Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 28.05.2026 – 22 D 122/25.AK

22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0528.22D122.25AK.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwei der Beigeladenen durch den Beklagten unter Ersetzung des von ihr versagten gemeindlichen Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb jeweils einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X in A. östlich des Ortsteils Z. (WEA 1: Gemarkung Z., Flur 00, Flurstücke 46 und 54; WEA 2: Gemarkung Z., Flur 0, Flurstücke 33, 38 und 50). Die Vorhabenstandorte liegen außerhalb eines Windenergiebereichs des Regionalplans. Der Standort der WEA 2 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 117 „X.berg“, der ein Sondergebiet „Windenergie und Landwirtschaft“ ausweist.

Unter dem 21. Dezember 2023 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten im Rahmen von zwei Anträgen (Az.: 40612-2023 für WEA 1 sowie Az.: 40613-2023 für WEA 2) die Erteilung jeweils einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164 m und einer Nennleistung von 7,0 MW. Bestandteile der Antragsunterlagen sind unter anderem eine Schallimmissions­prognose und eine Schattenwurfanalyse der G. GmbH & Co. KG vom 18. Dezember 2023 für beide geplanten Anlagen.

Mit jeweiligem Schreiben vom 29. April 2024 versagte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das gemeindliche Einvernehmen, weil aus ihrer Sicht die in Aufstellung befindliche 19. Regionalplanänderung I. für den Teilabschnitt Kreis J. und Y.kreis die Windenergienutzung in den vorgesehenen Bereichen ausschließe.

Des Weiteren nahm das Bauordnungsamt der Klägerin mit Schreiben vom 19. bzw. 21. Juni 2024 zu den geplanten Vorhaben Stellung und führte aus, dass Bedenken bestünden, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Diese erfolge hauptsächlich über die Wegeflächen der Teilnehmergemeinschaft Z.. Da die endgültige Zuwegung im Antrag nicht dargestellt sei, könne eine abschließende Stellungnahme nicht abgegeben werden. Zudem sei keine ausreichende Versorgung mit Löschwasser vorhanden und fehlten Abstandsflächenbaulasten für mehrere Flurstücke in der Gemarkung Z.. Auch sei die Benutzung zweier Flurstücke in der Gemarkung Z. mit der Teilnehmergemeinschaft Z. privatrechtlich zu regeln.

Im Anschluss kam es zu weiterem Schriftwechsel zwischen dem Bauordnungsamt der Klägerin und dem Beklagten, wonach das Bauordnungsamt auch bat, konkrete „Nebenbestimmungen und Hinweise“ zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens an.

Auf Anforderung des Beklagten vom 17. Februar 2025 reichte die Beigeladene mit E-Mail vom 21. Februar 2025 zu ihren Antragsunterlagen ein Erschließungskonzept des Büros für Landschaftsplanung C. W. vom 20. Februar 2025 nach.

Unter dem 11. März 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die WEA 1 und 2. Eingeschlossen ist nach Ziffer II.4 jeweils die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin. Hierauf folgt unmittelbar jeweils der Hinweis (dort Seite 3):

Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstücks und Netzanbindung werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.

Die Ziffern II.3.1 und II.3.2 lauten - abweichend nur in der Bezeichnung der Anlage - jeweils wörtlich:

Vor Baubeginn ist die Sicherung der Erschließung nachfolgend aufgeführte Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt A. einzutragen:

Zuwegungsbaulast für die WEA 1 / WEA 2 (NordexN163/6X).

Der TG Q. auf dem Flurstück 126, Flur 8, Gemarkung V..

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baulasterklärung gem. § 85 BauO NRW vollständig der Unteren Bauaufsicht der Stadt A. vorliegt.

Alternativ kann der Nachweis für die Sicherung der Erschließung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch (Grundbuchauszug) erbracht werden.

Für die Erschließung sind vor Baubeginn für die privaten Wege aus dem Erschließungskonzept Baulasten bei der Stadt A. oder Grunddienstbarkeiten eintragen zulassen.

Ferner enthalten die Genehmigungen jeweils unter Ziffer IV. eine Vielzahl von Nebenbestimmungen. Diese betreffen insbesondere unter Ziffer IV.3 detaillierte Regelungen zum Lärmschutz einschließlich der Betriebsmodi sowie unter Ziffer IV.8. den Arten- und Naturschutz.

Die Klägerin hat am 7. April 2025 Klage gegen die Genehmigungsbescheide vom 11. März 2025 erhoben.

Unter dem 3. September 2025 berichtigte der Beklagte seine beiden Genehmigungen dahingehend, dass in der Genehmigung für die WEA 1 die Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.5 „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ um die Bezeichnung des Flurstücks 54 der Flur 00 in der Gemarkung Z. ergänzt sowie in derjenigen für die WEA 2 die Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.11 „Eingriff in den Naturhaushalt“ hinsichtlich der Bezugnahme auf die Anlage 1 „der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17.12.2024, die Bestandteil der Genehmigung ist,“ angepasst wurden.

