Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 20 A 979/23
20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.20A979.23.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die in Nr. 2 des Widerrufsbescheids vom 17. August 2018 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2019) enthaltene Aufforderung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids richte. Insofern fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Anordnung mit Ablauf der Frist gegenstandslos geworden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der unter Nr. 1 des Widerrufsbescheids erfolgte Widerruf der drei in den Jahren 1992, 1993 und 2002 ausgestellten Waffenbesitzkarten erweise sich als rechtmäßig. Die Waffenbesitzkarten seien auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Wege einer gebundenen Entscheidung zu widerrufen gewesen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setze die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis den Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 8 WaffG voraus. An einem derartigen Nachweis habe es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gefehlt. Das im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarten aufgrund der aktiven Mitgliedschaft des Klägers in einem Schießsportverein (§ 14 Abs. 2 WaffG) ursprünglich vorhanden gewesene Bedürfnis sei nachträglich entfallen. Zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses bedürfe es einer Bescheinigung des Schießsportverbands, dass das Mitglied den Schießsport in dem in § 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG näher geregeltem Mindestumfang betreibe. Eine derartige Bescheinigung habe der Kläger über etliche Jahre trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt, sodass von einem Wegfall des Bedürfnisses auszugehen sei. Auf der Grundlage der vorhandenen Informationen sei anzunehmen, dass der Kläger im Jahr 2007 bzw. 2008 nach Österreich verzogen sei. Dabei habe er seine Waffen mitgenommen und in seiner österreichischen Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Seither gehe er dem Schießsport in einem österreichischen Schießsportverein nach. Zwar sei er weiterhin Mitglied in einem Schießsportverein in Deutschland. Dort sei er aber allenfalls noch an einzelnen Tagen des Jahres zu einzelnen Veranstaltungen erschienen, habe aber nicht mehr regelmäßig den Schießsport praktiziert. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 3 des Waffengesetzes in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung, wonach für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein genüge, wenn seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen seien, finde keine Anwendung, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 29. Mai 2019 noch nicht in Kraft gewesen sei.
Aus dem dagegen gerichteten Zulassungsvorbringen ergibt sich kein Grund zur Zulassung der Berufung.
1. Das angegriffene Urteil begegnet aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
a) Ausgehend hiervon sind keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts dargelegt, die Behörde habe unter den gegebenen Umständen nicht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG von einem Widerruf absehen dürfen. Ein Absehen vom Widerruf ist hiernach im Fall eines nur „vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses“ und darüber hinaus aus „besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses“ möglich.
Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass der von dem Verwaltungsgericht festgestellte und mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellte Wegfall des Bedürfnisses lediglich „vorübergehender“ Art gewesen wäre. Vorübergehend ist der Wegfall eines Bedürfnisses, wenn das Wiederaufleben des der Erlaubnis zugrunde liegenden Bedürfnisses in naher Zukunft zu erwarten ist. Dies kann nach der Gesetzesbegründung etwa gegeben sein, wenn ein Sportschütze oder ein Jäger einen längeren Auslandsaufenthalt z. B. aus beruflichen Gründen antritt. Anhaltspunkt für das zu erwartende Wiederaufleben des Bedürfnisses soll in diesem Fall etwa das Fortsetzen der Mitgliedschaft in einem Sportschützen- oder Brauchtumsschützenverein sein.
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. Dezember 2001, BT-Drs. 14/7758, S. 79.
In Übereinstimmung mit der zugehörigen Verwaltungsvorschrift bemisst sich die Frage, ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, dabei zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt - etwa über mehrere Jahre hinweg -, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (Ziffer 45.3.1 WaffVwV).
