Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 23 A 1033/26.A
23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.23A1033.26A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG formulierten Frage,
„Liegt aktuell unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung des Krieges zwischen USA/Israel und Iran ein internationaler bewaffneter Konflikt im Irak vor, der mit einer Gefährdung für jeden einzelnen Zivilisten einhergeht?“,
nicht auf. Er legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage, soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, nicht dar.
Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 9. Senats des beschließenden Gerichts,
vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 148 ff., 170 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 171 ff., 193 ff.,
davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr in die Provinz Ninive, aus der der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ursprünglich stammt und auf die das Verwaltungsgericht insoweit maßgeblich abgestellt hat, sein Leben oder die Unversehrtheit seiner Person nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht seien. Dabei könne offenbleiben, ob derzeit in der Provinz Ninive ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt festgestellt werden könne. Jedenfalls fehle es an einer hinreichenden individuellen Bedrohung des Klägers infolge eines solchen Konflikts. Der Grad willkürlicher Gewalt habe kein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in die Provinz Ninive allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung von Leib oder Leben ausgesetzt zu sein (S. 15 ff. des Urteils).
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass diese Annahme angesichts des Krieges zwischen den USA/Israel und Iran einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Aus den von dem Kläger in seiner Zulassungsschrift angeführten Berichten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt in der Provinz Ninive die Annahme rechtfertigten, das für eine Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche besonders hohe Gewaltniveau liege dort (nunmehr) vor. Nichts anderes gilt überdies für die Autonome Region Kurdistan, in der sich der Kläger eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aufgehalten hat. Soweit in dem auf zdfheute.de veröffentlichten Beitrag „Milizen überqueren Grenze - Wie Iran den Irak in den Krieg zerrt“ vom 1. April 2026 Angriffe pro-iranischer Milizen „von irakischem Boden aus auf arabische Nachbarländer, auf Ölanlagen und US-Basen oder westliche diplomatische Vertretungen im Irak - oder auf die kurdische Autonomieregion im Nord-Irak“ erwähnt werden, lässt sich hieraus zu zivilen Opfern solcher Angriffe nichts Konkretes entnehmen. Auch die in dem Bericht angeführten Zahlen zu Opfern US-amerikanischer Angriffe unter Angehörigen der pro-iranischen Milizen sind insoweit - d. h. mit Blick auf zivile Opfer - nicht aussagekräftig. Dies gilt ebenso für die in der auf der Internetseite von DIE ZEIT abrufbaren Reportage „Iranische Angriffe auf Kurdistan - Sie wollen sich nicht von Trump ausnutzen lassen“ vom 30. März 2026 gemachten Angaben zu Opfern unter den Peschmerga infolge iranischer Angriffe auf deren Camps in der Autonomen Region Kurdistan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).