Die Klägerin trägt vor: Die zulässige Klage sei auch begründet. Bedenken bestünden bereits hinsichtlich der Bestimmtheit der Genehmigungen vom 11. März 2025. Dies gelte zum einen für die Regelungen zur Erschließung, die widersprüchlich seien. Während der Hinweis nach Ziffer II.4 eine Ausklammerung der Erschließungsfrage suggeriere, regelten demgegenüber die Ziffern II.3.1 und II.3.2 diese Frage abschließend. Zum anderen enthalte die Genehmigung vom 11. März 2025 für die WEA 2 in der Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.11 einen fehlerhaften Verweis. Schließlich verstießen die Genehmigungen gegen Bauplanungsrecht. In Bezug auf die WEA 2 ergebe sich schon ein Widerspruch zu den Festsetzungen ihres Bebauungsplans Nr. 117 „X.berg“, der ein sonstiges Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Fläche für Windkraftanlagen und Landwirtschaft“ festsetze. Die WEA 2 widerspreche sowohl dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung mit einer Höhe von weit mehr als 75 m als auch den festgesetzten Baugrenzen. Überdies stelle sich die Frage der Erschließung im Plangebiet verschärft. Selbst bei Funktionslosigkeit der Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans folge daraus nicht dessen Gesamtunwirksamkeit. Auch seien die genehmigten Windenergieanlagen im Außenbereich unzulässig. Die Erschließung beider Vorhabengrundstücke sei nicht ausreichend gesichert. Offenbleiben könne, ob der für die Flurstücke Gemarkung Z., Flur 0, Flurstücke 38 und 49, vorgelegte Nutzungsvertrag für die Annahme einer ausreichenden Erschließung genüge. Denn jedenfalls für die Flurstücke Gemarkung V., Flur 8, Flurstücke 93 und 126, liege ausweislich des Erschließungskonzepts vom 20. Februar 2025 noch nicht einmal ein entsprechender unterzeichneter Nutzungsvertrag mit den Eigentümern vor, was eine ausreichend gesicherte Erschließung ausschließe. Es sei unzulässig, die Erteilung der Genehmigungen von der Eintragung einer Erschließungsbaulast oder einer Grunddienstbarkeit vor Nutzungsaufnahme abhängig zu machen. Weder im Immissionsschutzrecht noch im Baurecht finde sich eine spezielle Regelung zu einer entsprechenden Vorgehensweise. Statt deren Voraussetzung zu prüfen, könne der Beklagte die Rechtsfolge einer Genehmigung nicht einfach von dem ungewissen Eintritt des Vorliegens einer zwingenden Voraussetzung abhängig machen. Diese Vorgehensweise sei schon der - auch hier entsprechend heranzuziehenden - Systematik im Allgemeinen Verwaltungsrecht fremd. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen müsse eine Grenze finden, wenn diese nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen, sondern deren Erfüllung dienten. Die Nebenbestimmung des Beklagten entspreche weder seiner eigenen noch der allgemeinen Genehmigungspraxis. Ferner sei es möglich, dass die Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorriefen. Es sei zu fragen, ob die vorgelegten Schallimmissions- und Schattenwurfprognosen das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen hinreichend sicher belegten. Auffällig sei, dass keine anderen Windenergieanlagen als Vorbelastung einbezogen worden seien. Zweifel bestünden auch angesichts der Zwischenwertbildung in der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2023. Die Zwischenwertbildung erfordere nach der Rechtsprechung stets eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls. Bei den allgemeinen Wohngebieten sei eine solche nur insoweit erfolgt, als die Lage der jeweiligen Wohnhäuser in der ersten oder zweiten Reihe des jeweiligen Gebiets beurteilt worden sei. Die Einordnung des Immissionspunktes „IP 08b“ als Bebauung in zweiter Reihe mit einer Erhöhung des Immissionsrichtwertes für reine Wohngebiete um 3 dB(A) auf 38 dB(A) sei fraglich. Denn die Lage in der zweiten Reihe gehe aus der der Prog­nose beigefügten Plandarstellung nicht zweifelsfrei hervor. Schließlich komme jedenfalls in Bezug auf die WEA 1 ein Entgegenstehen des öffentlichen Belangs des Naturschutzes in Betracht. Die Genehmigung vom 11. März 2025 für diese Anlage nehme unter Ziffer IV.8.5 „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ auf die Flurstücke 41, 46 und 57 der Flur 00 in der Gemarkung Z. Bezug, obwohl auch das Flurstück 54 von dieser Schutzmaßnahme erfasst sein sollte.