Der hier in Rede stehende Wegfall des Bedürfnisses betrifft nicht nur einen überschaubaren Zeitraum. Vielmehr ist der Kläger nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus beruflichen Gründen bereits im Jahr 2007 bzw. 2008 nach Österreich gezogen und hat den Schießsport in Deutschland seitdem nicht mehr regelmäßig praktiziert. Anhaltspunkte dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 29. Mai 2019 anzunehmen gewesen wäre, dass das Bedürfnis zu einem auch nur ansatzweise absehbaren und benennbaren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder aufleben würde, fehlen. Die beruflich bedingte Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ist hier vielmehr unbefristet ohne eine konkret greifbare Rückkehrperspektive erfolgt. Der bloße Hinweis darauf, dass „ja nicht auszuschließen sei“, dass der Kläger nach Deutschland zurückkehre und den Schießsport wieder aufnehme, ist insofern nicht ausreichend. Auch der Verweis auf die Existenz eines deutschen Zweitwohnsitzes und die fortbestehende Mitgliedschaft in einem deutschen Sportschützenverein genügen vor diesem Hintergrund für sich genommen noch nicht, um nach dem bereits mehr als ein Jahrzehnt andauernden Bedürfniswegfall eine hinreichend konkrete zeitliche Perspektive für ein Wiederaufleben des Bedürfnisses und eine diesbezügliche hohe Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine „besonderen Gründe“ im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG, aus denen trotz eines endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden könnte; der Gesetzgeber hatte hier ausweislich des Gesetzesbegründung als Anwendungsbeispiel besonders gelagerte Einzelfälle eines altersbedingt weggefallenen Bedürfnisses vor Augen.
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. Dezember 2001, BT-Drs. 14/7758, S. 79.
Einen solchen Ausnahmefall zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Der hier allein geltend gemachte Umstand, der Kläger könne seiner Betätigung als Sportschütze aus beruflichen Gründen nicht in Deutschland, sondern nur in Österreich nachgehen, ist hierfür ersichtlich nicht ausreichend.
b) Der Kläger zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, er könne sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG berufen. Nach dieser Vorschrift genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein im Sinne des Absatzes 2, wenn seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unter den vorliegenden Umständen zu Recht verneint, weil sie erst durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I, S. 166) mit Wirkung zum 1. September 2020 eingeführt worden ist und daher im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 29. Mai 2019 noch nicht anwendbar war. Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend angenommen, dass es für die Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung ankommt. Das gilt nicht nur für den Erlaubniswiderruf aufgrund nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, sondern ebenso für den Erlaubniswiderruf aufgrund des nachträglichen Eintritts eines sonstigen Versagungsgrundes wie dem Entfallen des waffenrechtlichen Bedürfnisses.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 35, m. w. N., Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 21 B 00.370 -, juris, Rn. 30, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. Oktober 2021 - 6 S 520/19 -, juris, Rn. 36, m. w. N., und vom 23. Juni 2021 - 6 S 1481/18 -, juris, Rn. 28 ff., m. w. N.
Dass der Kläger die behördliche Entscheidung angefochten hat und diese daher noch nicht bestandskräftig ist, führt nicht zu einer Verlagerung des sich grundsätzlich aus dem materiellen Recht ergebenden Beurteilungszeitpunkts auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts. Hierfür zeigt der Kläger im Übrigen auch mit seinem Zulassungsvorbringen nichts auf.
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem knappen und ohne jede weitere Erläuterung geltend gemachten Einwand des Klägers, er sei Inhaber eines Jagdscheins, der „gerade erst bis März 2026 verlängert worden sei“. Unabhängig davon, dass der Kläger den erwähnten Jagdschein im Zulassungsverfahren nicht zur Glaubhaftmachung seines Vortrags vorgelegt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein ggf. aus der Ausstellung des Jagdscheins resultierendes waffenrechtliches Bedürfnis bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 29. Mai 2019 bestanden hätte und von dem Kläger gegenüber dem Beklagten glaubhaft gemacht worden wäre.
2. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass die Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wäre.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41, m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil es bereits an der Unterbreitung einer ausformulierten Frage fehlt, die klärungsbedürftig sein soll. Im Übrigen zeigt das Zulassungsvorbringen aus den vorstehenden Gründen auch keinen durch das Verfahren aufgeworfenen Klärungsbedarf auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 bis 3 GKG i. V. m. Nr. 50.2 des bei Eingang des Zulassungsantrags noch maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.