Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.05.2026 – 20 A 940/22

20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0528.20A940.22.00

G r ü n d e

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage - bei Stattgabe im Übrigen - abgewiesen, soweit sie gegen die unter Nr. 1 des Tenors der gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 23. November 2018 geregelte Anordnung, den dort näher bezeichneten Zaun aus der Deichschutzzone zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, und die jeweils hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung gerichtet ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Der von den Klägern innerhalb der Deichschutzzone errichtete Zaun verstoße gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW. Bei dem Zaun handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Der Anlagenbegriff sei weit auszulegen und umfasse jede äußerlich erkennbare Vorrichtung. Wie der Zaun beschaffen und wie fest er mit dem Erdboden verbunden sei, sei unerheblich. Der Beklagte habe das ihm nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Die Anordnung sei insbesondere verhältnismäßig. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde sei grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts drohe oder eingetreten sei, sondern gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung. Zwar könne sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig sei, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten sei und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint habe. Werde die Prüfung - wie hier - von der Behörde mit für die Zulassung negativem Ergebnis vorgenommen, gebiete aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, von der Untersagung bzw. Beseitigung schon dann abzusehen, wenn noch nicht völlig zweifelsfrei feststehe, dass der Zulassung keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Entscheidend sei im Gegenteil, ob sich verlässlich absehen lasse, dass einer Legalisierung nichts entgegenstehe, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergäben. Vorliegend lasse sich nicht verlässlich absehen, dass einer Legalisierung nichts im Wege stehe. Der Beklagte habe vielmehr zu Recht angenommen, dass eine Legalisierung des Zauns nicht in Frage komme, weil auch die Pferdeweidehaltung innerhalb der Deichschutzzone gegen das Verbot des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW verstoße. Das behördliche Einschreiten verletze mit Blick auf das Vorgehen in anderen Fällen auch nicht das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte habe hinreichend nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er gegen die Kläger eingeschritten sei und wie er in anderen Fällen vorgehe.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen, mit dem die Kläger ihre Klage im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgen, ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung.

1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.

Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich nach diesen Maßgaben nicht schon aus dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der streitgegenständliche Zaun eine Anlage im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW darstelle, sofern die Kläger diesen formal allein zur Begründung des Berufungszulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten angeführten Aspekt überhaupt für den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung anführen möchten.

Es ist jedenfalls im Ergebnis vollkommen unzweifelhaft, dass der von den Klägern in der Deichschutzzone errichtete Zaun unter die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW fällt, nach der u. a. die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und Einfriedungen auf Deichen und in Deichschutzzonen verboten ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Zaun - was allerdings naheliegt - bereits unter das Tatbestandsmerkmal der „Einfriedung“ zu fassen oder - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - jedenfalls das Tatbestandsmerkmal der „Anlage“ einschlägig ist. Die durch den Gesetzgeber in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW alternativ verwendeten Tatbestandsmerkmale sind nicht durchgehend trennscharf voneinander abgrenzbar, wie nicht zuletzt die Tatbestandsmerkmale „erweitern“ und „verändern“ zeigen. Ebenso wie sich eine Erweiterung auch als eine Veränderung verstehen lässt, handelt es sich bei den offenbar mit dem Ziel der Adressierung eines besonders praxisrelevanten Anwendungsanfalls eigens erwähnten „Einfriedungen“ letztlich auch nur um einen ausdrücklich normierten Unterfall verbotener „Anlagen“.

