Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.05.2026 – 1 E 170/26
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0528.1E170.26.00
G r ü n d e
Die gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie den §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf (§ 66 Abs. 1 und 2 LRiStaG) verwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck, S. 2, erster Absatz, bis S. 4, zweiter Absatz einschließlich) Bezug und macht sich diese zu eigen. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller die (teilweise) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu begründen versucht, greift nicht durch und rechtfertigt daher keine andere Entscheidung.
I. Der Antragsteller macht im Kern geltend: Entgegen dem angegriffenen Verweisungsbeschluss sei für die Entscheidung über seinen (im Beschwerdeverfahren zunächst klarstellend neu gefassten und mit Schriftsatz vom 21. Mai 2026 einschränkend geänderten, sinngemäß gestellten) Sachantrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gegenüber alle Maßnahmen zu unterlassen, die ihn „daran hindern oder darin verunsichern, als zuständiger Richter den in der Anlage 1 seiner Antragsschrift beigefügten Vorlagebeschluss, in dem er den sog. Ghetto-Renten-Komplex schildert, dem EuGH vorzulegen“ oder „die ihn dahin beeinflussen sollen, diese Vorlage umzuformulieren oder zu unterlassen“,
der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Zur Begründung führt er aus: „Ausgangspunkt und damit Gegenstand des Rechtsstreits“ sei „nicht ein Vorwurf dahin“, er „habe seine gesetzlichen Dienstpflichten als Richter verletzt“. Er suche vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm als Berichterstatter beabsichtigten Absetzung eines Beschlusses, mit dem er den Rechtsstreit L 13 SB 167/19 zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen wolle, um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen nach, die nicht Maßnahmen der Dienstaufsicht wären, sondern aus einer vertraglichen Bindung zwischen ihm und dem Antragsgegner hergeleitet werden würden. Das Justizministerium des Antragsgegners, dem er den Beschlussentwurf im Rahmen eines „kollegialen Diskurses“ vorgelegt habe, gehe nämlich davon aus, dass die schriftliche (öffentlich-rechtliche) Vereinbarung, die er und das Justizministerium NRW im September 2016 (mit dem Ziel einer Beilegung der seinerzeitigen dienstaufsichtsrechtlichen Auseinandersetzung) getroffen hätten, „die dienstliche Nutzung der Einzelheiten der damaligen Auseinandersetzungen um die Ghetto-Renten“ verbiete bzw. ihn hindere, dem EuGH „seine richterlichen Erfahrungen aus dem Ghetto-Renten-Komplex (…) vorzutragen“ und „sie als damalige Eingriffe der Justizverwaltung des Landes in seine richterliche Unabhängigkeit“ darzustellen. Das ergebe sich aus dem an ihn gerichteten Schreiben des Abteilungsleiters Z des Justizministeriums vom 22. Juli 2025, in dem es u. a. heiße:
„Einige der in dem Beschlussentwurf getroffenen Aussagen dürften unzweifelhaft nicht im Einklang mit der zwischen dem Justizministerium und Herrn Dr. G. im Jahr 2016 getroffenen Vereinbarung zur Beilegung der damaligen dienstrechtlichen Auseinandersetzung stehen.
Ob der Umstand, dass diese Äußerungen nun in einem gerichtlichen Beschluss in einer Rechtssache eingebettet werden sollen, geeignet sein kann, von der Bindung an die Vereinbarung zu dispensieren, habe ich noch nicht abschließend geprüft. Es dürfte aber außer Frage stehen, dass dies nicht der Fall ist, wenn die Einbettung in einen gerichtlichen Beschluss in einer Rechtssache willkürlich und ohne inneren Zusammenhang zu der Rechtssache erfolgt, um die Bindung an die getroffene Vereinbarung zu umgehen.
