Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.05.2026 – 1 A 3282/25.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0528.1A3282.25A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. April 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen
Führt die Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung in Angola zur repressivem Maßnahmen/negativer Aufmerksamkeit der Regierung?
Führt der Umstand, dass man Demonstrationen gegen die Regierung anmeldet, zu repressiven Maßnahmen/negativer Aufmerksamkeit der Regierung?
Führt der Umstand, dass man Demonstrationen gegen die Regierung mitorganisiert, zu repressiven Maßnahmen/negativer Aufmerksamkeit der Regierung?
Ist die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in Angola Ausdruck politischer Überzeugung im Sinne des Asylrechts?
Führt eine solche Teilnahme zu einer negativen Aufmerksamkeit seitens des Staates Angola?
Ist die Mitorganisation einer regierungskritischen Demonstration in Angola Ausdruck politischer Überzeugung im Sinne des Asylrechts?
- trotz ihrer über den Einzelfall des Klägers hinausweisenden Formulierung - nicht die Zulassung der Berufung.
Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsfähig sind. Er hat nämlich nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass ihre Beantwortung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war. Eine solche Darlegung wäre im Übrigen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, auch nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Urteilsgründe (UA, S. 7 ff.) zunächst (UA, S. 7) auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vom 16. Dezember 2024) Bezug genommen und sich dessen ausführliche Bewertung zu eigen gemacht, die Angaben des Klägers seien nicht glaubhaft (Bescheid, S. 3 f.). Die präsentierte Verfolgungsgeschichte sei zudem auch inkonsistent und unplausibel (Bescheid, S. 4 f.). Anknüpfend hieran hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es dem Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen sei, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergebe, dass ihm bei verständiger Würdigung durch den Staat Angola bzw. die Kriminalpolizei SIC Verfolgung drohe. Zudem habe es Zweifel an der Schlüssigkeit des Gesamtgeschehens. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich (überhaupt) politisch engagiert habe und ihm ggf. auch kriminelles Unrecht widerfahren sei; unglaubhaft seien aber die Behauptungen des - insgesamt nicht glaubwürdigen - Klägers zu dem Übergriff durch die SIC und zu der Verhaftung seines Bruders.
Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren, die Behauptung der konkreten Teilnahme an der Demonstration vom 5. Mai 2024 einschließenden Bewertung des Verfolgungsvortrags als unglaubhaft (und die Bewertung des Klägers gar als unglaubwürdig) konnte es für das Verwaltungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommen, ob eine Mitwirkung an der konkret behaupteten Demonstration Ausdruck politischer Überzeugung ist und zu repressiven Maßnahmen oder zu einer „negativen Aufmerksamkeit“ der Regierung führt (geführt hat).
Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus dem Zulassungsvorbringen, das Gericht habe „nicht in Frage gestellt, dass der Bruder des Klägers und der Hauptorganisator der Demonstrationen inhaftiert“ worden seien, schließe ein politisches Engagement des Klägers in Angola nicht aus und stütze sein Urteil auf die Annahme, dem Kläger sei „kriminelles Unrecht widerfahren“. Zunächst trifft es nicht zu, dass das Gericht das Verfolgungsvorbringen, der Bruder des Klägers sei (im Zuge der Suche nach dem Kläger) inhaftiert worden, nicht in Frage gestellt hat. Es hat nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass es diesen Vortrag als unglaubhaft bewerte (UA, S. 9 oben). Ebenfalls nicht richtig ist das Zulassungsvorbringen, das Urteil basiere auf der Annahme, dass dem Kläger kriminelles Unrecht widerfahren sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nur ausgeführt, dass es „nicht ausgeschlossen“ sei, dass dem Kläger ggf. auch kriminelles Unrecht widerfahren sei. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine allgemeine, nicht tragende Erwägung. Das ergibt sich schon aus der Formulierung selbst, weil ein lediglich nicht ausgeschlossener Umstand ersichtlich ungeeignet ist, eine nach dem rechtlichen Ansatz des Gerichts erforderliche Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu belegen. Ferner wird der nicht entscheidungstragende Charakter dieser Äußerung des Gerichts auch dadurch belegt, dass das Gericht das konkrete Verfolgungsvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft und den Kläger als unglaubwürdig bewertet hat. Für die weitere Bemerkung des Gerichts, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich (überhaupt) politisch engagiert habe, gilt entsprechendes. Sie knüpft im Übrigen ersichtlich an die Bewertung des Gerichts an, das Gericht habe nur einmal - bei der Schilderung des Treffens des Klägers mit einem Freund in einem Bus - den Eindruck einer lebensnahen Schilderung gewinnen können (UA, S. 8, Zeile 21 bis 25), und betrifft damit, wie das Gericht dort auch ausdrücklich klargestellt hat, einen Vorfall „außerhalb des eigentlichen Kerngeschehens“, also ein nicht verfolgungsrelevantes Geschehen. Der Umstand schließlich, dass das Gericht die Behauptung, der Aktivist (namens „D. I.“, Zulassungsbegründung, S. 1) sei inhaftiert worden, im Urteil nicht in Zweifel gezogen hat, erlaubt nicht die Annahme, das Gericht habe diese Behauptung als entscheidungserheblich angesehen und dem Kläger geglaubt. Sie war nämlich als solche für die Bewertung des Vorbringens zu einer Vorverfolgung des Klägers ersichtlich unerheblich.
Die - mit dem Zulassungsvorbringen offenbar erstrebte - Würdigung des Einzelfalls ist einer grundsätzlichen Klärung entzogen. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem gesamten Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).