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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – 6 A 562/24

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0527.6A562.24.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Soweit sich der Kläger neben den von ihm ausdrücklich hervorgehobenen Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO "vorsorglich" auch auf die "anderen in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe" beruft, und er zur Begründung seines Antrages zunächst auf den Inhalt der Verwaltungsakte, sowie "vorsorglich vollumfänglich" auf sein erstinstanzliches klägerisches Vorbringen Bezug nimmt, genügt sein Vorbringen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen wird die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen und die einfache Geltendmachung eines Zulassungsgrundes ohne nähere Ausführungen zur Begründung eines solchen nicht gerecht.

II. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und männlichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Bewertung der Klausur sei nicht fehlerhaft, weil bei dieser zwei Lösungsblätter - die Seiten 7 und 8 - nicht berücksichtigt worden seien. Den Kläger treffe insoweit die Beweislast. Nach dessen Darlegungen sei nicht anzunehmen, dass der behauptete Verlust der Lösungsblätter im Machtbereich der Beklagtenseite eingetreten sei bzw. es überhaupt zu einem Verlust gekommen sei. Seine Angaben zur Anzahl der abgegebenen Seiten auf dem Bewertungsbogen möge zwar indiziell für die Abgabe von acht Lösungsseiten und zwei Seiten Konzeptpapier sprechen. Bei genauerer Betrachtung fehle es der Angabe jedoch bereits an Eindeutigkeit. Man könne aus dieser auch schließen, dass insgesamt acht Lösungsblätter abgegeben worden seien, wobei es sich bei zwei davon um Konzeptpapier handele. Im Übrigen komme in Betracht, dass der Kläger selbst die Seiten nicht korrekt gezählt habe, was in einer Prüfungs- und damit Drucksituation nicht fernliegend sei. Jedenfalls stritten die Umstände bei der Gesamtbetrachtung der Indizien für die Abgabe von lediglich sechs Lösungsseiten und zwei Seiten Konzeptpapier.

1. Erfolglos wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er die Darlegungs- und Beweislast für die Abgabe von acht Seiten Klausurlösung und zwei Blättern Konzeptpapier trage.

a. Ohne Erfolg rügt der Kläger, er habe auf dem Bewertungsbogen explizit "Seitenzahl 8+2" vermerkt, was eindeutig für die Abgabe von acht Seiten Lösung und zwei Seiten Konzeptpapier spreche. Es werde nicht deutlich, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht dieser Angabe die Eindeutigkeit abspreche. Es sei vielmehr lebensfremd, dass er mehr Seiten angegeben habe, als er tatsächlich abgegeben habe. Zudem habe er die Seiten selbst nummeriert. Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung, weil es sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinanderzusetzen, dass der Kläger sich verzählt haben könnte.

Die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht durch das darüberhinausgehende weitere Vorbringen des Klägers in Frage gestellt, seine Angaben auf dem Bewertungsbogen zur Anzahl der abgegebenen Seiten seien angesichts des von ihm verwendeten Additionszeichen nicht missverständlich gewesen. Der Kläger verkennt, dass - unabhängig von der Frage der Eindeutigkeit des Vermerks mit Blick auf das Additionszeichen - allein der Umstand, dass er eine bestimmte Anzahl von Seiten auf dem Bewertungsbogen angegeben hat, nicht zu der Annahme führt, es sei erwiesen, dass er die entsprechende Anzahl an Seiten auch tatsächlich bei der Aufsicht abgegeben hat. Der ihm insoweit obliegenden Beweislast,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 7 C 49.87 -, BVerwGE 78, 367 = juris Rn. 26 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.7.2020 - 9 S 1667/20 -, juris Rn. 21 ff.; Dieterich in: Niehues/Fischer/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026 Rn. 869,

hat er allein durch die Angabe der (angeblich) abgegebenen Seitenanzahl nicht genügt. Entgegen seinem Vorbringen ist es durchaus nicht lebensfremd, dass ein Prüfling, wie hier der Kläger, unter Berücksichtigung der Stresssituation in der Prüfung im Nachgang zu seinem Vermerk der abzugebenden Seitenzahl möglicherweise versehentlich die Abgabe einzelner Seiten unterlässt.

b. Ohne Erfolg bleibt auch sein Vorbringen, es sei eindeutig, dass der Verlust der Seiten 7 und 8 der Klausurlösung dem beklagten Land zuzurechnen sei. Er habe gesehen, dass die Aufsicht führende Person die Blätter der Klausurlösung gezählt habe. Die unwidersprochene Entgegennahe der Klausurlösung mit der Angabe "Seitenzahl 8+2", führe zur Umkehr der Beweislast, so dass das beklagte Land nachzuweisen habe, dass acht statt zehn Blätter am Ende der Prüfung abgegeben worden seien und dies nicht zu einer höheren Gesamtpunktzahl geführt hätte.