Die Klägerin beantragt,

die vom Beklagten unter dem 11. März 2025 erteilten Genehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage an den Standorten Gemarkung Z., Flur 00, Flurstücke 46 und 54, und Gemarkung Z., Flur 0, Flurstücke 33, 38 und 50, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die Einwände der Klägerin gegen die Bestimmtheit der Genehmigungen griffen nicht durch. In Bezug auf die Erschließung beträfen etwaige Widersprüchlichkeiten zwischen Ziffern II.3.1 und II.3.2 sowie dem jeweiligen Hinweis auf Seite 3 der Genehmigung ohnehin allein den Genehmigungsumfang, der keinen drittschützenden Charakter besitze. Dessen ungeachtet besitze ein bloßer Hinweis schon keinen Regelungsgehalt und liege in dem Umstand, dass bestimmte Erschließungsmaßnahmen nicht von der jeweiligen Genehmigung umfasst seien und Auflagen zum Nachweis einer ausreichenden Erschließung gemacht würden, schon kein Widerspruch. Zudem sei die offenbare Unrichtigkeit der Nebenbestimmung in Ziffer IV.8.11 der Genehmigung für die WEA 2 unter dem 3. September 2025 korrigiert worden. Der Bebauungsplan Nr. 117 „X.berg“, den die Klägerin im Rahmen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht einmal erwähnt habe, sei angesichts der Höhenbeschränkung auf 75 m und der Lage der Baufenster nahe der Bebauungsplangrenze, die die Rotoren nicht überstreichen dürften, funktionslos. Schließlich benenne die Klägerin einzelne gemeinderelevante öffentliche Belange. Dies gelte etwa für die ausreichend gesicherte Erschließung. Die Erschließung sei hier aber jeweils durch eine aufschiebende Bedingung in der Genehmigung gewährleistet. Sie müsse allein zukunftsbezogen - mit Blick auf den maßgeblichen Herstellungszeitpunkt des Bauwerks - gesichert sein. Die gewählte Nebenbestimmung, wonach mit der Herstellung nicht begonnen werden dürfe, bis die Baulast in das Baulastenverzeichnis bzw. die Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei daher unproblematisch. Auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen stehe den Vorhaben nicht entgegen. Eine Vorbelastung durch umliegende Vorhabenstandorte ergebe sich nach Inhalt bzw. Ablauf der dortigen Verfahren nicht. Die Zwischenwertbildung sei insbesondere für den Immissionsort „IP 08b“ ordnungsgemäß erfolgt. Ferner sei auch die offenbare Unrichtigkeit der Nebenbestimmung in Ziffer IV.8.5 der Genehmigung für die WEA 1 unter dem 3. September 2025 korrigiert worden.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe ihr Einvernehmen jeweils rechtswidrig versagt. Sie könne sich schon nicht auf das vermeintliche Fehlen einer hinreichenden Bestimmtheit berufen. Im Übrigen seien die Genehmigungen hinsichtlich der Regelungen zur Erschließung sowie der Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.11 für die WEA 2 insoweit nicht zu beanstanden. Die Genehmigung der WEA 2 widerspreche auch nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 117 „X.berg“. Dieser Plan sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil er als „Entwurf“ bezeichnet sei und zudem mangels Verbindung des Ausfertigungsvermerks mit der Planurkunde ein Ausfertigungsmangel bestehe. Er sei mittlerweile auch funktionslos geworden. Zumindest bestehe ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen. Auch sei die ausreichende Erschließung gesichert. Eine solche ergebe sich für die Anlagenstandorte zum einen aus westlicher Richtung und zum anderen aus südlicher Richtung. Für das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 93 der Flur 8 in der Gemarkung V. treffe diese eine Duldungspflicht. Zudem sei ihr ein zumutbares Erschließungsangebot unterbreitet worden. Ferner habe der Bürgermeister der Klägerin für das im Eigentum der Teilnehmergemeinschaft Q. stehende Flurstück 126 der Flur 8 in der Gemarkung V. als deren alleiniger Vertreter trotz Zustimmung der Grundstückseigentümer seine eigene Zustimmung rechtswidrig verweigert. Auch hier bestehe eine Duldungspflicht. Ohnehin sei die Klägerin durch die von dem Beklagten in den Genehmigungen gewählte Regelungstechnik nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Ebenfalls zutreffend seien keine weiteren Windenergieanlagen als Vorbelastung ermittelt worden. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Zwischenwertbildung für den Immissionspunkt „IP 08b“ sei nach der vorgelegten Schallimmissionsprognose der G. GmbH & Co. KG vom 18. Dezember 2023 schon nicht relevant. Im Übrigen habe der Beklagte hinsichtlich der Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.5 der Genehmigung für die WEA 1 eine Klarstellung vorgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), sachlich aber nicht begründet (II.).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage, soweit ge­setzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die beiden angefochtenen Genehmigungen vom 11. März 2025 ist hier mit Blick auf ihr Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 BauGB zumindest möglich.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Nach Maßgabe des durch den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen der Vorschrift genügenden Klagevortrag bestimmten Prozessstoffs (dazu 1.) leiden die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 11. März 2025 nicht an einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG wegen einer weder durchgeführten noch nachgeholten UVP oder UVP-Vorprüfung (dazu 2.). Die Klägerin ist auch nicht durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in diesen Genehmigungen in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 3.).

1. Der gerichtlichen Überprüfung sind grundsätzlich (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substanziiert vorgebracht wurden.

Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (hier jedenfalls nach dem Auffangtatbestand der Nr. 5) dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Ge­richtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grund­sätzlich den Prozessstoff festzulegen, was späteren lediglich vertiefenden Tat­sachenvortrag nicht ausschließt.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21 ff.; Be­schlüsse vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 -, NVwZ-RR 2022, 903 = juris Rn. 11, m. w. N., vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2026 - 22 D 169/25.AK -, juris Rn. 25, und vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 44 ff.

Der erforderliche Tatsachenvortrag muss dabei zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und es ihnen ermöglichen, verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzugehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 46, und vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.

2. Die angefochtenen Genehmigungen sind nicht aufgrund eines absoluten Verfahrensfehlers rechtswidrig. Mangels UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht scheidet ein solcher Fehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG hier aus.

Dies gilt schon deshalb, weil keine Windfarm mit drei oder mehr Windenergieanlagen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG bzw. §§ 6, 7 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 bis Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG in Rede steht. Die Klägerin hat an ihrem diesbezüglichen Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht länger festgehalten.

3. Die der Beigeladenen erteilten beiden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen verletzen die Klägerin auch nicht - wie von ihr geltend gemacht - durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB.

a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier - in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechts­widrig ver­sag­tes Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen bzw. hat dies nach § 73 Abs. 1 BauO NRW zu tun.

Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde bei einem Außen­bereichsvorhaben die Versagung ihres Einvernehmens auf sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB stützen.

Vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 14, und vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, juris Rn. 49, und Beschluss vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, juris Rn. 11; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 36 Rn. 6.

Eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn die Genehmigungsbehörde die erforderliche Prüfung nicht oder nicht hinreichend vorgenommen hat. Vielmehr müsste eine materielle Unvereinbarkeit, also die objektive Unrichtigkeit der Regelung vorliegen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. April 2026 - 22 D 81/25.AK -, juris Rn. 104, vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 73, und vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 82.

b) Dies zugrunde gelegt, dringt die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durch.

aa) Beide genehmigten Vorhabenstandorte befinden sich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und unterliegen insoweit dem Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Widerspruch der Genehmigung für die WEA 2 zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 117 „X.berg“ besteht nicht, weil dieser Plan unwirksam ist.

(1) Der Bebauungsplan ist schon wegen formeller Mängel unwirksam.

Er ist nicht - wie von § 10 BauGB vorausgesetzt - vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden und geht nicht über einen „Entwurf“ hinaus.

(a) Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai1996 - 4 B 60.96 -, BauR 1996, 670 = juris Rn. 3.

Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher­gestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2024 - 10 D 430/21.NE -, juris Rn. 40, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, BauR 2012, 1080 = juris Rn. 37, und vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667 = juris Rn. 39.

Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Lan­desrechts.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611 = juris Rn. 7.

Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher nor­mativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich, wenn eine Originalur­kunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Ra­tes zeitlich nach dem Ratsbe­schluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, BauR 2024, 1616 = juris Rn. 60, vom 15. November 2021 - 2 D 140/20.NE -, BauR 2022, 869 = juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 49, m. w. N.