Der Begriff der Anlage selbst ist hier im wasserrechtlichen Zusammenhang und dem Zweck der Vorschrift entsprechend weit auszulegen. § 82 Abs. 1 LWG NRW zielt darauf ab, aus Gründen des hohen Allgemeininteresses am Schutz von Hochwasserschutzanlagen Deiche und deren Schutzzonen grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich der durch § 82 Abs. 2 LWG NRW für den Einzelfall eröffneten Befreiungsmöglichkeit, von sämtlichen ihre Beschaffenheit und Schutzfunktion potentiell beeinträchtigenden Veränderungen freizuhalten,

vgl. zur Gesetzesbegründung auch LT-Drs. 13/6222, S. 115 zur Vorgängerregelung in § 111a LWG NRW a.F.,

zu denen ausweislich der weiteren enumerativen Tatbestände sogar das Bereiten oder Befahren, das Beweiden, das Ablagern von Gegenständen, das Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen oder das Schädigen oder Entfernen der Grasnarbe gehören. Vom Anlagenbegriff erfasst sind demnach alle auf eine gewisse Dauer künstlich geschaffenen ortsfesten oder beweglichen Einrichtungen baulicher oder sonstiger Art, die objektiv geeignet sind, auf die Beschaffenheit und die Schutzfunktion des Deichs und des durch die Schutzzone definierten engsten Bereichs um den Deich herum Einfluss zu nehmen.

Jedenfalls hierunter fällt auch der von den Klägern errichtete Zaun, ohne dass es dabei auf dessen konkrete Bauweise oder Beschaffenheit ankommt. Dass er nicht für eine gewisse Dauer geschaffen wäre oder von vornherein ungeeignet wäre, auf die Beschaffenheit und die Schutzfunktion des Deiches Einfluss zu nehmen, wird weder mit dem Zulassungsvorbringen substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Einwand, die streitgegenständliche Verfügung sei unverhältnismäßig, weil der Beklagte die Möglichkeit einer Befreiung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW nicht hinreichend geprüft und zudem keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts durch die Zaunanlage konkret zu erwarten sei.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für das Einschreiten des Beklagten im Ausgangspunkt bereits der Umstand genügt, dass die Kläger den Zaun unter Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW errichtet haben. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Danach ist die Behörde ermächtigt, wegen eines Verstoßes gegen alle in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Verpflichtungen einzuschreiten. Dazu zählt auch das in § 82 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW normierte repressive Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Ein Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW ist nur dann kein hinreichender Grund für die behördliche Anordnung der (Wieder)Herstellung rechtmäßiger Zustände, wenn im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Veranlassung besteht, die Möglichkeit einer Legalisierung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW behördlich zu prüfen. Wird die Prüfung der Erteilung einer widerruflichen Befreiung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW von der Behörde - wie hier - mit negativem Ergebnis vorgenommen, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, von der Untersagung bzw. Beseitigung schon dann abzusehen, wenn noch nicht völlig zweifelsfrei feststeht, dass ein Anspruch auf Erteilung der widerruflichen Befreiung nicht besteht. Entscheidend ist im Gegenteil, ob sich verlässlich absehen lässt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer widerruflichen Befreiung tatsächlich besteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 20 B 542/17 -, juris, Rn. 22 ff., m. w. N.

Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Es lässt sich nach seinen Feststellungen weder verlässlich absehen, dass ein (gebundener) Anspruch der Kläger auf Erteilung einer widerruflichen Befreiung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bestünde, noch ergeben sich deutlich überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung. Etwas anderes zeigen auch die Kläger nicht auf. Auf die mit ihrem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts bzw. des Deichschutzes durch die Errichtung des Zauns konkret zu erwarten ist, kommt es nach den vorstehenden Maßstäben hingegen nicht an, auch wenn einiges dafürsprechen dürfte, dass der Zaun mit der Rechtsauffassung des Beklagten auch tatsächlich die Ziele des Deichschutzes beeinträchtigt, weil er die Unterhaltung des Deichs und seiner Schutzzone erschwert und zu Verletzungen der Grasnarbe führt.