aa. Auch damit ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Der Kläger setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang auseinander, dem Vorbringen hinsichtlich der Feststellung des Zählvorgangs komme keine Relevanz zu; selbst bei Unterstellung des Vortrags als wahr, lasse sich daraus die Vollständigkeit der Klausur im Sinne des Klägervortrags nicht zwingend logisch ableiten. Die Aufsicht habe weder vermerkt, acht Seiten Lösungspapier und zwei Seiten Konzeptpapier gezählt und erhalten zu haben noch habe sie den Erhalt von weniger als der angegebenen Seitenzahl vermerkt. Die positive Feststellung eines Zählvorgangs bedeute nicht, dass der Kläger mehr als die vorliegend korrigierten Seiten abgegeben habe.

bb. Ungeachtet der insoweit fehlenden Darlegung ist gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auch nichts zu erinnern. Zwar trägt die Prüfungsbehörde die Beweislast dafür, dass die Prüfung frei von Verfahrensfehlern erfolgt ist, wenn es hinreichende Anzeichen für einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens gibt. Insbesondere ist eine solche Beweislastumkehr dann denkbar, wenn die Aufklärung von Vorgängen, die bei einer geordneten Verwaltung in der Akte dokumentiert wären aufgrund unzureichender Aktenführung unmöglich ist, so beispielsweise, wenn und soweit notwendige Protokollierungen unterblieben sind oder eine Beweisvereitelung der Behörde anzunehmen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.12.2013 - 14 A 2138/12 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.7.2020 - 9 S 1667/20 -, juris Rn. 22; Dieterich in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 869.

Vorliegend ist eine Beweisvereitelung durch die Prüfungsbehörde weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für eine Protokollierungspflicht der Prüfungsbehörde hinsichtlich der Vollständigkeit der Klausuren bei deren Abgabe. Eine ent­sprechende Verpflichtung ergibt sich weder aus der Prüfungsordnung (vgl. Studienordnung Bachelor Teil A und Teil E) noch mit Blick auf die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde. Einer Prüfungsbehörde - wie hier der HSPV - ist auch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips und des Gebots der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes angesichts der in aller Regel erheblichen Anzahl von Prüflingen nicht zuzumuten, unmittelbar bei der Abgabe der Klausur die Anzahl der abgegebenen Seiten mit der von dem Prüfling vermerkten Seitenzahl abzugleichen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich daher grundsätzlich auch nicht, wenn im Rahmen eines Nachschreibetermins - abweichend vom Regelfall - lediglich wenige Prüflinge eine Klausur bearbeiten.

c. Auf ernstliche Zweifel führt weiter nicht der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Indizien hinsichtlich der Frage, wie viele Lösungsseiten er abgegeben habe, nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die Angaben des beklagten Landes zur Handhabung der Klausurblätter nach Übergabe durch den Prüfling und die Angabe des Erstkorrektors widersprüchlich seien. Aus den Angaben zur Handhabung der Klausuren nach Beendigung der Prüfung gehe unter anderem hervor, dass die Klausur getackert werde. Der Erstkorrektor habe im Gegensatz zur Zweitkorrektorin nicht dargelegt, dass ihm die Klausur geheftet vorgelegen habe. Dieses Vorbringen lässt eine Widersprüchlichkeit der Angaben des beklagten Landes schon nicht erkennen. Allein der Umstand, dass der Erstkorrektor nicht (wie die Zweitkorrektorin) ausdrücklich auf den Erhalt der Klausur in getackertem Zustand hingewiesen hat, führt nicht zu der Annahme, dass die Klausur entgegen der Darstellung des beklagten Landes nicht geheftet gewesen ist.

d. Erfolglos bleibt weiter das Vorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gestaltung der übrigen Klausurlösung ließe - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - die Existenz einer weiteren Doppelseite mit der Nummerierung 7 und 8 ebenfalls nicht vermuten. Der Kläger macht hierzu geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht lebensfremd, dass ein Prüfling inmitten der Reinschrift skizzenhaft die Lösung einer weiteren Aufgabe vorbereite sowie nicht kenntlich mache, bestimmte Lösungsansätze nicht weiter verfolgen zu wollen. Eine zum Teil chaotische Anordnung der Ausführungen liege vor dem Hintergrund des mit der Prüfungssituation einhergehenden Stresslevels nahe.