(b) Dies zugrunde gelegt, leidet der Bebauungsplan Nr. 117 „X.berg“ an einem Ausfertigungsmangel wegen eines fehlenden Ausfertigungsvermerks auf der Planurkunde

Ein solcher Ausfertigungsvermerk ist hier nicht darin zu sehen, dass auf dem in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Plan ein „Verfahrensnachweis“ unter „(7)“ aufgeführt ist, wonach „der Rat der Stadt A. in der Sitzung am 13.12.2005 den planungsrechtlichen Teil des Bebauungsplanes Nr. 117 ‚X.berg‘ als Satzung mit Begründung beschlossen“ hat. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil der vorliegende Plan nicht nur planerische Festsetzungen, sondern insbesondere auch gestalterische Festsetzungen enthält und damit über einen „planungsrechtlichen Teil“ hinausgeht. Zum anderen bezieht sich dieser „Verfahrensnachweis“ auch nicht ausdrücklich im Sinne einer Ausfertigung auf den konkret vorliegenden Plan, an dem er angebracht ist, sondern allgemein auf „den planungsrechtlichen Teil des Bebauungsplanes“.

Fehlt es demnach an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung, ist jedenfalls schon deshalb auch nicht erkennbar, dass der Plan das Stadium als „- Entwurf -“ überschritten hätte, das ihm die Planurkunde auf ihrem Titelblatt ausdrücklich bescheinigt.

(2) Darüber hinaus ist der Bebauungsplan aufgrund eines materiellen Mangels unwirksam, weil die dortige Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen auf 75 m mittlerweile funktionslos und damit unwirksam ist.

(a) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = juris Leitsatz und Rn. 35, ferner Beschluss vom 26. Juni 2024 - 4 B 2.24 -, ZfBR 2024, 545 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2019 - 10 D 8/17.NE -, juris, Rn. 52 ff., m. w. N., sowie Beschlüsse vom 30. Juli 2024 - 10 A 1145/22 -, juris Rn. 21, und vom 27. November 2019 - 10 A 1752/18 -, juris Rn. 17.

Dies betrifft nicht nur Veränderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse im Plangebiet. Eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der zugelassenen Nutzungen ausschließt, weil sie auf absehbare Zeit wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und damit unzumutbar sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 7 B 9.24 -, ZNER 2025, 74 = juris Rn. 9, Bay. VGH, Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515 = juris Rn. 33 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 12. März 2021 - 6 L 417/20 -, EnWZ 2021, 233 = juris Rn. 68.

In diesem Zusammenhang hat der auch seinerzeit mit dem Recht der Windenergieanlagen befasste 8. Senat des Gerichts bereits im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 - also vor deutlich mehr als zehn Jahren - darauf hingewiesen, dass die Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen von 75 m in einem Flächennutzungsplan, in einem Bebauungsplan und in einer Gestaltungssatzung wohl funktionslos geworden sein dürfte.

Vgl. OVG NRW, Protokoll vom 10. November 2015 - 8 A 2615/14 -, n. v. S. 3; hierauf bezugnehmend auch VG Aachen, Beschluss vom 12. März 2021 - 6 L 417/20 -, EnWZ 2021, 233 = juris Rn. 72.

Nach aktueller Rechtsprechung führt bereits eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe in einem Bebauungsplan regelmäßig dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet faktisch ausgeschlossen wird. Anlagen mit einer Gesamthöhe von lediglich 100 m - und damit auch Anlagen mit einer noch geringeren Höhe wie hier - sind nämlich auf dem Markt allenfalls noch zum Zwecke einer (betrieblichen) Selbstversorgung erhältlich und könnten jedenfalls zur Nutzung in einem Windpark nicht (mehr) wirtschaftlich errichtet und betrieben werden. Windkraftanlagen können derzeit nur noch dann rentabel errichtet und betrieben werden, wenn sie eine Gesamthöhe aufweisen, die deutlich über der festgesetzten Höhe von 100 m liegt. Nur dann steht die Menge an Strom, die mit den Anlagen erzeugt werden kann, in einem rentablen Verhältnis zu den Errichtungs- und Unterhaltungskosten.

Vgl. OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 23. April 2024 - 2 K 73/22 -, ZNER 2024, 266 = juris Leitsatz und Rn. 46 ff.

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigten, dass die Teilunwirksamkeit im Verhältnis zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rn. 30, und vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = juris Rn. 12; Beschlüsse vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3, und vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22 = juris Rn. 8, OVG NRW, Urteile vom 27. März 2025 - 10 D 153/23.NE -, BauR 2025, 1485 = juris Rn. 111, vom 7. Juni 2019 - 2 A 670/17 -, BauR 2020, 61 = juris Rn. 75, und vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 106, jeweils m. w. N.; Külpmann, in: Bischo­pink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebau­ungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 1298.

(b) Dies zugrunde gelegt, ist die Festsetzung der Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen auf 75 m im Bebauungsplan Nr. 117 „X.berg“ unwirksam, was zur Gesamtunwirksamkeit dieses Plans führt.

Entsprechend den aufgezeigten Maßstäben bewirkt eine solche Höhenbeschränkung jedenfalls mittlerweile den faktischen Ausschluss der Errichtung von Windenergieanlagen im Sinne des vom Plangeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verlautbarten Planungsziels, die Nutzung regenerativer Energien im Rahmen der allgemeinen Energieversorgung zu ermöglichen, im Plangebiet und ist damit funktionslos. Dass am konkreten Standort etwas anderes gelten könnte, weil die planerische Festsetzung ohnehin verwirklicht wurde,

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 7 B 9.24 -, ZNER 2025, 74 = juris Rn. 9,

ist nach dem vorhandenen Kartenmaterial auszuschließen.

