Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 23 A 438/21.A

23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.23A438.21A.00

Gründe

Über die Anträge entscheidet die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus I. ist abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der vom Gericht durch Verfügung vom 6. Mai 2026 gesetzten Frist keine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf.

Die Frage,

„ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU sowie Art. 41 Abs. 1 lit b vereinbar oder eben europarechtswidrig ist und damit die Fallgruppe der Zweitantragsteller iSd. § 71a AsylG als Erstantragsteller behandelt werden müssen, so dass es auf das Vorliegen ‚neuer Elemente‘ oder der Voraussetzungen des § 51 [VwVfG] gar nicht ankommt“,

die darauf abzielt, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier: in Belgien) durchgeführt wurde, ist nicht (mehr) klärungsbedürftig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-123/23 und C-202/23, juris, geklärt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie auch die Konstellation eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags - nach deutscher Terminologie: Zweitantrags - umfasst und die genannten Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU einer nationalen Regelung, die wie § 71a AsylG vorsieht, dass ein solcher Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, in dem Fall nicht entgegenstehen, in dem der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat, auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet, durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses Mitgliedstaats abgelehnt wurde.

Auch die - vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht den Asylantrag des Klägers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG angesehen hat, nachdem das Bundesamt den Asylantrag zuvor in der Sache (ablehnend) beschieden hatte, formulierte - Frage,

„ob im Falle des Vorliegens einer Unbegründetheitsentscheidung des BAMF das Gericht seine ablehnende Entscheidung ausschließlich auf § 71a AsylG stützen kann, ohne die Sache an das BAMF zurückzuverweisen“,

ist nicht klärungsbedürftig. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass ein Verwaltungsgericht auch in dem Fall, in dem das Bundesamt den Asylantrag in der Sache beschieden hat, die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe von Amts wegen zu prüfen hat, da diese zwingendes Recht sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13, und vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 40.

Hinsichtlich der weiteren, ebenfalls auf den von dem Verwaltungsgericht geprüften (und bejahten) Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 5 VwGO bezogenen Frage,

„ob es dem entscheidenden Gericht versagt ist seine Klageabweisung ausschließlich auf § 71a AsylG zu stützen, wenn weder die Asylakten des Drittstaates vorliegen noch Anhörungsprotokoll und Entscheidung aus dem Drittstaat“,

zeigt der Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Er legt nicht dar, dass die ausweislich der hierzu gegebenen Begründung der Sache nach angesprochene Frage nach der Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) bei der Prüfung und Beurteilung, ob ein unzulässiger Zweitantrag vorliegt, in dieser Allgemeinheit in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Von einer generellen Pflicht zur Beiziehung der Asylakten des sicheren Drittstaats (nach § 26a AsylG) in Fallgestaltungen wie der vorliegenden gehen die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - anders, als er meint - nicht aus. Vielmehr wird in den genannten Entscheidungen - wie sich aus den dortigen diesbezüglichen Ausführungen letztlich ergibt - zugrunde gelegt, dass der Umfang der Amtsermittlungspflicht (auch) in den in Rede stehenden Fällen jeweils maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von bereits vorliegenden Informationen sowie von dem eigenen Vortrag des - zur Mitwirkung verpflichteten - Asylsuchenden zu dem von ihm in dem sicheren Drittstaat (nach § 26a AsylG) durchgeführten Asylverfahren, abhängt. Woraus sich in Fallgestaltungen wie der vorliegenden eine generelle Pflicht zur Beiziehung der Asylakten des früheren Asylverfahrens ergeben soll, legt der Kläger auch sonst nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen begründet, warum es unter den konkreten Umständen von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen hat. Dass der Kläger dementgegen eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung der belgischen und britischen Asylakten in seinem Fall für erforderlich hält, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Seine diesbezügliche Rüge führt überdies nicht auf einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die gerügte Verletzung des Rechts des Klägers auf Akteneinsicht liegt nicht vor. Die belgischen und britischen Asylakten unterfallen nicht dem Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO. Dieses umfasst neben der bei dem Verwaltungsgericht geführten Gerichtsakte nur die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 -, juris Rn. 8.

Hierzu gehörten - was der Kläger gerade bemängelt - die belgischen und britischen Asylakten nicht.

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es die belgischen und britischen Asylakten nicht beigezogen hat. Ohne Erfolg rügt der Kläger insoweit, dadurch sei „ein Vortrag zu § 51 AsylG [gemeint wohl: § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG] zT vereitelt“ worden und „[e]ine Befassung mit den Vorgaben des § 71a AsylG […] nur ein ‚Stochern im Nebel‘“ gewesen. Damit ist weder dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass der Kläger durch die unterbliebene Aktenbeiziehung daran gehindert gewesen sein könnte, zu der Zulässigkeit seines weiteren Asylantrags, insbesondere auch zu der Frage vorzutragen, dass und warum aus seiner Sicht neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 RL 2013/32/EU vorliegen. Ein solcher Vortrag ist vielmehr auch ohne die Beiziehung der belgischen und britischen Asylakten möglich gewesen und im Übrigen auch erfolgt. So hat sich der Kläger auf ein Video aus dem Jahr 2012 als neues Beweismittel für das seinen eigenen Angaben zufolge bereits im belgischen Asylverfahren von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal berufen, das er erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gefunden habe. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen des Klägers sowie auch seine weiteren Angaben zu dem Asylverfahren in Belgien, insbesondere zu den dort von ihm vorgebrachten Gründen für seinen Asylantrag, zur Kenntnis genommen und gewürdigt (S. 2 f. und 7 f. des Urteilsabdrucks). Dass in diesem Zusammenhang Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben sei, macht er selbst nicht geltend.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte die „Gründe der Ablehnung aus dem Erstverfahren im Drittstaat“ aufklären, hierzu weitere Ermittlungen anstellen und insbesondere die belgischen und britischen Asylakten beiziehen müssen, ergibt sich auch hieraus keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein damit geltend gemachter Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4 f., und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N.

Dem im Zulassungsverfahren gestellten Antrag auf Beiziehung der belgischen und britischen Asylverfahrensakten musste der Senat nicht nachkommen, weil diese für die Entscheidung im vorliegenden (Zulassungs-)Verfahren nicht erforderlich waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).