c) Nichts anderes legen die Kläger in diesem Zusammenhang mit dem bloßen Hinweis darauf dar, dass der dem Deichbau zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidenten L. vom 29. April 1980 unter Ziffer IV. 1.15 eine Regelung enthalte, nach der Deichanlagen, die an Weidegrundstücke grenzen, seitens der Ausbauunternehmer einzufrieden seien, wobei die Zäune an den weideseitigen Deichfuß zu setzen und den Eigentümern der angrenzenden Weidegrundstücke zu übereignen seien. Aus ihrem Zulassungsvorbringen ergibt sich bereits nicht, wie sich die angeführte Regelung gegenüber der nachträglich mit Wirkung zum 12. Mai 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 111a Abs. 1 LWG NRW in der Fassung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 2005 Nr. 21), die in der heutigen Gesetzesfassung in § 82 Abs. 1 LWG NRW fortlebt, verhält. Vor allem aber legen die Kläger nicht in der gebotenen Weise dar, wieso sie selbst etwas aus der angeführten Regelung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Gunsten ableiten könnten. Die im Planfeststellungsbeschluss normierte Verpflichtung betrifft ausweislich des durch die Kläger unterbreiteten Wortlauts der Regelung nur den Ausbauunternehmer. Sie verpflichtet hingegen nicht die Kläger, selber Zäune in der Deichschutzzone zu errichten. Diese Unterscheidung ist auch nicht von vornherein irrelevant, weil die konkrete Gestaltung der Zäune erheblichen Einfluss auf deren Kompatibilität mit den Zielen des Deichschutzes haben kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbauunternehmer der ihm obliegenden Verpflichtung seinerzeit nicht nachgekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr befand sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie durch die Kläger im Jahr 2005 am weideseitigen Deichfuß ein Weidezaun, den die Kläger entfernt und durch den streitgegenständlichen Zaun ersetzt haben.

d) Ohne Erfolg rügen die Kläger überdies, dass der Deich nicht den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses entspreche und in rechtswidriger Weise direkt an die Grenze ihres Grundstücks heranreiche. Die Kläger legen mit ihrem Vorbringen weder dar, inwieweit dies die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Ordnungsverfügungen berührte, noch dass die Errichtung des Deichs überhaupt gegen die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses verstieße. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Vortrag der Kläger, die tatsächliche wasserseitige Breite des Deichs von 13,5 Metern verstoße gegen Ziffer I. Buchst. g) des Planfeststellungsbeschlusses, aus der sich eine wasserseitige Breite von 9 Metern ergebe. Der genannten Regelung des Planfeststellungsbeschlusses ist zu entnehmen, dass die Deiche drei Meter breite Kronen und Böschungsneigungen von 1:3 wasserseitig und 1:2 landseitig erhalten. Daraus lässt sich allerdings entgegen der Darstellung der Kläger nicht ableiten, dass der Planfeststellungsbeschluss für die wasserseitige Böschung eine Breite von neun Metern vorsähe. Die einzuhaltende Breite der (land- und wasserseitigen) Böschung hängt vielmehr von der vorgeschriebenen Höhe des Deichs ab, zu der die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen keine Angaben machen. Zum anderen bleiben auch die Behauptungen der Kläger, „dass der Deich zuletzt im September 2014 nach umfangreichen Arbeiten verändert worden sei“ und dass „sich der Deich infolge des Befahrens mit schweren Maschinen und Witterungseinflüssen ständig verändere, nach unten und zur Seite absacke und seine Form und Breite verändere“, unsubstantiiert und lassen nicht erkennen, inwiefern hieraus eine Abweichung von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses resultierte. Den von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern lässt sich dies ebenfalls nicht entnehmen. Das auch insoweit knappe Zulassungsvorbringen versetzt den Senat nicht in der gebotenen Weise in die Lage, schon anhand des Zulassungsvorbringens selbst beurteilen zu können, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang fehlende Feststellungen des Verwaltungsgerichts bemängeln, hätte es im Übrigen zuvörderst ihnen selber oblegen, im erstinstanzlichen Verfahren - notfalls durch förmliche Beweisanträge - auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht zu dringen. Die Kläger zeigen weder auf, dass sie solche Bemühungen unternommen hätten, noch dass sich dem Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus eine weitere Sachverhaltsaufklärung als entscheidungserheblich hätte aufdrängen müssen.