Die Unwirksamkeit der Höhenbeschränkung zieht auch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 117 „X.berg“ nach sich. Ein Bebauungsplan ohne Höhenbeschränkung wäre nicht vom mutmaßlichen Willen des Plangebers getragen. Im Gegenteil hätte die Klägerin den - ohnehin nur einfachen, vgl. § 30 Abs. 3 BauGB - Bebauungsplan ohne diese Festsetzung nicht erlassen, weil diese für ihr Plankonzept von zentraler Bedeutung war. Das wird bereits daran deutlich, dass nach der Planbegründung ausdrücklich gerade diese Festsetzung im Sinne „des zentralen Planungszieles, der umweltverträglichen, in betriebswirtschaftlicher Hinsicht jedoch nach wie vor vertretbaren Bauhöhenbegrenzung von WKA“ (vgl. Planbegründung Seite 14, ebenso Seite 12: „Bebauungsplanvorentwurf in der zentralen Frage der Höhenbegrenzung“) sein sollte. Gleiches zeigt sich anhand der Konzeption der Baufenster, die gerade nur mit Blick auf die Begrenzung der Höhe der Anlagen dimensioniert wurden und in geringer Entfernung zu den Grenzen des Baugebiets vorgesehen werden konnten (vgl. Planbegründung Seite 14: „unter Beachtung der bereits genannten Festsetzungen“). Letztlich ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum die Unwirksamkeit der Höhenbeschränkung als Festsetzungsinhalt, in dem sich erkennbar das zentrale Plankonzept des einfachen und damit von seinem Regelungsgehalt beschränkten Bebauungsplans Nr. 117 „X.berg“ niederschlägt, lediglich zu dessen Teilunwirksamkeit und nicht zur Gesamtunwirksamkeit führen können sollte. Einen solchen hat auch die Klägerin mit ihrer Klagebegründung nicht aufgezeigt. Vielmehr verbliebe dann nur noch ein Planungstorso, der keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr ermöglichte.

bb) Die Genehmigungen für die WEA 1 und 2 vom 11. März 2025 weisen auch keine bauplanungsrechtlichen Bestimmtheitsmängel auf.

(1) Dies gilt zum einen, soweit die Klägerin „Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit für beide Bescheide bezüglich der Regelungen zur Erschließung“ hegt. Sie macht diesbezüglich geltend, dass der Hinweis auf der jeweiligen Seite 3 der Genehmigungen („Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstücks und Netzanbindung werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.“) im Widerspruch zu den Regelungen „Befristung und Bedingungen“ unter den jeweiligen Ziffern II.3.1 und II.3.2 stehe.

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die genannten Passagen der Genehmigungen erkennbar unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen. Bei dem Hinweis auf Seite 3 handelt es sich um eine Standardformulierung zur Klarstellung des Genehmigungsumfangs. Da aus den Antragsunterlagen heraus oft nicht eindeutig ist, welcher Teil der Erschließungsmaßnahmen Gegenstand des Antrags sein soll, ist es sinnvoll, dies im Bescheid klarzustellen. Denn während bei der Netzanbindung klar ist, dass sie nicht zur Anlage und damit nicht zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehört, ist dies bei der Zuwegung weniger eindeutig.

Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 326.

Demgegenüber betreffen die Regelungen unter den Ziffern II.3.1 und II.3.2 der Genehmigungen das Erfordernis der ausreichenden Sicherung der Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB. Ein Widerspruch ist insofern von vornherein nicht ersichtlich.

(2) Zum anderen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin kritisierten Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.11 „Eingriff in den Naturhaushalt“ der Genehmigung vom 11. März 2025 für die WEA 2 unter dem 3. September 2025 klargestellt, dass die Abgrenzungen der zur Verfügung stehenden CEF-Maßnah­menfläche der Anlage 1 der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17. Dezember 2024 als Bestandteil der Genehmigung und nicht einer „Anlage 1 zu dieser Genehmigung“ zu entnehmen seien. Eine solche Klarstellung ist ohne Weiteres zulässig.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 79 ff.

Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht entgegengetreten. Im Übrigen ergibt sich hier schon bei der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach dem Empfängerhorizont,

vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, juris Rn. 77 f., und vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 79,

dass in Zusammenschau mit der Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.6 „CEF-Maßnahme Feldlerche“, die die CEF-Maßnahmenfläche konkret benennt („der Anlage 1 der Stellungnahme der UNB zu entnehmen“) und auf die auch die Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.11 Bezug nimmt („Die Maßnahme wird multifunktional auch zugunsten der Feldlerche umgesetzt.“), auch mit Blick auf den „Eingriff in den Naturhaushalt“ nur die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17. Dezember 2024 gemeint sein kann, die zudem nach Nr. 29 der Ziffer III. der Genehmigung deren Bestandteil ist. Nichts anderes hat bereits der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 15. September 2025 (dort Seite 3) zum Ausdruck gebracht.

cc) Ferner ist für die genehmigten WEA 1 und 2 - anders als die Klägerin meint - im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB die ausreichende Erschließung gesichert.

(1) Mit dem Erfordernis einer ausreichenden (verkehrlichen) Erschließung soll ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge gewährleistet sein. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich jeweils nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Privilegierung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweck­bestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht ein dem Ver­kehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer“ Standard aus.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19 = juris Rn. 20, und vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, BauR 1985, 661 = juris Rn. 16, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 47.99 -, BauR 2000, 1173 = juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, NWVBl. 2026, 109 = juris Rn. 56, und vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 78, Beschluss vom 4. August 2022 - 22 A 488/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2014 - 8 A 10560/14 -, BauR 2015, 467 = juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 9 CS 24.545 -, juris Rn. 21; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 29. Januar 2010 - 2 M 226/09 -, BauR 2010, 883 = juris Rn. 31; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautz­berger/Löhr, BauGB - Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 35 Rn. 8.

Deshalb ist für die ausreichende Erschließung auch nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie im beplanten oder unbeplanten Innenbereich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, NWVBl. 2026, 109 = juris Rn. 58, m. w. N.; Deißler/Wust, in: Wust/Rietz­ler/Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 4 (Erschließung) Rn. 2; Söfker/Kment, in: Ernst/Zink­ahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, § 35 Rn. 543, m. w. N. (Bearbeitungsstand September 2024); Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB - Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 35 Rn. 7.