Der Einwand setzt sich schon nicht hinreichend mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur konkreten Klausurbearbeitung durch den Kläger und der von diesem vorgenommenen Anordnung der Aufgabenbearbeitung innerhalb der Klausurlösung auseinander, sondern stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts lediglich unsubstantiiert in Abrede. Dieses hat eingehend angeführt, die Darstellung der Aufgabenbearbeitung auf den Seiten 3 bis 5 der Klausurlösung lasse abweichend vom Vorbringen des Klägers nicht erkennen, dass es sich bei diesen lediglich um Skizzen habe handeln sollen, zumal der Kläger an anderen Stellen der Klausurlösung kenntlich gemacht habe, an Lösungsansätzen nicht festhalten zu wollen und darüber hinaus Lösungsskizzen auf dem Konzeptpapier gefertigt habe, sodass - seinem Vortrag einmal folgend - zwei nebeneinanderstehende Lösungsansätze zu den Aufgaben 4 und 5 vorgelegen hätten. Diese vom Verwaltungsgericht benannten Ungereimtheiten und Widersprüche lassen sich allein mit dem Verweis auf ein stressbedingtes chaotisches Vorgehen während der Klausurbearbeitung nicht erklären.

e. Vergeblich rügt der Kläger das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Bewertungsfehler im engeren Sinne vorlägen, weil der Beklagte seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

aa. Der Kläger führt hierzu aus, die tragenden Erwägungen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt hätten, seien nicht dargelegt worden, sodass die grundlegenden Gedanken der beiden Prüfer für ihn nicht nachvollziehbar gewesen seien. Damit setzt er sich jedoch nicht hinreichend substantiiert mit den hierzu erfolgten eingehenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aufgrund des Umstandes, dass die Klausurbearbeitung lediglich kurze Antworten und Darstellungen erfordert habe, sei ein ausführliches Votum der Prüfer zusätzlich zu der Punktvergabe und den Randbemerkungen nicht erforderlich gewesen. Die Punktvergabe in Zusammenschau mit den Randbemerkungen habe den Prüfling in die Lage versetzt, die Beanstandungen der Prüfer zu erkennen. Demgegenüber erschöpft sich der Einwand des Klägers in einer bloßen Negation dieser weitergehend begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Er zeigt insbesondere nicht auf, aus welchem Grund die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll, aus den Randbemerkungen an der Klausurlösung des Erstkorrektors und der schriftlichen Begründung durch die Zweitkorrektorin werde die Prüferkritik hin­reichend deutlich.

bb. Ohne Erfolg moniert der Kläger in diesem Zusammenhang weiter, die Klausur habe vorrangig Aufgaben beinhaltet, deren Ergebnisse entweder mit "richtig" oder "falsch" zu bewerten gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die abweichende Punktangabe zwischen Erst- und Zweitkorrektor bei der Aufgabe 3, insbesondere die Ansetzung einer unterschiedlichen Maximalpunktzahl als Anwendung unterschied­licher, nicht offengelegter Beurteilungsmaßstäbe anzusehen.

Von Rechts wegen ist notwendig, aber auch ausreichend, dass der Prüfer die tragenden Erwägungen darlegt, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfungsteilnehmer die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Bei Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der jeweils in Streit stehenden Begründung ist deren Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Der Zweck der Begründung liegt in erster Linie darin, dem Prüfungsteilnehmer die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüfungsteilnehmers, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2012 - 6 B 36.11 -, NJW 2012, 2054 = juris Rn. 8 f.

Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbstständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2016 - 6 B 1.16 -, juris Rn. 12 m. w. N.

Hierbei sind die Prüfer nicht verpflichtet, einen Erwartungshorizont oder einen Schwierigkeitsgrad schriftlich niederzulegen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.7.2021 - 7 ZB 20.922 -, juris Rn. 41; VG Hamburg, Urteil vom 18.2.2025 - 2 K 3576/21 -, juris Rn. 93.

Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das den Prüfern die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgäbe, gibt es insoweit nicht.

Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -, NordÖR 2012, 98 = juris Rn. 61; und Beschluss vom 27.1.2021 - 2 ME 379/20 -, juris Rn. 15; Fischer in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 709 m. w. N.

Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt der Kläger nicht auf, dass ihm aufgrund einer fehlenden Offenlegung bzw. Erkennbarkeit unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe der beiden Prüfer die Erhebung von Einwänden gegen die Kritik des jeweiligen Prüfers nicht möglich war. Überdies geht der Einwand auch fehl, weil nicht ersichtlich ist, dass die Anlegung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Aufgabe 3 durch die Prüfer nicht "offengelegt" war. Entsprechendes ergibt sich vielmehr zwanglos schon aus der durch die Prüfer im Rahmen der Bewertung aufgelisteten Punktvergabe. Die Zweitkorrektorin hat zudem auch im Rahmen des Überdenkungsverfahrens in ihrer E-Mail vom 5.1.2022 (Beiakte 1, Blatt 54) erläutert, sie habe bei der Bewertung der Klausur der Aufgabe 3 lediglich 48 Gesamtpunkte zugerechnet, hingegen 17 Punkte der Aufgabe 4. Damit war der durch die Prüfer bei der Aufgabe 3 angewandte Bewertungsmaßstab erkennbar.

Soweit der Kläger mit seinem Einwand darüber hinaus auch generell die Anwendung eines unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs durch die Prüfer im Zusammenhang mit der Bewertung der Lösung zu Aufgabe 3 rügen möchte, legt er dies schon nicht ausdrücklich dar und setzt sich zudem nicht ansatzweise mit den hierzu ergangenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die geringfügig unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe seien vom Beurteilungsspielraum der Prüfer gedeckt; auch die Anlegung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs hätte an der Bewertung der klägerischen Leistung mit "nicht ausreichend" nichts geändert.

cc. Weiter verfängt auch das Monitum nicht, die Bewertung auch der Aufgabe 1 sei nicht schlüssig dargelegt, weil nicht erkennbar sei, wie sich die insgesamt zu vergebenden neun Punkte in dieser Aufgabe auf die Aufgabenteile a) bis c) verteilten; die Bewertung mit zwei von neun Punkten sei nicht offengelegt. Der Einwand ist unberechtigt. Sowohl aus der Aufgabenaufteilung, als auch aus den Randbemerkungen des Erstkorrektors in Zusammenschau mit den von diesem vergebenen Punkten für die Lösung der Aufgabe 1 zeigt sich, dass dieser zum einen für die richtige Definition der in den Teilaufgaben abgefragten Begrifflichkeiten jeweils einen Punkt vergeben hat und für die Darstellung eines Beispiels zwei Punkte. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Begründung der Zweitkorrektorin. Soweit diese für Aufgabe 1 insgesamt lediglich zwei Punkte vergeben hat, erschließt sich dies anhand der von ihr gegebenen Begründung damit, dass ein vom Kläger angeführtes Beispiel zwar grundsätzlich richtig war, er hier jedoch keine Beträge genannt hat, woraus der Abzug eines Punktes folgte. Ungeachtet dessen hat das beklagte Land die von den Prüfern für die jeweiligen Teilaufgaben vergebenen Punktwerte unter anderem für die Aufgabe 1 zuletzt im Rahmen der Zulassungserwiderung durch Wiedergabe einer von den Prüfern hierzu erfolgten Stellungnahme mitgeteilt. Aus diesen Ausführungen folgt ebenfalls, dass im Rahmen der Aufgabe 1 pro Teilaufgabe drei Punkte hätten erzielt werden können. Jedenfalls hiernach ist ein Begründungsmangel in Bezug auf die Bewertung der Aufgabe 1 - einen solchen einmal unterstellt - entgegen der Darstellung des Klägers nicht (mehr) erkennbar. Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nachgeholt bzw. nachgebessert werden, so dass der Rechtsfehler - wenn die nachgeholte Begründung fehlerfrei ist und die Benotung trägt - damit behoben ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Dies kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geschehen (§ 45 Abs. 2 VwVfG).

Vgl. Fischer in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 712.

III. Der Kläger legt ferner keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Er beanstandet ohne Erfolg, zur Aufklärung des Sachverhalts wäre es seitens des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem. § 86 VwGO geboten gewesen, den anderen Mitprüfling als Zeugen zu hören und so zu überprüfen, ob in diesem Einzelfall auch seine Klausurblätter gezählt worden seien. Hiermit legt er eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Ein grundsätzlich auch im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.5.2018 - 2 B 12.18 -, Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr 3 = juris Rn. 6, vom 18.2.2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 2, und vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.

Dazu ist substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2024 - 2 B 2.24 -, juris Rn. 7.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Förmliche Beweisanträge hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Mit dem Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Zusammenhänge sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Ungeachtet der fehlenden Darlegung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, dass dieses dem Vorgang des Zählens der abgegebenen Blätter - diesen einmal als wahr unterstellt - keine rechtliche Relevanz zugemessen hat, die Entscheidung mithin auf der vom Kläger gerügten unterbliebenen Sachaufklärung nicht beruht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).