Sollte im Ergebnis ein Verstoß gegen die vorgenannte Vereinbarung festgestellt werden, wäre ich gehalten, entsprechende Schritte einzuleiten.“
Dem entspreche die weitere Äußerung des Abteilungsleiters Z in der an den Antragsteller gerichteten E-Mail vom 14. August 2025, sein Anliegen beziehe sich „allein auf die (…) geschlossene Vereinbarung“; er erwarte schlicht, dass der Antragsteller die seinerzeit von ihm abgegebenen Erklärungen einhalte. Gerichtlich zu prüfen sei nach alledem vorrangig und nicht etwa nur als Vorfrage, ob die von dem Antragsgegner behauptete Bindung hier überhaupt bestehe und er mit dem beabsichtigten Beschluss daher gegen die Vereinbarung verstoße. Gehe man - zutreffend - davon aus, dass dies nicht der Fall sei, sei der Fall damit bereits entschieden. Man könne dem Antragsgegner nämlich nicht unterstellen, sich in einer solchen Konstellation „dennoch - etwa mit dienstordnungsrechtlichen Maßnahmen - in die Rechtsstellung“, die ihm - dem Antragsteller - nach Art 97 GG garantiert sei, „ein(zu)mischen“.
Sähe man dies anders, wäre das Verwaltungsgericht nicht befugt, den gesamten Rechtsstreit an das Richterdienstgericht zu verweisen, weil diesem jedenfalls die Kompetenz fehle, über das dem Streit zugrunde liegende vertragliche Rechtsverhältnis zu entscheiden. Würde man in den zitierten Äußerungen des Abteilungsleiters Z die Ankündigung eines dienstaufsichtsrechtlichen Einschreitens sehen wollen, so „entstünde die merkwürdige und unbeholfene, prozessrechtlich nicht zielführende Situation, dass mehrere Gerichte nacheinander zu entscheiden hätten“. Der angefochtene, gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG verstoßende Beschluss verletze nämlich ebenso wie das Verhalten des Antragsgegners nicht nur die richterliche Unabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass noch weitere Rechtsverletzungen eigenständig streitgegenständlich und nicht nur inzident zu prüfen seien, nämlich die Verletzung der von dem Antragsteller treuhänderisch zu verteidigenden Normen des Art. 3 Abs. 2 EUV (Rechtsstaatsprinzip), des Art. 19 der Hinweisgeberrichtlinie (Benachteiligungsverbot) und des Art. 1 GG sowie der Art. 5 und 6 Datenschutzgrundverordnung (informationelle Selbstbestimmung). Da das Richterdienstgericht jedenfalls nicht über die Frage der Rechtswirkungen der Vereinbarung befinden dürfte, müsste es das Verfahren insoweit bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts aussetzen. „Das Drohen einer solchen Aufspaltung und 'Verwurschtelung' (Aussetzung, Rechtswegspaltung, Teilrücküberweisung) des einheitlich gestellten Antrags in letztlich sogar drei getrennte Verfahren“ zeige, wie wenig „prozessökonomisch“ die von dem Verwaltungsgericht angenommene Vorgehensweise - im Eilverfahren - wäre. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes wäre ein solches Ergebnis nicht vereinbar.
II. Aus diesem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf nicht oder nicht in Gänze dafür zuständig ist, über den Eilantrag des Antragstellers zu entscheiden.
1. Für einen Rechtsstreit des Richters gegen seinen Dienstherrn ist statt des insoweit grundsätzlich eröffneten Verwaltungsrechtswegs ausnahmsweise der Rechtsweg zum Richterdienstgericht eröffnet, wenn und soweit der Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht (Anfechtungsgegenstand) vorliegt, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (Anfechtungsgrund). Das ergibt sich, da der Antragsteller Berufsrichter im Dienst des Antragsgegners (Land Nordrhein-Westfalen) ist, hier aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 67 Nr. 4 lit. e des Landes- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG) i. V. m. § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Gemäß § 67 Nr. 4 lit. e LRiStaG entscheidet das Dienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG, also dann, wenn der Richter behauptet, dass eine solche Maßnahme seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 2 Abs. 2 LRiStaG i. V. m. §§ 1, 54 Abs. 1 BeamtStG für alle (sonstigen) Klagen des Richters aus dem Richterverhältnis gegeben, mit denen sich dieser gegen Maßnahmen seines Dienstherrn wendet, die geeignet sind, ihn in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen, in der er dem Dienstherrn nicht ausschließlich als Amtswalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger eigener Rechte gegenübertritt. Wegen dieses Nebeneinanders zweier Rechtswege für ein und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund hat der Richter durch die Begründung seines Antrags weitgehend selbst zu bestimmen, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht von dem Richterdienstgericht (wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) oder von dem Verwaltungsgericht (wegen sonstiger Rechtsverletzung) nachgeprüft werden soll.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 93 und 95, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 2 B 91.96 -, juris, Rn. 3, und Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34.80 -, juris, Rn. 12 f.; BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, juris, Rn. 16, und vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, juris, Rn. 33; aus der Literatur ferner Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 59, § 62 Rn. 27 und § 68 Rn. 2.