Die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, müssen nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung ste­hen wird. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bau­interessent oder ein Dritter die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Er­schließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungs­funktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Vorhabenträger die Möglichkeit ver­schaffen, das Genehmi­gungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwin­den. Für ein zumutbares Erschließungsangebot genügt es freilich nicht, wenn der Bauinteressent lediglich seine Bereitschaft erklärt, in Vertragsverhandlungen ein­zutreten. Vielmehr muss das Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlos­sen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 = juris Rn. 40, und vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, BauR 1985, 661 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, NWVBl. 2026, 109 = juris Rn. 70.

Dabei ist die Gemeinde verpflichtet, an der Klärung der Zumutbarkeit des Er­schließungsangebots mitzuwirken. Kommt auch nur in Betracht, dass die Ge­meinde verpflichtet sein könnte, ein Erschließungsangebot anzunehmen, so schließt das nach Treu und Glauben die Pflicht oder zumindest die Obliegenheit der Gemeinde ein, an der Klarstellung der Rechtslage mitzuwirken, also über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung seiner Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht. Verweigert sie sich dieser Obliegenheit, muss sie sich dies zurechnen lassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = juris Rn. 32, und Be­schluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 88.01 -, NVwZ-RR 2002, 413 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, NWVBl. 2026, 109 = juris Rn. 72; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 29. Januar 2010 - 2 M 226/09 -, BauR 2010, 883 = juris Rn. 36; Söf­ker/Kment, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautz­­berger, BauGB - Kom­mentar, § 35 Rn. 552 (Be­ar­beitungsstand Sep­tem­ber 2024).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bauherrin eines privi­le­gier­ten Vorhabens - anders als bei einem nichtprivilegierten - grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass die Gemeinde ein solches Erschließungsangebot an­nimmt, weil nur so dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 1 BauGB Genüge getan wird, wonach privilegierte Vorhaben ihren angemessenen Standort im Außen­bereich haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1985 - 4 C 48.81 -, BauR 1985, 541 = juris Rn. 16 f., 20; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, NWVBl. 2026, 109 = juris Rn. 74; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 29. Januar 2010 - 2 M 226/09 -, BauR 2010, 883 = juris Rn. 31, 36; Dürr, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, § 35 Rn. 244 (Bearbeitungsstand Juli 2020); Söfker/ Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielen­berg/Krautz­­ber­ger, BauGB - Kommentar, § 35 Rn. 547, 551 (Bearbeitungsstand September 2024).

(2) Dies zugrunde gelegt, ist die ausreichende Erschließung der beiden Vorhaben hier bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilungen gesichert gewesen.

Soweit die Klägerin einwendet, dass für das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 93 der Flur 8 in der Gemarkung V. noch nicht einmal ein entsprechend unterzeichneter Nutzungsvertrag vorliege, geht dieser Vortrag an den aufgezeigten Maßgaben vorbei. Denn für die Sicherung der ausreichenden Erschlie­ßung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB kommt es wie aufgezeigt gerade nicht da­rauf an, dass die Erschließungsaufgabe schon vertraglich übernommen worden ist. Vielmehr genügt es, der Klägerin als Gemeinde ein zumutbares Er­schlie­ßungsangebot vorzulegen. Ausweislich des Erschließungskonzepts des Büros für Landschaftsplanung C. W. vom 20. Februar 2025 (dort Seite 2: „Für die Flurstücke 126 und 93 liegt ein Entwurf des Nutzungsvertrages bei den Landeigentümern vor.“) hat die Beigeladene der Klägerin insoweit ein Er­schlie­ßungsangebot gemacht. Dass dieses Angebot tatsächlich nicht eingereicht worden ist oder für sie unzumutbar sein könnte, trägt die Klägerin demgegenüber selbst nicht vor. Die Beigeladene hat ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2026 vielmehr den ent­sprechenden Entwurf des Nutzungsvertrages als Anlage BL2 beigefügt. Aus der weiteren Anlage BL3 des Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2025 dieses Angebot unter Hinweis auf die Lage der geplanten WEA 1 und 2 außerhalb der im Entwurf des Regionalplans vorgesehenen Windenergiebereiche und damit aus rein politischen bzw. nicht in Rechtsform gegossenen planerischen Erwägungen abgelehnt hat. Eine fehlende Zumutbarkeit des Angebots der Beigeladenen für die Klägerin ist danach nicht ersichtlich.

Ebenso wenig greift der hinsichtlich des Flurstücks 126 der Flur 8 in der Gemarkung V. und der unter den Ziffern II.3.1 und II.3.2 enthaltenen Nebenbestimmungen erhobene Einwand der „Unzulässigkeit der gewählten Rechtsgestaltung“. Dieser Einwand ist schon deshalb bemerkenswert und kommt selbst einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens gleich, weil der Inhalt der genannten Ziffern II.3.1 und II.3.2 praktisch wörtlich der Bitte um Aufnahme in den Genehmigungsbescheid in den Schreiben der Klägerin vom 6. März 2025 („Bauaufsichtliche Stellungnahme“; dort jeweils Seite 2) in beiden Genehmigungsverfahren entspricht, nachdem die Beigeladene zuvor das Erschließungskonzept vom 20. Februar 2025 vorgelegt hatte.

Dessen ungeachtet macht die Klägerin in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen zu den Grenzen der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bzw. der „im Verwaltungsrecht grundlegenden Systematik von Hauptverwaltungsakt und Nebenbestimmung“. Damit zeigt sie allerdings keinen Verstoß gegen das Erfordernis der ausreichend gesicherten Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB auf. Vielmehr stellen die Nebenbestimmungen unter den Ziffern II.3.1 und II.3.2 für das genannte Flurstück 126 sicher, dass der Beginn der Baumaßnahmen erst erfolgt, wenn eine Zuwegungsbaulast für die WEA 1 und 2 oder eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Genau dies entspricht den genannten Anforderungen der Rechtsprechung an die Sicherung der Erschließung bzw. an die Verwirklichung von Erschließungsmaßnahmen.