e) Die Kläger zeigen auch im Übrigen nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Ihre ohne nähere Erläuterung erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, „wie die Fläche zwischen dem Deichfuß und dem 4m Abstand zu behandeln ist“ und „wo der Deichfuß bemessen wird“ lässt bereits nicht erkennen, inwieweit es hierauf entscheidungserheblich ankommen sollte. Der Hinweis darauf, dass bei Versetzung des Zauns um vier Meter mehr als 10 % der Nutzungsfläche des 10.188 m² großen Flurstücks verlorengingen, lässt im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Erhaltung funktionsfähiger Deiche für sich genommen noch nicht ernstlich auf eine Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung schließen, zumal weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass die verbleibende Fläche zur Weidehaltung nicht mehr sinnvoll genutzt werden könnte. Der Einwand, das Weidegrundstück sei vor seinem Erwerb ohne Beanstandung des Beigeladenen bis zum Deichfuß als Weidefläche genutzt worden, verfängt schon deshalb nicht, weil die Kläger durch die eigenmächtige Entfernung des vorhandenen und die Errichtung des neuen massiveren Zauns selbst die Ursache für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gesetzt haben. Im Übrigen ist die Frage, ob die Pferdeweidehaltung innerhalb der Deichschutzzone zulässig ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schließlich dringen die Kläger auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand durch, dass die Ermessenausübung des Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung die Maßstäbe aufgezeigt, denen das behördliche Handeln beim Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG genügen muss. Ausgehend hiervon hat es festgestellt, dass das Vorgehen des Beklagten diesen Anforderungen genügt, da er hinreichend nachvollziehbar dargelegt habe, aus welchen Gründen er gegen die Kläger eingeschritten sei und wie er in anderen Fällen vorgehe. Dem setzen die Kläger mit ihrem Verweis darauf, dass es vorliegend nicht um die Beseitigung rechtswidriger Zustände gehe, schon deshalb nichts Durchgreifendes entgegen, weil die Errichtung des Zauns nach der mit dem Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht durchgreifend in Frage gestellten Annahme des Verwaltungsgerichts gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW verstößt. Ebenso wenig greift die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge durch, Behörde und Verwaltungsgericht hätten weiteren Ermittlungen zur Verfahrensweise auf anderen Anliegergrundstücken durchführen müssen. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen weder in der gebotenen Weise auf, dass der Beklagte dort tatsächlich unter vergleichbaren Umständen anders verfahren wäre, noch dass sie im erstinstanzlichen Verfahren erforderlichenfalls durch die Stellung eigener Beweisanträge auf eine nähere Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht gedrungen hätten; für eine gleichheitswidrige Behandlung ist schlichtweg nichts Konkretes vorgetragen oder sonst offensichtlich.

2. Die Kläger legen auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 37, m. w. N.

Derartiges ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - insbesondere auf die dortigen Ausführungen zum Begriff der baulichen Anlage - wird insoweit verwiesen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41, m. w. N.

An diesen Voraussetzungen fehlt es. Soweit die Kläger in Bezug auf die Definitionen des Begriffs der Anlage bzw. der Einfriedung i. S. v. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung geltend machen, fehlt es bereits an der Ausformulierung einer konkreten Frage. Soweit sie im Übrigen im Hinblick auf den Begriff des Deichfußes als klärungsbedürftige Rechtsfrage anführen, „ob der Deichfuß der Punkt ist, an dem der Deich nach dem Planfeststellungsbeschluss seinen Fuß haben müsste oder an dem er ihn infolge der tatsächlichen Umstände hat“, fehlt es an einer Darlegung, aus welchen Gründen dieser Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird und weshalb sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird. Im Übrigen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen - wie dargelegt - nicht, dass der Deich zu den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses im Widerspruch stünde und die Beantwortung dieser Frage vorliegend daher entscheidungserheblich wäre. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Für das Zulassungsverfahren ist der Streitwert gegenüber dem Ausgangsverfahren angemessen zu reduzieren, weil nur ein Teil des Streitgegenstands rechtshängig geworden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.