2. Gemessen an diesen Vorgaben ist für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers allein der Rechtsweg zum Richterdienstgericht gegeben. Der Antragsteller wendet sich mit seinem auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Antrag gegen eine ihm behauptet drohende Maßnahme der Dienstaufsicht (dazu a)) und macht ausweislich der vorgelegten Begründung, soweit diese maßgeblich ist, insoweit allein geltend, dass hierdurch seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werde (dazu b)).
a) Anfechtungsgegenstand ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ausschließlich eine ihm drohende Maßnahme der Dienstaufsicht.
Der Antragsgegner hat, wie auch der Antragsteller ausführt (Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2026, S. 4, dritter Absatz, und S. 5, zweiter Absatz), bislang nicht angegeben, welche „entsprechenden Schritte“ er konkret für den Fall „einleiten“ werde, dass seine (mittlerweile mehr als zehn Monate andauernde) Prüfung zu der Annahme führe, der Antragsteller umgehe Regelungen der Vereinbarung aus September 2016 dadurch, dass er bestimmte Aussagen (gemeint ist offensichtlich die Darstellung angeblicher, vor der Vereinbarung erfolgter Eingriffe der Justizverwaltung in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers im Rahmen des „Ghetto-Renten-Komplexes“) willkürlich und ohne inneren Zusammenhang zu der Rechtssache (gemeint ist offenkundig der Vorlagebeschluss) in diese einbette, um die Bindung an die getroffene Vereinbarung zu umgehen. Insoweit sind daher alle denkbaren Maßnahmen der Dienstaufsicht in den Blick zu nehmen.
Unter Dienstaufsicht im Sinne des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts ist im Allgemeinen die personenrechtliche Aufsicht über die Pflichterfüllung des Amtsinhabers im Innenverhältnis zu seinem Dienstherrn durch den Dienstvorgesetzten zu verstehen. Dieser hat den Richter als Amtswalter im Umfang der dienstrechtlichen Befugnisse zu beobachten und zu korrigieren, wenn dazu Veranlassung besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, juris, Rn. 125, und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Werkstand: 86. Lieferung, April 2026, Teil C, Rn. 495 und 626.
Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind, wenn es - wie hier - um die richterliche Tätigkeit des Richters geht, nach § 26 Abs. 2 DRiG nur der Vorhalt der ordnungswidrigen Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts sowie die Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte gestattet. Diese beiden Maßnahmen bilden die obere Grenze der zulässigen Dienstaufsichtsmaßnahmen. Mildere Mittel sind daher möglich, nicht aber strengere, wie die Rüge, der Tadel oder die Missbilligung. Ist die dienstaufsichtsführende Stelle der Auffassung, dass ein Vorhalt nicht oder nicht mehr genügt, so hat sie ein Disziplinarverfahren (vgl. § 77 ff. LRiStaG) einzuleiten.
Zum Ganzen vgl. etwa Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 35, m. w. N.