Unabhängig davon hat die Beigeladene ausweislich des Erschließungskonzepts vom 20. Februar 2025 auch hinsichtlich des im Eigentum der Teilnehmergemeinschaft Q. stehenden Flurstücks 126 frühzeitig ein Erschließungsangebot vorgelegt, dessen Annahme zumutbar ist. Die Beteiligten der Teilnehmergemeinschaft haben diesem Angebot zugestimmt, wie sich aus der dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 11. Mai 2026 beigefügten Anlage BL4 ergibt. Allein der Bürgermeister der Klägerin, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 (GV. NRW. Seite 134) alleiniger Vertreter der Teilnehmergemeinschaft ist, hat insoweit seine Zustimmung verweigert. Dabei offenbart sein Schreiben vom 9. Juli 2025 an die Beteiligten der Teilnehmergemeinschaft Q., dass es ihm - wie auch der nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des genannten Gesetzes für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft zuständigen Klägerin - darum ging, „bis auf Weiteres keine vertraglichen Regelungen zur Nutzung von Wegen der durch ihn vertretenen Teilnehmergemeinschaft Q. zur Erschließung von Windkraftanlagen außerhalb der Windenergiebereiche einzugehen“.

Vgl. im Einzelnen zum „Verwaltungs- und Vertretungsrahmen des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956“ Cosson, Das Recht der Wirtschaftswege - am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen -, 1988, S. 46 ff.

Dies bestätigt auch der Hinweis der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2026 (dort Seite 13) auf einen bereits anderweitig abgeschlossenen Gestattungsvertrag vom 16. Mai 2019. Insgesamt zeigt sich daher auch für das Flurstück 126 eine unzulässige Verweigerungshaltung der Klägerin bzw. ihres Bürgermeisters als Vertreter entgegen der Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte davon ausgehen, dass bei rechtmäßigem Verhalten der Klägerin eine Erschließung der Vorhaben hinreichend gesichert ist. Hier ist sie durch die aufschiebende - hierauf sachgerecht aufbauende - Bedingung unter den Ziffern II.3.1 und II.3.2 sogar noch weitergehend abgesichert.

Schließlich ist - lediglich ergänzend - festzuhalten, dass die Beigeladene für die Flurstücke 38 und 49 der Flur 0 in der Gemarkung Z. ohnehin bereits einen Nutzungsvertrag (vgl. Beiakte Heft 2, Seiten 499 ff.) abgeschlossen hat, der die Einräumung entsprechender Baulasten vorsieht. Dies ist nach der vorgenannten Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilungen insoweit völlig ausreichend.

Auf die von der Beigeladenen im hiesigen Verfahren ergänzend ins Feld geführte „Erschließung aus westlicher Richtung“ kommt es danach nicht einmal mehr an.

dd) Die Einwände der Klägerin zu etwaigen schädlichen Umwelteinwirkungen der beiden genehmigten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfangen ebenso wenig.

(1) Dies gilt zunächst, soweit nach Auffassung der Klägerin „die Möglichkeit besteht, dass die Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte durch möglicherweise zu berücksichtigende Vorbelastungsanlagen im Einzelfall überschreitet“ (Klagebegründung, Seite 23; siehe auch Seite 18 „Es ist zu fragen, ob …“ und Seite 20 „… müsste näher geprüft werden“).

Der Vortrag der Klägerin verfehlt insoweit bereits den rechtlichen Maßstab des erforderlichen - nicht bloß möglichen - Verstoßes gegen Bauplanungsrecht und genügt damit nicht den Anforderungen an die Darlegung, vgl. § 6 UmwRG. Denn als Gemeinde darf die Klägerin ihr Einvernehmen nur dann versagen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solcher Verstoß vorliegt, nicht schon, wenn sie ihn für möglich hält. Nichts anderes kann danach für ihren Vortrag im Klageverfahren gelten. Dabei ist mit Blick auf die aufgeworfene Frage der Vorbelastung auch zu berücksichtigen, dass ihr weitere Windenergievorhaben im Gemeindegebiet schon angesichts ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB bekannt sein müssten.

Dessen ungeachtet hat der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 15. September 2025 (dort Seite 5) sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 12. Mai 2026 detailliert geschildert, warum für die in Rede stehenden WEA 1 und 2 keine anderen Windenergieanlagen nach Inhalt und Umfang der dortigen Verwaltungsverfahren als Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Hierbei geht er auch auf die von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung (dort Seite 20) vorgelegte Übersicht aus dem Geoservice-Portal des Beklagten mit dem Stand 4. Juni 2025 im Einzelnen ein. Dies betrifft namentlich auch die danach in unmittelbarer Umgebung zu den beiden genehmigten Vorhaben liegenden und braun dargestellten Anlagen, auf die sich die gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 5. Mai 2026 bezieht. Im Einklang hiermit stehen im Übrigen auch die Ausführungen der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 11. Mai 2026 (dort Seiten 17 f.). Die Klägerin hat angesichts dieser Erläuterungen an ihrem Einwand auch ausdrücklich nicht weiter festgehalten.

(2) Ebenso wenig verfangen die von der Klägerin „im Hinblick auf die Zwischenwertbildung in der Schallimmissionsprognose“ geäußerten „Zweifel“ (Klagebegründung, Seite 23).

Auch hier verfehlt der Vortrag der Klägerin bereits den rechtlichen Maßstab des erforderlichen - nicht bloß möglichen - Verstoßes gegen Bauplanungsrecht und genügt damit nicht den Anforderungen an die Darlegung nach § 6 UmwRG.

