auch nicht die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in einem Berufungsverfahren dar. Es trifft zwar zu, dass sich der Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, wann eine unmittelbare Betroffenheit gerade im Falle einer Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots hinsichtlich der Oberflächengewässer aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL vorliegt. Dies bedeutet für sich genommen aber noch nicht, dass ein unionsrechtlicher Klärungsbedarf bestünde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die durch das Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits anhand des Wortlauts der Norm und der vorliegenden allgemeinen Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Weiteres beantworten ließe. Der Gerichtshof hat - wie ausgeführt - wiederholt aufgezeigt,

vgl. nochmals EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris, Rn. 121, m. w. N., und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 -, juris, Rn. 32,

unter welchen Voraussetzungen natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen einfordern können müssen. Inwiefern bezogen auf die Umstände des vorliegenden Falls gleichwohl ein weitergehender Klärungsbedarf bestehen sollte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in hinreichender Weise auf.

d) Da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts aufzeigt, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, kommt es auf die Ausführungen zur Begründetheit der Klage nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Die Klägerin legt auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 37, m. w. N.

Derartiges ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Auf die entsprechend geltenden Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird insoweit verwiesen.

3. Die Klägerin legt mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass die Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wäre.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41, m. w. N.

An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Klägerin führt als klärungsbedürftige Rechtsfrage an, „ob ihr unionsrechtlich eine Klagebefugnis aus der möglichen Verschlechterung des Oberflächengewässers „A.“ zusteht“ bzw. „ob sich ein Individualkläger, der über eine wirksame Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang verfügt und sein Niederschlagswasser (legitim) in ein Oberflächengewässer einleitet, auf eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL gerichtlich berufen kann“. Insofern zeigt sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in der gebotenen Hinsicht auf, in welcher Hinsicht insoweit im Lichte der bisherigen unionsrechtlichen Rechtsprechung ein Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 34.2.5 des bei Eingang des Zulassungsantrags maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.