Eine Maßnahme der Dienstaufsicht läge daher (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) unzweifelhaft dann vor, wenn der Antragsgegner wegen eines von ihm angenommenen Verstoßes des Antragstellers gegen die Vereinbarung aus September 2016 - etwa gegen die darin enthaltene, auch den Antragsteller bindende Erklärung, nach der die jeweils erhobenen Vorwürfe „nicht weiterverfolgt“ werden - mit einer der o. g. Maßnahmen der Dienstaufsicht oder disziplinarisch auf den Antragsteller einwirken würde, um das Absetzen des Vorlagebeschlusses ohne die fraglichen Darstellungen zu erreichen. Nichts anderes ergäbe sich, wenn der Antragsgegner entsprechend der (kaum plausiblen) Befürchtung des Antragstellers (Beschwerdebegründung S. 4, vorletzter Absatz) diesen mangels in der Vereinbarung getroffener Regelungen über eine Durchsetzung des Vereinbarten bzw. einer Vollstreckung nicht mittels einer der o. a. Maßnahmen, sondern auf anderem Wege „zur (angeblichen) Vertragstreue“ anhalten würde, etwa durch eine verwaltungsgerichtliche Klage. Auch eine solche (ggf. rechtswidrige) Maßnahme würde nämlich im Rahmen der personenrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung des Antragstellers im Innenverhältnis zu dem Antragsgegner erfolgen, der Korrektur eines (die richterliche Tätigkeit des Antragstellers betreffenden) Verhaltens dienen und daher eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellen. Bestätigt wird dieser Befund dadurch, dass die Vereinbarung aus September 2016 selbst Teil und Abschluss einer dienstaufsichtsrechtlichen Auseinandersetzung war. Das ergibt sich in aller Deutlichkeit schon aus deren Einleitungssatz, nach dem die „folgenden Erklärungen“ das Ziel haben, „eine einvernehmliche und endgültige Beilegung der dienstaufsichtsrechtlichen Auseinandersetzung zu ermöglichen“ (Hervorhebung nur hier). Dass dieser Befund zutrifft, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst. Dieser hat nämlich in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 9. Februar 2026 (S. 21, dritter Absatz) den früheren (durch die Vereinbarung - vorübergehend? - beigelegten) Streit mit dem Antragsgegner ebenfalls als dienstaufsichtsrechtliche Auseinandersetzung bezeichnet. Mit Blick auf das Vorstehende ist es entgegen der wiederholt - insbesondere in der Beschwerdeschrift, S. 5 f. - vorgetragenen Ansicht des Antragstellers für die Annahme, dass hier eine drohende Maßnahme der Dienstaufsicht in Rede steht, auch ersichtlich irrelevant, auf welche Rechtsgrundlage - Vorschriften des Dienstrechts oder Regelungen der „vertraglichen“, ggf. auszulegenden Vereinbarung - der Antragsgegner das befürchtete Vorgehen konkret stützen würde.
b) Ferner macht der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Begründung seines Eilbegehrens, soweit diese maßgeblich ist, ausschließlich geltend, dass die befürchteten, vorbeugend abzuwehrenden Maßnahmen des Antragsgegners seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen würden; eine Rüge der Verletzung (auch) seiner individuellen Rechtssphäre ist nicht erkennbar.
aa) Bereits der hier in Bezug genommene (s. o.) Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2026 (BA S. 3 f.) hat anhand mehrerer Zitate aus der Antragsschrift vom 6. Februar 2026 und aus der weiteren Antragsbegründung vom 9. Februar 2026 überzeugend aufgezeigt, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag keinem befürchteten Eingriff in private Rechte, sondern ausschließlich einer drohenden Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit entgegentreten will. Besonders klar ist dies in der Äußerung in der Antragsschrift hervorgetreten,
„dass ich hier keine privaten Rechte geltend mache, sondern als gesetzlicher Richter ausschließlich die von mir treuhänderisch zu wahrende richterliche Unabhängigkeit verteidige“.
Auch in der anwaltlichen Rechtswegbeschwerdeschrift vom 28. Februar 2026 hat der Antragsteller entsprechend vorgetragen. So begründet er die besondere Eilbedürftigkeit seiner Beschwerde eingangs des Schriftsatzes (S. 1) mit der Erwägung, dass schon die Verzögerung des Vorlagebeschlusses „ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“ sei, zu dem der Antragsgegner nicht berechtigt sei. Im Rahmen der Darstellung des Sach- und Streitstandes (S. 2, viertletzter Absatz) wird weiter ausgeführt: „Der AS beruft sich auf seine richterliche Unabhängigkeit“. Ferner hebt der Antragsteller bei dieser Darstellung (S. 2, drittletzter Absatz) und nachfolgend (S. 8, drittletzter Absatz) hervor, dass Reichweite und Bindungswirkung der Vereinbarung „auf die richterliche Tätigkeit des AS“ zwischen den Beteiligten streitig seien bzw. dass die „Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit“ in Rede stehe. Er bestätigt damit, dass es in dem vorliegenden Rechtsstreit um seine allein durch die (sachliche) Unabhängigkeit (Art 97 Abs. 1 GG) geschützte richterliche Tätigkeit und nicht etwa um seine individuelle Rechtssphäre geht. Weiter ist ausgeführt (S. 3, erster Absatz), der Antragsteller habe „als unabhängiger Richter“ ein Recht darauf, Klarheit zu erhalten, dass sein ihm vertraglich verbundener Dienstherr keine Schritte gegen ihn unternehme, wenn und weil er die damaligen Geschehnisse in seinem Vorlagebeschluss schildere. Sodann heißt es:
„Eine nachvollziehbare Unklarheit im Sinn einer Bedrängung seiner insoweit angeblich eingeschränkten richterlichen Unabhängigkeit ist beim AS - willentlich ausgelöst durch das Land - entstanden, weil das Justizministerium durch seinen Abteilungsleiter Z im Schreiben vom 22.7.2025 (…) schreibt“ (es folgt das bereits oben wiedergegebene Zitat; Hervorhebungen nur hier).