Darüber hinaus ist er in Bezug auf die Zwischenwertbildung, die konkret den Immissionspunkt „IP 08b“ betrifft, aber auch unerheblich. Denn ausweislich der Schallimmissionsprognose der G. GmbH & Co. KG vom 18. Dezember 2023 wäre selbst ein für das reine Wohngebiet unverändert anzusetzender Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 Buchst. f TA Lärm) hier deutlich unterschritten. Dies ergibt sich zum einen - worauf auch die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2026 (dort Seiten 18 f.) hingewiesen hat - aus der danach für den nahe gelegenen Immissionspunkt „IP 08c“ ermittelten Gesamtbelastung von lediglich 28,1 dB(A) (dort Seite 2). Zum anderen berechnet die Schallimmissionsprognose unter „Anhang 2: Detaillierte Ergebnisse“ für den Immissionspunkt „IP 08b“ eine „Zusatzbelastung = WEA-Gesamtbel.“ von 28,26 dB(A) (dort Seite 54), wobei nach den Ausführungen der Prognose zur Vorbelastung (dort Seiten 28 ff.) in Übereinstimmung hiermit eine solche am „IP 08b“ nicht zusätzlich in Ansatz zu bringen ist. Die Vorbelastung wäre hier ohnehin mit Blick auf die Zusatzbelastung - wie soweit ersichtlich auch an allen anderen Immissionspunkten im Innenbereich selbst ohne Zwischenwertbildung - nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm irrelevant.

Im Übrigen ist aber auch die Zwischenwertbildung als solche am „IP 08b“ nach der Schallimmissionsprognose der G. GmbH & Co. KG vom 18. Dezember 2023 nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem in einem Wohngebiet gelegenen Wohnhaus, wenn es unmittelbar am Rande des Außenbereichs liegt, höhere Lärmimmissionen aufgrund einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm zugemutet werden können, die der Eigenart des an die Wohnbebauung an­grenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen Rechnung trägt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2026 - 22 D 170/25.AK -, juris Rn. 72 ff., vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 51 ff., vom 8. September 2022 - 7 D 38/21.AK -, BauR 2022, 1768 = juris Rn. 47 f., vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, ZNER 2022, 334 = juris Rn. 149 ff., und vom 17. März 2022 - 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 79 f., Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 9.

Dabei können nach der Rechtsprechung einem im reinen Wohngebiet unmittelbar am Rande des Außenbereichs gelegenen Wohnhaus - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - bis zu 5 dB(A) höhere Lärmimmissionen zugemutet werden.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2026 - 22 D 170/25.AK -, juris Rn. 78, und vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, ZNER 2022, 334 = juris Rn. 80, m. w. N.

Weitergehend kann sogar für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar am Rande des Außenbereichs, sondern - abgeschirmt durch Bebauung - weiter zurückgesetzt liegen, noch eine Erhöhung der für Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte um (jedenfalls) 3 dB(A) angemessen sein, sofern Grundstücke gleichsam „in zweiter Reihe“ noch dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, ZNER 2022, 334 = juris Rn. 82, m. w. N.

Dies zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich, warum nicht auch für das Wohngrundstück mit der Anschrift D. Straße 3 als Immissionspunkt „IP 08b“ eine Erhöhung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) von 35 auf 38 dB(A) nachts anzusetzen sein sollte. Das Grundstück ist ausweislich des sowohl in der Klagebegründung (dort Seite 26) als auch in der Schallimmissionsprognose (dort Seite 17) enthaltenen Ausschnitts aus der digitalen topografischen Karte noch dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt. Von diesem wird es nur durch das Wohnhaus mit der Anschrift D. Straße 5 getrennt. Der Verweis der Klägerin auf eine fehlende Lage des „IP 08b“ „in zweiter Reihe“ verfängt schon deshalb nicht, weil die umliegenden Wohngebäude hierzu versetzt angeordnet sind. Dies gilt insbesondere für das Wohnhaus mit der Anschrift D. Straße 7, das südlich versetzt zu den Wohnhäusern D. Straße 5 und 3 liegt. So befindet sich allein das Wohnhaus D. Straße 5 auf der kürzesten Strecke vom „IP 08b“ hin zum Außenbereich, die gleichsam im rechten Winkel zur Grenze zwischen Wohnbebauung und diesem Bereich verläuft. Auch die von der Klägerin aufgeführten Garagen, die nach der genannten Rechtsprechung ohnehin nicht den prägenden Einfluss des Außenbereichs entfallen lassen dürften, sind auf dieser Strecke nicht zu finden.

Des Weiteren zeigt die Klägerin nicht auf, warum ein Zwischenwert von 42,5 dB(A) für die Bebauung in der ersten Reihe zum Außenbereich hin im allgemeinen Wohngebiet nicht sachgerecht sein sollte. Für die zweite Reihe wurde ohnehin der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm von 40 dB(A) nachts zugrunde gelegt.

Ferner ändert auch der von der Klägerin ins Feld geführte Umstand, dass für die Immissionspunkte „IP 08a“ und „IP 08b“ keine Immissionsrichtwerte in den beiden Genehmigungen ausdrücklich aufgeführt sind, nichts daran, dass diese nach der zu deren Bestandteil gemachten Schallimmissionsprognose vom 18. Dezem­ber 2023 eingehalten werden.

ee) Schließlich hat der Beklagte hinsichtlich der Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.5 „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ der Genehmigung vom 11. März 2025 für die WEA 1 unter dem 3. September 2025 klargestellt, dass auch das Flurstück 54 der Flur 00 in der Gemarkung Z. von dieser Regelung umfasst ist. Auch eine solche Klarstellung ist ohne Weiteres zulässig.

Ebenso ergibt sich hier schon bei der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach dem Empfängerhorizont, dass auch das Flurstück 54 in die Nebenbestimmung unter Ziffer IV.8.5 einbezogen werden sollte. Denn dieses wird in der der Nebenbestimmung zugrunde liegenden und nach Nr. 25 der Ziffer III. zum Bestandteil der Genehmigung gemachten fachlichen Stellungnahme „Ergänzung bzgl. der erntebedingten Abschaltung für den Rotmilan“ des Büros für Landschaftsplanung C. W. ausdrücklich genannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.