Direkt nach dem Zitat trägt der Antragsteller weiter vor (S. 3, drittletzter Absatz), schon die von dem Abteilungsleiter Z angesprochene Prüfung und das weiter als möglich angekündigte Verhalten des Antragsgegners stellten einen „Eingriff in die Unabhängigkeit“ dar. Ebenso deutlich heißt es auf S. 4, fünfter Absatz, dass auch Einwirkungen auf ihn im Wege einer Klage „gewiss Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit“ wären, und auf S. 5, zweiter Absatz, dass in einem Verbot, in dem Vorlagebeschluss „die damaligen Behinderungen seiner damaligen Unabhängigkeit frei zu schildern“, ein „klarer Eingriff in die Unabhängigkeit“ läge.
bb) Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, der Rechtsstreit dürfe (jedenfalls) nicht vollumfänglich an das Richterdienstgericht verwiesen werden, weil dieses nicht befugt wäre, über die Rechtsfolgen der Vereinbarung zu entscheiden (Beschwerdeschrift, S. 8 f.). Dieses Vorbringen geht fehl. Die Frage, auf welche Rechtsgrundlage (Normen des Dienstrechts oder die Vereinbarung) der Antragsgegner die bedingt angekündigten „Schritte“ stützen würde, berührt die Einordnung, dass der Antragsteller eine ihm drohende Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG anficht, nicht. Ob die Vereinbarung einen solchen Eingriff rechtfertigen könnte, wäre eine (Vor-)Frage, die das Richterdienstgericht gerade auch wegen des funktionalen Zusammenhangs der Vereinbarung mit dem durch sie beendeten richterdienstgerichtlichen Verfahren, der durch deren Nr. 5 belegt wird, im Rahmen seiner Prüfung zu beantworten hätte, ob der gerügte rechtswidrige Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit vorliegt.
cc) Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Rechtswegverweisung sei zumindest insoweit unzulässig, als auch weitere, „eigenständige Teile des Streitgegenstands“ betroffen seien, die nicht nur Reflexe der richterlichen Unabhängigkeit seien, greift nicht durch. Der Antragsteller macht insoweit geltend, streitgegenständlich seien auch die Vereinbarkeit (des drohenden Eingriffs) mit Art. 3 EUV sowie mit „Fragen der Hinweisgeberrichtlinie, der DSGVO und des Europäischen wie auch deutschen Petitionsrechts sowie des allgemeinen Richterdienstrechts“ (Schriftsatz vom 17. Februar 2026, S. 1). Mit der Beschwerdeschrift hat er insoweit präzisiert, dass es um die von ihm treuhänderisch zu verteidigenden Normen des Art. 3 Abs. 2 EUV (Rechtsstaatsprinzip), des Art. 19 der Hinweisgeberrichtlinie (Benachteiligungsverbot) und des Art. 1 GG sowie der Art. 5 und 6 Datenschutzgrundverordnung (informationelle Selbstbestimmung) gehen solle, die durch das Verhalten des Antragsgegners und die uneingeschränkte Verweisung verletzt würden.
(1) Die Behauptung des Antragstellers, ein eigenständiger Streitgegenstand liege zunächst schon wegen der (erstmals in der Antragsschrift vom 6. Februar 2026, S. 3 f. erhobenen) Rüge einer Verletzung des (europäischen) Rechtsstaatsprinzips aus Art. 3 Abs. 2 EUV vor, geht offensichtlich fehl. Es ist nicht im Ansatz dargelegt und erkennbar, dass die Regelung, nach der die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern (nicht etwa: Amtswaltern) einen Raum des Rechts bietet, was auch die Garantie unabhängiger Gerichte umfassen mag, neben dem Prüfungsmaßstab des Art. 97 GG irgendeine Relevanz für die Entscheidung über das Antragsbegehren des Antragstellers haben könnte. Sie stellt eine an die Organe der Union gerichtete, auch die Mitgliedsstaaten bindende allgemeine Zieldefinition dar, die keine Rechte des Einzelnen bzw. Privater begründet.
Vgl. etwa Terhechte, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 87. EL, Januar 2026, EUV Art. 3 Rn. 13, 15 f. und 27; ebenso Pechstein, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, EUV Art. 3 Rn. 1 bis 4, abweichend nur insoweit, als Art. 3 EUV danach keine rechtlichen Pflichten der Mitgliedsstaaten begründet.
Unabhängig davon ergibt sich auch schon aus dem Vortrag des Antragstellers, dass insoweit kein eigenständiger Teil des Streitgegenstands betroffen ist, der nicht nur Reflex der richterlichen Unabhängigkeit ist. Der Antragsteller führt nämlich - durchaus im Widerspruch zu dieser Rechtsbehauptung - selbst aus, dass er diese Norm „treuhänderisch“ verteidige. Damit gibt er zu erkennen, dass er insoweit keine eigenen privaten Rechte geltend machen will, die neben seiner richterlichen Unabhängigkeit stehen könnten.
(2) Das Vorbringen, weitere eigenständige Streitgegenstände folgten aus vorbeugend abzuwehrenden rechtswidrigen Eingriffen in Art. 19 der Hinweisgeberrichtlinie, in Art. 1 GG, in Art. 5 und 6 der Datenschutzgrundverordnung, in das Europäische wie auch deutsche Petitionsrecht sowie in das allgemeine Richterdienstrecht, greift ebenfalls - offensichtlich - nicht durch. Das folgt zum einen schon aus dem Vortrag des Antragstellers selbst, die betroffenen Vorschriften (nur) treuhänderisch zu verteidigen (s. o.), und - unabhängig davon - auch aus den nachstehenden Erwägungen.
(a) Ein außerhalb der Dienstaufsicht liegender, nicht der Zuständigkeit des Richterdienstgerichts unterfallender Streitgegenstand ergibt sich nicht aus der Regelung des Art. 19 der „Hinweisgeberrichtlinie“ (Verbot von Repressalien). Das gilt schon deshalb, weil die angesprochene Richtlinie - RL 2019/1937 EU - nach keiner denkbaren Betrachtungsweise geeignet sein kann, (individuelle) Rechte des Antragstellers zu begründen; die gegenteilige Ansicht des Antragstellers ist schlicht abwegig. Das folgt unabhängig von dem Rechtscharakter als Richtlinie schon daraus, dass diese hier offensichtlich nicht einschlägig ist. Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2019/1937 EU werden durch diese Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die - sodann unter lit. a bis c aufgelistete - Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Dass hier ein allenfalls in Betracht zu ziehender Verstoß i. S. v. Art 2 Abs. 1 lit. a RL 2019/1937 EU vorliegen könnte, ist nicht einmal im Ansatz erkennbar. Diese Vorschrift eröffnet den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie nur unter zwei Voraussetzungen, nämlich eines Verstoßes, der (1.) in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Union fällt und (2.) einen in Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziffer i bis x genannten Bereich betrifft.
Vgl. Fest, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2024, RL (EU) 2019/1937 Art. 2 Rn. 5 und 6.
Beide Voraussetzungen sind hier ganz offensichtlich nicht erfüllt. Die angeblichen früheren Verstöße der Gerichtsverwaltung gegen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, die dieser offenbar mit dem Vorlagebeschluss als Verstöße gegen Unionsrecht „melden“ will, fallen nämlich, wie schon eine kurze Lektüre der einschlägigen Regelungen zeigt, nicht in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Union und betreffen auch keinen in Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziffer i bis x genannten Bereich.
(b) Auch die Berufung des Antragstellers auf Art 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) der VO 2016/679 (EU) (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DS-GVO) oder Art. 6 DS-GVO („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) ist ersichtlich ungeeignet, einen eigenständigen, nicht der Zuständigkeit des Richterdienstgerichts unterfallenden Streitgegenstand aufzuzeigen.
Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass jegliches Tun der Gerichtsverwaltung „in Bezug auf Rechtsprechung von Richtern“ aus datenschutzrechtlicher Perspektive auch an der DS-GVO zu messen sei.
Vgl. insoweit auch den Erwägungsgrund 20 der Verordnung, nach dem diese Verordnung u. a. auch für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden gilt; vgl. ferner die Ausführungen zu der (nur) die Zuständigkeit von Aufsichtsbehörden betreffenden Regelung des § 55 Abs. 3 DS-GVO von Kugelmann/Römer, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/ Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2024, Art. 55 EUV 2016/679, Rn. 61 ff. (unter Rn. 70 auch zu den Verwaltungstätigkeiten der Gerichte).
Sämtliche Datenschutzverstöße, die von „der Prozessordnung der Mitgliedstaaten“ nicht gedeckt seien, seien als verbotene Datenverarbeitungen bzw. Datenerhebungen zu sanktionieren. Hier sei eine nichtbefugte Datenverarbeitung durch den gerichtsverwaltenden Antragsgegner erfolgt bzw. zu erwarten, welche „in die richterlichen Befugnisse bezüglich laufender Gerichtsverfahren“ eingreife oder auch nur das „Gefühl eines Kontrollverlusts über die in“ seiner „Sphäre gehörenden Daten oder die Sorge vor einem entsprechenden Missbrauch“ begründe (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Februar 2026, S. 8).
Dieses Vorbringen verdeutlicht, dass es dem Antragsteller auch mit seiner datenschutzrechtlichen Argumentation allein um die Abwehr von Eingriffen in seine richterliche Unabhängigkeit und damit um in diesem Rahmen ggf. zu erörternde bloße Rechtsreflexe geht. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, welche Verstöße im Rahmen des diesem Zwischenstreit zugrundeliegenden Eilbegehrens dem Antragsgegner schon zur Last gelegt werden oder noch zu besorgen sein könnten. Namentlich hat der Antragsgegner keineswegs von sich aus auf den - dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit zuzurechnenden - Beschlussentwurf des Antragstellers (unzulässig) zugegriffen.
Dazu, dass die Dienstaufsicht nicht eigenmächtig (elektronisch) von richterlichen Dokumenten Kenntnis nehmen darf, die noch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, und dass das den Richtern für ihre Arbeit zur Verfügung gestellte EDV-Netz dementsprechend technisch und organisatorisch so ausgestaltet sein muss, dass eine inhaltliche Kenntnisnahme von solchen Dokumenten durch andere Personen als den Urheber des Dokuments und die ihm unmittelbar zugeordneten Bediensteten soweit wie möglich ausgeschlossen ist, vgl. Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 55. Edition, Stand: 1. Januar 2026, Syst. E. Datenschutz bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, Rn. 86.
Er hat diesen Entwurf vielmehr im Rahmen eines „kollegialen Diskurses“ von dem Antragsteller erhalten. Dieser von dem Antragsteller betriebene (ungewöhnliche) Diskurs ist, wenn er nicht von vornherein sinnlos sein soll, gerade auf eine Kommunikation und damit auch auf die gegenseitige Kenntnisnahme und Verarbeitung von (schriftlichen) Äußerungen des Gesprächspartners angelegt.
(4) Ein eigenständiger Streitgegenstand ergibt sich schließlich auch nicht aus der Berufung des Antragstellers auf Art. 1 GG, auf das Europäische wie auch deutsche Petitionsrecht sowie auf „das allgemeine Richterdienstrecht“. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der Sachbereich des Art 1 GG oder der - nicht einmal bezeichneten - weiteren Regelungen betroffen sein könnte, wenn der Antragsgegner wegen des Inhalts des (beabsichtigten) Vorlagebeschlusses Maßnahmen der Dienstaufsicht ergreifen würde.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche von der Regelung des § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erfasst werden,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 1 DB 34.92 -, juris, Rn. 18, OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 E 825/09 -, juris, Rn. 32 f., m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 13 OB 385/21 -, juris, Rn. 11,
folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Im Falle der - hier gegebenen - Zurückweisung einer in der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG) des Gerichtskostengesetzes (Kostenverzeichnis) nicht besonders aufgeführten Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, fällt nach Nr. 5502 eine - streitwertunabhängige - Festgebühr an (derzeit i. H. v. 72,00 Euro).
Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.